469. Beschluß Nr. 3/1983 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 3/83
(In der 6. gemeinsamen Sitzung am 19. April 1983
gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 8 DES
ANHANGS B UND DER BEILAGE 8 ZUM
ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Artikel 8 des Anhangs B des Übereinkommens
wird wie folgt geändert
a) Die in Absatz 1 lit. b genannte Ziffer „2.750"
wird durch die Ziffer „3.400" ersetzt.
b) Die in Absatz 2 lit. a genannte Ziffer „190"
wird durch die Ziffer „240" ersetzt.
c) Die in Absatz 2 lit. b genannte Ziffer „550"
wird durch die Ziffer „680" ersetzt.
2. Der in der Beilage 8 zum Anhang B in Währungen
ausgedrückte Gegenwert einer Rechnungseinheit
wird wie folgt geändert
Österreichische Schilling 16,5449
Finnische Mark 4,51169
Isländische Krone 13,56738
Norwegische Krone 6,49121
Portugiesische Escudos 82,3866
Schwedische Krone 5,84861
Schweizer Franken 2,02425
3. Die in diesem Beschluß vorgesehenen Änderungen
treten am 1. Mai 1983 in Kraft.
4. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.