468. Verordnung: Eignungsprüfungsverordnung 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Abschnittes VII des Ausschreibungsgesetzes
1989 (AusG), zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 366/1991, wird verordnet
Zulassung zur Eignungsprüfung
§ 1. Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen
nach Abschnitt VII Unterabschnitt B AusG sind die
Bewerber und Bewerberinnen einer Eignungsprüfung
zu unterziehen, wenn sie die Erfordernisse des
§ 38 AusG erfüllen.
Anberaumung der Eignungsprüfung
§ 2. (1) Ist die Durchführung der Eignungsprüfung
nach § 39 Abs. 2 oder 3 AusG einer anderen
Dienststelle übertragen worden, so hat die das
Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle (sie
wird im folgenden als „Aufnahmestelle" bezeichnet)
nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Bewerbungs-
gesuche gesammelt der Dienststelle zu übermitteln,
die die Eignungsprüfung durchführt (sie wird im
folgenden als „Prüfungsstelle" bezeichnet).
(2) Die Prüfungsstelle hat die Eignungsprüfung
unverzüglich anzuberaumen. Im Fall des Abs. 1
sollen zwischen dem Tag des Einlangens der
Bewerbungen bei der Prüfungsstelle und dem Tag
der Eignungsprüfung möglichst nicht mehr als vier
Wochen liegen.
Verständigung der Bewerber und Bewerberinnen
§ 3. (1) Die Prüfungsstelle hat die Bewerber und
Bewerberinnen vom Prüfungstermin spätestens zwei
Wochen zuvor
1. schriftlich oder
2. auf andere geeignete Weise, wenn der
Nachweis der Kenntnisnahme durch den
Bewerber gesichert ist,
zu verständigen. Erfolgt die Verständigung im
Postweg, beginnt die Frist mit dem Datum des
Poststempels zu laufen.
(2) Aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit
und Kostenersparnis kann jedoch der Prüfungstermin
1. bereits in der Ausschreibung bekannt gegeben
werden oder
2. ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten
Mindestfrist von zwei Wochen festgelegt
werden, wenn alle Bewerber und Bewerberinnen
zustimmen.
Arten der Tests
§ 4. Als objektive Tests kommen
1. psychologische Eignungsuntersuchungen oder
2. fachliche Eignungsuntersuchungen oder
3. sowohl psychologische als auch fachliche
Eignungsuntersuchungen
in Betracht.
Erstellung der Tests
§ 5. Bei der Erstellung der Tests sind die aktuellen
wissenschaftlichen Standards einer modernen Personalauswahl
einzuhalten. Soweit es für die
vorgesehene Verwendung von Bedeutung ist, sind
insbesondere folgende Bereiche zu untersuchen
1. Fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten,
2. intellektuelle Fähigkeiten: verbale Leistungen,
logisch-schlußfolgerndes Denken, analytisches
Denken, Gedächtnis, allgemeines Wissen,
3. schöpferisches Denken: Kreativität, geistige
Flexibilität,
4. Arbeitsstil: Zielorientiertheit, Planung, Organisation,
Produktivität, vernetztes Denken,
Selbsteinschätzung der eigenen Leistung,
Leistungsbereitschaft, problembezogenes Entscheidungsverhalten,
5. Lernfähigkeit: Erfassen von Fakten, Erkennen
von Zusammenhängen,
6. Belastbarkeit: allgemeine und inhaltsbezogene
Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit,
Ausdauer, Genauigkeit, Streßresistenz, Frustrationstoleranz,
7. soziale Kompetenzen: Kommunikation, verbales
Ausdrucksvermögen, Selbstkontrolle,
Fähigkeit zur Arbeit in Gruppen und mit
Gruppen, bürgerorientiertes Verhalten, Kontaktbereitschaft,
8. Führungsverhalten: Initiative, Entscheidungsfreudigkeit,
Führungsstil, Verantwortungsbereitschaft,
Delegieren und Koordinieren,
Durchsetzungsvermögen,
9. spezifische, für die Verwendung bedeutsame
Personenmerkmale, wie etwa emotionale
Stabilität, Art der Aufnahme und der geistigen
Verarbeitung von Information (kognitive
Stile), persönliche Bewertung der für das
Arbeitsergebnis ausschlaggebenden Umstände
(Attribution).
Testgruppen
§ 6. (1) Für die einzelnen Verwendungen sind
entsprechend dem § 5 unterschiedliche Tests in
Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen.
Alle Verwendungen innerhalb eines Ressorts,
für die dieselbe Testbatterie vorgesehen ist, bilden
gemeinsam eine Testgruppe.
(2) Innerhalb einer Testgruppe sind die Tests in
mindestens zwei gleichwertigen Parallelformen zu
erstellen, sodaß eine Vorhersehbarkeit der zu
erfüllenden Aufgaben durch die Bewerber verhindert
wird.
Punktesystem
§ 7. Das Punktesystem für die Auswertung der
Tests muß den Erfordernissen der angestrebten
Verwendungen entsprechen. Es ist so zu gestalten,
daß
1. jeder Bewerber einem ihm entsprechenden
Punktewert zugeordnet und
2. eine den Bedürfnissen der öffentlichen Verwaltung
angepaßte Verteilung der Bewerber
auf diese Punktewerte erwartet
werden kann.
Schulung des Testpersonals
§ 8. (1) Die für die Durchführung und Auswertung
der Tests erforderliche Schulung ist so zu
gestalten, daß auf dem Stand der Erfahrung, des
Wissens und des Könnens des Testpersonals
aufgebaut wird.
(2) Wenn es zweckmäßig erscheint, kann die
Verwaltungsakademie mit ihrem Einverständnis zu
Schulungszwecken auch unmittelbar der Durchführung
und Auswertung der Tests beigezogen werden.
Durchführung der Eignungsprüfung
§ 9. (1) Die Eignungsprüfung ist — abgesehen
von der Teilnahme von Bediensteten der Verwaltungsakademie
nach § 8 Abs. 2 — nichtöffentlich.
Die Eignungsprüfung ist unter Aufsicht durchzuführen.
(2) Die Tests sind erst unmittelbar zu Beginn der
Eignungsprüfung nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.
Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß die
Öffentlichkeit keine Kenntnis vom Testinhalt und
vom Ergebnis des Testverfahrens erlangt.
(3) Die Tests sind — soweit dies möglich ist — für
die Auswertung zu anonymisieren. Insbesondere ist
dabei Vorsorge zu treffen, daß sich auf dem
einzelnen zu absolvierenden Testprogramm keine
personenbezogenen Daten befinden, auf Grund
derer eine an der Auswertung beteiligte Person
Rückschlüsse auf die Identität des Bewerbers oder
der Bewerberin ziehen kann.
(4) Bei Durchführung der Eignungsprüfung ist
auf Behinderungen der Bewerber und Bewerberinnen
soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem
Zweck der Eignungsprüfung vereinbar ist.
Abwesenheit und Rücktritt von Bewerbern und
Bewerberinnen
§ 10. (1) Können Bewerber oder Bewerberinnen
glaubhaft machen, daß sie ohne eigenes Verschulden
außerstande waren, rechtzeitig zur Eignungsprüfung
zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu
beenden, so hat ihnen die Prüfungsstelle - auf
Ansuchen die Ablegung oder Fortsetzung der
Eignungsprüfung zu einem späteren Termin zu
gestatten (Ersatztermin). Im Falle einer Unterbrechung
der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftlicher
oder praktischer Test), in dem die Eignungsprüfung
unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(2) Treten Bewerber oder Bewerberinnen von der
Eignungsprüfung vor deren Beginn zurück oder
erscheinen sie — ohne ihr NichtVerschulden
glaubhaft machen zu können — nicht oder derart
verspätet zur Eignungsprüfung, daß sie nicht mehr
abgehalten werden kann, so hat ihnen die
Prüfungsstelle einen einmaligen Ersatztermin anzubieten,
wenn dies die Bewerber oder Bewerberinnen
noch vor Ablauf des Tages beantragen, an dem die
Eignungsprüfung angesetzt war. Stellen die Bewerber
oder Bewerberinnen innerhalb dieser Frist den
Antrag nicht oder nehmen sie auch den Ersatztermin
nicht wahr, ohne daß die Voraussetzungen des
Abs. 1 vorliegen, so gelten die betreffenden
Bewerbungen als zurückgezogen.
(3) Treten Bewerber oder Bewerberinnen von der
Eignungsprüfung erst zurück, nachdem sie begonnen
hat, oder verweigern sie eine Fortsetzung oder
Beendigung der Eignungsprüfung, so gilt dies als
Nichterreichen der Mindestpunktezahl.
(4) Für Ersatztermine gemäß Abs. 1 und 2 gilt die
Verständigungsfrist des § 3 nicht.
Auswertung der Tests
§ 11. (1) Die Auswertung ist nach wissenschaftlich
abgesicherten Methoden durchzuführen. Während
des gesamten Auswertungsverfahrens ist die
Anonymität der Bewerber und Bewerberinnen
gegenüber den an der Auswertung beteiligten
Personen zu wahren.
(2) Die Auswertung der Tests ist — abgesehen
von der Teilnahme von Organen der Personalvertretung
nach § 42 Abs. 4 AusG und von Bediensteten
der Verwaltungsakademie nach § 8 Abs. 2 —
nicht öffentlich.
Dokumentation
§ 12. (1) Über die Eignungsprüfung sind
schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben
zu enthalten
1. den Namen, allfällige frühere Namen, das
Geburtsdatum, den Geburtsort und das
Geschlecht des geprüften Bewerbers sowie
seine allfälligen Behinderungen, auf die gemäß
§ 9 Abs. 4 Rücksicht zu nehmen ist,
2. den Ort und den Tag der Eignungsprüfung,
3. den Gegenstand der Eignungsprüfung (die
Testgruppe),
4. das Ergebnis der Eignungsprüfung in Form
der nach § 42 Abs. 2 AusG gewichteten
Punktewerte,
5. die Namen der von der Personalvertretung
gemäß § 42 Abs. 4 AusG zur Auswertung
entsendeten Beobachter und der allenfalls
gemäß § 8 Abs. 2 von der Verwaltungsakademie
zur Verfügung gestellten Schulungspersonen,
6. allfällige Unterbrechungen der Eignungsprüfung
mit den Namen der betreffenden
Bewerber,
7. allfällige besondere Ereignisse, die Einfluß auf
das Ergebnis der Eignungsprüfung haben
konnten, und
8. allfällige Feststellungen der in Z 5 angeführten
Beobachter, in denen das Vorliegen von
Ereignissen im Sinne der Z 7 behauptet wird.
(2) Die Aufzeichnungen sind durch vier Jahre
unter Verschluß aufzubewahren und anschließend
zu vernichten.
Verständigung vom Prüfungsergebnis
§ 13. (1) Bei Eignungsprüfungen gemäß § 39
Abs. 2 AusG hat die Prüfungsstelle die Prüfungsergebnisse
aller Bewerber und Bewerberinnen, die sich
im selben Ausschreibungsverfahren beworben haben,
umgehend und gesammelt der Aufnahmestelle
mitzuteilen. Die Mitteilung hat die im § 12 Abs. 1
Z 1 bis 4 angeführten Daten zu enthalten.
(2) Liegt das Prüfungsergebnis eines Bewerbers
oder einer Bewerberin infolge einer Verzögerung
der Eignungsprüfung nach § 10 derart verspätet vor,
daß eine Berücksichtigung in der gemeinsamen
Mitteilung nicht mehr möglich ist, ist es gesondert
nachzumelden.
Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses
§ 14. (1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung
bleibt gemäß § 44 Abs. 4 AusG für alle Bewerbungen
um eine Verwendung der selben Testgruppe
gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen.
(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an
dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Verteilt
sich die Eignungsprüfung auf mehrere Tage, dann
beginnt diese Frist mit dem Tag zu laufen, an dem der
letzte Teil der Eignungsprüfung abgelegt wurde.
(3) Eine Zulassung zu einer Eignungsprüfung
derselben Testgruppe ist erst für Bewerbungen
zulässig, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen.
Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und
die Erstellung von Normwerten
§ 15. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben
im Anschluß an die Eignungsprüfung den in der
Anlage angeführten Fragebogen über biographische
Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter
Form zu erfassen.
(2) Diese Daten dürfen gemeinsam mit den
anonymisierten Testdaten ausschließlich von der
Verwaltungsakademie zur Entwicklung von Tests
und zur Erstellung von Normwerten verwendet
werden. Ist die Anonymität der Daten nicht
gewährleistet, hat das Ausfüllen des Fragebogens zu
unterbleiben.
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 16. (1) Die zur Feststellung der Eignung
vorgesehenen Tests dürfen automationsunterstützt
durchgeführt und ausgewertet werden.
(2) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt
verarbeitet werden
1. Die im § 12 Abs. 1 angeführten Daten,
2. die in der Anlage angeführten biographischen
Daten und
3. weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes
notwendig sind.
(3) Daten im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind
1. die Wohnadresse und die Telefonnummer des
Bewerbers,
2. die vom Bewerber angestrebte Verwendung,
3. das Datum der Ausschreibung,
4. das Eingangsdatum der nach § 2 Abs. 1
gesammelt übermittelten Bewerbungen bei der
Prüfungsstelle,
5. die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
6. das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens
bei der in der Ausschreibung
angeführten Dienststelle und
7. Angaben über allfällige Umstände, die gemäß
§ 50 AusG maßgebend sind.
(4) Die für die wissenschaftliche Neu- und
Weiterentwicklung von Eignungstests erforderlichen
Daten sind der Verwaltungsakademie in
anonymisierter Form zu übermitteln. Sie dürfen von
der Verwaltungsakademie für diese Zwecke verarbeitet
werden.
Teilnahme von Organen der Personalvertretung
§ 17. (1) Die Prüfungsstelle hat die nach § 42
Abs. 4 AusG zuständigen Organe der Personalvertretung
spätestens zwei Wochen zuvor (Datum des
Poststempels) von jedem Prüfungstermin unter
Angabe der betroffenen Testgruppen schriftlich zu
verständigen. Für Ersatztermine nach § 10 Abs. 1
und 2 gilt diese Verständigungsfrist nicht.
(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
können die Beteiligten nachweislich auch eine
andere Art der Verständigung vereinbaren.
Inkrafttreten
§ 18. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1991 in Kraft.