Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
469_1996 AT

469. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 469. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung haben die Seychellen ihre zuständigen Behörden

Kundgemacht in BGBl. Nr. 61/1992 gemäß Art. 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der

Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 259/1996) wie

folgt geändert

1. „The Minister responsible for Foreign Affairs“, oder jede von ihm/ihr bestimmte und amtlich

bevollmächtigte Person;

2. „The Attorney General“, oder jede von ihm/ihr bestimmte und amtlich bevollmächtigte Person;

3. „The Secretary to the Cabinet“;

4. „The Registrar of the Supreme Court“.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →