469. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch die
Bundesgesetze BGBl. Nr. 748/1988 und BGBl. Nr. 45/1991, wird verordnet
Die Verordnung betreffend Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, BGBl. Nr. 232/1989, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 240/1990 und BGBl. Nr. 310/1991 wird wie folgt geändert
1. § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem § 2 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Ab 1. August 1995 dürfen Arzneispezialitäten zur parenteralen Anwendung, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden."
2. Nach § 6 werden folgende §§ 7 und 8 angefügt
„§ 7. (1) Ab 1. August 1994 dürfen Arzneimittel, welche die in Abs. 2 angeführten Pflanzen, deren Teile oder deren Inhaltsstoffe, sofern diese Pyrrolizidinalkaloide sind, enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden.
(2) Dem Verbot des Abs. 1 unterliegen
1. Pflanzen der Gattung Cynoglossum L.,
2. Eupatorium cannabinum L.,
3. Pflanzen der Gattung Petasites Mill.,
4. Pflanzen der Gattung Senecio L.,
5. Pflanzen der Gattung Symphytum L. und
6. Pflanzen der Art Tussilago farfara L.
§ 8. Ab 1. August 1993 dürfen Arzneimittel, die Pflanzen der Art Rubia tinctorum L., deren Teile oder deren Inhaltsstoffe, sofern diese Anthrachinonderivate sind, enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden."