469. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Stockerau und Hollabrunn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes
vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des
BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird mit Zustimmung
der Niederösterreichischen Landesregierung
verordnet
§ 1. (1) Die Gemeinden Niederrußbach und
Oberrußbach scheiden aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes
Stockerau aus. Die Gemeinde
Stranzendorf scheidet aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes
Hollabrunn aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der im Absatz 1 genannten Gemeinden
mit Genehmigung der Niederösterreichischen
Landesregierung und mit Zustimmung der
Bundesregierung neu errichtete Gemeinde Rußbach
im politischen Bezirk Korneuburg wird dem
Sprengel des Bezirksgerichtes Stockerau zugewiesen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970
in Kraft.