469. Verordnung: Form und Verwendung des Weingütesiegels
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 a Abs. 8 des Weingesetzes
1961, BGBl. Nr. 187, in der Fassung
der Weingesetznovelle 1971, BGBl. Nr. 334,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
Äußere Form des Weingütesiegels
§ 1. (1) Das Weingütesiegel ist ein kreisförmiges
Wort-Bild-Zeichen, das auf goldfarbenem
Untergrund einen in den Farben rot-weiß-rot
ausgeführten Römerkelch mit den in schwarzer
Farbe gehaltenen Buchstaben „WGS" darstellt.
Der Durchmesser des Wort-Bild-Zeichens muß
mindestens 15 mm und darf nicht mehr als
50 mm betragen. Um den Römerkelch sind in
kreisförmiger Umrahmung in schwarzer Farbe
die Worte „Weingütesiegel Österreich" angebracht.
(2) Das Weingütesiegel hat der Darstellung
gemäß Anlage 1 zu entsprechen.
(3) Die Kontrollnummer ist unmittelbar
unter der kreisförmigen Umrahmung des
Römerkelches (Abs. 1 letzter Satz) oder sonst im
unmittelbaren Bereich des Weingütesiegels deutlich
lesbar und unverwischbar anzubringen.
Art der Aufmachung und Anbringung des Weingütesiegels
§ 2. (1) Das Weingütesiegel ist, unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 3, an der Flasche so
anzubringen, daß dadurch die Feststellbarkeit
sonstiger Angaben nicht beeinträchtigt wird.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1
ist das Weingütesiegel an der Flasche in Form
a) einer eigenen Plakette an der Flaschenvorderseite
oder
b) eines Eindruckes auf dem Haupt-, dem
Rücken- oder dem Halsetikett
anzubringen.
(3) Das Weingütesiegel ist bei Flaschen, die
andere auf eine Qualität hinweisende Bildzeichen
tragen, an der Vorderseite so anzubringen, daß
es sich nach dem Ort der Anbringung und, unbeschadet
der Bestimmung des § 1 Abs. 1, in
der Größe deutlich von den anderen Bildzeichen
abhebt.
Vorschriften über den Nachweis beim Export
in sonstigen Behältnissen
§ 3. (1) Soll für einen Wein, der exportiert
und im Ausland in Flaschen abgefüllt wird, eine
Bewilligung zur Verwendung des Weingütesiegels
erteilt werden, hat der österreichische
Exporteur als Verfügungsberechtigter dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
die Nämlichkeit des zu exportierenden
Weines mit jenem, für den das Weingütesiegel
erteilt wurde oder erteilt werden soll, in geeigneter
Form nachzuweisen.
(2) Der Nachweis im Sinne des Abs. 1 gilt nur
dann als erbracht, wenn der Verfügungsberechtigte
a) hinsichtlich des zu exportierenden Weines
ein Ausfuhrzeugnis mit den Angaben über
die analytische Zusammensetzung des Weines
und eine Bescheinigung der gesetzlichen
beruflichen Vertretung (Handelskammer,
Landwirtschaftskammer) über die
inländische Herkunft und
b) eine vom ausländischen Abfüller unterfertigte
Erklärung gemäß Anlage 2
vorgelegt hat.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber
1973 in Kraft.
(2) Weine, für die vom Österreichischen Weininstitut
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
das Weingütesiegel, Marke Nr. 64.513, verliehen
wurde, dürfen noch bis zum 1. Jänner 1976
zum Verkauf an den Letztverbraucher bereitgehalten
werden (Aufbrauchsfrist).
(3) Die Verwendung der Marke Nr. 70.717
des Österreichischen Weininstitutes (Marke
„Wein aus Österreich") gilt nicht als unbefugt
im Sinne des § 19 a Abs. 7 letzter Satz des Weingesetzes
1961 in der Fassung der Weingesetznovelle
1971.