469. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsgesetzes 1984 und des Gebührengesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 692/1991, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie in das Zollausland oder aus dem Zollausland sowie die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land unterliegen, soweit nicht dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften anderes festsetzen, keiner Beschränkung.
(2) Als Technologie gilt technisches Wissen, das nicht allgemein zugänglich und durch Aufzeichnung jedweder Art in physischer Form erfaßt ist. Dazu zählen insbesondere technisches Wissen über Fertigungsprozesse sowie Wissen über Entwicklung, Fertigung, Anwendung, den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Waren und Anlagen."
2. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung ursprünglich keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich gewesen ist, die aber infolge Änderung von Rechtsvorschriften einer Aus- oder Einfuhrbewilligung bedürfen, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teiles kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst, wenn nicht der binnen vier Wochen zu stellende Antrag auf Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung genehmigt wird. Das gilt auch für Rechtsgeschäfte, die durch eine Verordnung oder einen Bescheid nach § 5 Abs. 3 verboten werden; eine Antragstellung entfällt in diesem Fall."
3. Abschnitt II lautet
„Bewilligungspflichten und Verbote"
4. § 3 Abs. 1 lautet
„§ 3. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
bewilligungspflichtig oder verboten. Die bewilligungspflichtigen Waren sind in den Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder in einer nach § 5 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnung, die verbotenen Waren in einer nach § 5 Abs. 3 erlassenen Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 genannt. Technologie im Sinne des § 1 Abs. 2 wird von der Bewilligungspflicht für Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 und einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 nicht erfaßt."
5. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie oder die Überlassung oder Vermittlung von Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land ohne die nach Abs. 1 oder 2 oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 erforderliche Bewilligung ist verboten."
6. § 4 Abs. 1 lit. h lautet
„(h) die Aus- oder Einfuhr von zollpflichtigem Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut, von zollpflichtigen Mustern und Proben mit Ausnahme solcher von Arzneiwaren in der Einfuhr; die Ausfuhr von ausländischen Rückwaren, für die der Einfuhrzoll nicht vergütet wird, sofern die Waren in jenes Land zurückgebracht werden, aus dem sie eingeführt wurden; die Einfuhr von zollpflichtigen Rückwaren,"
7. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, sind, soweit es sich um Waren der Anlagen A 1 und A 2 sowie B 1 und B 2 oder Waren einer gemäß § 5 Abs. 1 erlassenen Verordnung handelt, von der Bewilligungspflicht nach § 3 Abs. 1 ausgenommen."
8. § 4 Abs. 3 entfällt.
Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „3", „4" und „5". Absatz 7 entfällt.
9. § 5 Abs. 1 lautet
„§ 5. (1) Werden gesamtwirtschaftliche Interessen nicht verletzt, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung des Beirates (§ 14) durch Verordnung Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben, die der Bewilligungspflicht nicht unterliegen, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten und weiters bestimmte Arten des Warenverkehres mit dem Ausland vorübergehend für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn dies
1. zur Durchführung handelsvertraglicher Vereinbarungen oder
2. auf Grund sonstiger internationaler Verpflichtungen oder
3. zur Aufrechterhaltung des innerhalb des Warenverkehres mit ausländischen Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes oder
4. zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden oder
5. zur Verhütung oder Behebung von wirtschaftlichen Notständen oder
6. zur Durchführung einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehres mit bestimmten Staaten
notwendig ist. Verordnungen dieser Art sind nach Wegfall der die Bewilligungspflicht begründenden Umstände wieder aufzuheben."
10. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen mit Verordnung alle oder einzelne der im § 3 Abs. 1 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn dies
1. zur Verhinderung der Ausfuhr von Waren einschließlich Technologie (einschließlich Anlagen oder anlagenspezifischer Teile), die neben einer anderen Verwendungsmöglichkeit auch zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von atomaren, biologischen und chemischen Waffen (ABC-Waffen) sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen geeignet sind, oder
2. zur Überwachung der Ausfuhr und der geplanten Verwendung von Waren einschließlich Technologie, die für militärische oder sowohl für zivile als auch militärische Zwecke eingesetzt werden können, soweit es sich nicht um eine nach Z 1 kontrollierte Ausfuhr handelt, oder
3. zur Überwachung der Ausfuhr von Waffen, Munition und Sprengmitteln sowie von Waren einschließlich Technologie (einschließlich Anlagen und anlagenspezifischer Teile), welche neben einer anderen Verwendungsmöglichkeit auch zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von Waffen, Munition und Sprengmitteln, ausgenommen ABC-Waffen und ABC-waffenfähigen Trägersystemen, geeignet sind,
geboten ist. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht nach Z 3 sind Waffen, Munition und Sprengmittel, für die eine Bewilligung nach dem Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr
von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, erforderlich ist."
11. Nach § 5 Abs. 2 werden folgende Absätze 3, 4 und 5 eingefügt
„(3) Zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen hat die Bundesregierung zur Erreichung der Ziele gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 nach Anhörung des Beirates und unter Bedachtnahme auf die Bewilligungsgrundsätze des § 8 Abs. 1 Z 2 Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie oder die Überlassung oder Vermittlung von Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, die auch für die Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder die Instandhaltung von ABC-Waffen oder ABC-waffenfähigen Trägersystemen geeignet oder bestimmt sind, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten durch Verordnung zu verbieten. Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus den gleichen Gründen ein solches Verbot im Einzelfall durch Bescheid verfügen. Vor dem Verbot erlassene Bescheide gelten als widerrufen.
(4) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Abs. 1, 2 und 3 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Ist der Nationalrat nicht versammelt oder kann eine Zustimmung des Hauptausschusses nicht abgewartet werden, weil die Maßnahme aus den im § 8 genannten Gründen dringlich ist, so können im Fall des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder im Fall des § 5 Abs. 3 die Bundesregierung eine Verordnung nach den Absätzen § 5 Abs. 1, 2 und 3 erlassen und haben darüber dem Hauptausschuß Bericht zu erstatten; die Bundesregierung und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten haben eine Verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn dies der Hauptausschuß des Nationalrates verlangt.
(5) Eine Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 2 oder ein Verbot nach § 5 Abs. 3 besteht auch dann, wenn die Ware in ein Land ausgeführt, überlassen oder vermittelt werden soll, auf das sich die Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 2 oder ein Verbot nach § 5 Abs. 3 nicht bezieht, sofern dem Antragsteller bekannt ist oder bekannt sein muß, daß die Ware in weiterer Folge in ein Land verbracht werden soll, für welches eine Bewilligung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist oder für welches ein Verbot nach § 5 Abs. 3 besteht."
12. § 6 lautet
„§ 6. Zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Bewilligungen für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die Waren der Anlagen A 2 und B 2 zum Gegenstand haben, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für alle übrigen
Anträge auf Erteilung von Bewilligungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig."
13. Abschnitt IV lautet
„Grundsätze bei der Entscheidung über Bewilligungsanträge"
14. § 8 Abs. 1 lautet
„§ 8. (1) 1. Bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 1 betreffend Waren, die in den Anlagen A 1 und A 2 sowie B 1 und B 2 oder in einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 genannt sind, ist auf völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs sowie auf die Durchführung einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehres mit bestimmten Staaten zu achten und insbesondere auf die Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden für die Wirtschaft oder einzelne Wirtschaftsbereiche, die Aufrechterhaltung des innerhalb des Warenverkehres mit ausländischen Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes und die Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Notstände Bedacht zu nehmen. 2. Die gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 erforderliche Bewilligung ist zu versagen, wenn der Bewilligungserteilung völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs entgegenstehen. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung insbesondere auf die Vermeidung einer Gefahr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit, die Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit Österreichs, die Vermeidung der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen Österreichs oder die Vermeidung von Ausfuhren in ein Gebiet, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, Bedacht zu nehmen."
15. § 8 Abs. 3 lautet
„(3) Ist bei einer gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Bewilligung, insbesondere auf Grund der Warenbeschaffenheit und des Bestimmungslandes, nicht auszuschließen, daß die Ware für die im § 5 Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke
Verwendung findet, ist die Bewilligung zu versagen."
16. § 8 Abs. 4 entfällt.
17. § 9 Abs. 1 lautet
„§ 9. (1) Anträge auf Erteilung von Aus- oder Einfuhrbewilligungen sind schriftlich unter Verwendung der hiefür amtlich aufzulegenden Formulare einzubringen. Der Antrag hat alle für eine Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder der Handlung, die eine Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie zum Gegenstand haben, erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Antragstellers, Warenbezeichnung mit Mengen- und Wertangabe, Nummer bzw. Unternummer des Zolltarifes, Ursprungsland, Handelsland, Bestimmungsland, Zahlungsart, Zahlungs- und Liefertermin, Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Vertragspartners sowie die Unterschrift des Antragstellers. Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen. Die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 bewilligungspflichtig sind, kann von der Bestellung einer oder mehrerer Personen als verantwortliche Beauftragte, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Vorschriften obliegt, abhängig gemacht werden. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafgerichtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist."
18. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen und nicht übertragbar. Der Importeur laut Einfuhrbewilligung muß mit dem Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften identisch sein."
19. § 9 Abs. 4 lautet
,i(4) Bewilligungen auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind."
20. § 10 Abs. 1 lit. a lautet
„§ 10. (1) a) die Erteilung der Bewilligung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden, die sich im gesamtwirtschaftlichen Interesse insbesondere zur Aufrechterhaltung der österreichischen Exporte oder zur Durchführung des zwischenstaatlichen Warenverkehrs oder zur
Erreichung eines Zieles einer nach § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung als erforderlich erweisen,"
21. § 11 Abs. 4 lautet
„(4) Zur Kontrolle von Rechtsgeschäften oder Handlungen im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht oder Verboten auf Grund von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 2 und 3 kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bei den Beteiligten Einsichtnahmen in das Unternehmen, seine Lager und Bücher selbst vornehmen oder durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen. Prüfungen können auch bei den Vor- oder Zulieferanten vorgenommen werden, sofern die Warenlieferungen mit dem bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäft oder der bewilligungspflichtigen Handlung in Zusammenhang stehen. Soweit es sich zur Aufklärung des Sachverhaltes in konkreten Verdachtsfällen als notwendig erweist, hat der Bundesminister für Finanzen über Ersuchen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten an solchen Einsichtnahmen mitzuwirken, Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen und Einsichtnahmen bekanntzugeben. Hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen gilt der § 26 des Zollgesetzes 1988 mit der Maßgabe, daß er nicht nur in Fällen, in denen eine Zollbegünstigung in Anspruch genommen wird, und nicht nur bei Waren, die zum Handel bestimmt sind, anzuwenden ist."
22. Nach § 11 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt
„(5) Das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 3 und 4 darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden."
23. § 12 Abs. 2 entfällt. § 12 Abs. 3 enthält die Bezeichnung § 12 Abs. 2.
24. Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt
„(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Erreichung der im § 10 Abs. 1 lit. a genannten Zielsetzungen in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 Auflagen für die zollamtliche Abfertigung festlegen."
25. § 14 lautet
„§ 14. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wird zur Beratung der gemäß § 6 zuständigen Bundesminister ein Beirat errichtet. Ihm sind
1. alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Warenverkehres mit dem Zollausland, insbesondere Angelegenheiten der §§ 5 und 7,
2. alle mit Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 3 für bewilligungspflichtig erklärten Rechtsgeschäfte und Handlungen,
3. alle Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr oder Einfuhr von Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 zum Gegenstand haben und deren Vorlagepflicht der Beirat in seiner Geschäftsordnung beschlossen hat, zur Begutachtung vorzulegen.
Darüber hinaus können dem Beirat Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, vorgelegt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gegenstand der Aus- oder Einfuhr, Überlassung oder Vermittlung zweckmäßig ist.
(2) Die Begutachtung der in Abs. 1 genannten Rechtsgeschäfte oder Handlungen entfällt, wenn der Beirat nicht zusammentritt und die Bescheiderlassung zur Wahrung von Fristen oder zur Vermeidung von schweren wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller erforderlich ist. In diesen Fällen ist jedoch die Erledigung dem Beirat in seiner nächsten ordentlichen Sitzung nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf den Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln, insbesondere ist die Zusammensetzung des Beirates je nach der zu behandelnden Materie und der Zuständigkeit der Beiratsmitglieder festzusetzen. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht."
26. § 15 Abs. 1 lautet
„§ 15. (1) Mitglieder des Beirates sind
1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft und für Inneres;
2. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundesarbeitskammer sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
3. ein Vertreter der Länder, der von diesen turnusweise entsandt wird."
27. § 15 Abs. 3 lautet
„(3) Die im Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, die in Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptmänner vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt."
28. § 17 und § 17 a lauten
„Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 17. (1) Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, womit eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann, oder nur mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig,
1. Waren der Anlagen A 1, A2 sowie B 1, B 2 oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1, deren Wen 500000 S übersteigt, ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder
2. bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Ziffer 1 zum Gegenstand haben,
a) einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
b) durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung, Bescheinigung oder Sichtvermerkserteilung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß § 10 Abs. 1 lit. a oder § 7 Abs. 4 hintanhält, oder
c) einer gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder
d) einer gemäß § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 1 lit. a, § 11 Abs. 2 oder 3 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Bedingung, Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt
oder
3. einer Bedingung oder Auflage gemäß § 12 Abs. 2, die ihm auferlegt worden ist oder zu deren Einhaltung er sich verpflichtet hat, zuwiderhandelt.
(2) Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, womit eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann, zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig,
1. die in einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder
2. sofern es sich um Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, die in einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein
anderes Land überläßt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt, oder
3. bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren einschließlich Technologie einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 zum Gegenstand haben,
a) einer auf Grund des § 10 Abs. 1 lit. a erlassenen Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt, oder
b) einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
c) durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß § 10 Abs. 1 lit. a hintanhält;
4. oder einem Verbot gemäß einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
5. gemäß § 5 Abs. 2 für bewilligungspflichtig erklärte Waren einschließlich Technologie nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt oder an der Umleitung in ein anderes Bestimmungsland mitwirkt.
(3) Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, bei fahrlässiger Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, zu bestrafen, wer
1. einem Verbot gemäß § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
2. eine der im Abs. 2 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht
und dadurch einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 17 a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen, wer,
1. Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1, deren Wert 500000 S nicht übersteigt, ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt,
2. bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Ziffer 1 zum Gegenstand haben,
a) dem § 17 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d oder
b) einer gemäß § 12 Abs. 3 in einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 generell verfügten Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Der Versuch ist strafbar."
29. § 18 lautet
„Verfall; Wertersatz
§ 18. (1) Waren, auf die sich eine nach den vorstehenden Bestimmungen strafbare Handlung bezieht, können in den Fällen des § 17 vom Gericht und — wenn es sich um eine vorsätzlich begangene Verwaltungsübertretung handelt — in den Fällen des § 17 a von der Verwaltungsbehörde für verfallen erklärt werden, sofern sie dem Täter oder einem Beteiligten gehören und ihr Wert nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung steht. Dabei ist insbesondere auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, Bedacht zu nehmen. Die vom Gericht für verfallen erklärten Waren sind der Verwaltungsbehörde zur Verwertung oder Vernichtung zu überlassen.
(2) Kann eine Ware nicht für verfallen erklärt werden, so ist statt des Verfalls auf Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe des Wertes der Ware, wenn dieser aber nicht ermittelt werden kann, auf Zahlung eines dem mutmaßlichen Wert entsprechenden, 500000 S jedoch nicht übersteigenden Geldbetrages zu erkennen (Wertersatz). Der Wertersatz ist im Strafurteil (Bescheid), wenn sich aber die Unmöglichkeit der Erfassung erst später herausstellt, in einem besonderen Beschluß (Bescheid) ohne mündliche Verhandlung auszusprechen.
(3) Stünde der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter oder den Beteiligten treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen."
30. Im § 21 wird folgender Absatz 3 ergänzt
„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
31. § 23 lautet
„§ 23. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 2 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 3 erster Satz ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 3 vorletzter Satz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 4 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und — sofern seine Mitwirkung erforderlich ist — der Bundesminister für Finanzen betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und — sofern es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 handelt — auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(7) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 12 Abs. 1 sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 5 ist, soweit seine Handhabung Behörden im Sinne des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, obliegt, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 5 zweiter Halbsatz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(9) Mit der Vollziehung des § 13 zweiter Halbsatz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(10) Mit der Vollziehung hinsichtlich der Aus- oder Einfuhr der in den Anlagen A 2 und B 2 genannten Waren ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, sofern die vorstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(11) Mit der Vollziehung des § 19 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der §§ 17, 18 und 20, soweit sie von den Gerichten anzuwendendes Strafrecht enthalten, der Bundesminister für Justiz betraut."
32. Die Anlage A 1 lautet
„Anlage A 1
BEWILLIGUNGSLISTE FÜR DIE AUSFUHR
Die Bewilligungen erteilt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Artikel II
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 281/1990, wird wie folgt geändert
1. In der Überschrift des § 14 TP 15, im Abs. 3 2 3, 4 und 5 wird die Jahreszahl „1968" ersetzt durch „1984".
2. § 14 TP 15 Abs. 1 lautet
„(1) Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 sowie Anmeldungen auf Grund von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 vom ersten Bogen
1. für Waren bis zu einem Wert von 15000 S.......................................... 120 S;
2. für Waren im Wert von mehr als 15000 S bis einschließlich 40000 S.................... 240 S;
3. für Waren, deren Wert 40000 S übersteigt......................................... 300 S."
3. Im § 14 TP 15 Abs. 3 Z 3 werden die Worte „gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz des Außenhandelsgesetzes 1984" durch „gemäß § 9 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984" ersetzt.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 23 des Außenhandelsgesetzes 1984 in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes.