469. Verordnung: Lichtbildausweis-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 37 e Abs. 2 des Zivildienstgesetzes,
BGBl. Nr. 679/1.986, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 598/1988 wird verordnet
Äußere Form, Beschaffenheit und aufzunehmende
Daten
§ 1. Der Lichtbildausweis ist als Ausweiskarte aus
grauem, strapazierfähigem Material in der Größe
von 75 x 105 mm nach dem Muster der Anlage A
herzustellen.
Gültigkeitsdauer
§ 2. (1) Die Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte
erstreckt sich grundsätzlich auf den Zeitraum
zwischen dem Tag ihrer Ausstellung und dem in der
Ausweiskarte eingetragenen Endtermin.
(2) Als Endtermin hat die Bezirksverwaltungsbehörde
den Zeitpunkt anzugeben, der im betreffenden
Zuweisungsbescheid des Bundesministeriums
für Inneres als Ende des verfügten Zivildienstes
festgesetzt ist.
(3) Bei vorzeitiger Beendigung des Zivildienstes
(§§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 19 Abs. 3 und 19 a Abs. 1
ZDG) verliert die Ausweiskarte ihre Gültigkeit.
Antragsstellung
§ 3. (1) Der Zivildienstleistende kann die
Ausstellung einer Ausweiskarte (§ 1) bei der nach
dem Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde (§ 37 e Abs. 1 ZDG)
mit Antragsformular nach dem Muster der Anlage B
beantragen.
(2) Das Antragsrecht kann frühestens beim
Antritt des. Zivildienstes ausgeübt werden.
(3) Mit dem Antrag nach Abs. 1 hat der
Zivildienstleistende insbesondere beizubringen
1. den Zuweisungsbescheid,
2. die Geburts- und die Heiratsurkunde, diese
aber nur, wenn der Familienname durch
Verehelichung geändert worden ist,
3. den Nachweis des akademischen Grades,
4. zwei für die Ausweiskarte geeignete Lichtbilder,
die die Identität des Antragsstellers
zweifelsfrei erkennen lassen und
5. die Bestätigung der Einrichtung (Einsatzstelle)
über den Dienstantritt auf der Rückseite des
Antragsformulars (Anlage B).
Bei Vorlage eines im In- oder Ausland ausgestellten
Reisepasses oder eines Personalausweises mit
normaler Gültigkeitsdauer sind dem Antrag lediglich
die unter Z 1 und 4 genannten Unterlagen
anzuschließen und der Dienstantritt nachzuweisen
(Z 5).
(4) Von den im Abs. 3 Z 4 erwähnten Lichtbildern
ist eines für die Anbringung auf der Rückseite der
Ausweiskarte und das zweite für die Bezirksverwaltungsbehörde
bestimmt.
Ausstellungsfrist
§ 4. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die
Ausweiskarte ohne unnötigen Aufschub (§ 73 Abs. 1
AVG 1950) möglichst innerhalb von vier Wochen
nach Einlangen des Antrages bei der Behörde
auszustellen.
Ausfolgung
§ 5. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die
Ausweiskarte und die vom Zivildienstleistenden
vorgelegten, von ihr nicht mehr benötigten
Unterlagen (§ 3 Abs. 3) nachweislich dem Zivildienstleistenden
1. zuzustellen (§ 2 Zustellgesetz 1982) oder
2. allenfalls anläßlich einer gelegentlichen Anwesenheit
im Amtssitz (§ 18 Abs. 2 AVG 1950)
persönlich auszufolgen.
Namensänderung
§ 6. (1) Ändert sich der in der Ausweiskarte
angegebene Name des Zivildienstleistenden, so hat
dieser dessen Berichtigung bei der in § 3 Abs. 1
genannten Bezirksverwaltungsbehörde mit Antragsformular
(Anlage B) zu beantragen, sofern die in § 2
festgesetzte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen
ist.
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind die Ausweiskarte
und die die Änderung begründenden Unterlagen
anzuschließen.
(3) Die §§ 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Fälschung, Diebstahl und Verlust
§ 7. (1) Die Ausweiskarte gilt als öffentliche
Urkunde im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO und
genießt besonderen strafrechtlichen Schutz gemäß
§ 224 StGB.
(2) Der Diebstahl oder der Verlust der
Ausweiskarte sind, sofern die in § 2 festgesetzte
Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, vom
Zivildienstleistenden der Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen, die die Ausweiskarte ausgestellt
hat.
Gebühren
§ 8. Anträge, die Ausstellung der Ausweiskarten
nach § 37 e ZDG und deren Berichtigung sind
gemäß § 72 ZDG gebührenfrei.
Schlußbestimmungen
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1989
in Kraft.