469. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Tarvisio Centrale sowie die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Villach Hauptbahnhof und Tarvisio Centrale
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Italienischen Republik haben gemäß
Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 24 des Abkommens
vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich
und der Italienischen Republik über die
nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung während der Fahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976
folgendes vereinbart
Artikel 1
Im Bahnhof Tarvisio Centrale werden auf italienischem
Staatsgebiet nebeneinanderliegende
Grenzabfertigungsstellen errichtet.
Artikel 2
1. Im Bahnhof Tarvisio Centrale werden zwei
Zonen errichtet
— eine für den Reiseverkehr (Personen, die die
Grenze in Reisezügen überschreiten, das
Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten
Tiere sowie sonstige Waren, die nach den
zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen
Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen
sind);
— eine für den Güterverkehr (Sendungen von
Frachtgut, Eilgut und Expreßgut sowie Postsendungen).
2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge
die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen
Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof
aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder
Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand
noch als Zone.
3. Die Lagepläne der zwei Zonen, die in den folgenden
Artikeln näher beschrieben werden, werden
in der österreichischen und in der italienischen
Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.
Artikel 3
Die Zone für den Reiseverkehr umfaßt
1. die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Räume und Anlagen,
und zwar
a) das Bahnhofsgelände von Weiche 3 b bei
Bahnkilometer 94 + 173,60 bis zur Weiche
23 b bei Bahnkilometer 93 + 067,89, eingeschränkt
auf den Bereich der Gleise 1, 2
und 3;
b) im Aufnahmegebäude den für die Abfertigung
von Reisegepäck und internationalen
Expreßgut bestimmten Raum, die sanitären
Anlagen sowie alle Verbindungswege;
2. die von den österreichischen Bediensteten
allein benützten, im Erdgeschoß des südwestlich
des Bahnhofspostamtes befindlichen
Gebäudes gelegenen vier Räume, die sanitären
Anlagen sowie alle Verbindungswege.
Artikel 4
Die Zone für den Güterverkehr umfaßt
1. die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Räume und Anlagen,
und zwar
a) die im Artikel 3 Punkt 1 angeführten
Räume und Anlagen;
b) den Bereich der Gleise 4, 5, 6, 7 und 8;
c) das nördlich des Aufnahmegebäudes gelegene
Gütermagazin, das für die Aufbewahrung
und Abfertigung von Stückgut bestimmt
ist, sowie alle Verbindungswege;
2. die von den österreichischen Bediensteten
allein benützten, im Artikel 3 Punkt 2 angeführten
vier Räume.
Artikel 5
1. Im Bahnhof Villach Hauptbahnhof wird eine
Zone für den Reiseverkehr (Personen, die die
Grenze in Reisezügen überschreiten, das Hand-
und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie
sonstige Waren, die nach den zollrechtlichen und
eisenbahnrechtlichen Vorschriften im Reiseverkehr
zugelassen sind) errichtet.
2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge
die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen
Gründen außerhalb des Zonenbereiches aufgestellt
werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie
der daran angrenzende Gleisabstand noch als
Zone.
3. Der Lageplan der Zone, die im folgenden Artikel
näher beschrieben wird, wird in den entsprechenden
österreichischen und italienischen Stellen
angeschlagen.
Artikel 6
Die Zone umfaßt
1. das von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützte Bahnhofsgelände zwischen
Stellwerk 3 bei Bahnkilometer 164,520
und Stellwerk 2 bei Bahnkilometer 164,021,
eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 9, 7,
5, 1,2,4,6, 8 und 10;
2. die von den italienischen Bediensteten allein
benützten, im Gebäude neben dem Bahnhofsgebäude
an der Ostseite der Betriebsküche im
ersten Stock gelegenen vier Räume, die sanitären
Anlagen sowie alle Verbindungswege.
Artikel 7
1. Wo eine Einfriedung des als Zone geltenden
Bahnhofsgeländes fehlt oder keine weiteren Gleise
an dieses angrenzen, verläuft die Zonengrenze in
einem Abstand von fünf Metern von der äußeren
Schiene.
2. Auf jeden Fall bleibt von der Zone unbewegliches
Gut, das nicht im Eigentum der Bahn steht,
ausgeschlossen. In den Teilen der Zone, in denen
keine der im Absatz 1 erwähnten Einfriedungen
bestehen, wird die Zonengrenze mittels zweifarbiger
Stäbe von einem Meter Höhe oder mittels
anderer geeigneter Markierungen angezeigt.
Artikel 8
1. Auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Villach
Hauptbahnhof und Tarvisio Centrale können
die österreichische und italienische Ein- und Ausgangsabfertigung
im Reiseverkehr in beiden Richtungen
auch während der Fahrt durchgeführt werden.
Die Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen,
das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten
Tiere sowie auf sonstige Waren, die nach den geltenden
Vorschriften während der Fahrt abgefertigt
werden können. Bei Zügen, die gemäß Artikel 9
bestimmt wurden und zwischen Villach Hauptbahnhof
und der Staatsgrenze fahrplanmäßig halten,
muß die italienische Grenzabfertigung spätestens
im Bahnhof Arnoldstein beginnen können.
2. Für die Bediensteten des Nachbarstaates gelten
die gemäß Artikel 9 bestimmten Züge auf der im
Absatz 1 erwähnten Strecke im Gebietsstaat als
Zone.
3. In der gemäß Artikel 6 im Bahnhofsgelände
von Villach Hauptbahnhof bestimmten Zone haben
die italienischen Bediensteten das Recht, festgenommene
oder zurückgewiesene Personen sowie
sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten.
In der gemäß Artikel 3 im Bahnhofsgelände
von Tarvisio Centrale bestimmten Zone haben die
österreichischen Bediensteten das Recht, festgenommene
oder zurückgewiesene Personen sowie
sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten.
4. Festgenommene oder zurückgewiesene Personen
sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel
dürfen mit dem nächsten hiefür geeigneten Zug auf
der im Absatz 1 erwähnten Strecke in den Nachbarstaat
verbracht werden.
5. Für die Bediensteten der beiden Staaten, die
auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Villach
Hauptbahnhof und Tarvisio Centrale und umgekehrt
die Grenzabfertigung durchführen, erfolgt
der Transport unentgeltlich.
Artikel 9
Die Entscheidung, in welchen Reisezügen die
Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen
wird, treffen die beiderseits für die Grenzabfertigung
und den Eisenbahnverkehr zuständigen
Behörden nach Maßgabe der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften.
Artikel 10
1. Die Grenzabfertigung der Reisenden und ihres
Gepäcks gilt im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des
Abkommens vom 29. März 1974 in den Zügen in
der Regel durch den Ausgangsstaat als beendet,
sobald die Bediensteten dieses Staates den Waggon
verlassen haben.
2. Falls noch nicht abgefertigte Personen oder
Waren in Waggons gelangen, in denen die Grenzabfertigung
bereits abgeschlossen ist, kann die
Grenzabfertigung dieser Personen oder Waren
gemäß Artikel 7 des Abkommens vom 29. März
1974 noch vorgenommen werden.
Artikel 11
Die österreichischen und die italienischen
Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in
den Zonen ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für
die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen
ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände
mitführen.
Artikel 12
1. Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag
des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden
Monats in Kraft.
2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich
auf diplomatischem Weg gekündigt werden
und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang
der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft.
3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die
Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen
vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich
und der Italienischen Republik über die
nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer
Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig
Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985
in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Gratschmayer
Für die Regierung der Italienischen Republik
Cantiello
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 12 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft.