468. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 152/1984, 293/1985, 660/1987, 378/1988 und
373/1989 wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
beziehen, durch die Vorlage des Bescheides
über den Jahresausgleich über das letztvergangene
Kalenderjahr oder, sofern dieser nicht
vorliegt, durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en)
über das letztvergangene Kalenderjahr;".
2. § 5 Z 1 lautet
„1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2,
Z 3 lit. a mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses
(Hilflosenzulage) sowie Pflege- und
Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengeid,
Pflege- oder Blindenbeihilfe), Z 4 lit. a, c, d, f,
Z 5, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25,
Z 27 und Z 28, sofern es sich dabei um
wiederkehrende Leistungen handelt, und
§ 112 Z 1 EStG 1988;".
2 a. Im § 9 Abs. 4 Z 1, im § 10 Abs. 7 sowie im
§ 11 Abs. 5 Z 1 wird der Betrag von 350000 S durch
den Betrag von 400000 S ersetzt.
2 b. Im § 9 Abs. 4 Z 2 sowie im § 11 Abs. 5 Z 2
wird der Betrag von 150000 S durch den Betrag von
200000 S ersetzt.
3. Der in § 12 Abs. 2 genannte Betrag von 9500 S
wird durch einen Betrag von 11400 S ersetzt.
4. Der in § 12 Abs. 5 Z 2 genannte Betrag von
14000 S wird durch einen Betrag von 20000 S
ersetzt.
5. § 12 Abs. 6 lautet
„(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der
leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt
für die ersten 50000 S 0 vH
für die weiteren 55000 S 20 vH
für die weiteren 36000 S 5 vH
für die weiteren Beträge 35 vH
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen
gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen
Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen
des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles)
nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern)
jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die
zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der
zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt
zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung
findet keine Anwendung, wenn die
Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen."
6. Im § 12 Abs. 10 Z 2 lautet die lit. b:„
b) sofern nur bei einem Elternteil Einkünfte im
Sinne der lit. a herangezogen werden, bei
diesem jedoch um weitere 28000 S."
Artikel II
Art. I Z 11, soweit dieser § 12 Abs. 2 des
Schülerbeihilfengesetzes 1983 betrifft, ferner Art. I
Z 13 und Art. I Z 14 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 373/1989 werden aufgehoben.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1990 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
dürfen bereits vor dem 1. September 1990
erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit
diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen
Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten
der Bundeskanzler, im übrigen der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport betraut.