469. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Abkommens vom
29. Dezember 1970, BGBl. Nr. 85/1972, zwischen
der Republik Österreich und der Portugiesischen
Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (im folgenden als
„Abkommen" bezeichnet) wird verordnet
Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich
§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen
des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer
unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch
von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,
die gemäß Art. 4 des Abkommens in
Portugal ansässig sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die
Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer
zu begehren, die über das nach den Bestimmungen
des Abkommens zulässige Ausmaß
hinaus einbehalten wurden.
(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung
gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im
Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht
auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden
Kapitalanlagen besaß.
(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter
Verwendung der Vordrucke R-P 1 (Anlage 1) zu
stellen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Jahres, in dem die besteuerten
Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Einkommen
(Körperschaft)besteuerung des Antragstellers
zuständigen portugiesischen Behörde einzureichen.
Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so
sind sie möglichst zusammen in einem Antrag
geltend zu machen. Es können jedoch höchstens
Ansprüche, die sich aus drei Kalenderjahren ergeben,
in einem Antrag zusammengefaßt werden.
Soweit die in Österreich ansässigen Ertragschuldner
nicht vom gleichen Finanzamt zur
Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte
Anträge einzureichen.
(5) Die portugiesische Behörde prüft, ob der
Antragsteller in Portugal ansässig (Art. 4 des
Abkommens) ist. Zutreffendenfalls bestätigt sie
dies auf der ersten Ausfertigung des Antrages und
leitet diese (unter Anschluß sämtlicher Belege
sowie einer allfälligen Vollmacht) im Weg der
gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. h des Abkommens zuständigen
Behörde dem Finanzamt zu, das für
die Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer
in Österreich zuständig ist.
(6) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3)
beizulegen.
Entlastung von der Quellenbesteuerung in
Portugal
§ 2. (1) Zur Erlangung der in den Art. 10,
11 und 12 des Abkommens vorgesehenen Entlastung
von der portugiesischen Einkommenbesteuerung
bei Dividenden, Zinsen, und Lizenzgebühren
hat der Steuerpflichtige diesbezügliche
Anträge unter Verwendung der Vordrucke I-A
(Anlage 2), II-A (Anlage 3) oder III-A (Anlage 4)
zu stellen. Die Vordrucke sind in Österreich bei
den Finanzlandesdirektionen zu beziehen. Der
Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener
Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der
Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese
Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
(2) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.
(3) Die Anträge auf Vordruck I-A und III-A
sind in deutscher und portugiesischer, Anträge
auf Vordrucke II-A in einfacher deutscher und
zweifacher portugiesischer Ausfertigung bei jenem
Finanzamt einzureichen, das für die Einkommen
(Körperschaft)besteuerung des Antragstellers
in Österreich zuständig ist. Das Finanzamt hat
zu prüfen, ob der Antragsteller in Österreich
ansässig (Art. 4 des Abkommens) ist; zutreffendenfalls
ist dies auf den in portugiesischer Sprache
abgefaßten Antragsausfertigungen zu bestätigen.
Werden Entlastungsanträge auf dem Vordruck
II-A gestellt, so sind die beiden bestätigten Antragsausfertigungen
dem Antragsteller auszufolgen.
Die in deutscher Sprache abgefaßte Antragsausfertigung
bleibt beim Finanzamt. Der
Antragsteller hat für die zeitgerechte Weiterleitung
der ihm ausgefolgten Antragsausfertigungen
des Vordruckes II-A unter Anschluß aller
Belege und einer allfälligen Vollmacht an den
portugiesischen Schuldner der Einkünfte Sorge
zu tragen. Werden Entlastungsanträge auf dem
Vordruck I-A oder III-A gestellt, so leitet das
Finanzamt die in portugiesischer Sprache abgefaßte
und bestätigte Antragsausfertigung im
Wege des Bundesministeriums für Finanzen an
die portugiesische Steuerverwaltung weiter. Die
in deutscher Sprache abgefaßte Antragsausfertigung
bleibt beim Finanzamt.
Wohnsitzbescheinigung
§ 3. Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer
abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich
oder in Portugal den Nachweis erbringen
müssen, daß sie in einem der beiden Staaten
ansässig (Art. 4 des Abkommens) sind, können
sich je nach Lage des Falles in Österreich oder
in Portugal an die dort für ihre Einkommen(Körperschaft)besteuerung
zuständige Behörde
wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen
Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.