469_2001
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469. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. Juli 1999, BGBl. II Nr. 242/1999, betreffend Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr
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BGBlPdf 469. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. Juli 1999, BGBl. II Nr. 242/1999, betreffend Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr
2001_469_2 469. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. Juli 1999, BGBl. II Nr. 242/1999, betreffend Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr
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Auf Grund des § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der
Fassung BGBl. I Nr. 28/1999, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Feststellung von Durchschnittssätzen
für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr, BGBl. II
Nr. 242/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 tritt an die Stelle des Wertes „18 S“ der Wert „1,30 Euro“, an die Stelle des Wertes „8 S“ der
Wert „0,58 Euro“ und an die Stelle des Wertes „4 S“ der Wert „0,29 Euro“.
2. Es wird folgender § 5 angefügt
„§ 5. § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2001 ist ab 1. Jänner 2002 anzuwenden.“