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469_2002 AT

469. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 469. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6 und 39, des § 29 des Minderheitenschulgesetzes

für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2001, sowie

des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden

höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 232/

2002, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel II wird dem § 2 folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Die Anlagen A und B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2002

treten hinsichtlich der 5. Klasse mit 1. September 2004, hinsichtlich der 6. Klasse mit 1. September 2005,

hinsichtlich der 7. Klasse mit 1. September 2006 und hinsichtlich der 8. Klasse mit 1. September 2007 in

Kraft.“

2. In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) erster Teil (Allgemeines Bildungsziel)

Z 1 (Funktion und Gliederung des Lehrplanes) lautet der letzte Absatz

„In den Lehrplänen der einzelnen Unterrichtsgegenstände wird die „Bildungs- und Lehraufgabe“

festgelegt, welche sich in der Unterstufe sowohl auf den Kern- als auch auf den Erweiterungsbereich bezieht.

Außerdem werden Bezüge zum Allgemeinen Bildungsziel und insbesondere Beiträge zu den Bildungsbereichen

angeführt. Im Abschnitt „Didaktische Grundsätze“ werden Anleitungen zur Gestaltung

des Unterrichts gegeben und im Abschnitt „Lehrstoff“ werden die zu erreichenden Ziele bzw. Inhalte (in

der Unterstufe für den Kernbereich) festgelegt.“

3. In Anlage A dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Z 3 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen)

lautet der Einleitungssatz des zweiten Absatzes

„Im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen können in der 5. bis 8. Schulstufe zB folgende, aber

auch andere Schwerpunkte gesetzt werden:“

4. In Anlage A dritter Teil Z 3 wird vor dem letzten Absatz folgender Absatz eingefügt

„In der Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe) umfasst das über den jeweiligen Kernbereich hinausgehende

Wochenstundenkontingent einen

– schülerautonomen Bereich (Wahlpflichtgegenstände – siehe Stundentafel) und einen

– schulautonomen Bereich (für zusätzliche schulspezifische und regionale Schwerpunktsetzung mit

mindestens acht Wochenstunden beziehungsweise für die Ausweitung des Kernbereiches).

Im Bereich der Wahlpflichtgegenstände (schülerautonomer Bereich) können durch schulautonome

Lehrplanbestimmungen über die in der subsidiären Stundentafel (Vierter Teil) für die Oberstufe des

Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums vorgesehenen Wahlpflichtgegenstände

hinaus zusätzliche Wahlpflichtgegenstände (einschließlich Bildungs- und Lehraufgabe,

Lehrstoff und didaktische Grundsätze) festgelegt werden bzw. kann das Stundenausmaß der Wahl-

pflichtgegenstände gegenüber dem in der subsidiären Stundentafel vorgesehenen Stundenausmaß erhöht

bzw. vermindert werden.

Im schulautonomen Bereich können neben einer Erweiterung des Kernbereiches folgende, die jeweilige

Form ergänzende Schwerpunkte (zusätzliche Schwerpunkte im Ausmaß von jeweils mindestens acht

Wochenstunden) gesetzt werden

– Fremdsprachen,

– Mathematik, Naturwissenschaften,

– humanistischer Schwerpunkt,

– Informations- und Kommunikationstechnologie,

– Ökologie,

– Wirtschaft,

– musisch-kreativer Schwerpunkt,

– Sport.“

5. In Anlage A vierter Teil (Stundentafeln) Z 2 (Oberstufe) lit. a (Pflichtgegenstände) wird nach der

Überschrift „Oberstufe des Gymnasiums“ vor der Stundentafel der Oberstufe des Gymnasiums folgender

Abschnitt eingefügt

„1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:“

6. In Anlage A vierter Teil Z 2 lit. a wird nach der Überschrift „Oberstufe des Realgymnasiums“ vor der

Stundentafel der Oberstufe des Realgymnasiums folgender Abschnitt eingefügt

„1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:“

7. In Anlage A vierter Teil Z 2 lit. a wird nach der Überschrift „Oberstufe des Wirtschaftskundlichen

Realgymnasiums“ vor der Stundentafel der Oberstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums folgender

Abschnitt eingefügt

„1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:“

8. In Anlage B (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums) vierter Teil (Stundentafel) wird nach der Überschrift

der lit. a (Pflichtgegenstände) folgender Abschnitt eingefügt

„1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender

Geometrie oder ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie

2. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht

oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung

3. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:“

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