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469_1973 AT

469. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 469. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 285/1971 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 18. Juni 1971, BGBl. Nr. 226, in

der Fassung der Verordnung vom 29. Juli 1972,

BGBl. Nr. 320, über die Festsetzung eines Tarifes

für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

wird wie folgt geändert

2. In der Anlage zur Verordnung haben die

Prämiensätze des Tarifes für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung wie folgt zu lauten;

1. In der Anlage zur Verordnung hat lit. c der Vorbemerkungen zum Tarif für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung wie folgt zu lauten

2. In der Anlage zur Verordnung haben die Prämiensätze des Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

wie folgt zu lauten

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1973

in Kraft.

(2) Bei bestehenden Versicherungsverträgen

gebührt dem Versicherer die gemäß dieser Verordnung

festgesetzte Prämie vom Tag ihres

Inkrafttretens an.

(3) Für die Berechnung sich ergebender Prämienaufzahlungen

oder Prämienermäßigungen

ist die Zahl der Tage, auf die sie sich beziehen,

so auf- oder abzurunden, daß sie durch zehn ohne

Rest teilbar ist. Hiebei sind weniger als fünf

Tage zu vernachlässigen und fünf oder mehr Tage

auf zehn Tage aufzurunden.

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