469. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 285/1971 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 18. Juni 1971, BGBl. Nr. 226, in
der Fassung der Verordnung vom 29. Juli 1972,
BGBl. Nr. 320, über die Festsetzung eines Tarifes
für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
wird wie folgt geändert
2. In der Anlage zur Verordnung haben die
Prämiensätze des Tarifes für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung wie folgt zu lauten;
1. In der Anlage zur Verordnung hat lit. c der Vorbemerkungen zum Tarif für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung wie folgt zu lauten
2. In der Anlage zur Verordnung haben die Prämiensätze des Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
wie folgt zu lauten
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1973
in Kraft.
(2) Bei bestehenden Versicherungsverträgen
gebührt dem Versicherer die gemäß dieser Verordnung
festgesetzte Prämie vom Tag ihres
Inkrafttretens an.
(3) Für die Berechnung sich ergebender Prämienaufzahlungen
oder Prämienermäßigungen
ist die Zahl der Tage, auf die sie sich beziehen,
so auf- oder abzurunden, daß sie durch zehn ohne
Rest teilbar ist. Hiebei sind weniger als fünf
Tage zu vernachlässigen und fünf oder mehr Tage
auf zehn Tage aufzurunden.