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469_1969 AT

469. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Stockerau und Hollabrunn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 469. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Stockerau und Hollabrunn

Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des

BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird mit Zustimmung

der Niederösterreichischen Landesregierung

verordnet

§ 1. (1) Die Gemeinden Niederrußbach und

Oberrußbach scheiden aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes

Stockerau aus. Die Gemeinde

Stranzendorf scheidet aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes

Hollabrunn aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen

der im Absatz 1 genannten Gemeinden

mit Genehmigung der Niederösterreichischen

Landesregierung und mit Zustimmung der

Bundesregierung neu errichtete Gemeinde Rußbach

im politischen Bezirk Korneuburg wird dem

Sprengel des Bezirksgerichtes Stockerau zugewiesen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970

in Kraft.

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