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469_1983 AT

469. Beschluß Nr. 3/1983 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 469. Beschluß Nr. 3/1983 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 3/83

(In der 6. gemeinsamen Sitzung am 19. April 1983

gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 8 DES

ANHANGS B UND DER BEILAGE 8 ZUM

ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Artikel 8 des Anhangs B des Übereinkommens

wird wie folgt geändert

a) Die in Absatz 1 lit. b genannte Ziffer „2.750"

wird durch die Ziffer „3.400" ersetzt.

b) Die in Absatz 2 lit. a genannte Ziffer „190"

wird durch die Ziffer „240" ersetzt.

c) Die in Absatz 2 lit. b genannte Ziffer „550"

wird durch die Ziffer „680" ersetzt.

2. Der in der Beilage 8 zum Anhang B in Währungen

ausgedrückte Gegenwert einer Rechnungseinheit

wird wie folgt geändert

Österreichische Schilling 16,5449

Finnische Mark 4,51169

Isländische Krone 13,56738

Norwegische Krone 6,49121

Portugiesische Escudos 82,3866

Schwedische Krone 5,84861

Schweizer Franken 2,02425

3. Die in diesem Beschluß vorgesehenen Änderungen

treten am 1. Mai 1983 in Kraft.

4. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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