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468_1994 AT

468. Verordnung: Erucasäureverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 468. Verordnung: Erucasäureverordnung

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet

§ 1. (1) Es ist verboten, zum menschlichen Genuß bestimmte Speiseöle, Speisefette und Lebensmittel, die unter Zusatz von Speiseölen

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und Speisefetten hergestellt worden sind und einen Gesamtfettgehalt von mehr als 5% enthalten, in Verkehr zu bringen, wenn sie mehr als 5% Erucasäure — bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase — enthalten.

(2) Für Verzehrprodukte gilt Abs. 1 sinngemäß.

§ 2. Die Bestimmung des Gehaltes an Erucasäure hat nach der im Anhang beschriebenen Methode zu erfolgen.

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