469. Verordnung: Suchtgiftverordnungsnovelle 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Einzigen Suchtgiftkonvention,
BGBl. Nr. 531/1978, und der §§ 1 und 7 des
Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/
1980 wird verordnet
Artikel I
Die Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390,
wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 1 ist der Klammerausdruck
„(§ 2 Abs. 1 Z 1 des Suchtgiftgesetzes)" durch
den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 1 Z 1 des Suchtgiftgesetzes)"
zu ersetzen.
2. In § 2 Abs. 4 erster Satz ist die Anführung
„§ 2 Abs. 3 und 4 des Suchtgiftgesetzes" durch
die Anführung „§ 3 Abs. 3 und 4 des Suchtgiftgesetzes"
zu ersetzen.
3. In § 8 ist der Klammerausdruck „(§ 4 des
Suchtgiftgesetzes)" durch den Klammerausdruck
„(§ 5 des Suchtgiftgesetzes)" zu ersetzen.
4. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Jede ärztliche oder tierärztliche Verschreibung
von Suchtgiften unterliegt den besonderen
Formvorschriften der §§ 13 bis 16. Bei Verschreibungen
von Suchtgiften für den Bedarf
einer Krankenanstalt, der durch eine Anstaltsapotheke
(desselben Rechtsträgers gedeckt wird,
sowie bei Verschreibungen von Suchtgiften für
den Bedarf der Stationen innerhalb einer Krankenanstalt
kann anstelle des Formblattes gemäß
§ 13 Abs. 1 auch ein anderes geeignetes Formblatt
verwendet werden."
5. In Anhang I sind einzufügen
6. In Anhang V sind einzufügen
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1980 in Kraft.