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469_1985 AT

469. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Tarvisio Centrale sowie die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Villach Hauptbahnhof und Tarvisio Centrale

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 469. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Tarvisio Centrale sowie die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Villach Hauptbahnhof und Tarvisio Centrale

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Italienischen Republik haben gemäß

Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 24 des Abkommens

vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich

und der Italienischen Republik über die

nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

und die Grenzabfertigung während der Fahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976

folgendes vereinbart

Artikel 1

Im Bahnhof Tarvisio Centrale werden auf italienischem

Staatsgebiet nebeneinanderliegende

Grenzabfertigungsstellen errichtet.

Artikel 2

1. Im Bahnhof Tarvisio Centrale werden zwei

Zonen errichtet

— eine für den Reiseverkehr (Personen, die die

Grenze in Reisezügen überschreiten, das

Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten

Tiere sowie sonstige Waren, die nach den

zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen

Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen

sind);

— eine für den Güterverkehr (Sendungen von

Frachtgut, Eilgut und Expreßgut sowie Postsendungen).

2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge

die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen

Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof

aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder

Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand

noch als Zone.

3. Die Lagepläne der zwei Zonen, die in den folgenden

Artikeln näher beschrieben werden, werden

in der österreichischen und in der italienischen

Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.

Artikel 3

Die Zone für den Reiseverkehr umfaßt

1. die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Räume und Anlagen,

und zwar

a) das Bahnhofsgelände von Weiche 3 b bei

Bahnkilometer 94 + 173,60 bis zur Weiche

23 b bei Bahnkilometer 93 + 067,89, eingeschränkt

auf den Bereich der Gleise 1, 2

und 3;

b) im Aufnahmegebäude den für die Abfertigung

von Reisegepäck und internationalen

Expreßgut bestimmten Raum, die sanitären

Anlagen sowie alle Verbindungswege;

2. die von den österreichischen Bediensteten

allein benützten, im Erdgeschoß des südwestlich

des Bahnhofspostamtes befindlichen

Gebäudes gelegenen vier Räume, die sanitären

Anlagen sowie alle Verbindungswege.

Artikel 4

Die Zone für den Güterverkehr umfaßt

1. die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Räume und Anlagen,

und zwar

a) die im Artikel 3 Punkt 1 angeführten

Räume und Anlagen;

b) den Bereich der Gleise 4, 5, 6, 7 und 8;

c) das nördlich des Aufnahmegebäudes gelegene

Gütermagazin, das für die Aufbewahrung

und Abfertigung von Stückgut bestimmt

ist, sowie alle Verbindungswege;

2. die von den österreichischen Bediensteten

allein benützten, im Artikel 3 Punkt 2 angeführten

vier Räume.

Artikel 5

1. Im Bahnhof Villach Hauptbahnhof wird eine

Zone für den Reiseverkehr (Personen, die die

Grenze in Reisezügen überschreiten, das Hand-

und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie

sonstige Waren, die nach den zollrechtlichen und

eisenbahnrechtlichen Vorschriften im Reiseverkehr

zugelassen sind) errichtet.

2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge

die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen

Gründen außerhalb des Zonenbereiches aufgestellt

werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie

der daran angrenzende Gleisabstand noch als

Zone.

3. Der Lageplan der Zone, die im folgenden Artikel

näher beschrieben wird, wird in den entsprechenden

österreichischen und italienischen Stellen

angeschlagen.

Artikel 6

Die Zone umfaßt

1. das von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützte Bahnhofsgelände zwischen

Stellwerk 3 bei Bahnkilometer 164,520

und Stellwerk 2 bei Bahnkilometer 164,021,

eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 9, 7,

5, 1,2,4,6, 8 und 10;

2. die von den italienischen Bediensteten allein

benützten, im Gebäude neben dem Bahnhofsgebäude

an der Ostseite der Betriebsküche im

ersten Stock gelegenen vier Räume, die sanitären

Anlagen sowie alle Verbindungswege.

Artikel 7

1. Wo eine Einfriedung des als Zone geltenden

Bahnhofsgeländes fehlt oder keine weiteren Gleise

an dieses angrenzen, verläuft die Zonengrenze in

einem Abstand von fünf Metern von der äußeren

Schiene.

2. Auf jeden Fall bleibt von der Zone unbewegliches

Gut, das nicht im Eigentum der Bahn steht,

ausgeschlossen. In den Teilen der Zone, in denen

keine der im Absatz 1 erwähnten Einfriedungen

bestehen, wird die Zonengrenze mittels zweifarbiger

Stäbe von einem Meter Höhe oder mittels

anderer geeigneter Markierungen angezeigt.

Artikel 8

1. Auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Villach

Hauptbahnhof und Tarvisio Centrale können

die österreichische und italienische Ein- und Ausgangsabfertigung

im Reiseverkehr in beiden Richtungen

auch während der Fahrt durchgeführt werden.

Die Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen,

das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten

Tiere sowie auf sonstige Waren, die nach den geltenden

Vorschriften während der Fahrt abgefertigt

werden können. Bei Zügen, die gemäß Artikel 9

bestimmt wurden und zwischen Villach Hauptbahnhof

und der Staatsgrenze fahrplanmäßig halten,

muß die italienische Grenzabfertigung spätestens

im Bahnhof Arnoldstein beginnen können.

2. Für die Bediensteten des Nachbarstaates gelten

die gemäß Artikel 9 bestimmten Züge auf der im

Absatz 1 erwähnten Strecke im Gebietsstaat als

Zone.

3. In der gemäß Artikel 6 im Bahnhofsgelände

von Villach Hauptbahnhof bestimmten Zone haben

die italienischen Bediensteten das Recht, festgenommene

oder zurückgewiesene Personen sowie

sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten.

In der gemäß Artikel 3 im Bahnhofsgelände

von Tarvisio Centrale bestimmten Zone haben die

österreichischen Bediensteten das Recht, festgenommene

oder zurückgewiesene Personen sowie

sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten.

4. Festgenommene oder zurückgewiesene Personen

sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel

dürfen mit dem nächsten hiefür geeigneten Zug auf

der im Absatz 1 erwähnten Strecke in den Nachbarstaat

verbracht werden.

5. Für die Bediensteten der beiden Staaten, die

auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Villach

Hauptbahnhof und Tarvisio Centrale und umgekehrt

die Grenzabfertigung durchführen, erfolgt

der Transport unentgeltlich.

Artikel 9

Die Entscheidung, in welchen Reisezügen die

Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen

wird, treffen die beiderseits für die Grenzabfertigung

und den Eisenbahnverkehr zuständigen

Behörden nach Maßgabe der innerstaatlichen

Rechtsvorschriften.

Artikel 10

1. Die Grenzabfertigung der Reisenden und ihres

Gepäcks gilt im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des

Abkommens vom 29. März 1974 in den Zügen in

der Regel durch den Ausgangsstaat als beendet,

sobald die Bediensteten dieses Staates den Waggon

verlassen haben.

2. Falls noch nicht abgefertigte Personen oder

Waren in Waggons gelangen, in denen die Grenzabfertigung

bereits abgeschlossen ist, kann die

Grenzabfertigung dieser Personen oder Waren

gemäß Artikel 7 des Abkommens vom 29. März

1974 noch vorgenommen werden.

Artikel 11

Die österreichischen und die italienischen

Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in

den Zonen ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für

die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen

ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände

mitführen.

Artikel 12

1. Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag

des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden

Monats in Kraft.

2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt werden

und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang

der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft.

3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die

Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen

vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich

und der Italienischen Republik über die

nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer

Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig

Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985

in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Gratschmayer

Für die Regierung der Italienischen Republik

Cantiello

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 12 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft.

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