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469. Verordnung: Suchtgiftverordnungsnovelle 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 469. Verordnung: Suchtgiftverordnungsnovelle 1980

Auf Grund der Einzigen Suchtgiftkonvention,

BGBl. Nr. 531/1978, und der §§ 1 und 7 des

Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/

1980 wird verordnet

Artikel I

Die Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390,

wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 1 ist der Klammerausdruck

„(§ 2 Abs. 1 Z 1 des Suchtgiftgesetzes)" durch

den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 1 Z 1 des Suchtgiftgesetzes)"

zu ersetzen.

2. In § 2 Abs. 4 erster Satz ist die Anführung

„§ 2 Abs. 3 und 4 des Suchtgiftgesetzes" durch

die Anführung „§ 3 Abs. 3 und 4 des Suchtgiftgesetzes"

zu ersetzen.

3. In § 8 ist der Klammerausdruck „(§ 4 des

Suchtgiftgesetzes)" durch den Klammerausdruck

„(§ 5 des Suchtgiftgesetzes)" zu ersetzen.

4. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Jede ärztliche oder tierärztliche Verschreibung

von Suchtgiften unterliegt den besonderen

Formvorschriften der §§ 13 bis 16. Bei Verschreibungen

von Suchtgiften für den Bedarf

einer Krankenanstalt, der durch eine Anstaltsapotheke

(desselben Rechtsträgers gedeckt wird,

sowie bei Verschreibungen von Suchtgiften für

den Bedarf der Stationen innerhalb einer Krankenanstalt

kann anstelle des Formblattes gemäß

§ 13 Abs. 1 auch ein anderes geeignetes Formblatt

verwendet werden."

5. In Anhang I sind einzufügen

6. In Anhang V sind einzufügen

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1980 in Kraft.

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