469. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetznovelle 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 493/1972 und 27/1974 wird wie folgt geändert
1. a) Im § 3 Z. 11 lit. a aa) tritt an die Stelle
des Betrages von 8000 S der Betrag von 12.000 S.
b) Im § 3 Z. 11 lit. a bb) tritt an die Stelle
des Betrages von 10.000 S der Betrag von
15.000 S.
c) Im § 3 2. 11 lit. a cc) tritt an die Stelle des
Betrages von 12.000 S der Betrag von 18.000 S.
2. Dem § 3 2. 12 werden folgende Worte
angefügt
„sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige
einmalige Zuwendungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern
der selbständig Erwerbstätigen,"
2 a. § 3 2. 16 erhält folgenden Wortlaut
„16. Entschädigungen im Sinne der 2. 15, die
in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates
fortgezahlten Entgelt enthalten sind, ferner
gleichartige Entschädigungen an Personalvertreter
im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967, und ähnlicher
landesgesetzlicher Vorschriften sowie Entschädigungen
gemäß 2. 15, die in dem Arbeitslohn,
der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfalle
weitergezahlt wird, enthalten sind,"
3. Die 2. 18 des § 3 hat zu lauten
„18. die Benützung von Einrichtungen und
Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern
oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer
zur Verfügung stellt (zum Beispiel von
Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten,
Betriebsbibliotheken, Sportanlagen),"
4. Die 2. 20 des § 3 hat zu lauten
„20. Aufwendungen des Arbeitgebers für die
2ukunftsicherung seiner Arbeitnehmer, soweit
diese Aufwendungen für alle Arbeitnehmer oder
bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer getätigt
werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen
und für den einzelnen Arbeitnehmer
4000 S jährlich nicht übersteigen,"
5. Im § 3 Z. 25 tritt an die Stelle des Betrages
von 40 S der Betrag von 100 S.
6. Die 2. 28 des § 3 hat zu lauten
„28. freiwillige soziale Zuwendungen des
Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer oder bestimmte
Gruppen seiner Arbeitnehmer oder an
den Betriebsratsfonds; 2uwendungen an individuell
bezeichnete Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger
Arbeitslohn,"
7. Am Schluß der 2. 36 des § 3 tritt an die
Stelle des Punktes ein Beistrich. Als 2. 37 und 38
werden dem § 3 angefügt
„37. in Geld bestehende Versorgungsleistungen
nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/
1973,
38. Bezüge nach dem 2ivildienstgesetz, BGBl.
Nr. 187/1974."
8. Die 2. 5 des § 4 Abs. 4 hat zu lauten
„5. 2uwendungen an Hochschulen und Fakultäten
(Bundesgesetze BGBl. Nr. 154/1955, 237/
1955, 48/1970 und 54/1970), an durch Bundesgesetz
errichtete Fonds, die mit Aufgaben der
Forschungsförderung betraut sind, und an die
Österreichische Akademie der Wissenschaften zur
Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben
sowie an Museen von Gebietskörperschaften,
soweit alle diese 2uwendungen zusammen
6 v. H. des Gewinnes des unmittelbar vor-
angegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen.
Für Unternehmungen, die von den Bestimmungen
des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969,
BGBl. Nr. 19/1970, Gebrauch machen, gelten
die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer
nicht,"
9. Der Abs. 6 des § 4 hat zu lauten
„(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht
belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen
aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 22 Abs. 1
Z. 1), höchstens jedoch 20.000 S jährlich, ohne
besonderen Nachweis abzusetzen. Die genannten
Beträge erhöhen sich auf 10 v. H. der Einnahmen
aus der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt
oder Dentist, höchstens jedoch auf 30.000 S jährlich;
dieser Betrag erhöht sich bei praktischen
Ärzten, die in Gemeinden mit weniger als
5000 Einwohnern ihre Praxis ausüben (Landärzte),
auf 35.000 S jährlich. Die Einwohnerzahl
bestimmt sich nach dem vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten
Volkszählung festgestellten Ergebnis."
10. Der Abs. 2 des § 8 hat zu lauten
„(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht
vorgenommen werden
1. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen
a) Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke
betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt
sind,
b) Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-, Fahrstuhl-,
Badezimmer- und Klosettanlagen,
die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten-
und Beherbergungsgewerbes dienende
Gebäude nachträglich neu eingebaut
werden,
c) Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4,
2. bei Personenkrafträdern, Personenkraftwagen
und der Personenbeförderung dienenden
Luftfahrzeugen, ausgenommen Mietkraftwagen,
Platzkraftwagen, Fahrschulwagen,
Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen
und Zivilluftfahrerschulen,
3. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes
oder des Anteiles eines Gesellschafters,
der als Unternehmer (Mitunternehmer)
des Betriebes anzusehen ist."
11. Der Abs. 3 des § 8 hat zu lauten
„(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit
50 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch
genommen werden, als sie den Betrag
der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden
Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge)
übersteigt."
12. Dem § 10 Abs. 1 sind folgende Sätze
anzufügen
„Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4
Abs. 1 oder gemäß § 5 ermitteln, haben die
Investitionsfreibeträge eines Wirtschaftsjahres in
der Bilanz in einer Summe gesondert auszuweisen.
Mit Ablauf der im Abs. 3 genannten
Frist sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto
oder auf eine als versteuert geltende freie
Rücklage zu übertragen."
13. Der dritte Satz des § 12 Abs. 1 hat zu
lauten
„Eine Übertragung der stillen Rücklagen ist nur
zulässig, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter im
Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben
Jahre und unbewegliche Wirtschaftsgüter mindestens
fünfzehn Jahre zum Anlagevermögen des
Betriebes gehört haben."
14. Die Z. 4 des § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„4. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung
in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-,
Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie zu
den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom
Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen
und vom Pensionsinstitut der Linzer
Elektrizitäts- und Straßenbahn AG. durchgeführt
werden, weiters Pensions(Provisions)pflichtbeiträge
der Bediensteten der Gebietskörperschaften
und Pflichtbeiträge der Bediensteten
öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen,
soweit auf Grund öffentlichrechtlicher
Vorschriften eine Verpflichtung zur
Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung
besteht, weiters Beiträge der in den Abs. 4
bis 6 genannten Personen auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs-
und Unterstützungseinrichtungen der
Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit
diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts-
und Hinterbliebenenversorgung dienen,
weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer
ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen
gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions-
oder Arbeitslosenversicherung entspricht,"
15. Am Schluß des § 16 Abs. 1 tritt an die
Stelle des Punktes ein Beistrich. Dem § 16 Abs. 1
wird folgende Z. 9 angefügt
„9. Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft
bei ausschließlich beruflich veranlaßten
Reisen. Diese Aufwendungen sind bei Arbeitnehmern
ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten
anzuerkennen, wenn sie die im § 26
Z. 7 lit. b und c angeführten Sätze nicht übersteigen."
16. Der Abs. 3 des § 16 hat zu lauten
„(3) Für Werbungskosten, die bei Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist,
sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf
den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und
§ 57 Abs. 5) begründen, ohne besonderen Nachweis
ein Pauschbetrag von 4914 S jährlich abzusetzen.
Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht
während des vollen Kalenderjahres bestanden,
so ermäßigt sich dieser Betrag auf 409•50 S für
jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Steuerpflicht
bestanden hat. Ein Abzug des Pauschbetrages
ist nur bis zur Höhe der Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Werbungskosten
im Sinne des Abs. 1 Z. 4 bis 6, ausgenommen
solche gemäß Z. 6 erster Satz, sowie
Werbungskosten im Sinne des § 62 Abs. 2 Z. 1
sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
absetzbar."
17. Im § 18 Abs. 2 Z. 4 treten an die Stelle
des Betrages von 7000 S jeweils der Betrag von
10.000 S und an die Stelle des Betrages von
3000 S der Betrag von 5000 S.
18. Dem § 18 Abs. 2 Z. 6 wird folgender Satz
angefügt
„Dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen."
19. Im § 18 Abs. 3 treten an die Stelle der
Beträge von 2184 S und 182 S jeweils die Beträge
von 3276 S bzw. 273 S.
20. Der Abs. 4 des § 18 hat zu lauten
„(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen
des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die
Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben
sind, mit einem Durchschnittssteuersatz
von 25 v. H. zu erfolgen."
21. Im § 22 Abs. 1 wird die bisherige Z. 4
zur Z. 5. Als neue Z. 4 wird eingefügt
„4. Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter
§ 25 fallen,"
22. Im § 24 Abs. 4 tritt an die Stelle des
Betrages von 60.000 S jeweils der Betrag von
100.000 S.
23. Die Z. 5 des § 26 hat zu lauten
„5. die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des
Arbeitgebers einschließlich der Fahrten mit
firmeneigenen Kraftfahrzeugen zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, der Ersatz der tatsächlichen
Kosten des Arbeitnehmers für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit
Massenbeförderungsmitteln sowie Fahrtkostenzuschüsse
auf Grund gesetzlicher Regelungen,"
24. Im § 26 Z. 8 tritt in der lit. a an die Stelle
des Klammerausdruckes „(§ 57 Abs. 5)" der
Klammerausdruck „(§ 57 Abs, 3)".
25. Im § 27 Abs. 4 tritt an die Stelle des
Betrages von 5000 S der Betrag von 7000 S.
26. Im 2. Satz des § 29 Z. 3 tritt an die Stelle
des Betrages von 2000 S der Betrag von 3000 S.
27. Im 2. Satz des § 31 Abs. 3 tritt an die
Stelle des Betrages von 60.000 S jeweils der Betrag
von 100.000 S.
28. § 33 und seine Überschrift haben zu lauten
„Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu
versteuernden Einkommen beträgt jährlich
Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar
ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S
zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr
als 50 S als volle 100 S zu rechnen.
(2) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner
Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4400 S jährlich
zu.
(3) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe
von 2400 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen,
der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder
mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum
verheiratet war, zu, wenn der von ihm
nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt
steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte
im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte
von insgesamt nicht mehr als 10.000 S
jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte
im Sinne dieses Bundesgesetzes außer Ansatz.
(4) Kinderabsetzbeträge sind unter folgenden
Voraussetzungen zu gewähren
1. Für minderjährige Kinder, die im Veranlagungszeitraum
mindestens vier Monate zum
Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben.
Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören die
Kinder dann, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung
unter Leitung des Steuerpflichtigen
dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner
Einwilligung außerhalb seiner Wohnung nicht zu
Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung,
Ausbildung oder Pflege im Inland oder
Ausland aufhalten,
2. auf Antrag für volljährige Kinder, wenn
die Kinder im Veranlagungszeitraum mindestens
vier Monate überwiegend auf Kosten des Steuer-
pflichtigen erhalten und für einen Beruf ausgebildet
worden sind und während dieser Zeit
das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben.
3. Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind
a) Leibliche Kinder und deren Nachkommen,
b) Stiefkinder und Wahlkinder,
c) andere als unter lit. a und b fallende
minderjährige Personen, die dauernd in
dem Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen
sind und von ihm erhalten und
erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.
4. Als Kinderabsetzbeträge stehen einem
Steuerpflichtigen für volljährige Kinder und
einem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag hat, für jedes Kind
je 4200 S jährlich zu. Besteht kein Anspruch
auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, so stehen
dem Steuerpflichtigen für minderjährige Kinder
nur die halben Kinderabsetzbeträge zu. Auf Antrag
sind jedoch die vollen Kinderabsetzbeträge
auch einem Steuerpflichtigen, der keinen Anspruch
auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat,
zu gewähren, wenn
a) der Steuerpflichtige, dem die andere Hälfte
der Kinderabsetzbeträge zusteht, ausdrücklich
auf diese verzichtet oder
b) kein anderer Steuerpflichtiger Anspruch auf
die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge
hat.
Der Verzicht im Sinne der lit. a wirkt für den
gesamten Veranlagungszeitraum.
(5) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des
Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind,
so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in
Höhe von 2000 S jährlich zu. Wird die nichtselbständige
Arbeit im Sinne des ersten Satzes
nicht während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt,
so vermindert sich der Arbeitnehmerabsetzbetrag
entsprechend der Anzahl der Kalendermonate,
in denen die nichtselbständige Arbeit
ausgeübt wurde.
(6) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile
im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere
Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige
Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder
Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25
Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag
in Höhe von 2000 S jährlich zu.
Der Pensionistenabsetzbetrag kann nur in der
Höhe in Abzug gebracht werden, in der er beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt
wurde. Für Einkünfte, die den Anspruch auf
den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht
der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16
Abs. 3 nicht zu.
(7) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 2
bis 6 sind in ihrer Reihenfolge von der sich
nach Abs. 1 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie
sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer
zu berücksichtigen.
(8) Die Einkommensteuer wird nicht erhoben,
wenn sie den Betrag von 100 S nicht übersteigt.
Übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von
100 S, dann wird sie
bis zu einem Betrag von 125 S mit 50 S,
bis zu einem Betrag von 150 S mit 100 S und
bis zu einem Betrag von 175 S mit 150 S
erhoben.
(9) Für die Umrechnung von Einkünften, die
Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in
Deutscher Mark erzielen, werden mit Verordnung
des Bundesministers für Finanzen Kurse
festgesetzt, die der Kaufkraftparität des österreichischen
Schillings, bezogen auf das jeweilige
Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen
auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum
15. November des vorangegangenen Kalenderjahres
entsprechen."
29. Im § 34 Abs. 3 hat der zweite Satz zu
lauten
„Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes an geschiedene
Ehegatten gelten als zwangsläufig erwachsen."
30. Der Abs. 4 des § 34 hat zu lauten
„(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird
durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit
wesentlich beeinträchtigt, als die Aufwendungen
die zumutbare Mehrbelastung übersteigen.
Die zumutbare Mehrbelastung beträgt
in Prozenten des nach Abs. 5 errechneten Einkommens
31. Im § 34 hat der Abs. 8 zu lauten
„(8) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
Kinder, für die dem Steuerpflichtigen gemäß § 8
Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne
Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4 als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen."
32. Im § 40 tritt an die Stelle des Betrages
von 5000 S der Betrag von 7000 S und an die
Stelle des Betrages von 17.300 S der Betrag von
19.500 S.
33. Im § 41 Abs. 1 tritt an die Stelle des
Betrages von 7000 S der Betrag von 10.000 S und
an die Stelle des Betrages von 5000 S der Betrag
von 7000 S.
34. Im § 41 Abs. 2 tritt im letzten Satz an
die Stelle des Betrages von 80.000 S der Betrag
von 100.000 S.
35. Im § 41 Abs. 3 tritt an die Stelle des
Betrages von 7000 S der Betrag von 10.000 S
und an die Stelle des Betrages von 5000 S der
Betrag von 7000 S.
36. Im § 42 Abs. 1 Z. 3 tritt an die Stelle des
Betrages von 17.300 S der Betrag von 19.500 S
und an die Stelle des Betrages von 7000 S der
Betrag von 10.000 S.
37. Im § 42 Abs. 1 Z. 4 tritt an die Stelle des
Betrages von 5000 S der Betrag von 7000 S.
38. Der Abs. 3 des § 48 hat zu lauten
„(3) Für Arbeitnehmer, die als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit ausschließlich eine Pension
von einer Gebietskörperschaft oder eine
Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung
oder einen gleichartigen Bezug aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern
der selbständig Erwerbstätigen beziehen, behält
die Lohnsteuerkarte ohne Rücksicht auf den allgemeinen
Geltungszeitraum ihre Gültigkeit
dauernd (Dauerlohnsteuerkarte)."
39. Der Abs. 4 des § 49 hat zu lauten
„(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck
der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag
und die Kinderabsetzbeträge nach
Maßgabe der Vorschriften des § 57 auf der
Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen."
40. Im zweiten Satz des § 50 haben die Worte
„die Steuergruppe," zu entfallen.
41. Im § 53 Abs. 2 hat die Z. 3 zu lauten
„3. Alleinverdienerabsetzbetrag und die zu
berücksichtigenden Kinderabsetzbeträge (§ 57
Abs. 2 und 3),"
42. a) Im § 53 Abs. 3 hat im ersten Satz der
Klammerausdruck zu lauten: „(§ 57 Abs. 2)".
b) Im § 53 Abs. 3 tritt im zweiten Satz an die
Stelle der Zitierung „§ 57 Abs. 5 Z. 4 lit. a" die
Zitierung „§ 57 Abs. 3 Z. 4 lit. a".
43. Der Abs. 2 des § 54 hat zu lauten
„(2) Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte
sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs
dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge
hinzuzurechnen
Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte
sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs
dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende
Beträge hinzuzurechnen
44. § 57 und seine Überschrift haben zu lauten
„Steuerabsetzbeträge
§ 57. (1) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner
Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4400 S
jährlich zu.
(2) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe
von 2400 S jährlich steht jedem verheirateten
Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht
dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige
Ehegatte entweder keine Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von
insgesamt nicht mehr als 10.000 S jährlich erzielt;
hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne
dieses Bundesgesetzes außer Ansatz.
(3) Kinderabsetzbeträge sind unter folgenden
Voraussetzungen zu gewähren
1. Für minderjährige Kinder, die zum Haushalt
des Arbeitnehmers gehören. Zum Haushalt des
Arbeitnehmers gehören die Kinder dann, wenn
sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter
Leitung des Arbeitnehmers dessen Wohnung teilen
oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb
seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern
zu Zwecken der Erziehung, Ausbildung
oder Pflege im Inland oder Ausland aufhalten,
2. auf Antrag für volljährige Kinder bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Kinder
überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers
erhalten und für einen Beruf ausgebildet werden.
3. Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind
a) Leibliche Kinder und deren Nachkommen,
b) Stiefkinder und Wahlkinder,
c) andere als unter lit. a und b fallende
minderjährige Personen, die dauernd in
dem Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommen
sind und von ihm erhalten und
erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.
4. Als Kinderabsetzbeträge stehen einem Arbeitnehmer
für volljährige Kinder und einem
Arbeitnehmer, der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
hat, für jedes Kind je
4200 S jährlich zu. Besteht kein Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag, so stehen dem Arbeitnehmer
für minderjährige Kinder nur die
halben Kinderabsetzbeträge zu. Auf Antrag sind
jedoch die vollen Kinderabsetzbeträge auch einem
Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag hat, zu gewähren,
wenn
a) der Steuerpflichtige, dem die andere Hälfte
der Kinderabsetzbeträge zusteht, ausdrücklich
auf diese verzichtet oder
b) kein anderer Steuerpflichtiger Anspruch auf
die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge
hat.
(4) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag
in Höhe von 2000 S jährlich zu.
(5) Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile
im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere
Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige
Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge
im Sinne des § 25 Abs. 1
Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag
in Höhe von 2000 S jährlich zu. Für Einkünfte,
die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag
begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag
nach § 62 Abs. 1 nicht zu.
(6) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 1 bis 5
sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach § 66
ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt
nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.
(7) Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages
und der Kinderabsetzbeträge sind
bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (§ 49)
grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der
Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres,
ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten
hat, maßgebend. Die Kinderabsetzbeträge sind
für das zweite und dritte Kalenderjahr auf der
Lohnsteuerkarte gesondert zu bescheinigen, wenn
haushaltszugehörige Kinder vor dem 11. Oktober
des ersten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte
volljährig werden. Sinngemäß gilt
das gleiche für das dritte Kalenderjahr, wenn
haushaltszugehörige Kinder vor dem 11. Oktober
des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte
volljährig werden.
(8) Anträge im Sinne des Abs. 3 Z. 4 sind
grundsätzlich anläßlich der Ausschreibung der
Lohnsteuerkarte zu stellen. Ein Antrag gemäß
Abs. 3 Z. 4 lit. a, der nach Ausschreibung der
Lohnsteuerkarte gestellt wird, ist bis spätestens
31. Jänner des Kalenderjahres zu stellen, ab dem
er gelten soll. Der Verzicht gemäß Abs. 3 Z. 4
lit. a kann zurückgezogen werden, wobei die
vorstehenden Bestimmungen sinngemäß gelten."
45. § 58 und seine Überschrift haben zu lauten
„Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages
und der Kinderabsetzbeträge
§ 58. (1) Weist ein Arbeitnehmer nach, daß bei
ihm die Zahl der Kinderabsetzbeträge für die
beim Steuerabzug zu berücksichtigenden minderjährigen
Kinder, die zu seinem Haushalt gehören,
nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme
größer geworden ist als die auf der Lohnsteuerkarte
vermerkte Zahl der Kinderabsetzbeträge,
so ist die Lohnsteuerkarte auf Antrag durch die
Gemeinde entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen.
Eine solche Änderung ist auch vorzunehmen,
wenn ein Antrag nach den Vorschriften
des § 57 Abs. 3 ,Z. 4 und Abs. 8 gestellt oder
gemäß § 57 Abs. 8 ein Verzicht zurückgezogen
wird.
(2) Weist ein Arbeitnehmer nach, daß volljährige
Kinder im Alter von nicht mehr als
27 Jahren überwiegend auf seine Kosten erhalten
und für einen Beruf ausgebildet werden, so sind
auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die Kinderabsetzbeträge
für diese Kinder zu bescheinigen
(§ 57 Abs. 3). Wurde auf der Lohnsteuerkarte
eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag
eingetragen oder wurde dieser gestrichen,
weil die andere Person Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 bezog, liegen aber die Voraussetzungen
des § 57 Abs. 2 vor, so ist auf Antrag auf der
Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerabsetzbetrag
zu bescheinigen. Die Anträge nach diesem Absatz
können nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme
bei dem nach dem Wohnsitz des
Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt gestellt
werden.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die
Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
zu beantragen, wenn
1. Kinderabsetzbeträge wegen Haushaltszugehörigkeit
eingetragen sind, die Voraussetzungen
für die Gewährung dieser Kinderabsetzbeträge in
der Zeit ab Geltungsbeginn der Lohnsteuerkarte,
aber vor dem 11. Oktober des ersten Jahres
oder vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres
der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte weggefallen
sind,
2. Kinderabsetzbeträge wegen überwiegender
Kostentragung und Berufsausbildung eingetragen
sind, die Voraussetzungen für die Gewährung
dieser Kinderabsetzbeträge aber weggefallen sind,
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Z. 4
lit. b infolge Verehelichung des Arbeitnehmers
weggefallen sind,
4. der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen
ist, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses
Absetzbetrages aber weggefallen sind.
Der Arbeitnehmer hat den Antrag innerhalb
eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses
bei dem nach seinem Wohnsitz zuständigen
Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer
seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung
der Lohnsteuerkarte von Amts wegen
vorzunehmen.
(4) Hat der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung
der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz
verlegt, so ist die nach dem neuen Wohnsitz
zuständige Behörde berufen, die in den Abs. 1
bis 3 vorgesehenen Änderungen bzw. Ergänzungen
vorzunehmen."
46. Der Abs. 1 des § 59 hat zu lauten
„(1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im
Falle des § 53 Abs. 3 rückwirkend ab dem
Beginn des Kalenderjahres zu streichen, im Falle
des § 58 Abs. 2 vorletzter Satz rückwirkend ab
dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen. In
den übrigen Fällen der Änderung oder Ergänzung
der Lohnsteuerkarte (§ 58 Abs. 1 und 2) ist
unbeschadet der Anordnungen des § 57 Abs. 8
der Zeitpunkt einzutragen, ab dem die Änderung
oder die Ergänzung gilt. Zeitpunkt in vorstehendem
Sinn ist der Tag, an dem alle Voraussetzungen
für die Änderung oder die Ergänzung
der Lohnsteuerkarte erstmalig vorhanden waren.
Es darf jedoch ein Tag für das unmittelbar vorhergehende
Kalenderjahr nur eingetragen werden,
wenn der Antrag bis spätestens 31. Jänner
des folgenden Kalenderjahres gestellt wird. Als
Zeitpunkt, ab dem die Berichtigung im Sinne des
§ 58 Abs. 3 wirksam wird, ist im Falle des § 58
Abs. 3 Z. 1 der auf den Eintritt des Ereignisses
folgende 1. Jänner, in den Fällen des § 58 Abs. 3
Z. 2 und 3 der Tag des Ereignisses auf der Lohnsteuerkarte
einzutragen. Im Falle des § 58 Abs. 3
Z. 4 ist der Alleinverdienerabsetzbetrag rückwirkend
ab dem Beginn des Kalenderjahres, in
dem die Voraussetzungen weggefallen sind, zu
streichen."
47. Der Abs. 1 des § 62 hat zu lauten
„§ 62. (1) Für Werbungskosten (§ 16) sind
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren
Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen
Bei täglicher Lohnzahlung 15•75 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung .... 94•50 S,
bei monatlicher Lohnzahlung . .. . 409•50 S,
bei jährlicher Lohnzahlung 4914•— S.
Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
zur Einkommensteuer veranlagt oder durch den
Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten
unbeschadet des Abzuges der im Abs. 2 genannten
Werbungskosten ohne besonderen Nachweis
ein Pauschbetrag von 4914 S abzusetzen. Hat die
unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des
vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt
sich dieser Betrag auf 409•50 S für jeden vollen
Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden
hat. Ein Abzug dieses Pauschbetrages ist
nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit zulässig."
48. Der erste Satz des § 62 Abs. 3 hat zu lauten
„Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 5) von
2000 S jährlich (167 S monatlich) hat der Arbeitgeber
(die pensionsauszahlende Stelle), bei dem
die Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte
aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu
einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf."
49. Dem § 63 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1
Z. 2 können auch für mehr als ein Kalenderjahr,
höchstens aber für drei Kalenderjahre auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen werden, sofern der
Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens
vorlegt. Aus der Bescheinigung
hat hervorzugehen, daß sich der Arbeitnehmer
gegenüber dem Versicherungsunternehmen
zur Leistung von Beiträgen und Versicherungsprämien
im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 verpflichtet
hat, wobei Dauer und Ausmaß der
Verpflichtung anzugeben sind."
50. Im zweiten Satz des § 64 hat der erste
Klammerausdruck zu lauten: „(§§ 59 und 63
Abs. 2 bis 4)".
51. a) Im Abs. 4 des § 66 entfällt die Wortfolge
„der Steuergruppen,".
b) Dem § 66 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 33 Abs. 9 gilt sinngemäß."
52. Der Abs. 1 des § 67 hat zu lauten
„(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum
Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen),
so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen
Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 8500 S
übersteigen, 6 v. H. Dieser Steuersatz ermäßigt
sich bei Gewährung von Kinderabsetzbeträgen
für eine Person auf 2 v. H.,
für zwei Personen auf 1 v. H.,
für mehr als zwei Personen auf 0 v. H.
Den Freibetrag von 8500 S darf nur der Arbeitgeber
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen,
bei dem die Erste Lohnsteuerkarte
oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt."
53. Der letzte Satz des § 67 Abs. 4 hat zu
lauten
„Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar
Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder
landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund
von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen ist sinngemäß zu behandeln."
54. Im Abs. 7 des § 67 sind nach den Worten
„im Sinne des § 68 Abs. 2" die Worte „lit. a bis c"
einzufügen.
55. Der erste Satz des § 67 Abs. 8 hat zu
lauten
„(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen
für künftige Lohnzahlungszeiträume
sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen
von laufenden und sonstigen Bezügen für
abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in
einem Konkursverfahren geleistet werden und
nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des
Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit dem
Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem
letzten laufenden Arbeitslohn entspricht."
56. § 68 Abs. 4 erhält folgenden Wortlaut
„(4) Gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch Zulagen
und Zuschläge zu behandeln, die in dem an
freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten
Entgelt enthalten sind, ferner gleichartige
Zulagen und Zuschläge an Personalvertreter
im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften
sowie Zulagen und Zuschläge gemäß
Abs. 1 bis 3, die in dem Arbeitslohn, der an den
Arbeitnehmer im Krankheitsfalle weitergezahlt
wird, enthalten sind."
57. Der Abs. 5 des § 68 hat zu lauten
„(5) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
in Oberstundenentlohnungen enthaltene
Zuschläge für Mehrarbeit und Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei
den im § 67 Abs. 11 genannten Personen unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der
Abs. 1 bis 3 zu versteuern, sofern auf Grund
eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe
in Abgabensachen überprüft werden kann,
daß die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen."
58. Im letzten Satz des § 69 tritt an die Stelle
des Betrages von 300 S der Betrag von 500 S und
an die Stelle des Betrages von 1200 S der Betrag
von 2000 S.
59. Die Z. 1 des § 70 Abs. 2 hat zu lauten
„1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen
öffentlichen Kassen — ausgenommen
Theater von Gebietskörperschaften — oder von
Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt,
nach den Bestimmungen des § 57 Abs. 1,
3 und 4 sowie des § 66. Der Arbeitnehmer hat die
für die Anwendung der Kinderabsetzbeträge
maßgebenden Verhältnisse (§§ 57 und 58) dem
Arbeitgeber durch eine amtliche Bescheinigung
nachzuweisen."
60. Der Abs. 3 des § 70 hat zu lauten
„(3) Weist der beschränkt steuerpflichtige
Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z. 1 seine
Werbungskosten nach, so sind die nachgewiesenen
Werbungskosten von dem zu versteuernden
Arbeitslohn abzusetzen, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber eine den Vorschriften des § 63
entsprechende Bescheinigung vorlegt, die das für
den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auszustellen
hat."
61. Im § 72 Abs. 1 tritt in der Z. 4 an die
Stelle der Zitierung „§ 57 Abs. 4" die Zitierung
„§ 57 Abs. 2".
62. Im § 72 Abs. 2 hat die Z. 1 zu lauten
„1. vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer
nur von ein und demselben Arbeitgeber während
des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn erhalten
hat und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 bis 5
gegeben waren; der Arbeitgeber ist verpflichtet,
den Jahresausgleich auch für Arbeitnehmer durchzuführen,
die infolge Präsenzdienstleistung,
Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte
Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen
Arbeitslohn erhalten haben,"
63. Im § 72 Abs. 3 tritt an die Stelle des
Betrages von 80.000 S jeweils der Betrag von
100.000 S.
64. Der letzte Satz des § 73 Abs. 2 hat zu
lauten
„Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird
unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge
(§ 57 Abs. 1 bis 5) der Lohnsteuertarif angewendet;
für Lohnzahlungszeiträume, für die aus
Verschulden des Arbeitnehmers keine Lohnsteuerkarte
vorliegt, sind der Monatslohn um die
entsprechenden Hinzurechnungsbeträge gemäß
§ 75 zu erhöhen und die Bestimmungen des
§ 57 Abs. 2, 3 und 5 nicht anzuwenden."
65. Im § 73 Abs. 3 tritt an die Stelle des
Betrages von 80.000 S der Betrag von 100.000 S.
66. Die ersten beiden Sätze des § 74 Abs. 4
haben zu lauten
„Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur zu
Beginn eines Kalenderjahres ausgetauscht werden.
Der entsprechende Antrag ist bis 31. Jänner
dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt zu
stellen."
67. Der Abs. 1 des § 75 hat zu lauten
„(1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte
dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder
verzögert er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte,
so hat der Arbeitgeber für die Berechnung
der Lohnsteuer vor Anwendung des
Lohnsteuertarifes dem tatsächlichen Arbeitslohn
(laufende Bezüge)
monatlich wöchentlich täglich
2470 S 570 S 95 S
hinzuzurechnen und die Bestimmungen des § 57
Abs. 2, 3 und 5 nicht anzuwenden. Wird der
Arbeitslohn für andere als die hier genannten
Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend
genannten Beträge nach § 66 Abs. 1
umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung
sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer unbeschadet
der Vorschriften des § 68 nach dem
Lohnsteuertarif (§ 66) so lange einzubehalten,
bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem
Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige
Bezüge sind mit 6 v. H. zu versteuern."
68. Im zweiten Satz des § 76 hat das Wort
„Steuergruppe" zu entfallen.
69. Im Abs. 2 des § 86 hat im zweiten Satz
die Wortfolge „auf die hauptsächlich in Betracht
kommende Steuergruppe," zu entfallen.
70. Der Abs. 3 des § 99 hat zu lauten
„(3) Der Schuldner ist von der Verpflichtung
zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten
Beträge auf Grund eines Übereinkommens
nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger,
sondern an eine inländische juristische Person
abführt, die die Urheberrechte wahrt und
von dem für die juristische Person zuständigen
Betriebsfinanzamt (§ 59 der Bundesabgabenordnung)
zur Vornahme des Steuerabzuges zugelassen
worden ist. Diese hat den Steuerabzug
vorzunehmen."
71. Im § 101 Abs. 1 sowie im § 101 Abs. 2
Z. 2 hat der Klammerausdruck jeweils zu lauten
„(in den Fällen des § 99 Abs. 3 die zum Steuerabzug
zugelassene Person)".
72. Der letzte Satz des § 102 Abs. 3 hat zu
lauten: „§ 33 Abs. 8 ist zu beachten."
73. Der zweite Satz des § 104 Abs. 1 hat zu
lauten
74. Im Abs. 1 des § 105 treten an die Stelle
der Beträge von 6552 S, 21 S, 126 S und 546 S
die Beträge von 8424 S, 27 S, 162 S und 702 S.
75. Der Abs. 3 des § 106 hat zu lauten
Treffen bei körperbehinderten Steuerpflichtigen
Beschädigungen verschiedener Art zu, so ist das
amtlich anerkannte höchste Ausmaß der Minderung
der Erwerbsfähigkeit maßgebend."
76. Der letzte Satz des § 108 Abs. 1 hat zu
lauten
„Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur
für jeweils einen Bausparvertrag und nur für
Beiträge zu, die innerhalb von sechs Jahren nach
Vertragsabschluß geleistet werden."
77. Der Abs. 1 des § 114 hat zu lauten
„(1) Für Bausparverträge, die vor dem 1. Jänner
1973 geschlossen wurden, tritt an Stelle des
im § 108 Abs. 1 und 6 genannten Zeitraumes
von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren."
78. Der Abs. 1 des § 122 hat zu lauten
„(1) Für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter
im Sinne des § 8 Abs. 4, die in den
Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafft oder
hergestellt werden, kann im Jahre der Anschaffung
oder Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung
bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten vorgenommen werden,
wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
der vorzeitigen Abschreibung vorliegen.
Diese Sonderabschreibung gilt als vorzeitige Abschreibung
im Sinne dieses Bundesgesetzes."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 6,
8 bis 11, 13 bis 20, 22, 24 bis 53, 55 bis 65, 67
bis 69, 72 bis 75 und 78 sind anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1975,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1974 enden,
3. beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für die
Zeit ab 1. Jänner 1975.
(2) Bezüglich der Frist 31. Jänner tritt § 57
Abs. 8 in der Fassung des Art. I Z. 44 am Tage
nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in
Kraft.
(3) § 121 EStG 1972 ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1974,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die vor dem 1. Jänner 1975 enden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.