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468_1998 AT

468. Verordnung: Änderung der Kosmetikverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 468. Verordnung: Änderung der Kosmetikverordnung

Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet

Die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel

(Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/1997 wird

wie folgt geändert

1. § 7 lautet

„§ 7. (1) Kosmetische Mittel, die Stoffe der Anlage 2 Punkt 8 enthalten, die nicht der Verordnung

über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung),

BGBl. Nr. 166/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 229/1997 entsprechen, sondern der

Kosmetikverordnung, BGBl. Nr. 166/1996, dürfen bis 30. Juni 1999 in Verkehr belassen werden.

(2) Kosmetische Mittel, die befristet zugelassene UV-Filter der Anlage 2 enthalten, dürfen bis

31. Dezember 1998 hergestellt oder importiert und bis 30. Juni 1999 in Verkehr belassen werden.“

2. Anlage 2 Punkt 6 lautet

„6. UV-FilterUV-Filter, die eingesetzt werden dürfen

(Fortsetzung) UV-Filter, die eingesetzt werden dürfen

(Fortsetzung) UV-Filter, die vorläufig eingesetzt werden dürfen

3. In Anlage 2, Punkt 7,wird folgender Stoff eingefügt

4. In Anlage 2, Punkt 14, wird folgender Stoff eingefügt

5. In Anlage 3 werden folgende Stoffe gemäß ihrer alphabetischen Reihung eingefügt

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