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468_2002 AT

468. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 468. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Auf Grund der §§ 25 bis 31, 144 und 275 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst

und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst,

BGBl. II Nr. 433/1999, wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. Für die in § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen hat die Sicherheitsakademie entsprechend

dem Ausbildungsbedarf der Dienstbehörden Ausbildungslehrgänge durchzuführen.“

2. Die §§ 3 und 4 entfallen.

3. § 5 Abs. 5 lautet

„(5) Nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 10a Abs. 2 letzter Satz SPG kann die Sicherheitsakademie

auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen

gemäß § 1 zulassen.“

4. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ durch die Wortfolge „Direktor der Sicherheitsakademie“

ersetzt.

5. § 8 samt Überschrift lautet

„Gestaltung der Grundausbildung

§ 8. Die in § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen sind in Form eines Lehrganges zu gestalten.

Soweit dies zweckmäßig ist, können Teile des Lehrganges auch als e-learning, Schulung am Arbeitsplatz

oder praktische Verwendung gestaltet werden. Die Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die

Aufgaben der späteren Verwendung.“

6. § 9 samt Überschrift lautet

„Ausbildungsgrundsätze und Lehrpläne

§ 9. (1) Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten

1. Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft und den Erfordernissen des Exekutivdienstes

entsprechend zu vermitteln;

2. der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;

3. die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.

(2) Die Lehrpläne haben den in den Anlagen festgelegten Vorgaben zu entsprechen.“

7. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Über die Ausschließung aus einer Grundausbildung entscheidet die Dienstbehörde über Antrag

oder nach Anhörung der Sicherheitsakademie.“

8. § 12 lautet

„§ 12. Die Grundausbildung für den Exekutivdienst dauert 21 Monate. Sie umfasst eine theoretische

Ausbildung und ein Praktikum, in dem die Lehrgangsteilnehmer Erfahrungen im exekutiven Einschreiten

sammeln können und mit der Organisation der Sicherheitsexekutive und den Organisationsabläufen vertraut

gemacht werden. Das Praktikum ist nach Möglichkeit bei jener Dienstbehörde, die den Lehrgangsteilnehmer

entsandt hat, zu absolvieren.“

9. § 17 Abs. 2 lautet

„(2) Die Grundausbildung für den Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst ist nach

Möglichkeit gemeinsam zu führen.“

10. In § 19 Abs. 4 werden die Worte „der Prüfungskommission“ durch die Worte „des Prüfungssenates“

ersetzt; Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Sie ist bei jener Ausbildungsstätte der Sicherheitsakademie durchzuführen, bei der der zu prüfende Beamte

den Grundausbildungslehrgang absolviert hat.“

11. Die §§ 22 und 23 lauten

„§ 22. (1) Für die Durchführung von Dienstprüfungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen

E 2a und E 1 hat der Bundesminister für Inneres Prüfungskommissionen zu bilden. Vorsitzender

der Prüfungskommissionen ist der Direktor der Sicherheitsakademie, im Falle seiner Verhinderung sein

Stellvertreter.

(2) Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für den Exekutivdienst ist neben dem Vorsitzenden

aus den Zentrumsleitern für die Aus- und Fortbildung in der Sicherheitsakademie, den Leitern der

Bildungszentren und deren Stellvertretern und aus dem Kreis der hauptberuflich an der Sicherheitsakademie

tätigen Lehrkräfte der Verwendungsgruppe E 2a zu bilden.

(3) Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe E 2a ist neben dem

Vorsitzenden aus den Zentrumsleitern für die Aus- und Fortbildung in der Sicherheitsakademie und aus

dem Kreis der Beamten des Höheren Dienstes und der Verwendungsgruppe E 1, die haupt- oder nebenberuflich

mit einer Lehrtätigkeit an der Sicherheitsakademie betraut sind oder waren, zu bilden.

(4) Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe E 1 ist neben dem

Vorsitzenden aus den Zentrumsleitern für die Aus- und Fortbildung in der Sicherheitsakademie, aus dem

Kreis der Beamten des Höheren Dienstes, die haupt- oder nebenberuflich mit einer Lehrtätigkeit an der

Sicherheitsakademie betraut sind oder waren, aus Bediensteten der Verwendungsgruppe E 1, die als Jahrgangsleiter

für Grundausbildungslehrgänge dieser Verwendungsgruppe in Betracht kommen, und aus dem

Kreis von Menschen, die als Betreuer für die schriftliche Arbeit in Betracht kommen, zu bilden.

§ 23. (1) Die Dienstprüfungen für die in § 1 genannten Bediensteten sind vor einem Prüfungssenat

abzulegen.

(2) Die Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende der Prüfungskommmission

bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission den Vorsitzenden

des Prüfungssenates und die beiden weiteren Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenates

ist aus dem Kreis der Vortragenden im jeweiligen Ausbildungslehrgang zu bestimmen.“

12. Die §§ 24 und 25 entfallen.

13. § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 2, 5 Abs. 5, 7 Abs. 1, 8, 9, 11 Abs. 2, 12, 17 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 4, 22 und 23 in der Fassung

der Verordnung BGBl. II Nr. 468/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft, die §§ 3, 4, 24 und 25

treten mit 1. Jänner 2003 außer Kraft.“

14. Anlage 1 zu dieser Verordnung lautet

„Anlage 1

A. Lehr- und Stundenplan

B. Prüfungsgegenstände

I. Schriftliche Prüfung

Bearbeitung von praxisorientierten Themenbereichen

II. Mündliche Prüfung

1. Österreichische Verfassung und Europäische Union

2. Verwaltungsrecht

3. Strafrecht

4. Dienstrecht

5. Sicherheitspolizeiliche Handlungslehre und Einsatztraining

6. Kriminologie und Kriminalistik

7. Verkehrsrecht (ausgenommen für weibliche Beamte im Kriminaldienst)“

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