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469_1984 AT

469. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Scharnstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 469. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Scharnstein

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 120

Scharnsteiner Straße wird im Bereich der

Gemeinde Scharnstein wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 15,29 (alt) vor der neuen „Traunbachbrücke",

führt in der Folge in gestreckterer Linienführung

und bindet bei km 16,31 (alt) wieder in den Bestand

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Scharnstein aufliegenden Planunterlagen

im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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