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469. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetznovelle 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 469. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetznovelle 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972 und 27/1974 wird wie folgt geändert

1. a) Im § 3 Z. 11 lit. a aa) tritt an die Stelle

des Betrages von 8000 S der Betrag von 12.000 S.

b) Im § 3 Z. 11 lit. a bb) tritt an die Stelle

des Betrages von 10.000 S der Betrag von

15.000 S.

c) Im § 3 2. 11 lit. a cc) tritt an die Stelle des

Betrages von 12.000 S der Betrag von 18.000 S.

2. Dem § 3 2. 12 werden folgende Worte

angefügt

„sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige

einmalige Zuwendungen aus Versorgungs- und

Unterstützungseinrichtungen der Kammern

der selbständig Erwerbstätigen,"

2 a. § 3 2. 16 erhält folgenden Wortlaut

„16. Entschädigungen im Sinne der 2. 15, die

in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates

fortgezahlten Entgelt enthalten sind, ferner

gleichartige Entschädigungen an Personalvertreter

im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967, und ähnlicher

landesgesetzlicher Vorschriften sowie Entschädigungen

gemäß 2. 15, die in dem Arbeitslohn,

der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfalle

weitergezahlt wird, enthalten sind,"

3. Die 2. 18 des § 3 hat zu lauten

„18. die Benützung von Einrichtungen und

Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern

oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer

zur Verfügung stellt (zum Beispiel von

Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten,

Betriebsbibliotheken, Sportanlagen),"

4. Die 2. 20 des § 3 hat zu lauten

„20. Aufwendungen des Arbeitgebers für die

2ukunftsicherung seiner Arbeitnehmer, soweit

diese Aufwendungen für alle Arbeitnehmer oder

bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer getätigt

werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen

und für den einzelnen Arbeitnehmer

4000 S jährlich nicht übersteigen,"

5. Im § 3 Z. 25 tritt an die Stelle des Betrages

von 40 S der Betrag von 100 S.

6. Die 2. 28 des § 3 hat zu lauten

„28. freiwillige soziale Zuwendungen des

Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer oder bestimmte

Gruppen seiner Arbeitnehmer oder an

den Betriebsratsfonds; 2uwendungen an individuell

bezeichnete Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger

Arbeitslohn,"

7. Am Schluß der 2. 36 des § 3 tritt an die

Stelle des Punktes ein Beistrich. Als 2. 37 und 38

werden dem § 3 angefügt

„37. in Geld bestehende Versorgungsleistungen

nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/

1973,

38. Bezüge nach dem 2ivildienstgesetz, BGBl.

Nr. 187/1974."

8. Die 2. 5 des § 4 Abs. 4 hat zu lauten

„5. 2uwendungen an Hochschulen und Fakultäten

(Bundesgesetze BGBl. Nr. 154/1955, 237/

1955, 48/1970 und 54/1970), an durch Bundesgesetz

errichtete Fonds, die mit Aufgaben der

Forschungsförderung betraut sind, und an die

Österreichische Akademie der Wissenschaften zur

Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben

sowie an Museen von Gebietskörperschaften,

soweit alle diese 2uwendungen zusammen

6 v. H. des Gewinnes des unmittelbar vor-

angegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen.

Für Unternehmungen, die von den Bestimmungen

des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969,

BGBl. Nr. 19/1970, Gebrauch machen, gelten

die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer

nicht,"

9. Der Abs. 6 des § 4 hat zu lauten

„(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus

selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht

belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen

aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 22 Abs. 1

Z. 1), höchstens jedoch 20.000 S jährlich, ohne

besonderen Nachweis abzusetzen. Die genannten

Beträge erhöhen sich auf 10 v. H. der Einnahmen

aus der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt

oder Dentist, höchstens jedoch auf 30.000 S jährlich;

dieser Betrag erhöht sich bei praktischen

Ärzten, die in Gemeinden mit weniger als

5000 Einwohnern ihre Praxis ausüben (Landärzte),

auf 35.000 S jährlich. Die Einwohnerzahl

bestimmt sich nach dem vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten

Volkszählung festgestellten Ergebnis."

10. Der Abs. 2 des § 8 hat zu lauten

„(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht

vorgenommen werden

1. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen

a) Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke

betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt

sind,

b) Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-, Fahrstuhl-,

Badezimmer- und Klosettanlagen,

die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten-

und Beherbergungsgewerbes dienende

Gebäude nachträglich neu eingebaut

werden,

c) Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4,

2. bei Personenkrafträdern, Personenkraftwagen

und der Personenbeförderung dienenden

Luftfahrzeugen, ausgenommen Mietkraftwagen,

Platzkraftwagen, Fahrschulwagen,

Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen

und Zivilluftfahrerschulen,

3. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes

oder des Anteiles eines Gesellschafters,

der als Unternehmer (Mitunternehmer)

des Betriebes anzusehen ist."

11. Der Abs. 3 des § 8 hat zu lauten

„(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit

50 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch

genommen werden, als sie den Betrag

der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden

Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge)

übersteigt."

12. Dem § 10 Abs. 1 sind folgende Sätze

anzufügen

„Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4

Abs. 1 oder gemäß § 5 ermitteln, haben die

Investitionsfreibeträge eines Wirtschaftsjahres in

der Bilanz in einer Summe gesondert auszuweisen.

Mit Ablauf der im Abs. 3 genannten

Frist sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto

oder auf eine als versteuert geltende freie

Rücklage zu übertragen."

13. Der dritte Satz des § 12 Abs. 1 hat zu

lauten

„Eine Übertragung der stillen Rücklagen ist nur

zulässig, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter im

Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben

Jahre und unbewegliche Wirtschaftsgüter mindestens

fünfzehn Jahre zum Anlagevermögen des

Betriebes gehört haben."

14. Die Z. 4 des § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„4. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung

in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-,

Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie zu

den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom

Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen

und vom Pensionsinstitut der Linzer

Elektrizitäts- und Straßenbahn AG. durchgeführt

werden, weiters Pensions(Provisions)pflichtbeiträge

der Bediensteten der Gebietskörperschaften

und Pflichtbeiträge der Bediensteten

öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen,

soweit auf Grund öffentlichrechtlicher

Vorschriften eine Verpflichtung zur

Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung

besteht, weiters Beiträge der in den Abs. 4

bis 6 genannten Personen auf Grund gesetzlicher

Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs-

und Unterstützungseinrichtungen der

Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit

diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts-

und Hinterbliebenenversorgung dienen,

weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer

ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen

gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions-

oder Arbeitslosenversicherung entspricht,"

15. Am Schluß des § 16 Abs. 1 tritt an die

Stelle des Punktes ein Beistrich. Dem § 16 Abs. 1

wird folgende Z. 9 angefügt

„9. Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft

bei ausschließlich beruflich veranlaßten

Reisen. Diese Aufwendungen sind bei Arbeitnehmern

ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten

anzuerkennen, wenn sie die im § 26

Z. 7 lit. b und c angeführten Sätze nicht übersteigen."

16. Der Abs. 3 des § 16 hat zu lauten

„(3) Für Werbungskosten, die bei Einkünften

aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist,

sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf

den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und

§ 57 Abs. 5) begründen, ohne besonderen Nachweis

ein Pauschbetrag von 4914 S jährlich abzusetzen.

Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht

während des vollen Kalenderjahres bestanden,

so ermäßigt sich dieser Betrag auf 409•50 S für

jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Steuerpflicht

bestanden hat. Ein Abzug des Pauschbetrages

ist nur bis zur Höhe der Einnahmen

aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Werbungskosten

im Sinne des Abs. 1 Z. 4 bis 6, ausgenommen

solche gemäß Z. 6 erster Satz, sowie

Werbungskosten im Sinne des § 62 Abs. 2 Z. 1

sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag

absetzbar."

17. Im § 18 Abs. 2 Z. 4 treten an die Stelle

des Betrages von 7000 S jeweils der Betrag von

10.000 S und an die Stelle des Betrages von

3000 S der Betrag von 5000 S.

18. Dem § 18 Abs. 2 Z. 6 wird folgender Satz

angefügt

„Dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen."

19. Im § 18 Abs. 3 treten an die Stelle der

Beträge von 2184 S und 182 S jeweils die Beträge

von 3276 S bzw. 273 S.

20. Der Abs. 4 des § 18 hat zu lauten

„(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen

des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die

Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben

sind, mit einem Durchschnittssteuersatz

von 25 v. H. zu erfolgen."

21. Im § 22 Abs. 1 wird die bisherige Z. 4

zur Z. 5. Als neue Z. 4 wird eingefügt

„4. Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und

Unterstützungseinrichtungen der Kammern der

selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter

§ 25 fallen,"

22. Im § 24 Abs. 4 tritt an die Stelle des

Betrages von 60.000 S jeweils der Betrag von

100.000 S.

23. Die Z. 5 des § 26 hat zu lauten

„5. die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen

Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des

Arbeitgebers einschließlich der Fahrten mit

firmeneigenen Kraftfahrzeugen zwischen Wohnung

und Arbeitsstätte, der Ersatz der tatsächlichen

Kosten des Arbeitnehmers für Fahrten

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit

Massenbeförderungsmitteln sowie Fahrtkostenzuschüsse

auf Grund gesetzlicher Regelungen,"

24. Im § 26 Z. 8 tritt in der lit. a an die Stelle

des Klammerausdruckes „(§ 57 Abs. 5)" der

Klammerausdruck „(§ 57 Abs, 3)".

25. Im § 27 Abs. 4 tritt an die Stelle des

Betrages von 5000 S der Betrag von 7000 S.

26. Im 2. Satz des § 29 Z. 3 tritt an die Stelle

des Betrages von 2000 S der Betrag von 3000 S.

27. Im 2. Satz des § 31 Abs. 3 tritt an die

Stelle des Betrages von 60.000 S jeweils der Betrag

von 100.000 S.

28. § 33 und seine Überschrift haben zu lauten

„Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu

versteuernden Einkommen beträgt jährlich

Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar

ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S

zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr

als 50 S als volle 100 S zu rechnen.

(2) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner

Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4400 S jährlich

zu.

(3) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe

von 2400 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen,

der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder

mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum

verheiratet war, zu, wenn der von ihm

nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt

steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte

im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte

von insgesamt nicht mehr als 10.000 S

jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte

im Sinne dieses Bundesgesetzes außer Ansatz.

(4) Kinderabsetzbeträge sind unter folgenden

Voraussetzungen zu gewähren

1. Für minderjährige Kinder, die im Veranlagungszeitraum

mindestens vier Monate zum

Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben.

Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören die

Kinder dann, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung

unter Leitung des Steuerpflichtigen

dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner

Einwilligung außerhalb seiner Wohnung nicht zu

Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung,

Ausbildung oder Pflege im Inland oder

Ausland aufhalten,

2. auf Antrag für volljährige Kinder, wenn

die Kinder im Veranlagungszeitraum mindestens

vier Monate überwiegend auf Kosten des Steuer-

pflichtigen erhalten und für einen Beruf ausgebildet

worden sind und während dieser Zeit

das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben.

3. Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind

a) Leibliche Kinder und deren Nachkommen,

b) Stiefkinder und Wahlkinder,

c) andere als unter lit. a und b fallende

minderjährige Personen, die dauernd in

dem Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen

sind und von ihm erhalten und

erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.

4. Als Kinderabsetzbeträge stehen einem

Steuerpflichtigen für volljährige Kinder und

einem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf den

Alleinverdienerabsetzbetrag hat, für jedes Kind

je 4200 S jährlich zu. Besteht kein Anspruch

auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, so stehen

dem Steuerpflichtigen für minderjährige Kinder

nur die halben Kinderabsetzbeträge zu. Auf Antrag

sind jedoch die vollen Kinderabsetzbeträge

auch einem Steuerpflichtigen, der keinen Anspruch

auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat,

zu gewähren, wenn

a) der Steuerpflichtige, dem die andere Hälfte

der Kinderabsetzbeträge zusteht, ausdrücklich

auf diese verzichtet oder

b) kein anderer Steuerpflichtiger Anspruch auf

die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge

hat.

Der Verzicht im Sinne der lit. a wirkt für den

gesamten Veranlagungszeitraum.

(5) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des

Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind,

so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in

Höhe von 2000 S jährlich zu. Wird die nichtselbständige

Arbeit im Sinne des ersten Satzes

nicht während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt,

so vermindert sich der Arbeitnehmerabsetzbetrag

entsprechend der Anzahl der Kalendermonate,

in denen die nichtselbständige Arbeit

ausgeübt wurde.

(6) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile

im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere

Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige

Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder

Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25

Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag

in Höhe von 2000 S jährlich zu.

Der Pensionistenabsetzbetrag kann nur in der

Höhe in Abzug gebracht werden, in der er beim

Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt

wurde. Für Einkünfte, die den Anspruch auf

den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht

der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16

Abs. 3 nicht zu.

(7) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 2

bis 6 sind in ihrer Reihenfolge von der sich

nach Abs. 1 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie

sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer

zu berücksichtigen.

(8) Die Einkommensteuer wird nicht erhoben,

wenn sie den Betrag von 100 S nicht übersteigt.

Übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von

100 S, dann wird sie

bis zu einem Betrag von 125 S mit 50 S,

bis zu einem Betrag von 150 S mit 100 S und

bis zu einem Betrag von 175 S mit 150 S

erhoben.

(9) Für die Umrechnung von Einkünften, die

Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem

Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in

Deutscher Mark erzielen, werden mit Verordnung

des Bundesministers für Finanzen Kurse

festgesetzt, die der Kaufkraftparität des österreichischen

Schillings, bezogen auf das jeweilige

Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen

auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum

15. November des vorangegangenen Kalenderjahres

entsprechen."

29. Im § 34 Abs. 3 hat der zweite Satz zu

lauten

„Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes an geschiedene

Ehegatten gelten als zwangsläufig erwachsen."

30. Der Abs. 4 des § 34 hat zu lauten

„(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird

durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit

wesentlich beeinträchtigt, als die Aufwendungen

die zumutbare Mehrbelastung übersteigen.

Die zumutbare Mehrbelastung beträgt

in Prozenten des nach Abs. 5 errechneten Einkommens

31. Im § 34 hat der Abs. 8 zu lauten

„(8) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für

Kinder, für die dem Steuerpflichtigen gemäß § 8

Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne

Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4 als

außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen."

32. Im § 40 tritt an die Stelle des Betrages

von 5000 S der Betrag von 7000 S und an die

Stelle des Betrages von 17.300 S der Betrag von

19.500 S.

33. Im § 41 Abs. 1 tritt an die Stelle des

Betrages von 7000 S der Betrag von 10.000 S und

an die Stelle des Betrages von 5000 S der Betrag

von 7000 S.

34. Im § 41 Abs. 2 tritt im letzten Satz an

die Stelle des Betrages von 80.000 S der Betrag

von 100.000 S.

35. Im § 41 Abs. 3 tritt an die Stelle des

Betrages von 7000 S der Betrag von 10.000 S

und an die Stelle des Betrages von 5000 S der

Betrag von 7000 S.

36. Im § 42 Abs. 1 Z. 3 tritt an die Stelle des

Betrages von 17.300 S der Betrag von 19.500 S

und an die Stelle des Betrages von 7000 S der

Betrag von 10.000 S.

37. Im § 42 Abs. 1 Z. 4 tritt an die Stelle des

Betrages von 5000 S der Betrag von 7000 S.

38. Der Abs. 3 des § 48 hat zu lauten

„(3) Für Arbeitnehmer, die als Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit ausschließlich eine Pension

von einer Gebietskörperschaft oder eine

Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung

oder einen gleichartigen Bezug aus Versorgungs- und

Unterstützungseinrichtungen der Kammern

der selbständig Erwerbstätigen beziehen, behält

die Lohnsteuerkarte ohne Rücksicht auf den allgemeinen

Geltungszeitraum ihre Gültigkeit

dauernd (Dauerlohnsteuerkarte)."

39. Der Abs. 4 des § 49 hat zu lauten

„(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck

der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag

und die Kinderabsetzbeträge nach

Maßgabe der Vorschriften des § 57 auf der

Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen."

40. Im zweiten Satz des § 50 haben die Worte

„die Steuergruppe," zu entfallen.

41. Im § 53 Abs. 2 hat die Z. 3 zu lauten

„3. Alleinverdienerabsetzbetrag und die zu

berücksichtigenden Kinderabsetzbeträge (§ 57

Abs. 2 und 3),"

42. a) Im § 53 Abs. 3 hat im ersten Satz der

Klammerausdruck zu lauten: „(§ 57 Abs. 2)".

b) Im § 53 Abs. 3 tritt im zweiten Satz an die

Stelle der Zitierung „§ 57 Abs. 5 Z. 4 lit. a" die

Zitierung „§ 57 Abs. 3 Z. 4 lit. a".

43. Der Abs. 2 des § 54 hat zu lauten

„(2) Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte

sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs

dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge

hinzuzurechnen

Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte

sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs

dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende

Beträge hinzuzurechnen

44. § 57 und seine Überschrift haben zu lauten

„Steuerabsetzbeträge

§ 57. (1) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner

Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4400 S

jährlich zu.

(2) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe

von 2400 S jährlich steht jedem verheirateten

Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht

dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige

Ehegatte entweder keine Einkünfte im

Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von

insgesamt nicht mehr als 10.000 S jährlich erzielt;

hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne

dieses Bundesgesetzes außer Ansatz.

(3) Kinderabsetzbeträge sind unter folgenden

Voraussetzungen zu gewähren

1. Für minderjährige Kinder, die zum Haushalt

des Arbeitnehmers gehören. Zum Haushalt des

Arbeitnehmers gehören die Kinder dann, wenn

sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter

Leitung des Arbeitnehmers dessen Wohnung teilen

oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb

seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern

zu Zwecken der Erziehung, Ausbildung

oder Pflege im Inland oder Ausland aufhalten,

2. auf Antrag für volljährige Kinder bis zur

Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Kinder

überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers

erhalten und für einen Beruf ausgebildet werden.

3. Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind

a) Leibliche Kinder und deren Nachkommen,

b) Stiefkinder und Wahlkinder,

c) andere als unter lit. a und b fallende

minderjährige Personen, die dauernd in

dem Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommen

sind und von ihm erhalten und

erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.

4. Als Kinderabsetzbeträge stehen einem Arbeitnehmer

für volljährige Kinder und einem

Arbeitnehmer, der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag

hat, für jedes Kind je

4200 S jährlich zu. Besteht kein Anspruch auf den

Alleinverdienerabsetzbetrag, so stehen dem Arbeitnehmer

für minderjährige Kinder nur die

halben Kinderabsetzbeträge zu. Auf Antrag sind

jedoch die vollen Kinderabsetzbeträge auch einem

Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf den

Alleinverdienerabsetzbetrag hat, zu gewähren,

wenn

a) der Steuerpflichtige, dem die andere Hälfte

der Kinderabsetzbeträge zusteht, ausdrücklich

auf diese verzichtet oder

b) kein anderer Steuerpflichtiger Anspruch auf

die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge

hat.

(4) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag

in Höhe von 2000 S jährlich zu.

(5) Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile

im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere

Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige

Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge

im Sinne des § 25 Abs. 1

Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag

in Höhe von 2000 S jährlich zu. Für Einkünfte,

die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag

begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag

nach § 62 Abs. 1 nicht zu.

(6) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 1 bis 5

sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach § 66

ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt

nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.

(7) Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages

und der Kinderabsetzbeträge sind

bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (§ 49)

grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der

Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres,

ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten

hat, maßgebend. Die Kinderabsetzbeträge sind

für das zweite und dritte Kalenderjahr auf der

Lohnsteuerkarte gesondert zu bescheinigen, wenn

haushaltszugehörige Kinder vor dem 11. Oktober

des ersten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte

volljährig werden. Sinngemäß gilt

das gleiche für das dritte Kalenderjahr, wenn

haushaltszugehörige Kinder vor dem 11. Oktober

des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte

volljährig werden.

(8) Anträge im Sinne des Abs. 3 Z. 4 sind

grundsätzlich anläßlich der Ausschreibung der

Lohnsteuerkarte zu stellen. Ein Antrag gemäß

Abs. 3 Z. 4 lit. a, der nach Ausschreibung der

Lohnsteuerkarte gestellt wird, ist bis spätestens

31. Jänner des Kalenderjahres zu stellen, ab dem

er gelten soll. Der Verzicht gemäß Abs. 3 Z. 4

lit. a kann zurückgezogen werden, wobei die

vorstehenden Bestimmungen sinngemäß gelten."

45. § 58 und seine Überschrift haben zu lauten

„Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages

und der Kinderabsetzbeträge

§ 58. (1) Weist ein Arbeitnehmer nach, daß bei

ihm die Zahl der Kinderabsetzbeträge für die

beim Steuerabzug zu berücksichtigenden minderjährigen

Kinder, die zu seinem Haushalt gehören,

nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme

größer geworden ist als die auf der Lohnsteuerkarte

vermerkte Zahl der Kinderabsetzbeträge,

so ist die Lohnsteuerkarte auf Antrag durch die

Gemeinde entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen.

Eine solche Änderung ist auch vorzunehmen,

wenn ein Antrag nach den Vorschriften

des § 57 Abs. 3 ,Z. 4 und Abs. 8 gestellt oder

gemäß § 57 Abs. 8 ein Verzicht zurückgezogen

wird.

(2) Weist ein Arbeitnehmer nach, daß volljährige

Kinder im Alter von nicht mehr als

27 Jahren überwiegend auf seine Kosten erhalten

und für einen Beruf ausgebildet werden, so sind

auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die Kinderabsetzbeträge

für diese Kinder zu bescheinigen

(§ 57 Abs. 3). Wurde auf der Lohnsteuerkarte

eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag

eingetragen oder wurde dieser gestrichen,

weil die andere Person Einkünfte im Sinne des

§ 2 Abs. 3 bezog, liegen aber die Voraussetzungen

des § 57 Abs. 2 vor, so ist auf Antrag auf der

Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerabsetzbetrag

zu bescheinigen. Die Anträge nach diesem Absatz

können nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme

bei dem nach dem Wohnsitz des

Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt gestellt

werden.

(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die

Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte

zu beantragen, wenn

1. Kinderabsetzbeträge wegen Haushaltszugehörigkeit

eingetragen sind, die Voraussetzungen

für die Gewährung dieser Kinderabsetzbeträge in

der Zeit ab Geltungsbeginn der Lohnsteuerkarte,

aber vor dem 11. Oktober des ersten Jahres

oder vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres

der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte weggefallen

sind,

2. Kinderabsetzbeträge wegen überwiegender

Kostentragung und Berufsausbildung eingetragen

sind, die Voraussetzungen für die Gewährung

dieser Kinderabsetzbeträge aber weggefallen sind,

3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Z. 4

lit. b infolge Verehelichung des Arbeitnehmers

weggefallen sind,

4. der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen

ist, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses

Absetzbetrages aber weggefallen sind.

Der Arbeitnehmer hat den Antrag innerhalb

eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses

bei dem nach seinem Wohnsitz zuständigen

Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer

seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung

der Lohnsteuerkarte von Amts wegen

vorzunehmen.

(4) Hat der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung

der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz

verlegt, so ist die nach dem neuen Wohnsitz

zuständige Behörde berufen, die in den Abs. 1

bis 3 vorgesehenen Änderungen bzw. Ergänzungen

vorzunehmen."

46. Der Abs. 1 des § 59 hat zu lauten

„(1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im

Falle des § 53 Abs. 3 rückwirkend ab dem

Beginn des Kalenderjahres zu streichen, im Falle

des § 58 Abs. 2 vorletzter Satz rückwirkend ab

dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen. In

den übrigen Fällen der Änderung oder Ergänzung

der Lohnsteuerkarte (§ 58 Abs. 1 und 2) ist

unbeschadet der Anordnungen des § 57 Abs. 8

der Zeitpunkt einzutragen, ab dem die Änderung

oder die Ergänzung gilt. Zeitpunkt in vorstehendem

Sinn ist der Tag, an dem alle Voraussetzungen

für die Änderung oder die Ergänzung

der Lohnsteuerkarte erstmalig vorhanden waren.

Es darf jedoch ein Tag für das unmittelbar vorhergehende

Kalenderjahr nur eingetragen werden,

wenn der Antrag bis spätestens 31. Jänner

des folgenden Kalenderjahres gestellt wird. Als

Zeitpunkt, ab dem die Berichtigung im Sinne des

§ 58 Abs. 3 wirksam wird, ist im Falle des § 58

Abs. 3 Z. 1 der auf den Eintritt des Ereignisses

folgende 1. Jänner, in den Fällen des § 58 Abs. 3

Z. 2 und 3 der Tag des Ereignisses auf der Lohnsteuerkarte

einzutragen. Im Falle des § 58 Abs. 3

Z. 4 ist der Alleinverdienerabsetzbetrag rückwirkend

ab dem Beginn des Kalenderjahres, in

dem die Voraussetzungen weggefallen sind, zu

streichen."

47. Der Abs. 1 des § 62 hat zu lauten

„§ 62. (1) Für Werbungskosten (§ 16) sind

beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren

Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen

Bei täglicher Lohnzahlung 15•75 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung .... 94•50 S,

bei monatlicher Lohnzahlung . .. . 409•50 S,

bei jährlicher Lohnzahlung 4914•— S.

Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

zur Einkommensteuer veranlagt oder durch den

Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten

unbeschadet des Abzuges der im Abs. 2 genannten

Werbungskosten ohne besonderen Nachweis

ein Pauschbetrag von 4914 S abzusetzen. Hat die

unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des

vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt

sich dieser Betrag auf 409•50 S für jeden vollen

Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden

hat. Ein Abzug dieses Pauschbetrages ist

nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger

Arbeit zulässig."

48. Der erste Satz des § 62 Abs. 3 hat zu lauten

„Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 5) von

2000 S jährlich (167 S monatlich) hat der Arbeitgeber

(die pensionsauszahlende Stelle), bei dem

die Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte

aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn

zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu

einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf."

49. Dem § 63 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1

Z. 2 können auch für mehr als ein Kalenderjahr,

höchstens aber für drei Kalenderjahre auf der

Lohnsteuerkarte eingetragen werden, sofern der

Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens

vorlegt. Aus der Bescheinigung

hat hervorzugehen, daß sich der Arbeitnehmer

gegenüber dem Versicherungsunternehmen

zur Leistung von Beiträgen und Versicherungsprämien

im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 verpflichtet

hat, wobei Dauer und Ausmaß der

Verpflichtung anzugeben sind."

50. Im zweiten Satz des § 64 hat der erste

Klammerausdruck zu lauten: „(§§ 59 und 63

Abs. 2 bis 4)".

51. a) Im Abs. 4 des § 66 entfällt die Wortfolge

„der Steuergruppen,".

b) Dem § 66 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 33 Abs. 9 gilt sinngemäß."

52. Der Abs. 1 des § 67 hat zu lauten

„(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden

Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber

sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum

Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen),

so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen

Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 8500 S

übersteigen, 6 v. H. Dieser Steuersatz ermäßigt

sich bei Gewährung von Kinderabsetzbeträgen

für eine Person auf 2 v. H.,

für zwei Personen auf 1 v. H.,

für mehr als zwei Personen auf 0 v. H.

Den Freibetrag von 8500 S darf nur der Arbeitgeber

beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen,

bei dem die Erste Lohnsteuerkarte

oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt."

53. Der letzte Satz des § 67 Abs. 4 hat zu

lauten

„Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar

Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder

landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund

von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen

der Kammern der selbständig

Erwerbstätigen ist sinngemäß zu behandeln."

54. Im Abs. 7 des § 67 sind nach den Worten

„im Sinne des § 68 Abs. 2" die Worte „lit. a bis c"

einzufügen.

55. Der erste Satz des § 67 Abs. 8 hat zu

lauten

„(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen

für künftige Lohnzahlungszeiträume

sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen

von laufenden und sonstigen Bezügen für

abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem

Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in

einem Konkursverfahren geleistet werden und

nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des

Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit dem

Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem

letzten laufenden Arbeitslohn entspricht."

56. § 68 Abs. 4 erhält folgenden Wortlaut

„(4) Gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch Zulagen

und Zuschläge zu behandeln, die in dem an

freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten

Entgelt enthalten sind, ferner gleichartige

Zulagen und Zuschläge an Personalvertreter

im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften

sowie Zulagen und Zuschläge gemäß

Abs. 1 bis 3, die in dem Arbeitslohn, der an den

Arbeitnehmer im Krankheitsfalle weitergezahlt

wird, enthalten sind."

57. Der Abs. 5 des § 68 hat zu lauten

„(5) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,

in Oberstundenentlohnungen enthaltene

Zuschläge für Mehrarbeit und Zuschläge für

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei

den im § 67 Abs. 11 genannten Personen unter

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der

Abs. 1 bis 3 zu versteuern, sofern auf Grund

eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe

in Abgabensachen überprüft werden kann,

daß die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen."

58. Im letzten Satz des § 69 tritt an die Stelle

des Betrages von 300 S der Betrag von 500 S und

an die Stelle des Betrages von 1200 S der Betrag

von 2000 S.

59. Die Z. 1 des § 70 Abs. 2 hat zu lauten

„1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen

öffentlichen Kassen — ausgenommen

Theater von Gebietskörperschaften — oder von

Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt,

nach den Bestimmungen des § 57 Abs. 1,

3 und 4 sowie des § 66. Der Arbeitnehmer hat die

für die Anwendung der Kinderabsetzbeträge

maßgebenden Verhältnisse (§§ 57 und 58) dem

Arbeitgeber durch eine amtliche Bescheinigung

nachzuweisen."

60. Der Abs. 3 des § 70 hat zu lauten

„(3) Weist der beschränkt steuerpflichtige

Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z. 1 seine

Werbungskosten nach, so sind die nachgewiesenen

Werbungskosten von dem zu versteuernden

Arbeitslohn abzusetzen, wenn der Arbeitnehmer

dem Arbeitgeber eine den Vorschriften des § 63

entsprechende Bescheinigung vorlegt, die das für

den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auszustellen

hat."

61. Im § 72 Abs. 1 tritt in der Z. 4 an die

Stelle der Zitierung „§ 57 Abs. 4" die Zitierung

„§ 57 Abs. 2".

62. Im § 72 Abs. 2 hat die Z. 1 zu lauten

„1. vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer

nur von ein und demselben Arbeitgeber während

des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn erhalten

hat und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 bis 5

gegeben waren; der Arbeitgeber ist verpflichtet,

den Jahresausgleich auch für Arbeitnehmer durchzuführen,

die infolge Präsenzdienstleistung,

Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte

Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen

Arbeitslohn erhalten haben,"

63. Im § 72 Abs. 3 tritt an die Stelle des

Betrages von 80.000 S jeweils der Betrag von

100.000 S.

64. Der letzte Satz des § 73 Abs. 2 hat zu

lauten

„Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird

unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge

(§ 57 Abs. 1 bis 5) der Lohnsteuertarif angewendet;

für Lohnzahlungszeiträume, für die aus

Verschulden des Arbeitnehmers keine Lohnsteuerkarte

vorliegt, sind der Monatslohn um die

entsprechenden Hinzurechnungsbeträge gemäß

§ 75 zu erhöhen und die Bestimmungen des

§ 57 Abs. 2, 3 und 5 nicht anzuwenden."

65. Im § 73 Abs. 3 tritt an die Stelle des

Betrages von 80.000 S der Betrag von 100.000 S.

66. Die ersten beiden Sätze des § 74 Abs. 4

haben zu lauten

„Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur zu

Beginn eines Kalenderjahres ausgetauscht werden.

Der entsprechende Antrag ist bis 31. Jänner

dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt zu

stellen."

67. Der Abs. 1 des § 75 hat zu lauten

„(1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte

dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder

verzögert er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte,

so hat der Arbeitgeber für die Berechnung

der Lohnsteuer vor Anwendung des

Lohnsteuertarifes dem tatsächlichen Arbeitslohn

(laufende Bezüge)

monatlich wöchentlich täglich

2470 S 570 S 95 S

hinzuzurechnen und die Bestimmungen des § 57

Abs. 2, 3 und 5 nicht anzuwenden. Wird der

Arbeitslohn für andere als die hier genannten

Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend

genannten Beträge nach § 66 Abs. 1

umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung

sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer unbeschadet

der Vorschriften des § 68 nach dem

Lohnsteuertarif (§ 66) so lange einzubehalten,

bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem

Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige

Bezüge sind mit 6 v. H. zu versteuern."

68. Im zweiten Satz des § 76 hat das Wort

„Steuergruppe" zu entfallen.

69. Im Abs. 2 des § 86 hat im zweiten Satz

die Wortfolge „auf die hauptsächlich in Betracht

kommende Steuergruppe," zu entfallen.

70. Der Abs. 3 des § 99 hat zu lauten

„(3) Der Schuldner ist von der Verpflichtung

zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten

Beträge auf Grund eines Übereinkommens

nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger,

sondern an eine inländische juristische Person

abführt, die die Urheberrechte wahrt und

von dem für die juristische Person zuständigen

Betriebsfinanzamt (§ 59 der Bundesabgabenordnung)

zur Vornahme des Steuerabzuges zugelassen

worden ist. Diese hat den Steuerabzug

vorzunehmen."

71. Im § 101 Abs. 1 sowie im § 101 Abs. 2

Z. 2 hat der Klammerausdruck jeweils zu lauten

„(in den Fällen des § 99 Abs. 3 die zum Steuerabzug

zugelassene Person)".

72. Der letzte Satz des § 102 Abs. 3 hat zu

lauten: „§ 33 Abs. 8 ist zu beachten."

73. Der zweite Satz des § 104 Abs. 1 hat zu

lauten

74. Im Abs. 1 des § 105 treten an die Stelle

der Beträge von 6552 S, 21 S, 126 S und 546 S

die Beträge von 8424 S, 27 S, 162 S und 702 S.

75. Der Abs. 3 des § 106 hat zu lauten

Treffen bei körperbehinderten Steuerpflichtigen

Beschädigungen verschiedener Art zu, so ist das

amtlich anerkannte höchste Ausmaß der Minderung

der Erwerbsfähigkeit maßgebend."

76. Der letzte Satz des § 108 Abs. 1 hat zu

lauten

„Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur

für jeweils einen Bausparvertrag und nur für

Beiträge zu, die innerhalb von sechs Jahren nach

Vertragsabschluß geleistet werden."

77. Der Abs. 1 des § 114 hat zu lauten

„(1) Für Bausparverträge, die vor dem 1. Jänner

1973 geschlossen wurden, tritt an Stelle des

im § 108 Abs. 1 und 6 genannten Zeitraumes

von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren."

78. Der Abs. 1 des § 122 hat zu lauten

„(1) Für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter

im Sinne des § 8 Abs. 4, die in den

Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafft oder

hergestellt werden, kann im Jahre der Anschaffung

oder Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung

bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder

Herstellungskosten vorgenommen werden,

wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

der vorzeitigen Abschreibung vorliegen.

Diese Sonderabschreibung gilt als vorzeitige Abschreibung

im Sinne dieses Bundesgesetzes."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 6,

8 bis 11, 13 bis 20, 22, 24 bis 53, 55 bis 65, 67

bis 69, 72 bis 75 und 78 sind anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1975,

2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1974 enden,

3. beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für die

Zeit ab 1. Jänner 1975.

(2) Bezüglich der Frist 31. Jänner tritt § 57

Abs. 8 in der Fassung des Art. I Z. 44 am Tage

nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in

Kraft.

(3) § 121 EStG 1972 ist anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1974,

2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die vor dem 1. Jänner 1975 enden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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