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469_1986 AT

469. Verordnung: Größe, Form, Farbe, Anbringung und Beschriftung der Banderole und des Kontrollzeichens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 469. Verordnung: Größe, Form, Farbe, Anbringung und Beschriftung der Banderole und des Kontrollzeichens

Auf Grund des § 45 Abs. 1 des Weingesetzes

1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 3. Juli 1986, BGBl. Nr. 372, wird verordnet

§ 1. Wein, der in Österreich in Flaschen oder

sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter

abgefüllt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden,

wenn die Flasche oder das Behältnis mit einer

Banderole versehen ist.

§ 2. Die Banderole hat in Größe, Form und Aussehen

einer der in Anlage 1 unter Z 1

(150 mm x 16 mm) und 2 (90 mm x 16 mm) enthaltenen

Abbildungen zu entsprechen. Die Banderole

mit dem Ausmaß von 150 mm x 16 mm darf

bis auf eine Länge von 90 mm verkürzt werden,

wobei die auf der Banderole angebrachte Beschriftung

zur Gänze erhalten bleiben muß.

§ 3. Die Farben der Banderole sind für österreichischen

Wein rot-weiß-rot, für ausländischen

Wein, für Verschnitt von österreichischem mit ausländischem

Wein und für versetzten. Wein weiß.

§ 4. Die Banderole ist über den Flaschenverschluß,

über die Flaschenkapsel oder über die Öffnung

des Behältnisses zu kleben. Bei Flaschen mit

einem Nenninhalt bis zu 0,1 Liter darf die in

Anlage 1 unter Z 3 (40 mm x 10 mm) abgebildete

Banderole verwendet werden. Sie darf an einer

beliebigen Stelle der Flasche, jedoch deutlich sichtbar

angebracht werden.

§ 5. Betriebe, die aus dem von ihnen geernteten

Lesegut nicht mehr als 45000 Liter Wein pro Jahr

erzeugen, dürfen für diesen Wein, sofern er in Flaschen

mit einem Inhalt bis zu 2 Litern abgefüllt

wird, anstelle der Banderole ein Kontrollzeichen

verwenden.

§ 6. Das Kontrollzeichen hat in Größe, Aussehen

und Form der in Anlage 2 (40 mm X 16 mm) enthaltenen

Abbildung zu entsprechen. Die Farben des

Kontrollzeichens sind rot-weiß-rot.

§ 7. Das Kontrollzeichen ist an einer beliebigen

Stelle der Flasche, jedoch deutlich sichtbar anzubringen.

§ 8. Auf der Banderole und dem Kontrollzeichen

muß der Nenninhalt der Flasche oder des Behältnisses

sowie eine vierstellige Buchstaben- und

sechsstellige Zahlenreihe aufscheinen. Der Nenninhalt

der Flasche oder des Behältnisses ist auf zwei

Dezimalstellen genau anzugeben. Banderolen oder

Kontrollzeichen für Flaschen oder Behältnisse mit

einem Nenninhalt von 0,20 bis 0,25 Liter sind mit

„0,2/25", Banderolen oder Kontrollzeichen für

Flaschen oder Behältnisse mit einem Nenninhalt

von 0,70 bis 0,75 Liter mit „0,7/75", zu kennzeichnen.

Aus der Buchstaben- und Zahlenkombination

muß die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Banderole

oder das Kontrollzeichen ausgegeben hat,

feststellbar sein.

§ 9. Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem

Inhalt bis zu 50 Liter, in denen Wein exportiert

wird, sind jedenfalls mit einer Banderole zu versehen.

§ 10. Bis zum 30. Juni 1987 dürfen Banderolen,

die in Größe, Form und Aussehen der in Anlage 3

(150 mm x 20 mm) enthaltenen Abbildung entsprechen,

weiter verwendet werden.

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