468_1994
AT
468. Verordnung: Erucasäureverordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 468. Verordnung: Erucasäureverordnung
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet
§ 1. (1) Es ist verboten, zum menschlichen Genuß bestimmte Speiseöle, Speisefette und Lebensmittel, die unter Zusatz von Speiseölen
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und Speisefetten hergestellt worden sind und einen Gesamtfettgehalt von mehr als 5% enthalten, in Verkehr zu bringen, wenn sie mehr als 5% Erucasäure — bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase — enthalten.
(2) Für Verzehrprodukte gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 2. Die Bestimmung des Gehaltes an Erucasäure hat nach der im Anhang beschriebenen Methode zu erfolgen.