469. Verordnung: Größe, Form, Farbe, Anbringung und Beschriftung der Banderole und des Kontrollzeichens
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 45 Abs. 1 des Weingesetzes
1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 3. Juli 1986, BGBl. Nr. 372, wird verordnet
§ 1. Wein, der in Österreich in Flaschen oder
sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter
abgefüllt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden,
wenn die Flasche oder das Behältnis mit einer
Banderole versehen ist.
§ 2. Die Banderole hat in Größe, Form und Aussehen
einer der in Anlage 1 unter Z 1
(150 mm x 16 mm) und 2 (90 mm x 16 mm) enthaltenen
Abbildungen zu entsprechen. Die Banderole
mit dem Ausmaß von 150 mm x 16 mm darf
bis auf eine Länge von 90 mm verkürzt werden,
wobei die auf der Banderole angebrachte Beschriftung
zur Gänze erhalten bleiben muß.
§ 3. Die Farben der Banderole sind für österreichischen
Wein rot-weiß-rot, für ausländischen
Wein, für Verschnitt von österreichischem mit ausländischem
Wein und für versetzten. Wein weiß.
§ 4. Die Banderole ist über den Flaschenverschluß,
über die Flaschenkapsel oder über die Öffnung
des Behältnisses zu kleben. Bei Flaschen mit
einem Nenninhalt bis zu 0,1 Liter darf die in
Anlage 1 unter Z 3 (40 mm x 10 mm) abgebildete
Banderole verwendet werden. Sie darf an einer
beliebigen Stelle der Flasche, jedoch deutlich sichtbar
angebracht werden.
§ 5. Betriebe, die aus dem von ihnen geernteten
Lesegut nicht mehr als 45000 Liter Wein pro Jahr
erzeugen, dürfen für diesen Wein, sofern er in Flaschen
mit einem Inhalt bis zu 2 Litern abgefüllt
wird, anstelle der Banderole ein Kontrollzeichen
verwenden.
§ 6. Das Kontrollzeichen hat in Größe, Aussehen
und Form der in Anlage 2 (40 mm X 16 mm) enthaltenen
Abbildung zu entsprechen. Die Farben des
Kontrollzeichens sind rot-weiß-rot.
§ 7. Das Kontrollzeichen ist an einer beliebigen
Stelle der Flasche, jedoch deutlich sichtbar anzubringen.
§ 8. Auf der Banderole und dem Kontrollzeichen
muß der Nenninhalt der Flasche oder des Behältnisses
sowie eine vierstellige Buchstaben- und
sechsstellige Zahlenreihe aufscheinen. Der Nenninhalt
der Flasche oder des Behältnisses ist auf zwei
Dezimalstellen genau anzugeben. Banderolen oder
Kontrollzeichen für Flaschen oder Behältnisse mit
einem Nenninhalt von 0,20 bis 0,25 Liter sind mit
„0,2/25", Banderolen oder Kontrollzeichen für
Flaschen oder Behältnisse mit einem Nenninhalt
von 0,70 bis 0,75 Liter mit „0,7/75", zu kennzeichnen.
Aus der Buchstaben- und Zahlenkombination
muß die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Banderole
oder das Kontrollzeichen ausgegeben hat,
feststellbar sein.
§ 9. Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem
Inhalt bis zu 50 Liter, in denen Wein exportiert
wird, sind jedenfalls mit einer Banderole zu versehen.
§ 10. Bis zum 30. Juni 1987 dürfen Banderolen,
die in Größe, Form und Aussehen der in Anlage 3
(150 mm x 20 mm) enthaltenen Abbildung entsprechen,
weiter verwendet werden.