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469_1972 AT

469. Verordnung: Form und Verwendung des Weingütesiegels

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 469. Verordnung: Form und Verwendung des Weingütesiegels

Auf Grund des § 19 a Abs. 8 des Weingesetzes

1961, BGBl. Nr. 187, in der Fassung

der Weingesetznovelle 1971, BGBl. Nr. 334,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

Äußere Form des Weingütesiegels

§ 1. (1) Das Weingütesiegel ist ein kreisförmiges

Wort-Bild-Zeichen, das auf goldfarbenem

Untergrund einen in den Farben rot-weiß-rot

ausgeführten Römerkelch mit den in schwarzer

Farbe gehaltenen Buchstaben „WGS" darstellt.

Der Durchmesser des Wort-Bild-Zeichens muß

mindestens 15 mm und darf nicht mehr als

50 mm betragen. Um den Römerkelch sind in

kreisförmiger Umrahmung in schwarzer Farbe

die Worte „Weingütesiegel Österreich" angebracht.

(2) Das Weingütesiegel hat der Darstellung

gemäß Anlage 1 zu entsprechen.

(3) Die Kontrollnummer ist unmittelbar

unter der kreisförmigen Umrahmung des

Römerkelches (Abs. 1 letzter Satz) oder sonst im

unmittelbaren Bereich des Weingütesiegels deutlich

lesbar und unverwischbar anzubringen.

Art der Aufmachung und Anbringung des Weingütesiegels

§ 2. (1) Das Weingütesiegel ist, unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 3, an der Flasche so

anzubringen, daß dadurch die Feststellbarkeit

sonstiger Angaben nicht beeinträchtigt wird.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1

ist das Weingütesiegel an der Flasche in Form

a) einer eigenen Plakette an der Flaschenvorderseite

oder

b) eines Eindruckes auf dem Haupt-, dem

Rücken- oder dem Halsetikett

anzubringen.

(3) Das Weingütesiegel ist bei Flaschen, die

andere auf eine Qualität hinweisende Bildzeichen

tragen, an der Vorderseite so anzubringen, daß

es sich nach dem Ort der Anbringung und, unbeschadet

der Bestimmung des § 1 Abs. 1, in

der Größe deutlich von den anderen Bildzeichen

abhebt.

Vorschriften über den Nachweis beim Export

in sonstigen Behältnissen

§ 3. (1) Soll für einen Wein, der exportiert

und im Ausland in Flaschen abgefüllt wird, eine

Bewilligung zur Verwendung des Weingütesiegels

erteilt werden, hat der österreichische

Exporteur als Verfügungsberechtigter dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

die Nämlichkeit des zu exportierenden

Weines mit jenem, für den das Weingütesiegel

erteilt wurde oder erteilt werden soll, in geeigneter

Form nachzuweisen.

(2) Der Nachweis im Sinne des Abs. 1 gilt nur

dann als erbracht, wenn der Verfügungsberechtigte

a) hinsichtlich des zu exportierenden Weines

ein Ausfuhrzeugnis mit den Angaben über

die analytische Zusammensetzung des Weines

und eine Bescheinigung der gesetzlichen

beruflichen Vertretung (Handelskammer,

Landwirtschaftskammer) über die

inländische Herkunft und

b) eine vom ausländischen Abfüller unterfertigte

Erklärung gemäß Anlage 2

vorgelegt hat.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber

1973 in Kraft.

(2) Weine, für die vom Österreichischen Weininstitut

vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

das Weingütesiegel, Marke Nr. 64.513, verliehen

wurde, dürfen noch bis zum 1. Jänner 1976

zum Verkauf an den Letztverbraucher bereitgehalten

werden (Aufbrauchsfrist).

(3) Die Verwendung der Marke Nr. 70.717

des Österreichischen Weininstitutes (Marke

„Wein aus Österreich") gilt nicht als unbefugt

im Sinne des § 19 a Abs. 7 letzter Satz des Weingesetzes

1961 in der Fassung der Weingesetznovelle

1971.

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