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469_1987 AT

469. Abkommen über den donaunahen Handel zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 469. Abkommen über den donaunahen Handel zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken samt Anlagen

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

haben,

im Bestreben, die weitere Entwicklung der Handelsbeziehungen

zwischen beiden Ländern auf der

Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen

Vorteiles zu fördern,

geleitet von den Prinzipien und Bestimmungen

des Vertrages über Handel und Schiffahrt zwischen

der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken vom 17. Oktober

1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 193/1956, des Abkommens über die wirtschaftlichwissenschaftlich-

technische Zusammenarbeit zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken vom 24. Mai 1968, des Abkommens

über die Entwicklung der wirtschaftlichen,

wissenschaftlich-technischen und industriellen

Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich

und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

vom 1. Februar 1973, des Langfristigen

Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr

zwischen der Republik Österreich und der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom

30. Mai 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 499/1975 sowie des Langfristigen Programms

über die Entwicklung und Vertiefung der

wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und

industriellen Zusammenarbeit zwischen der Republik

Österreich und der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken für die Jahre 1981 bis 1990 vom

19. Jänner 1981, das mit Protokoll vom 4. Oktober

1985 erweitert und verlangen wurde,

günstige Möglichkeiten für eine zusätzliche Steigerung

des Warenverkehrs und für die Verbesserung

seiner Struktur feststellend und deren Ausnützung

im Interesse beider Länder anstrebend,

aussichtsreichen Formen der Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Handels und der Wirtschaft

Bedeutung beimessend,

in der Erwägung, daß die Republik Österreich

und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

donaunahe Staaten sind und der Donau, als

internationales Gewässer, eine bedeutende Rolle

bei der Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

zukommt,

beschlossen, ein Abkommen über den donaunahen

Handel abzuschließen und

folgendes vereinbart

Artikel 1

Der donaunahe Handel zwischen der Republik

Österreich und der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken wird nach Maßgabe der in beiden

Ländern geltenden Rechtsvorschriften in Form

gegenseitiger Warenlieferungen und Dienstleistungen

auf ausgeglichener Grundlage abgewickelt

werden.

Beide Seiten werden die Ausweitung der

Nomenklatur gegenseitiger Warenlieferungen und

Dienstleistungen anstreben.

Eine beispielsweise Aufzählung von Waren ist in

den diesem Abkommen angeschlossenen Listen 1

und 2 enthalten. Diese Listen können einvernehmlich

geändert werden.

Artikel 2

Der donaunahe Handel wird auf der Grundlage

von Verträgen durchgeführt, die zwischen österreichischen

natürlichen und juristischen Personen

einerseits sowie den jeweiligen Außenhandelsorganisationen

der Ukrainischen SSR und der Moldauischen

SSR andererseits abgeschlossen werden.

In Einzelfällen können Verträge sowjetischerseits

auch von anderen Außenhandelsorganisationen

abgeschlossen werden.

In den in diesem Artikel genannten Verträgen

werden die Bedingungen für die Warenlieferungen

und Dienstleistungen vereinbart werden.

Artikel 3

Bei Abschluß eines Vertrages bzw. von Verträgen

werden die österreichischen natürlichen und

juristischen Personen sowie die jeweiligen sowjetischen

Außenhandelsorganisationen von der Ausgewogenheit

der gegenseitigen Warenlieferungen und

Dienstleistungen ausgehen, sodaß in der Regel

innerhalb einer bestimmten Periode der Wert der

Waren und Dienstleistungen aus einem Land mit

dem Wert der Waren und Dienstleistungen aus

dem anderen Land übereinstimmt.

Artikel 4

Der donaunahe Handel gemäß vorliegendem

Abkommen wird zu den jeweiligen Weltmarktpreisen

der entsprechenden Waren abgewickelt werden.

Für Waren ohne Weltmarktpreise werden

Preise von den Vertragspartnern auf der Grundlage

von Weltmarktpreisen für vergleichbare Waren vereinbart

werden.

Artikel 5

Die Zahlungen gemäß dem vorliegenden

Abkommen erfolgen in frei konvertierbarer Währung.

Artikel 6

Nach gegenseitiger Abstimmung werden Vertreter

zuständiger Organe beider Länder im Rahmen

der Gemischten österreichisch-sowjetischen Kommission

für wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische

Zusammenarbeit zusammentreffen, um bei

Erfüllung dieses Abkommens entstehende Fragen

zu prüfen sowie erforderlichenfalls entsprechende

Vorschläge und Empfehlungen auszuarbeiten.

Artikel 7

Sofern das vorliegende Abkommen keine Regelungen

enthält, gelten die Bestimmungen des vorerwähnten

Vertrages über Handel und Schiffahrt

vom 17. Oktober 1955 sowie des Langfristigen

Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr

vom 30. Mai 1975.

Artikel 8

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

werden auch auf alle während seiner Gültigkeitsdauer

abgeschlossenen und bei seinem Außerkrafttreten

noch nicht durchgeführten Verträge

über den donaunahen Handel angewendet werden.

Artikel 9

Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Tage

der Unterzeichnung in Kraft und gilt bis

31. Dezember 1990. Seine Gültigkeitsdauer verlängert

sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht

eine der beiden Seiten sechs Monate vor Ablauf seiner

Gültigkeit schriftlich auf diplomatischem Wege

die Absicht äußert, dieses zu kündigen.

Geschehen zu Wien, am 9. Juli 1987, in zwei

Urschriften, jeweils in deutscher und russischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Graf

Für die Regierung der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken

Aristow

Anlage

zum Abkommen

vom 9. Juli 1987

LISTE 1

Sowjetische Waren für den Export nach Österreich

Verschiedene Arten von Maschinen und Ausrüstungen,

ua.

Geräte und Werkzeuge

Landwirtschaftliche Geräte

Erdölprodukte, ua.

Erdölschlamm

Flüssiggas, ua.

Propan

Butan

Mineralische Bodenschätze, ua.

feuerfester Ton

Roheisen für die Erzeugung von sphärolytischem

Gußeisen

Chemische Produkte

Düngemittel

Baustoffe und -teile

Holz, ua.

Nadelrundholz (Stammholz)

Nadelschleifholz

Paletten und deren Elemente

Rauhwaren

Saatgut und Setzlinge, ua.

Saatgut von Ölpflanzen (Sonnenblumen, Senf,

Sesam, Mohn)

Saatgut von Melonenkulturen (Kürbisse)

Saatgut von ätherischen Ölpflanzen (Koriander)

Hörner und Hufe

Rohstoffe zur Herstellung von Lebens- und

Genußmitteln, ua.

Schlachtpferde

Malz

Hopfen

Maisstärkepulver

Lebens- und Genußmittel, ua.

Konserven

Wild

Innereien von Haustieren, Geflügel und Wild

Fruchtsaftkonzentrate

Pilze, frisch, getrocknet, gesalzen

Sonnenblumenöl

Bienenhonig

Industrielle Konsumgüter, ua.

Gewebe

Bekleidung und Wäsche

Kurzwaren, auch aus Textilien, Natur- und

Kunstleder

Strümpfe und Socken

Fernsehgeräte

Kühlschränke

Fotoapparate

Schuhe

Porzellanwaren

Waren des täglichen Bedarfes, ua.

Haushaltsartikel

Sportwaren und -zubehör

Druckerzeugnisse

Musikinstrumente

kunstgewerbliche Erzeugnisse

Spielzeug

Bürozubehör

Sonstige Waren, ua. Alt- und Abfallstoffe für Recycling-

Zwecke

Anlage

zum Abkommen

vom 9. Juli 1987

LISTE 2

Österreichische Waren für den Export in die

UdSSR

Verschiedene Arten von Ausrüstungen für einzelne

Industriezweige, ua.

Ausrüstungen für die Gewinnung und Bearbeitung

von Blöcken und Platten aus Naturstein

Ausrüstungen für die Lebensmittel-, Genußmittel-

und Leichtindustrie

Ausrüstungen für die Baustoffindustrie

Geräte und Werkzeuge

Landwirtschaftliche Maschinen, Ausrüstungen

und Geräte

Chemische Produkte

Farben und Lacke

Schädlingsbekämpfungsmittel für die Landwirtschaft

Baustoffe und -teile

Furniere

Zellulose- und Papiererzeugnisse

Saatgut (Mais) und Setzlinge

Zuchtrinder

Zuchtviehsperma

Rohstoffe für die Lebens- und Genußmittelerzeugung,

ua. Getreide

Lebens- und Genußmittel, ua.

Fleisch und Fleischprodukte

Butter

Milchpulver

Fruchtsäfte

Industrielle Konsumgüter, ua.

Gewebe

Konfektion

Trikotage

Garne

Schuhe

Andere Konsumgüter

Sonstige Waren

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 mit 9. Juli 1987 in Kraft getreten.

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