469. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung 2000
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 beträgt ab 1. Jänner 2000
1. für den Beamten 8 312 S und erhöht sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten,
dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist,
für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 3 547 S
und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 885 S;
2. für den überlebenden Ehegatten 8 312 S und erhöht sich für jedes Kind, für das dem
überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 885 S;
3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 3 104 S und nach diesem Zeitpunkt
5 516 S;
4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 4 661 S und nach diesem Zeitpunkt
8 312 S;
5. für einen früheren Ehegatten 8 312 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.