469. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Transportagenten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 7 und 8, des
§ 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352
Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/
1974, wird verordnet
Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1. (1) Die Befähigung für das gebundene
Gewerbe der Transportagenten (§ 103 Abs. 1
lit. b Z. 47 GewO 1973) ist durch das Zeugnis
über die erfolgreich abgelegte Transportagentenprüfung
(§§ 2 bis 8) nachzuweisen.
(2) Der Nachweis der für das gebundene Gewerbe
der Spediteure (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 44
GewO 1973) vorgeschriebenen Befähigung gilt
als Nachweis der Befähigung für das gebundene
Gewerbe der Transportagenten.
Transportagentenprüfung
§ 2. (1) Die Transportagentenprüfung ist eine
mündliche Prüfung, die sich auf die zur selbständigen
Ausübung des Gewerbes notwendigen
betriebswirtschaftlichen, beruflich-fachlichen und
rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken hat. Sie darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht
kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine
Stunde dauern.
(2) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen
und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind Prüfungsfragen
aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Funktionen und Organisation von Transportagenturen
und Verkehrsunternehmen,
2. Handhabung aller einschlägigen Tarife,
3. Zahlungsverkehr, Kreditwesen, innerbetriebliches
Rechnungswesen,
4. Verkehrsgeographie,
5. Kenntnis der wichtigsten fremdsprachlichen
Fachausdrücke,
6. Arbeitshygiene und Unfallverhütung,
7. praktische Abwicklung eines Transportagenturgeschäftsfalles.
(3) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind
Prüfungsfragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. bürgerliches Recht, Handels- und Wettbewerbsrecht,
2. Gewerberecht einschließlich der Organisation
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
3. Steuerrecht,
4. Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,
5. Sozialversicherungsrecht,
6. Internationale Abkommen auf dem Gebiete
des Güterverkehrs (wie CIM, CMR, ADR,
AETR).
Prüfungskommission
§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder
(§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission
muß in einem Beruf tätig sein,
für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf
dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig
sind; das andere muß in einem Beruf
tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde
erforderlich sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Transportagentenprüfung
§ 4. Zur Transportagentenprüfung ist zuzulassen,
wer durch Zeugnisse nachweist
1. den erfolgreichen Besuch
a) der Hochschule für Welthandel in Wien
entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung
BGBl. Nr. 318/1930
oder
b) der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen,
soziologischen, sozialwirtschaftlichen,
sozial- und wirtschaftsstatistischen,
volkswirtschaftlichen, be-
triebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen
oder wirtschaftspädagogischen
Studienrichtung oder der Studienrichtung
Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen,
Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau
oder Maschinenbau (Studienzweig Betriebswissenschaften)
einer inländischen
Universität
oder
c) einer Handelsakademie oder einer Sonderform
der Handelsakademie
und eine mindestens einjährige nicht im
Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte
fachliche Tätigkeit im Gewerbe der
Transportagenten oder Spediteure, hievon
muß mindestens ein halbes Jahr auf die
Tätigkeit bei einem Transportagenten oder
Spediteur entfallen, der sich im Rahmen
seines Gewerbes laufend auch mit dem
internationalen Transportagenten- oder
Speditionsgeschäft befaßt, oder
2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Spediteur oder den
erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den
die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf
auf Grund von Vorschriften gemäß
§ 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl.
Nr. 232, ersetzt wird, und eine mindestens
zweijährige nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses
zurückgelegte fachliche Tätigkeit
im Gewerbe der Transportagenten oder
Spediteure, hievon muß mindestens ein Jahr
auf die Tätigkeit bei einem Transportagenten
oder Spediteur entfallen, der sich im Rahmen
seines Gewerbes laufend auch mit dem
internationalen Transportagenten- oder
Speditionsgeschäft befaßt, oder
3. den erfolgreichen Besuch einer nicht unter
die Z. 2 fallenden höheren Schule und eine
mindestens dreijährige, nicht im Rahmen
eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Transportagenten
oder Spediteure, hievon müssen
mindestens eineinhalb Jahre auf die Tätigkeit
bei einem Transportagenten oder Spediteur
entfallen, der sich im Rahmen seines
Gewerbes laufend auch mit dem internationalen
Transportagenten- oder Speditionsgeschäft
befaßt.
Ansuchen um Zulassung zur Transportagentenprüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Transportagentenprüfung
sind anzuschließen
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
und
4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen
für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung
(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die
zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen
Belege.
Ladung zur Transportagentenprüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Transportagentenprüfung
zugelassen worden ist, ist er von
der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor
dem Prüfungstermin zur Transportagentenprüfung
zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber
Zeit und Ort sowie die Gegenstände
der Transportagentenprüfung bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Transportagentenprüfung
eine Prüfungsgebühr von 4 v. H. des
Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse
V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage, aufgerundet auf einen
durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an die
Prüfungsstelle zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber
die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat
und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr
in der angeführten Höhe wegen
seiner Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten
eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,
so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten bis auf
zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung
ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle
neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf
die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen
Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel
ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung
der Transportagentenprüfung entstandenen sonstigen
besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die Gebühr ist dem Prüfungswerber zur
Gänze zurückzuerstatten, wenn er
1. zur Transportagentenprüfung nicht zugelassen
wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur
Post gibt oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Transportagentenprüfung ohne
sein Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat die Prüfungsstelle über die bestandene
Transportagentenprüfung ein Zeugnis
entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung
auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Übergangsbestimmung
§ 9. Als Nachweis der erfolgreich abgelegten
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur (§ 4
Z. 2) gilt auch der Nachweis der ordnungsgemäßen
Beendigung des Lehrverhältnisses durch
das Lehrzeugnis oder den Lehrbrief, wenn eine
Lehrlingsprüfung zur Zeit der Beendigung des
Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war.
Schlußbestimmung
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1980 in Kraft.