Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
469_1981 AT

469. Kundmachung: Ermittlung der Richtzahl für das Kalenderjahr 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 469. Kundmachung: Ermittlung der Richtzahl für das Kalenderjahr 1982

Gemäß § 108 a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in der

Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes, BGBl.

Nr. 96/1965, wird kundgemacht

Die auf Grund des § 108a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ermittelte Richtzahl

für das Kalenderjahr 1982 beträgt 1,052.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →