468. Verordnung: Änderung der Kosmetikverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet
Die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel
(Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/1997 wird
wie folgt geändert
1. § 7 lautet
„§ 7. (1) Kosmetische Mittel, die Stoffe der Anlage 2 Punkt 8 enthalten, die nicht der Verordnung
über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung),
BGBl. Nr. 166/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 229/1997 entsprechen, sondern der
Kosmetikverordnung, BGBl. Nr. 166/1996, dürfen bis 30. Juni 1999 in Verkehr belassen werden.
(2) Kosmetische Mittel, die befristet zugelassene UV-Filter der Anlage 2 enthalten, dürfen bis
31. Dezember 1998 hergestellt oder importiert und bis 30. Juni 1999 in Verkehr belassen werden.“
2. Anlage 2 Punkt 6 lautet
„6. UV-FilterUV-Filter, die eingesetzt werden dürfen
(Fortsetzung) UV-Filter, die eingesetzt werden dürfen
(Fortsetzung) UV-Filter, die vorläufig eingesetzt werden dürfen
3. In Anlage 2, Punkt 7,wird folgender Stoff eingefügt
4. In Anlage 2, Punkt 14, wird folgender Stoff eingefügt
5. In Anlage 3 werden folgende Stoffe gemäß ihrer alphabetischen Reihung eingefügt