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468_1990 AT

468. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 468. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 152/1984, 293/1985, 660/1987, 378/1988 und

373/1989 wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

beziehen, durch die Vorlage des Bescheides

über den Jahresausgleich über das letztvergangene

Kalenderjahr oder, sofern dieser nicht

vorliegt, durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en)

über das letztvergangene Kalenderjahr;".

2. § 5 Z 1 lautet

„1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2,

Z 3 lit. a mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses

(Hilflosenzulage) sowie Pflege- und

Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengeid,

Pflege- oder Blindenbeihilfe), Z 4 lit. a, c, d, f,

Z 5, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25,

Z 27 und Z 28, sofern es sich dabei um

wiederkehrende Leistungen handelt, und

§ 112 Z 1 EStG 1988;".

2 a. Im § 9 Abs. 4 Z 1, im § 10 Abs. 7 sowie im

§ 11 Abs. 5 Z 1 wird der Betrag von 350000 S durch

den Betrag von 400000 S ersetzt.

2 b. Im § 9 Abs. 4 Z 2 sowie im § 11 Abs. 5 Z 2

wird der Betrag von 150000 S durch den Betrag von

200000 S ersetzt.

3. Der in § 12 Abs. 2 genannte Betrag von 9500 S

wird durch einen Betrag von 11400 S ersetzt.

4. Der in § 12 Abs. 5 Z 2 genannte Betrag von

14000 S wird durch einen Betrag von 20000 S

ersetzt.

5. § 12 Abs. 6 lautet

„(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der

leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt

für die ersten 50000 S 0 vH

für die weiteren 55000 S 20 vH

für die weiteren 36000 S 5 vH

für die weiteren Beträge 35 vH

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen

gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen

Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen

des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles)

nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern)

jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die

zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der

zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt

zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung

findet keine Anwendung, wenn die

Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen."

6. Im § 12 Abs. 10 Z 2 lautet die lit. b:„

b) sofern nur bei einem Elternteil Einkünfte im

Sinne der lit. a herangezogen werden, bei

diesem jedoch um weitere 28000 S."

Artikel II

Art. I Z 11, soweit dieser § 12 Abs. 2 des

Schülerbeihilfengesetzes 1983 betrifft, ferner Art. I

Z 13 und Art. I Z 14 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 373/1989 werden aufgehoben.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1990 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

dürfen bereits vor dem 1. September 1990

erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit

diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen

Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten

der Bundeskanzler, im übrigen der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport betraut.

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