469. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Scharnstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 120
Scharnsteiner Straße wird im Bereich der
Gemeinde Scharnstein wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 15,29 (alt) vor der neuen „Traunbachbrücke",
führt in der Folge in gestreckterer Linienführung
und bindet bei km 16,31 (alt) wieder in den Bestand
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Scharnstein aufliegenden Planunterlagen
im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.