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469_1998 AT

469. Verordnung: Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 1999

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 469. Verordnung: Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 1999

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird verordnet

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1999 mit

1,015 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1999 auch für den

Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1999 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. II Nr. 8/1998

angeführten Beträge wie folgt festgestellt

1. im § 11 Abs. 1 statt 5520 S mit 5603 S;

2. im § 11 Abs. 2 statt 227 S mit 230 S;

3. im § 11 Abs. 3 statt

4. im § 12 Abs. 2 statt 2884 S mit 2927 S,

statt 437 S mit 444 S;

5. im § 14 Abs. 1 statt je 344 S mit je 349 S,

statt 692 S mit 702 S,

statt je 1038 S mit je 1054 S;

6. im § 16 Abs. 1 statt 437 S mit 444 S;

7. im § 20 statt 1620 S mit 1644 S;

8. im § 20a statt 245 S mit 249 S,

statt 390 S mit 396 S,

statt 652 S mit 662 S;

9. im § 42 Abs. 1 statt 997 S mit 1012 S,

statt 1988 S mit 2018 S;

10. im § 46 Abs. 1 statt 1590 S mit 1614 S,

statt 2917 S mit 2961 S,

statt 1908 S mit 1937 S,

statt 3499 S mit 3551 S;

11. im § 46 Abs. 2 statt 7269 S mit 7378 S,

statt 8669 S mit 8799 S,

statt 7464 S mit 7576 S,

statt 9051 S mit 9187 S;

12. im § 46 Abs. 3 statt 2623 S mit 2662 S,

statt 3665 S mit 3720 S;

13. im § 46b Abs. 1 statt je 344 S mit je 349 S,

statt 692 S mit 702 S,

statt je 1038 S mit je 1054 S;

14. im § 56 Abs. 4 statt 3049 S mit 3095 S;

15. im § 74 Abs. 2 statt 482 S mit 489 S,

statt 92 S mit 93 S.

§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des

Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge

werden wie folgt festgestellt

bei einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von

30 vH mit ................ 1121 S,

40 vH mit ................ 1681 S,

50 vH mit ................ 2241 S,

60 vH mit ................ 2802 S,

70 vH mit ................ 3362 S,

80 vH mit ................ 4482 S.

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des

Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen

werden wie folgt festgestellt

bei einer Summe

von mindestens

130 mit .................... 1681 S,

160 mit .................... 2241 S,

190 mit .................... 2802 S,

220 mit .................... 3362 S,

250 mit .................... 3922 S,

280 mit .................... 4482 S.

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des

Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag

wird mit 2241 S festgestellt.

§ 4. Die durch die Verordnungen BGBl. Nr. 865/1995 und BGBl. Nr. 678/1996 für die Kalenderjahre

1996 und 1997 zu § 18 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 festgestellten Beträge bleiben

auch für das Kalenderjahr 1999 in Geltung.

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird verordnet

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1999 mit

1,015 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1999 auch für den

Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1999 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten

Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. II Nr. 8/1998 angeführten

Beträge wie folgt festgestellt

1. im § 6 Z 5 statt 8630401 S mit 8759857 S;

2. im § 11 Abs. 2 statt 516 S mit 524 S;

3. im § 11 Abs. 5 statt 10966 S mit 11130 S,

statt 9892 S mit 10040 S,

statt 14142 S mit 14354 S;

4. im § 12a Abs. 1 statt 12880 S mit 13073 S,

statt 5158 S mit 5235 S.

Artikel III

Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung

Auf Grund des § 24c und des § 46b Abs. 1 und 7 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.

Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet

§ 1. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 24a des Heeresversorgungsgesetzes werden für das

Kalenderjahr 1999 wie folgt festgestellt

§ 2. Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b des Heeresversorgungsgesetzes

werden für das Kalenderjahr 1999 mit 7578 S und 31432 S festgestellt.

§ 3. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1999 mit

1,015 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1999 auch für den

Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.

§ 4. Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird

für das Kalenderjahr 1999 mit 489 S für den Hauptversicherten und 93 S für Zusatzversicherte festgestellt.

Artikel IV

Anpassung in der Impfschadenentschädigung

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird verordnet

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1999 mit

1,015 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1999 auch für den

Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich.

Artikel V

Anpassung in der Kleinrentnerfürsorge

Auf Grund des § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes betreffend Abänderung und Ergänzung des

Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 90/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433/1995,

wird die Höhe der Kleinrenten für das Kalenderjahr 1999 wie folgt festgestellt

Artikel VI

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

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