468. Verordnung Vertrauensmänner-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 37 d Abs. 8 des Zivildienstgesetzes
1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBL Nr. 598/1988 wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Wahl der
Vertrauensmänner (und deren Stellvertreter) der
Zivildienstpflichtigen, die einen Grundzivildienst
leisten.
Wahlbereich
§ 2. Die Vertrauensmänner (Stellvertreter) werden
in gemäß § 4 ZDG anerkannten Einrichtungen
und Einsatzstellen gewählt, sofern bei ihnen jeweils
mehr als zwei Zivildienstleistende unmittelbar
eingesetzt sind (§ 37 b ZDG).
Wahlberechtigung
§ 3. Alle Zivildienstpflichtigen, die einen Grundzivildienst
leisten, sind bei ihrer Einrichtung oder
Einsatzstelle (§ 2) aktiv und passiv wahlberechtigt,
Wahlstelle
§ 4. (1) Die Wahl ist von der nach § 37 d Abs. 5
ZDG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
durchzuführen (Wahlstelle).
(2) Der Rechtsträger hat die Anzahl der jeweils
bei seinen Einrichtungen oder Einsatzstellen eingesetzten
Zivildienstleistenden der Bezirksverwaltungsbehörde
binnen einer Woche ab Dienstantritt
der Zivildienstleistenden bekanntzugeben.
Anzahl der Vertrauensmänner und Stellvertreter
§ 5. Die Wahlberechtigten haben aus ihren
Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen
1. mit 3 bis 19 Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann
und einen Stellvertreter,
2. mit 20 und mehr Zivildienstleistenden einen
Vertrauensmann und zwei Stellvertreter
zu wählen.
Neuwahlen
§ 6. Ist sowohl die Funktion des Vertrauensmannes
als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen
(§ 37 d Abs. 4 ZDG) oder hat eine Abberufung nach
§ 16 stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.
Wahltag, Stichtag und Wahlort
§ 7. (1) Der Tag der Wahl ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde so zu bestimmen, daß
er auf einen Werktag fällt und die Wahl jeweils
spätestens fünf Wochen nach den vom Bundesministerium
für Inneres festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen
(§ 37 d Abs. 2 ZDG), in den Fällen
des § 6 spätestens fünf Wochen nach Einlangen der
Mitteilung über das die Neuwahl erfordernde
Ereignis bei der Bezirksverwaltungsbehörde, stattfinden
kann.
(2) Als Stichtag für die Feststellung der
Wahlberechtigung gilt der vierte Tag vor dem
Wahltag.
(3) Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur
Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung des
Bundesministers für Inneres zu einer anderen
Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser
zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Beginn
und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal
so zu bestimmen und im Wege des Rechtsträgers an
einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen
Stelle kundzumachen, daß jeder Wahlberechtigte
von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.
Wahlkommission und Wählerliste
§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich
zur Durchführung der Wahl einer Wahlkommission
zu bedienen, die sie spätestens bis zum Stichtag
bildet. Erforderlichenfalls können mehrere Wahlkommissionen
eingerichtet werden. Der Vorsitzende
der Wahlkommission (Wahlleiter) ist der
Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde oder ein von
diesem bestellter rechtskundiger Vertreter. Weitere
Mitglieder der Wahlkommission sind ein zweiter
Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde und
der an Jahren älteste wahlberechtigte Zivildienstleistende
des jeweiligen Wahlbereiches als nicht
ständiges Mitglied.
(2) Der Wahlkommission als Hilfsorgan der
Bezirksverwaltungsbehörde obliegt
1. die Durchführung der Wahl,
2. die Aufnahme einer Niederschrift über die
Sitzungen der Wahlkommission, den Wahlvorgang
und die Stimmenzählung (Muster
Anlage 1) sowie
3. die Übergabe der Wählerliste (Muster Anlage
2), des Abstimmungsverzeichnisses (Muster
Anlage 3), der Stimmzettel (Anlage 4) und
der Niederschriften nach beendeter Wahl an
die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Wählerliste ist von der Einrichtung oder
Einsatzstelle für den jeweiligen Wahlbereich (§ 2)
zu erstellen und der Bezirksverwaltungsbehörde
nach Möglichkeit drei Tage vor dem Wahltag,
spätestens jedoch zu Beginn der Wahlhandlung
vorzulegen. Sie ist außerdem im Wahlbereich an
einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen
Stelle aufzulegen. In der Wählerliste sind alle
Zivildienstleistenden, die am Stichtag (§ 7 Abs. 2)
wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge
ihrer Familien- und Vornamen unter Beifügung des
Geburtsjahres einzutragen.
Wahlvorschlag
§ 9. (1) Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem
Rechtsträger einen Kandidaten für die Wahl des
Vertrauensmannes vorzuschlagen. Der Rechtsträger
hat in alphabetischer Reihenfolge die Namen
der vorgeschlagenen Kandidaten nach Einholung
ihrer Zustimmung in einem Wahlvorschlag (Muster
Anlage 5) zusammenzufassen und diesen der
Wahlkommission spätestens zu Beginn der Wahlhandlung
vorzulegen.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne
Rücksicht darauf, ob sie im Wahlvorschlag
aufscheinen.
(3) Der Wahlvorschlag ist vor Beginn der Wahl in
der Wahlzelle anzuschlagen.
Wahlvorgang im Wahllokal
§ 10. (1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung beim Wahlvorgang
und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Verordnung zu sorgen.
(2) Der Wahlberechtigte hat zur Ausübung seines
Wahlrechts zur festgesetzten Zeit im Wahllokal vor
der Wahlkommission persönlich zu erscheinen und
sich dem Wahlleiter gegenüber auszuweisen.
(3) Für die Wahl sind Stimmzettel und
undurchsichtige Briefumschläge (Wahlkuverts) je
von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem
Format zu verwenden. Der Wahlleiter hat jedem
Wahlberechtigten einen Stimmzettel und ein
Wahlkuvert zu übergeben.
(4) Der Wahlberechtigte hat sich allein in die
vorgesehene Wahlzelle zu begeben, die so einzurichten
ist, daß die Stimmabgabe unbeobachtet
durchgeführt werden kann. Der Wahlberechtigte
hat in den Stimmzettel den Vor- und Familiennamen
des von ihm Gewählten einzutragen. Sodann
hat er den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben.
Das Wahlkuvert ist dem Wahlleiter zu übergeben,
der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Der
Name des Wählers ist in der Wählerliste zu
kennzeichnen und in das Abstimmungsverzeichnis
einzutragen.
(5) Jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, wegen
Nichtaufnahme in die Wählerliste oder Verletzung
der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch
beim Wahlleiter zu erheben. Die Wahlkommission
hat diese Einsprüche unverzüglich zu. prüfen. Der
Wahlleiter hat über sie nach Anhörung der übrigen
Mitglieder der Wahlkommission zu entscheiden.
Wurde die im Einspruch behauptete Rechtswidrigkeit
erwiesen und war sie auf das Wahlergebnis von
Einfluß, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die
Neudurchführung der Wahl zu veranlassen.
(6) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit oder
sobald alle Wahlberechtigten gewählt haben, hat der
Wahlleiter den Wahlvorgang für beendet zu
erklären.
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 11.(1) Der Wahlleiter hat die in der Wahlurne
befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne
zu entleeren und
1. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Wahlberechtigten,
2. die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und
3. den mutmaßlichen Grund, falls die Zahlen
nach Z 1 und 2 nicht übereinstimmen,
festzustellen.
(2) Der Wahlleiter hat die Wahlkuverts zu öffnen
und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der
Wahlkommission die Gültigkeit der abgegebenen
Stimmzettel zu prüfen.
Gültigkeit der Stimmzettel
§ 12. (1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm
eindeutig hervorgeht, welchem wählbaren Zivil-
dienstleistenden der Wähler seine Stimme geben
wollte.
(2) Der Stimmzettel ist daher insbesondere
ungültig, wenn
1. ein anderer als der von der Bezirksverwaltungsbehörde
zur Verfügung gestellte Stimmzettel
verwendet wurde,
2. aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchem
Zivildienstleistenden der Wähler seine Stimme
geben wollte,
3. er den Namen eines nicht wählbaren Zivildienstleistenden
enthält,
4. er mehrere Namen enthält oder
5. er keinen Namen enthält.
(3) Werden in einem Wahlkuvert mehr als ein
Stimmzettel mit gleichem Namen vorgefunden, so
ist nur ein Stimmzettel gültig. Werden mehr als ein
Stimmzettel mit verschiedenen Namen vorgefunden,
so sind alle ungültig. Ein leeres Wahlkuvert gilt
als ungültige Stimme.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die zu
anderen Zwecken als zur Bezeichnung des gewählten
Zivildienstleistenden angebracht wurden, beeinträchtigen
die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht,
wenn sich hiedurch nicht ein Ungültigkeitsgrund
nach Abs. 2 oder 3 ergibt.
Stimmenzählung
§ 13. (1) Die Wahlkommission hat zunächst
1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,
2. die Summe der ungültigen Stimmzettel und
3. die Summe der gültigen Stimmzettel
festzustellen.
(2) Die Wahlkommission hat sodann die Zahl der
für die einzelnen Zivildienstleistenden abgegebenen
gültigen Stimmen festzustellen. Jener Zivildienstleistende,
auf den die meisten Stimmen entfallen, ist
zum Vertrauensmann gewählt. Zum (ersten) Stellvertreter
ist jener Zivildienstleistende gewählt, der
nach dem gewählten Vertrauensmann die nächstniedrigere
Stimmenanzahl erhalten hat. Ist nach § 5
ein zweiter Stellvertreter zu wählen, so ist neben
dem ersten Stellvertreter jener Zivildienstleistende
zum Stellvertreter gewählt, welcher die nächstniedrigere
Stimmenanzahl aufweist. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Die Auslosung hat der
Wahlleiter vorzunehmen.
(3) Erachtet ein Mitglied der Wahlkommission
das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so
kann es die unverzügliche Überprüfung der
Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat
die Wahlkommission durchzuführen. Ergibt sich
daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der
Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtigzustellen.
Annahme der Wahl
§ 14. (1) Nach Beendigung der Stimmenzählung
hat der Wahlleiter den gewählten Vertrauensmann
und den (die) Stellvertreter zu befragen, ob sie die
Wahl annehmen. Lehnt der Vertrauensmann die
Wahl ab, so gilt der (erste) Stellvertreter als
Vertrauensmann gewählt. Die dadurch erforderliche
Bestellung des Stellvertreters (der Stellvertreter)
richtet sich nach § 13 Abs. 2. Gleiches gilt, wenn ein
Stellvertreter die Wahl ablehnt.
(2) Das Ergebnis der Stimmenzählung sowie
einer allfälligen Überprüfung und das Ergebnis der
Befragung der gewählten Zivildienstleistenden über
die Annahme der Wahl sind in der Niederschrift
gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 festzuhalten. Diese ist von den
Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen.
Kundmachung
§ 15. (1) Das Wahlergebnis und die Namen des
Vertrauensmannes sowie des (der) Stellvertreter(s)
sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege
des Rechtsträgers unverzüglich in den Einrichtungen
oder Einsatzstellen an einer für alle Zivildienstleistenden
zugänglichen Stelle kundzumachen.
(2) Das Bundesministerium für Inneres und das
Amt der zuständigen Landesregierung sind vom
Rechtsträger der Einrichtung über eine durchgeführte
Wahl — wie auch über eine Abberufung nach
§ 16 — unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Abberufung
§ 16. (1) Bei einer Abstimmung über die
Abberufung eines Vertrauensmannes oder eines
Stellvertreters (§ 37 d Abs. 3 ZDG) sind die
Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe
sinngemäß anzuwenden, daß die Stimmzettel auf
„ja" oder „nein" zu lauten haben.
(2) Für die Abberufung eines Vertrauensmannes
(Stellvertreters) ist die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit
gilt der Vertrauensmann (Stellvertreter) in
seiner Funktion bestätigt.
Inkrafttreten
§ 17. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1989
in Kraft.