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469_1975 AT

469. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 469. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Zur Durchführung des Abkommens vom

29. Dezember 1970, BGBl. Nr. 85/1972, zwischen

der Republik Österreich und der Portugiesischen

Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen (im folgenden als

„Abkommen" bezeichnet) wird verordnet

Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich

§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen

des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer

unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch

von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,

die gemäß Art. 4 des Abkommens in

Portugal ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die

Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer

zu begehren, die über das nach den Bestimmungen

des Abkommens zulässige Ausmaß

hinaus einbehalten wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung

gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im

Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht

auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden

Kapitalanlagen besaß.

(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter

Verwendung der Vordrucke R-P 1 (Anlage 1) zu

stellen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren

nach Ablauf des Jahres, in dem die besteuerten

Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Einkommen

(Körperschaft)besteuerung des Antragstellers

zuständigen portugiesischen Behörde einzureichen.

Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so

sind sie möglichst zusammen in einem Antrag

geltend zu machen. Es können jedoch höchstens

Ansprüche, die sich aus drei Kalenderjahren ergeben,

in einem Antrag zusammengefaßt werden.

Soweit die in Österreich ansässigen Ertragschuldner

nicht vom gleichen Finanzamt zur

Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte

Anträge einzureichen.

(5) Die portugiesische Behörde prüft, ob der

Antragsteller in Portugal ansässig (Art. 4 des

Abkommens) ist. Zutreffendenfalls bestätigt sie

dies auf der ersten Ausfertigung des Antrages und

leitet diese (unter Anschluß sämtlicher Belege

sowie einer allfälligen Vollmacht) im Weg der

gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. h des Abkommens zuständigen

Behörde dem Finanzamt zu, das für

die Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer

in Österreich zuständig ist.

(6) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3)

beizulegen.

Entlastung von der Quellenbesteuerung in

Portugal

§ 2. (1) Zur Erlangung der in den Art. 10,

11 und 12 des Abkommens vorgesehenen Entlastung

von der portugiesischen Einkommenbesteuerung

bei Dividenden, Zinsen, und Lizenzgebühren

hat der Steuerpflichtige diesbezügliche

Anträge unter Verwendung der Vordrucke I-A

(Anlage 2), II-A (Anlage 3) oder III-A (Anlage 4)

zu stellen. Die Vordrucke sind in Österreich bei

den Finanzlandesdirektionen zu beziehen. Der

Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener

Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der

Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese

Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

(2) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.

(3) Die Anträge auf Vordruck I-A und III-A

sind in deutscher und portugiesischer, Anträge

auf Vordrucke II-A in einfacher deutscher und

zweifacher portugiesischer Ausfertigung bei jenem

Finanzamt einzureichen, das für die Einkommen

(Körperschaft)besteuerung des Antragstellers

in Österreich zuständig ist. Das Finanzamt hat

zu prüfen, ob der Antragsteller in Österreich

ansässig (Art. 4 des Abkommens) ist; zutreffendenfalls

ist dies auf den in portugiesischer Sprache

abgefaßten Antragsausfertigungen zu bestätigen.

Werden Entlastungsanträge auf dem Vordruck

II-A gestellt, so sind die beiden bestätigten Antragsausfertigungen

dem Antragsteller auszufolgen.

Die in deutscher Sprache abgefaßte Antragsausfertigung

bleibt beim Finanzamt. Der

Antragsteller hat für die zeitgerechte Weiterleitung

der ihm ausgefolgten Antragsausfertigungen

des Vordruckes II-A unter Anschluß aller

Belege und einer allfälligen Vollmacht an den

portugiesischen Schuldner der Einkünfte Sorge

zu tragen. Werden Entlastungsanträge auf dem

Vordruck I-A oder III-A gestellt, so leitet das

Finanzamt die in portugiesischer Sprache abgefaßte

und bestätigte Antragsausfertigung im

Wege des Bundesministeriums für Finanzen an

die portugiesische Steuerverwaltung weiter. Die

in deutscher Sprache abgefaßte Antragsausfertigung

bleibt beim Finanzamt.

Wohnsitzbescheinigung

§ 3. Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer

abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich

oder in Portugal den Nachweis erbringen

müssen, daß sie in einem der beiden Staaten

ansässig (Art. 4 des Abkommens) sind, können

sich je nach Lage des Falles in Österreich oder

in Portugal an die dort für ihre Einkommen(Körperschaft)besteuerung

zuständige Behörde

wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen

Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.

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