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469_1989 AT

469. Verordnung: Lichtbildausweis-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 469. Verordnung: Lichtbildausweis-Verordnung — LBA-V

Auf Grund des § 37 e Abs. 2 des Zivildienstgesetzes,

BGBl. Nr. 679/1.986, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 598/1988 wird verordnet

Äußere Form, Beschaffenheit und aufzunehmende

Daten

§ 1. Der Lichtbildausweis ist als Ausweiskarte aus

grauem, strapazierfähigem Material in der Größe

von 75 x 105 mm nach dem Muster der Anlage A

herzustellen.

Gültigkeitsdauer

§ 2. (1) Die Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte

erstreckt sich grundsätzlich auf den Zeitraum

zwischen dem Tag ihrer Ausstellung und dem in der

Ausweiskarte eingetragenen Endtermin.

(2) Als Endtermin hat die Bezirksverwaltungsbehörde

den Zeitpunkt anzugeben, der im betreffenden

Zuweisungsbescheid des Bundesministeriums

für Inneres als Ende des verfügten Zivildienstes

festgesetzt ist.

(3) Bei vorzeitiger Beendigung des Zivildienstes

(§§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 19 Abs. 3 und 19 a Abs. 1

ZDG) verliert die Ausweiskarte ihre Gültigkeit.

Antragsstellung

§ 3. (1) Der Zivildienstleistende kann die

Ausstellung einer Ausweiskarte (§ 1) bei der nach

dem Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde (§ 37 e Abs. 1 ZDG)

mit Antragsformular nach dem Muster der Anlage B

beantragen.

(2) Das Antragsrecht kann frühestens beim

Antritt des. Zivildienstes ausgeübt werden.

(3) Mit dem Antrag nach Abs. 1 hat der

Zivildienstleistende insbesondere beizubringen

1. den Zuweisungsbescheid,

2. die Geburts- und die Heiratsurkunde, diese

aber nur, wenn der Familienname durch

Verehelichung geändert worden ist,

3. den Nachweis des akademischen Grades,

4. zwei für die Ausweiskarte geeignete Lichtbilder,

die die Identität des Antragsstellers

zweifelsfrei erkennen lassen und

5. die Bestätigung der Einrichtung (Einsatzstelle)

über den Dienstantritt auf der Rückseite des

Antragsformulars (Anlage B).

Bei Vorlage eines im In- oder Ausland ausgestellten

Reisepasses oder eines Personalausweises mit

normaler Gültigkeitsdauer sind dem Antrag lediglich

die unter Z 1 und 4 genannten Unterlagen

anzuschließen und der Dienstantritt nachzuweisen

(Z 5).

(4) Von den im Abs. 3 Z 4 erwähnten Lichtbildern

ist eines für die Anbringung auf der Rückseite der

Ausweiskarte und das zweite für die Bezirksverwaltungsbehörde

bestimmt.

Ausstellungsfrist

§ 4. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die

Ausweiskarte ohne unnötigen Aufschub (§ 73 Abs. 1

AVG 1950) möglichst innerhalb von vier Wochen

nach Einlangen des Antrages bei der Behörde

auszustellen.

Ausfolgung

§ 5. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die

Ausweiskarte und die vom Zivildienstleistenden

vorgelegten, von ihr nicht mehr benötigten

Unterlagen (§ 3 Abs. 3) nachweislich dem Zivildienstleistenden

1. zuzustellen (§ 2 Zustellgesetz 1982) oder

2. allenfalls anläßlich einer gelegentlichen Anwesenheit

im Amtssitz (§ 18 Abs. 2 AVG 1950)

persönlich auszufolgen.

Namensänderung

§ 6. (1) Ändert sich der in der Ausweiskarte

angegebene Name des Zivildienstleistenden, so hat

dieser dessen Berichtigung bei der in § 3 Abs. 1

genannten Bezirksverwaltungsbehörde mit Antragsformular

(Anlage B) zu beantragen, sofern die in § 2

festgesetzte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen

ist.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind die Ausweiskarte

und die die Änderung begründenden Unterlagen

anzuschließen.

(3) Die §§ 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Fälschung, Diebstahl und Verlust

§ 7. (1) Die Ausweiskarte gilt als öffentliche

Urkunde im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO und

genießt besonderen strafrechtlichen Schutz gemäß

§ 224 StGB.

(2) Der Diebstahl oder der Verlust der

Ausweiskarte sind, sofern die in § 2 festgesetzte

Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, vom

Zivildienstleistenden der Bezirksverwaltungsbehörde

anzuzeigen, die die Ausweiskarte ausgestellt

hat.

Gebühren

§ 8. Anträge, die Ausstellung der Ausweiskarten

nach § 37 e ZDG und deren Berichtigung sind

gemäß § 72 ZDG gebührenfrei.

Schlußbestimmungen

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1989

in Kraft.

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