469. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6 und 39, des § 29 des Minderheitenschulgesetzes
für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2001, sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden
höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 232/
2002, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel II wird dem § 2 folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Die Anlagen A und B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2002
treten hinsichtlich der 5. Klasse mit 1. September 2004, hinsichtlich der 6. Klasse mit 1. September 2005,
hinsichtlich der 7. Klasse mit 1. September 2006 und hinsichtlich der 8. Klasse mit 1. September 2007 in
Kraft.“
2. In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) erster Teil (Allgemeines Bildungsziel)
Z 1 (Funktion und Gliederung des Lehrplanes) lautet der letzte Absatz
„In den Lehrplänen der einzelnen Unterrichtsgegenstände wird die „Bildungs- und Lehraufgabe“
festgelegt, welche sich in der Unterstufe sowohl auf den Kern- als auch auf den Erweiterungsbereich bezieht.
Außerdem werden Bezüge zum Allgemeinen Bildungsziel und insbesondere Beiträge zu den Bildungsbereichen
angeführt. Im Abschnitt „Didaktische Grundsätze“ werden Anleitungen zur Gestaltung
des Unterrichts gegeben und im Abschnitt „Lehrstoff“ werden die zu erreichenden Ziele bzw. Inhalte (in
der Unterstufe für den Kernbereich) festgelegt.“
3. In Anlage A dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Z 3 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen)
lautet der Einleitungssatz des zweiten Absatzes
„Im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen können in der 5. bis 8. Schulstufe zB folgende, aber
auch andere Schwerpunkte gesetzt werden:“
4. In Anlage A dritter Teil Z 3 wird vor dem letzten Absatz folgender Absatz eingefügt
„In der Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe) umfasst das über den jeweiligen Kernbereich hinausgehende
Wochenstundenkontingent einen
– schülerautonomen Bereich (Wahlpflichtgegenstände – siehe Stundentafel) und einen
– schulautonomen Bereich (für zusätzliche schulspezifische und regionale Schwerpunktsetzung mit
mindestens acht Wochenstunden beziehungsweise für die Ausweitung des Kernbereiches).
Im Bereich der Wahlpflichtgegenstände (schülerautonomer Bereich) können durch schulautonome
Lehrplanbestimmungen über die in der subsidiären Stundentafel (Vierter Teil) für die Oberstufe des
Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums vorgesehenen Wahlpflichtgegenstände
hinaus zusätzliche Wahlpflichtgegenstände (einschließlich Bildungs- und Lehraufgabe,
Lehrstoff und didaktische Grundsätze) festgelegt werden bzw. kann das Stundenausmaß der Wahl-
pflichtgegenstände gegenüber dem in der subsidiären Stundentafel vorgesehenen Stundenausmaß erhöht
bzw. vermindert werden.
Im schulautonomen Bereich können neben einer Erweiterung des Kernbereiches folgende, die jeweilige
Form ergänzende Schwerpunkte (zusätzliche Schwerpunkte im Ausmaß von jeweils mindestens acht
Wochenstunden) gesetzt werden
– Fremdsprachen,
– Mathematik, Naturwissenschaften,
– humanistischer Schwerpunkt,
– Informations- und Kommunikationstechnologie,
– Ökologie,
– Wirtschaft,
– musisch-kreativer Schwerpunkt,
– Sport.“
5. In Anlage A vierter Teil (Stundentafeln) Z 2 (Oberstufe) lit. a (Pflichtgegenstände) wird nach der
Überschrift „Oberstufe des Gymnasiums“ vor der Stundentafel der Oberstufe des Gymnasiums folgender
Abschnitt eingefügt
„1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:“
6. In Anlage A vierter Teil Z 2 lit. a wird nach der Überschrift „Oberstufe des Realgymnasiums“ vor der
Stundentafel der Oberstufe des Realgymnasiums folgender Abschnitt eingefügt
„1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:“
7. In Anlage A vierter Teil Z 2 lit. a wird nach der Überschrift „Oberstufe des Wirtschaftskundlichen
Realgymnasiums“ vor der Stundentafel der Oberstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums folgender
Abschnitt eingefügt
„1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:“
8. In Anlage B (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums) vierter Teil (Stundentafel) wird nach der Überschrift
der lit. a (Pflichtgegenstände) folgender Abschnitt eingefügt
„1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender
Geometrie oder ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie
2. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht
oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung
3. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:“