468. Verordnung: Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2002
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 127 Abs. 3 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet
§ 1. Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. l Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte
aus dem Planstellenbereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres oder aus dem
Planstellenbereich des Bundesasylamtes verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Inneres zur
Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesen Planstellenbereichen unverschuldet
geraten sind.
§ 2. Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. l Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte
aus dem Planstellenbereich der Bundesgendarmerie verhängt worden sind, fließen nach ihrer Hereinbringung
dem Gendarmeriejubiläumsfonds 1949 zu. Sie sind zur Linderung von Notlagen zu verwenden,
in die Beamte aus diesem Planstellenbereich unverschuldet geraten sind.
§ 3. Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. l Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte
aus dem Planstellenbereich der Bundespolizei verhängt worden sind, fließen nach ihrer Hereinbringung
dem Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei zu. Sie sind zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die
Beamte aus diesem Planstellenbereich unverschuldet geraten sind.
§ 4. Auf Grund der §§ l bis 3 kann niemand ein Recht geltend machen.
§ 5. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte
Form für beide Geschlechter.
§ 6. (l) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 1. Dezember 1977
über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen, BGBl.
Nr. 625/1977, außer Kraft.