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469_1979 AT

469. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Transportagenten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 469. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Transportagenten

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 7 und 8, des

§ 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352

Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/

1974, wird verordnet

Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1. (1) Die Befähigung für das gebundene

Gewerbe der Transportagenten (§ 103 Abs. 1

lit. b Z. 47 GewO 1973) ist durch das Zeugnis

über die erfolgreich abgelegte Transportagentenprüfung

(§§ 2 bis 8) nachzuweisen.

(2) Der Nachweis der für das gebundene Gewerbe

der Spediteure (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 44

GewO 1973) vorgeschriebenen Befähigung gilt

als Nachweis der Befähigung für das gebundene

Gewerbe der Transportagenten.

Transportagentenprüfung

§ 2. (1) Die Transportagentenprüfung ist eine

mündliche Prüfung, die sich auf die zur selbständigen

Ausübung des Gewerbes notwendigen

betriebswirtschaftlichen, beruflich-fachlichen und

rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken hat. Sie darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht

kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine

Stunde dauern.

(2) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen

und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind Prüfungsfragen

aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Funktionen und Organisation von Transportagenturen

und Verkehrsunternehmen,

2. Handhabung aller einschlägigen Tarife,

3. Zahlungsverkehr, Kreditwesen, innerbetriebliches

Rechnungswesen,

4. Verkehrsgeographie,

5. Kenntnis der wichtigsten fremdsprachlichen

Fachausdrücke,

6. Arbeitshygiene und Unfallverhütung,

7. praktische Abwicklung eines Transportagenturgeschäftsfalles.

(3) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind

Prüfungsfragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. bürgerliches Recht, Handels- und Wettbewerbsrecht,

2. Gewerberecht einschließlich der Organisation

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,

3. Steuerrecht,

4. Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,

5. Sozialversicherungsrecht,

6. Internationale Abkommen auf dem Gebiete

des Güterverkehrs (wie CIM, CMR, ADR,

AETR).

Prüfungskommission

§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder

(§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission

muß in einem Beruf tätig sein,

für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf

dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig

sind; das andere muß in einem Beruf

tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde

erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Transportagentenprüfung

§ 4. Zur Transportagentenprüfung ist zuzulassen,

wer durch Zeugnisse nachweist

1. den erfolgreichen Besuch

a) der Hochschule für Welthandel in Wien

entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung

BGBl. Nr. 318/1930

oder

b) der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen,

soziologischen, sozialwirtschaftlichen,

sozial- und wirtschaftsstatistischen,

volkswirtschaftlichen, be-

triebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen

oder wirtschaftspädagogischen

Studienrichtung oder der Studienrichtung

Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen,

Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau

oder Maschinenbau (Studienzweig Betriebswissenschaften)

einer inländischen

Universität

oder

c) einer Handelsakademie oder einer Sonderform

der Handelsakademie

und eine mindestens einjährige nicht im

Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte

fachliche Tätigkeit im Gewerbe der

Transportagenten oder Spediteure, hievon

muß mindestens ein halbes Jahr auf die

Tätigkeit bei einem Transportagenten oder

Spediteur entfallen, der sich im Rahmen

seines Gewerbes laufend auch mit dem

internationalen Transportagenten- oder

Speditionsgeschäft befaßt, oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Spediteur oder den

erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den

die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf

auf Grund von Vorschriften gemäß

§ 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.

Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl.

Nr. 232, ersetzt wird, und eine mindestens

zweijährige nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses

zurückgelegte fachliche Tätigkeit

im Gewerbe der Transportagenten oder

Spediteure, hievon muß mindestens ein Jahr

auf die Tätigkeit bei einem Transportagenten

oder Spediteur entfallen, der sich im Rahmen

seines Gewerbes laufend auch mit dem

internationalen Transportagenten- oder

Speditionsgeschäft befaßt, oder

3. den erfolgreichen Besuch einer nicht unter

die Z. 2 fallenden höheren Schule und eine

mindestens dreijährige, nicht im Rahmen

eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Transportagenten

oder Spediteure, hievon müssen

mindestens eineinhalb Jahre auf die Tätigkeit

bei einem Transportagenten oder Spediteur

entfallen, der sich im Rahmen seines

Gewerbes laufend auch mit dem internationalen

Transportagenten- oder Speditionsgeschäft

befaßt.

Ansuchen um Zulassung zur Transportagentenprüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Transportagentenprüfung

sind anzuschließen

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

und

4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen

für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die

zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen

Belege.

Ladung zur Transportagentenprüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Transportagentenprüfung

zugelassen worden ist, ist er von

der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor

dem Prüfungstermin zur Transportagentenprüfung

zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber

Zeit und Ort sowie die Gegenstände

der Transportagentenprüfung bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Transportagentenprüfung

eine Prüfungsgebühr von 4 v. H. des

Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse

V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage, aufgerundet auf einen

durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an die

Prüfungsstelle zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber

die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat

und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr

in der angeführten Höhe wegen

seiner Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten

eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,

so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten bis auf

zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung

ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle

neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf

die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen

Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel

ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung

der Transportagentenprüfung entstandenen sonstigen

besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Gebühr ist dem Prüfungswerber zur

Gänze zurückzuerstatten, wenn er

1. zur Transportagentenprüfung nicht zugelassen

wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur

Post gibt oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Transportagentenprüfung ohne

sein Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die bestandene

Transportagentenprüfung ein Zeugnis

entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung

auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Übergangsbestimmung

§ 9. Als Nachweis der erfolgreich abgelegten

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur (§ 4

Z. 2) gilt auch der Nachweis der ordnungsgemäßen

Beendigung des Lehrverhältnisses durch

das Lehrzeugnis oder den Lehrbrief, wenn eine

Lehrlingsprüfung zur Zeit der Beendigung des

Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war.

Schlußbestimmung

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1980 in Kraft.

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