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468. Verordnung: Eignungsprüfungsverordnung 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 468. Verordnung: Eignungsprüfungsverordnung 1991 — EPV

Auf Grund des Abschnittes VII des Ausschreibungsgesetzes

1989 (AusG), zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 366/1991, wird verordnet

Zulassung zur Eignungsprüfung

§ 1. Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen

nach Abschnitt VII Unterabschnitt B AusG sind die

Bewerber und Bewerberinnen einer Eignungsprüfung

zu unterziehen, wenn sie die Erfordernisse des

§ 38 AusG erfüllen.

Anberaumung der Eignungsprüfung

§ 2. (1) Ist die Durchführung der Eignungsprüfung

nach § 39 Abs. 2 oder 3 AusG einer anderen

Dienststelle übertragen worden, so hat die das

Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle (sie

wird im folgenden als „Aufnahmestelle" bezeichnet)

nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Bewerbungs-

gesuche gesammelt der Dienststelle zu übermitteln,

die die Eignungsprüfung durchführt (sie wird im

folgenden als „Prüfungsstelle" bezeichnet).

(2) Die Prüfungsstelle hat die Eignungsprüfung

unverzüglich anzuberaumen. Im Fall des Abs. 1

sollen zwischen dem Tag des Einlangens der

Bewerbungen bei der Prüfungsstelle und dem Tag

der Eignungsprüfung möglichst nicht mehr als vier

Wochen liegen.

Verständigung der Bewerber und Bewerberinnen

§ 3. (1) Die Prüfungsstelle hat die Bewerber und

Bewerberinnen vom Prüfungstermin spätestens zwei

Wochen zuvor

1. schriftlich oder

2. auf andere geeignete Weise, wenn der

Nachweis der Kenntnisnahme durch den

Bewerber gesichert ist,

zu verständigen. Erfolgt die Verständigung im

Postweg, beginnt die Frist mit dem Datum des

Poststempels zu laufen.

(2) Aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit

und Kostenersparnis kann jedoch der Prüfungstermin

1. bereits in der Ausschreibung bekannt gegeben

werden oder

2. ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten

Mindestfrist von zwei Wochen festgelegt

werden, wenn alle Bewerber und Bewerberinnen

zustimmen.

Arten der Tests

§ 4. Als objektive Tests kommen

1. psychologische Eignungsuntersuchungen oder

2. fachliche Eignungsuntersuchungen oder

3. sowohl psychologische als auch fachliche

Eignungsuntersuchungen

in Betracht.

Erstellung der Tests

§ 5. Bei der Erstellung der Tests sind die aktuellen

wissenschaftlichen Standards einer modernen Personalauswahl

einzuhalten. Soweit es für die

vorgesehene Verwendung von Bedeutung ist, sind

insbesondere folgende Bereiche zu untersuchen

1. Fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten,

2. intellektuelle Fähigkeiten: verbale Leistungen,

logisch-schlußfolgerndes Denken, analytisches

Denken, Gedächtnis, allgemeines Wissen,

3. schöpferisches Denken: Kreativität, geistige

Flexibilität,

4. Arbeitsstil: Zielorientiertheit, Planung, Organisation,

Produktivität, vernetztes Denken,

Selbsteinschätzung der eigenen Leistung,

Leistungsbereitschaft, problembezogenes Entscheidungsverhalten,

5. Lernfähigkeit: Erfassen von Fakten, Erkennen

von Zusammenhängen,

6. Belastbarkeit: allgemeine und inhaltsbezogene

Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit,

Ausdauer, Genauigkeit, Streßresistenz, Frustrationstoleranz,

7. soziale Kompetenzen: Kommunikation, verbales

Ausdrucksvermögen, Selbstkontrolle,

Fähigkeit zur Arbeit in Gruppen und mit

Gruppen, bürgerorientiertes Verhalten, Kontaktbereitschaft,

8. Führungsverhalten: Initiative, Entscheidungsfreudigkeit,

Führungsstil, Verantwortungsbereitschaft,

Delegieren und Koordinieren,

Durchsetzungsvermögen,

9. spezifische, für die Verwendung bedeutsame

Personenmerkmale, wie etwa emotionale

Stabilität, Art der Aufnahme und der geistigen

Verarbeitung von Information (kognitive

Stile), persönliche Bewertung der für das

Arbeitsergebnis ausschlaggebenden Umstände

(Attribution).

Testgruppen

§ 6. (1) Für die einzelnen Verwendungen sind

entsprechend dem § 5 unterschiedliche Tests in

Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen.

Alle Verwendungen innerhalb eines Ressorts,

für die dieselbe Testbatterie vorgesehen ist, bilden

gemeinsam eine Testgruppe.

(2) Innerhalb einer Testgruppe sind die Tests in

mindestens zwei gleichwertigen Parallelformen zu

erstellen, sodaß eine Vorhersehbarkeit der zu

erfüllenden Aufgaben durch die Bewerber verhindert

wird.

Punktesystem

§ 7. Das Punktesystem für die Auswertung der

Tests muß den Erfordernissen der angestrebten

Verwendungen entsprechen. Es ist so zu gestalten,

daß

1. jeder Bewerber einem ihm entsprechenden

Punktewert zugeordnet und

2. eine den Bedürfnissen der öffentlichen Verwaltung

angepaßte Verteilung der Bewerber

auf diese Punktewerte erwartet

werden kann.

Schulung des Testpersonals

§ 8. (1) Die für die Durchführung und Auswertung

der Tests erforderliche Schulung ist so zu

gestalten, daß auf dem Stand der Erfahrung, des

Wissens und des Könnens des Testpersonals

aufgebaut wird.

(2) Wenn es zweckmäßig erscheint, kann die

Verwaltungsakademie mit ihrem Einverständnis zu

Schulungszwecken auch unmittelbar der Durchführung

und Auswertung der Tests beigezogen werden.

Durchführung der Eignungsprüfung

§ 9. (1) Die Eignungsprüfung ist — abgesehen

von der Teilnahme von Bediensteten der Verwaltungsakademie

nach § 8 Abs. 2 — nichtöffentlich.

Die Eignungsprüfung ist unter Aufsicht durchzuführen.

(2) Die Tests sind erst unmittelbar zu Beginn der

Eignungsprüfung nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß die

Öffentlichkeit keine Kenntnis vom Testinhalt und

vom Ergebnis des Testverfahrens erlangt.

(3) Die Tests sind — soweit dies möglich ist — für

die Auswertung zu anonymisieren. Insbesondere ist

dabei Vorsorge zu treffen, daß sich auf dem

einzelnen zu absolvierenden Testprogramm keine

personenbezogenen Daten befinden, auf Grund

derer eine an der Auswertung beteiligte Person

Rückschlüsse auf die Identität des Bewerbers oder

der Bewerberin ziehen kann.

(4) Bei Durchführung der Eignungsprüfung ist

auf Behinderungen der Bewerber und Bewerberinnen

soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem

Zweck der Eignungsprüfung vereinbar ist.

Abwesenheit und Rücktritt von Bewerbern und

Bewerberinnen

§ 10. (1) Können Bewerber oder Bewerberinnen

glaubhaft machen, daß sie ohne eigenes Verschulden

außerstande waren, rechtzeitig zur Eignungsprüfung

zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu

beenden, so hat ihnen die Prüfungsstelle - auf

Ansuchen die Ablegung oder Fortsetzung der

Eignungsprüfung zu einem späteren Termin zu

gestatten (Ersatztermin). Im Falle einer Unterbrechung

der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftlicher

oder praktischer Test), in dem die Eignungsprüfung

unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

(2) Treten Bewerber oder Bewerberinnen von der

Eignungsprüfung vor deren Beginn zurück oder

erscheinen sie — ohne ihr NichtVerschulden

glaubhaft machen zu können — nicht oder derart

verspätet zur Eignungsprüfung, daß sie nicht mehr

abgehalten werden kann, so hat ihnen die

Prüfungsstelle einen einmaligen Ersatztermin anzubieten,

wenn dies die Bewerber oder Bewerberinnen

noch vor Ablauf des Tages beantragen, an dem die

Eignungsprüfung angesetzt war. Stellen die Bewerber

oder Bewerberinnen innerhalb dieser Frist den

Antrag nicht oder nehmen sie auch den Ersatztermin

nicht wahr, ohne daß die Voraussetzungen des

Abs. 1 vorliegen, so gelten die betreffenden

Bewerbungen als zurückgezogen.

(3) Treten Bewerber oder Bewerberinnen von der

Eignungsprüfung erst zurück, nachdem sie begonnen

hat, oder verweigern sie eine Fortsetzung oder

Beendigung der Eignungsprüfung, so gilt dies als

Nichterreichen der Mindestpunktezahl.

(4) Für Ersatztermine gemäß Abs. 1 und 2 gilt die

Verständigungsfrist des § 3 nicht.

Auswertung der Tests

§ 11. (1) Die Auswertung ist nach wissenschaftlich

abgesicherten Methoden durchzuführen. Während

des gesamten Auswertungsverfahrens ist die

Anonymität der Bewerber und Bewerberinnen

gegenüber den an der Auswertung beteiligten

Personen zu wahren.

(2) Die Auswertung der Tests ist — abgesehen

von der Teilnahme von Organen der Personalvertretung

nach § 42 Abs. 4 AusG und von Bediensteten

der Verwaltungsakademie nach § 8 Abs. 2 —

nicht öffentlich.

Dokumentation

§ 12. (1) Über die Eignungsprüfung sind

schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben

zu enthalten

1. den Namen, allfällige frühere Namen, das

Geburtsdatum, den Geburtsort und das

Geschlecht des geprüften Bewerbers sowie

seine allfälligen Behinderungen, auf die gemäß

§ 9 Abs. 4 Rücksicht zu nehmen ist,

2. den Ort und den Tag der Eignungsprüfung,

3. den Gegenstand der Eignungsprüfung (die

Testgruppe),

4. das Ergebnis der Eignungsprüfung in Form

der nach § 42 Abs. 2 AusG gewichteten

Punktewerte,

5. die Namen der von der Personalvertretung

gemäß § 42 Abs. 4 AusG zur Auswertung

entsendeten Beobachter und der allenfalls

gemäß § 8 Abs. 2 von der Verwaltungsakademie

zur Verfügung gestellten Schulungspersonen,

6. allfällige Unterbrechungen der Eignungsprüfung

mit den Namen der betreffenden

Bewerber,

7. allfällige besondere Ereignisse, die Einfluß auf

das Ergebnis der Eignungsprüfung haben

konnten, und

8. allfällige Feststellungen der in Z 5 angeführten

Beobachter, in denen das Vorliegen von

Ereignissen im Sinne der Z 7 behauptet wird.

(2) Die Aufzeichnungen sind durch vier Jahre

unter Verschluß aufzubewahren und anschließend

zu vernichten.

Verständigung vom Prüfungsergebnis

§ 13. (1) Bei Eignungsprüfungen gemäß § 39

Abs. 2 AusG hat die Prüfungsstelle die Prüfungsergebnisse

aller Bewerber und Bewerberinnen, die sich

im selben Ausschreibungsverfahren beworben haben,

umgehend und gesammelt der Aufnahmestelle

mitzuteilen. Die Mitteilung hat die im § 12 Abs. 1

Z 1 bis 4 angeführten Daten zu enthalten.

(2) Liegt das Prüfungsergebnis eines Bewerbers

oder einer Bewerberin infolge einer Verzögerung

der Eignungsprüfung nach § 10 derart verspätet vor,

daß eine Berücksichtigung in der gemeinsamen

Mitteilung nicht mehr möglich ist, ist es gesondert

nachzumelden.

Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses

§ 14. (1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung

bleibt gemäß § 44 Abs. 4 AusG für alle Bewerbungen

um eine Verwendung der selben Testgruppe

gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen.

(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an

dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Verteilt

sich die Eignungsprüfung auf mehrere Tage, dann

beginnt diese Frist mit dem Tag zu laufen, an dem der

letzte Teil der Eignungsprüfung abgelegt wurde.

(3) Eine Zulassung zu einer Eignungsprüfung

derselben Testgruppe ist erst für Bewerbungen

zulässig, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen.

Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und

die Erstellung von Normwerten

§ 15. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben

im Anschluß an die Eignungsprüfung den in der

Anlage angeführten Fragebogen über biographische

Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter

Form zu erfassen.

(2) Diese Daten dürfen gemeinsam mit den

anonymisierten Testdaten ausschließlich von der

Verwaltungsakademie zur Entwicklung von Tests

und zur Erstellung von Normwerten verwendet

werden. Ist die Anonymität der Daten nicht

gewährleistet, hat das Ausfüllen des Fragebogens zu

unterbleiben.

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 16. (1) Die zur Feststellung der Eignung

vorgesehenen Tests dürfen automationsunterstützt

durchgeführt und ausgewertet werden.

(2) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt

verarbeitet werden

1. Die im § 12 Abs. 1 angeführten Daten,

2. die in der Anlage angeführten biographischen

Daten und

3. weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes

notwendig sind.

(3) Daten im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind

1. die Wohnadresse und die Telefonnummer des

Bewerbers,

2. die vom Bewerber angestrebte Verwendung,

3. das Datum der Ausschreibung,

4. das Eingangsdatum der nach § 2 Abs. 1

gesammelt übermittelten Bewerbungen bei der

Prüfungsstelle,

5. die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,

6. das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens

bei der in der Ausschreibung

angeführten Dienststelle und

7. Angaben über allfällige Umstände, die gemäß

§ 50 AusG maßgebend sind.

(4) Die für die wissenschaftliche Neu- und

Weiterentwicklung von Eignungstests erforderlichen

Daten sind der Verwaltungsakademie in

anonymisierter Form zu übermitteln. Sie dürfen von

der Verwaltungsakademie für diese Zwecke verarbeitet

werden.

Teilnahme von Organen der Personalvertretung

§ 17. (1) Die Prüfungsstelle hat die nach § 42

Abs. 4 AusG zuständigen Organe der Personalvertretung

spätestens zwei Wochen zuvor (Datum des

Poststempels) von jedem Prüfungstermin unter

Angabe der betroffenen Testgruppen schriftlich zu

verständigen. Für Ersatztermine nach § 10 Abs. 1

und 2 gilt diese Verständigungsfrist nicht.

(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung

können die Beteiligten nachweislich auch eine

andere Art der Verständigung vereinbaren.

Inkrafttreten

§ 18. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1991 in Kraft.

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