469. Abkommen über den donaunahen Handel zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
haben,
im Bestreben, die weitere Entwicklung der Handelsbeziehungen
zwischen beiden Ländern auf der
Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen
Vorteiles zu fördern,
geleitet von den Prinzipien und Bestimmungen
des Vertrages über Handel und Schiffahrt zwischen
der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken vom 17. Oktober
1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 193/1956, des Abkommens über die wirtschaftlichwissenschaftlich-
technische Zusammenarbeit zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken vom 24. Mai 1968, des Abkommens
über die Entwicklung der wirtschaftlichen,
wissenschaftlich-technischen und industriellen
Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
vom 1. Februar 1973, des Langfristigen
Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr
zwischen der Republik Österreich und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom
30. Mai 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 499/1975 sowie des Langfristigen Programms
über die Entwicklung und Vertiefung der
wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und
industriellen Zusammenarbeit zwischen der Republik
Österreich und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken für die Jahre 1981 bis 1990 vom
19. Jänner 1981, das mit Protokoll vom 4. Oktober
1985 erweitert und verlangen wurde,
günstige Möglichkeiten für eine zusätzliche Steigerung
des Warenverkehrs und für die Verbesserung
seiner Struktur feststellend und deren Ausnützung
im Interesse beider Länder anstrebend,
aussichtsreichen Formen der Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Handels und der Wirtschaft
Bedeutung beimessend,
in der Erwägung, daß die Republik Österreich
und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
donaunahe Staaten sind und der Donau, als
internationales Gewässer, eine bedeutende Rolle
bei der Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
zukommt,
beschlossen, ein Abkommen über den donaunahen
Handel abzuschließen und
folgendes vereinbart
Artikel 1
Der donaunahe Handel zwischen der Republik
Österreich und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken wird nach Maßgabe der in beiden
Ländern geltenden Rechtsvorschriften in Form
gegenseitiger Warenlieferungen und Dienstleistungen
auf ausgeglichener Grundlage abgewickelt
werden.
Beide Seiten werden die Ausweitung der
Nomenklatur gegenseitiger Warenlieferungen und
Dienstleistungen anstreben.
Eine beispielsweise Aufzählung von Waren ist in
den diesem Abkommen angeschlossenen Listen 1
und 2 enthalten. Diese Listen können einvernehmlich
geändert werden.
Artikel 2
Der donaunahe Handel wird auf der Grundlage
von Verträgen durchgeführt, die zwischen österreichischen
natürlichen und juristischen Personen
einerseits sowie den jeweiligen Außenhandelsorganisationen
der Ukrainischen SSR und der Moldauischen
SSR andererseits abgeschlossen werden.
In Einzelfällen können Verträge sowjetischerseits
auch von anderen Außenhandelsorganisationen
abgeschlossen werden.
In den in diesem Artikel genannten Verträgen
werden die Bedingungen für die Warenlieferungen
und Dienstleistungen vereinbart werden.
Artikel 3
Bei Abschluß eines Vertrages bzw. von Verträgen
werden die österreichischen natürlichen und
juristischen Personen sowie die jeweiligen sowjetischen
Außenhandelsorganisationen von der Ausgewogenheit
der gegenseitigen Warenlieferungen und
Dienstleistungen ausgehen, sodaß in der Regel
innerhalb einer bestimmten Periode der Wert der
Waren und Dienstleistungen aus einem Land mit
dem Wert der Waren und Dienstleistungen aus
dem anderen Land übereinstimmt.
Artikel 4
Der donaunahe Handel gemäß vorliegendem
Abkommen wird zu den jeweiligen Weltmarktpreisen
der entsprechenden Waren abgewickelt werden.
Für Waren ohne Weltmarktpreise werden
Preise von den Vertragspartnern auf der Grundlage
von Weltmarktpreisen für vergleichbare Waren vereinbart
werden.
Artikel 5
Die Zahlungen gemäß dem vorliegenden
Abkommen erfolgen in frei konvertierbarer Währung.
Artikel 6
Nach gegenseitiger Abstimmung werden Vertreter
zuständiger Organe beider Länder im Rahmen
der Gemischten österreichisch-sowjetischen Kommission
für wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit zusammentreffen, um bei
Erfüllung dieses Abkommens entstehende Fragen
zu prüfen sowie erforderlichenfalls entsprechende
Vorschläge und Empfehlungen auszuarbeiten.
Artikel 7
Sofern das vorliegende Abkommen keine Regelungen
enthält, gelten die Bestimmungen des vorerwähnten
Vertrages über Handel und Schiffahrt
vom 17. Oktober 1955 sowie des Langfristigen
Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr
vom 30. Mai 1975.
Artikel 8
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
werden auch auf alle während seiner Gültigkeitsdauer
abgeschlossenen und bei seinem Außerkrafttreten
noch nicht durchgeführten Verträge
über den donaunahen Handel angewendet werden.
Artikel 9
Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Tage
der Unterzeichnung in Kraft und gilt bis
31. Dezember 1990. Seine Gültigkeitsdauer verlängert
sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht
eine der beiden Seiten sechs Monate vor Ablauf seiner
Gültigkeit schriftlich auf diplomatischem Wege
die Absicht äußert, dieses zu kündigen.
Geschehen zu Wien, am 9. Juli 1987, in zwei
Urschriften, jeweils in deutscher und russischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Graf
Für die Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken
Aristow
Anlage
zum Abkommen
vom 9. Juli 1987
LISTE 1
Sowjetische Waren für den Export nach Österreich
Verschiedene Arten von Maschinen und Ausrüstungen,
ua.
Geräte und Werkzeuge
Landwirtschaftliche Geräte
Erdölprodukte, ua.
Erdölschlamm
Flüssiggas, ua.
Propan
Butan
Mineralische Bodenschätze, ua.
feuerfester Ton
Roheisen für die Erzeugung von sphärolytischem
Gußeisen
Chemische Produkte
Düngemittel
Baustoffe und -teile
Holz, ua.
Nadelrundholz (Stammholz)
Nadelschleifholz
Paletten und deren Elemente
Rauhwaren
Saatgut und Setzlinge, ua.
Saatgut von Ölpflanzen (Sonnenblumen, Senf,
Sesam, Mohn)
Saatgut von Melonenkulturen (Kürbisse)
Saatgut von ätherischen Ölpflanzen (Koriander)
Hörner und Hufe
Rohstoffe zur Herstellung von Lebens- und
Genußmitteln, ua.
Schlachtpferde
Malz
Hopfen
Maisstärkepulver
Lebens- und Genußmittel, ua.
Konserven
Wild
Innereien von Haustieren, Geflügel und Wild
Fruchtsaftkonzentrate
Pilze, frisch, getrocknet, gesalzen
Sonnenblumenöl
Bienenhonig
Industrielle Konsumgüter, ua.
Gewebe
Bekleidung und Wäsche
Kurzwaren, auch aus Textilien, Natur- und
Kunstleder
Strümpfe und Socken
Fernsehgeräte
Kühlschränke
Fotoapparate
Schuhe
Porzellanwaren
Waren des täglichen Bedarfes, ua.
Haushaltsartikel
Sportwaren und -zubehör
Druckerzeugnisse
Musikinstrumente
kunstgewerbliche Erzeugnisse
Spielzeug
Bürozubehör
Sonstige Waren, ua. Alt- und Abfallstoffe für Recycling-
Zwecke
Anlage
zum Abkommen
vom 9. Juli 1987
LISTE 2
Österreichische Waren für den Export in die
UdSSR
Verschiedene Arten von Ausrüstungen für einzelne
Industriezweige, ua.
Ausrüstungen für die Gewinnung und Bearbeitung
von Blöcken und Platten aus Naturstein
Ausrüstungen für die Lebensmittel-, Genußmittel-
und Leichtindustrie
Ausrüstungen für die Baustoffindustrie
Geräte und Werkzeuge
Landwirtschaftliche Maschinen, Ausrüstungen
und Geräte
Chemische Produkte
Farben und Lacke
Schädlingsbekämpfungsmittel für die Landwirtschaft
Baustoffe und -teile
Furniere
Zellulose- und Papiererzeugnisse
Saatgut (Mais) und Setzlinge
Zuchtrinder
Zuchtviehsperma
Rohstoffe für die Lebens- und Genußmittelerzeugung,
ua. Getreide
Lebens- und Genußmittel, ua.
Fleisch und Fleischprodukte
Butter
Milchpulver
Fruchtsäfte
Industrielle Konsumgüter, ua.
Gewebe
Konfektion
Trikotage
Garne
Schuhe
Andere Konsumgüter
Sonstige Waren
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 mit 9. Juli 1987 in Kraft getreten.