468. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 25 bis 31, 144 und 275 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst
und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst,
BGBl. II Nr. 433/1999, wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. Für die in § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen hat die Sicherheitsakademie entsprechend
dem Ausbildungsbedarf der Dienstbehörden Ausbildungslehrgänge durchzuführen.“
2. Die §§ 3 und 4 entfallen.
3. § 5 Abs. 5 lautet
„(5) Nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 10a Abs. 2 letzter Satz SPG kann die Sicherheitsakademie
auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen
gemäß § 1 zulassen.“
4. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ durch die Wortfolge „Direktor der Sicherheitsakademie“
ersetzt.
5. § 8 samt Überschrift lautet
„Gestaltung der Grundausbildung
§ 8. Die in § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen sind in Form eines Lehrganges zu gestalten.
Soweit dies zweckmäßig ist, können Teile des Lehrganges auch als e-learning, Schulung am Arbeitsplatz
oder praktische Verwendung gestaltet werden. Die Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die
Aufgaben der späteren Verwendung.“
6. § 9 samt Überschrift lautet
„Ausbildungsgrundsätze und Lehrpläne
§ 9. (1) Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten
1. Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft und den Erfordernissen des Exekutivdienstes
entsprechend zu vermitteln;
2. der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
3. die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.
(2) Die Lehrpläne haben den in den Anlagen festgelegten Vorgaben zu entsprechen.“
7. § 11 Abs. 2 lautet
„(2) Über die Ausschließung aus einer Grundausbildung entscheidet die Dienstbehörde über Antrag
oder nach Anhörung der Sicherheitsakademie.“
8. § 12 lautet
„§ 12. Die Grundausbildung für den Exekutivdienst dauert 21 Monate. Sie umfasst eine theoretische
Ausbildung und ein Praktikum, in dem die Lehrgangsteilnehmer Erfahrungen im exekutiven Einschreiten
sammeln können und mit der Organisation der Sicherheitsexekutive und den Organisationsabläufen vertraut
gemacht werden. Das Praktikum ist nach Möglichkeit bei jener Dienstbehörde, die den Lehrgangsteilnehmer
entsandt hat, zu absolvieren.“
9. § 17 Abs. 2 lautet
„(2) Die Grundausbildung für den Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst ist nach
Möglichkeit gemeinsam zu führen.“
10. In § 19 Abs. 4 werden die Worte „der Prüfungskommission“ durch die Worte „des Prüfungssenates“
ersetzt; Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Sie ist bei jener Ausbildungsstätte der Sicherheitsakademie durchzuführen, bei der der zu prüfende Beamte
den Grundausbildungslehrgang absolviert hat.“
11. Die §§ 22 und 23 lauten
„§ 22. (1) Für die Durchführung von Dienstprüfungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen
E 2a und E 1 hat der Bundesminister für Inneres Prüfungskommissionen zu bilden. Vorsitzender
der Prüfungskommissionen ist der Direktor der Sicherheitsakademie, im Falle seiner Verhinderung sein
Stellvertreter.
(2) Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für den Exekutivdienst ist neben dem Vorsitzenden
aus den Zentrumsleitern für die Aus- und Fortbildung in der Sicherheitsakademie, den Leitern der
Bildungszentren und deren Stellvertretern und aus dem Kreis der hauptberuflich an der Sicherheitsakademie
tätigen Lehrkräfte der Verwendungsgruppe E 2a zu bilden.
(3) Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe E 2a ist neben dem
Vorsitzenden aus den Zentrumsleitern für die Aus- und Fortbildung in der Sicherheitsakademie und aus
dem Kreis der Beamten des Höheren Dienstes und der Verwendungsgruppe E 1, die haupt- oder nebenberuflich
mit einer Lehrtätigkeit an der Sicherheitsakademie betraut sind oder waren, zu bilden.
(4) Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe E 1 ist neben dem
Vorsitzenden aus den Zentrumsleitern für die Aus- und Fortbildung in der Sicherheitsakademie, aus dem
Kreis der Beamten des Höheren Dienstes, die haupt- oder nebenberuflich mit einer Lehrtätigkeit an der
Sicherheitsakademie betraut sind oder waren, aus Bediensteten der Verwendungsgruppe E 1, die als Jahrgangsleiter
für Grundausbildungslehrgänge dieser Verwendungsgruppe in Betracht kommen, und aus dem
Kreis von Menschen, die als Betreuer für die schriftliche Arbeit in Betracht kommen, zu bilden.
§ 23. (1) Die Dienstprüfungen für die in § 1 genannten Bediensteten sind vor einem Prüfungssenat
abzulegen.
(2) Die Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende der Prüfungskommmission
bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission den Vorsitzenden
des Prüfungssenates und die beiden weiteren Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenates
ist aus dem Kreis der Vortragenden im jeweiligen Ausbildungslehrgang zu bestimmen.“
12. Die §§ 24 und 25 entfallen.
13. § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die §§ 2, 5 Abs. 5, 7 Abs. 1, 8, 9, 11 Abs. 2, 12, 17 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 4, 22 und 23 in der Fassung
der Verordnung BGBl. II Nr. 468/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft, die §§ 3, 4, 24 und 25
treten mit 1. Jänner 2003 außer Kraft.“
14. Anlage 1 zu dieser Verordnung lautet
„Anlage 1
A. Lehr- und Stundenplan
B. Prüfungsgegenstände
I. Schriftliche Prüfung
Bearbeitung von praxisorientierten Themenbereichen
II. Mündliche Prüfung
1. Österreichische Verfassung und Europäische Union
2. Verwaltungsrecht
3. Strafrecht
4. Dienstrecht
5. Sicherheitspolizeiliche Handlungslehre und Einsatztraining
6. Kriminologie und Kriminalistik
7. Verkehrsrecht (ausgenommen für weibliche Beamte im Kriminaldienst)“