469_1996
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469. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 469. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1996_469_0 469. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung haben die Seychellen ihre zuständigen Behörden
Kundgemacht in BGBl. Nr. 61/1992 gemäß Art. 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 259/1996) wie
folgt geändert
1. „The Minister responsible for Foreign Affairs“, oder jede von ihm/ihr bestimmte und amtlich
bevollmächtigte Person;
2. „The Attorney General“, oder jede von ihm/ihr bestimmte und amtlich bevollmächtigte Person;
3. „The Secretary to the Cabinet“;
4. „The Registrar of the Supreme Court“.