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468_1989 AT

468. Verordnung Vertrauensmänner-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 468. Verordnung Vertrauensmänner-Wahlordnung — VM-WO

Auf Grund des § 37 d Abs. 8 des Zivildienstgesetzes

1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBL Nr. 598/1988 wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Wahl der

Vertrauensmänner (und deren Stellvertreter) der

Zivildienstpflichtigen, die einen Grundzivildienst

leisten.

Wahlbereich

§ 2. Die Vertrauensmänner (Stellvertreter) werden

in gemäß § 4 ZDG anerkannten Einrichtungen

und Einsatzstellen gewählt, sofern bei ihnen jeweils

mehr als zwei Zivildienstleistende unmittelbar

eingesetzt sind (§ 37 b ZDG).

Wahlberechtigung

§ 3. Alle Zivildienstpflichtigen, die einen Grundzivildienst

leisten, sind bei ihrer Einrichtung oder

Einsatzstelle (§ 2) aktiv und passiv wahlberechtigt,

Wahlstelle

§ 4. (1) Die Wahl ist von der nach § 37 d Abs. 5

ZDG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

durchzuführen (Wahlstelle).

(2) Der Rechtsträger hat die Anzahl der jeweils

bei seinen Einrichtungen oder Einsatzstellen eingesetzten

Zivildienstleistenden der Bezirksverwaltungsbehörde

binnen einer Woche ab Dienstantritt

der Zivildienstleistenden bekanntzugeben.

Anzahl der Vertrauensmänner und Stellvertreter

§ 5. Die Wahlberechtigten haben aus ihren

Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen

1. mit 3 bis 19 Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann

und einen Stellvertreter,

2. mit 20 und mehr Zivildienstleistenden einen

Vertrauensmann und zwei Stellvertreter

zu wählen.

Neuwahlen

§ 6. Ist sowohl die Funktion des Vertrauensmannes

als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen

(§ 37 d Abs. 4 ZDG) oder hat eine Abberufung nach

§ 16 stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.

Wahltag, Stichtag und Wahlort

§ 7. (1) Der Tag der Wahl ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde so zu bestimmen, daß

er auf einen Werktag fällt und die Wahl jeweils

spätestens fünf Wochen nach den vom Bundesministerium

für Inneres festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen

(§ 37 d Abs. 2 ZDG), in den Fällen

des § 6 spätestens fünf Wochen nach Einlangen der

Mitteilung über das die Neuwahl erfordernde

Ereignis bei der Bezirksverwaltungsbehörde, stattfinden

kann.

(2) Als Stichtag für die Feststellung der

Wahlberechtigung gilt der vierte Tag vor dem

Wahltag.

(3) Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur

Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung des

Bundesministers für Inneres zu einer anderen

Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser

zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Beginn

und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal

so zu bestimmen und im Wege des Rechtsträgers an

einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen

Stelle kundzumachen, daß jeder Wahlberechtigte

von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.

Wahlkommission und Wählerliste

§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich

zur Durchführung der Wahl einer Wahlkommission

zu bedienen, die sie spätestens bis zum Stichtag

bildet. Erforderlichenfalls können mehrere Wahlkommissionen

eingerichtet werden. Der Vorsitzende

der Wahlkommission (Wahlleiter) ist der

Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde oder ein von

diesem bestellter rechtskundiger Vertreter. Weitere

Mitglieder der Wahlkommission sind ein zweiter

Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde und

der an Jahren älteste wahlberechtigte Zivildienstleistende

des jeweiligen Wahlbereiches als nicht

ständiges Mitglied.

(2) Der Wahlkommission als Hilfsorgan der

Bezirksverwaltungsbehörde obliegt

1. die Durchführung der Wahl,

2. die Aufnahme einer Niederschrift über die

Sitzungen der Wahlkommission, den Wahlvorgang

und die Stimmenzählung (Muster

Anlage 1) sowie

3. die Übergabe der Wählerliste (Muster Anlage

2), des Abstimmungsverzeichnisses (Muster

Anlage 3), der Stimmzettel (Anlage 4) und

der Niederschriften nach beendeter Wahl an

die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Wählerliste ist von der Einrichtung oder

Einsatzstelle für den jeweiligen Wahlbereich (§ 2)

zu erstellen und der Bezirksverwaltungsbehörde

nach Möglichkeit drei Tage vor dem Wahltag,

spätestens jedoch zu Beginn der Wahlhandlung

vorzulegen. Sie ist außerdem im Wahlbereich an

einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen

Stelle aufzulegen. In der Wählerliste sind alle

Zivildienstleistenden, die am Stichtag (§ 7 Abs. 2)

wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge

ihrer Familien- und Vornamen unter Beifügung des

Geburtsjahres einzutragen.

Wahlvorschlag

§ 9. (1) Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem

Rechtsträger einen Kandidaten für die Wahl des

Vertrauensmannes vorzuschlagen. Der Rechtsträger

hat in alphabetischer Reihenfolge die Namen

der vorgeschlagenen Kandidaten nach Einholung

ihrer Zustimmung in einem Wahlvorschlag (Muster

Anlage 5) zusammenzufassen und diesen der

Wahlkommission spätestens zu Beginn der Wahlhandlung

vorzulegen.

(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne

Rücksicht darauf, ob sie im Wahlvorschlag

aufscheinen.

(3) Der Wahlvorschlag ist vor Beginn der Wahl in

der Wahlzelle anzuschlagen.

Wahlvorgang im Wahllokal

§ 10. (1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung beim Wahlvorgang

und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser

Verordnung zu sorgen.

(2) Der Wahlberechtigte hat zur Ausübung seines

Wahlrechts zur festgesetzten Zeit im Wahllokal vor

der Wahlkommission persönlich zu erscheinen und

sich dem Wahlleiter gegenüber auszuweisen.

(3) Für die Wahl sind Stimmzettel und

undurchsichtige Briefumschläge (Wahlkuverts) je

von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem

Format zu verwenden. Der Wahlleiter hat jedem

Wahlberechtigten einen Stimmzettel und ein

Wahlkuvert zu übergeben.

(4) Der Wahlberechtigte hat sich allein in die

vorgesehene Wahlzelle zu begeben, die so einzurichten

ist, daß die Stimmabgabe unbeobachtet

durchgeführt werden kann. Der Wahlberechtigte

hat in den Stimmzettel den Vor- und Familiennamen

des von ihm Gewählten einzutragen. Sodann

hat er den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben.

Das Wahlkuvert ist dem Wahlleiter zu übergeben,

der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Der

Name des Wählers ist in der Wählerliste zu

kennzeichnen und in das Abstimmungsverzeichnis

einzutragen.

(5) Jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, wegen

Nichtaufnahme in die Wählerliste oder Verletzung

der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch

beim Wahlleiter zu erheben. Die Wahlkommission

hat diese Einsprüche unverzüglich zu. prüfen. Der

Wahlleiter hat über sie nach Anhörung der übrigen

Mitglieder der Wahlkommission zu entscheiden.

Wurde die im Einspruch behauptete Rechtswidrigkeit

erwiesen und war sie auf das Wahlergebnis von

Einfluß, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die

Neudurchführung der Wahl zu veranlassen.

(6) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit oder

sobald alle Wahlberechtigten gewählt haben, hat der

Wahlleiter den Wahlvorgang für beendet zu

erklären.

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 11.(1) Der Wahlleiter hat die in der Wahlurne

befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne

zu entleeren und

1. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis

eingetragenen Wahlberechtigten,

2. die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und

3. den mutmaßlichen Grund, falls die Zahlen

nach Z 1 und 2 nicht übereinstimmen,

festzustellen.

(2) Der Wahlleiter hat die Wahlkuverts zu öffnen

und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der

Wahlkommission die Gültigkeit der abgegebenen

Stimmzettel zu prüfen.

Gültigkeit der Stimmzettel

§ 12. (1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm

eindeutig hervorgeht, welchem wählbaren Zivil-

dienstleistenden der Wähler seine Stimme geben

wollte.

(2) Der Stimmzettel ist daher insbesondere

ungültig, wenn

1. ein anderer als der von der Bezirksverwaltungsbehörde

zur Verfügung gestellte Stimmzettel

verwendet wurde,

2. aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchem

Zivildienstleistenden der Wähler seine Stimme

geben wollte,

3. er den Namen eines nicht wählbaren Zivildienstleistenden

enthält,

4. er mehrere Namen enthält oder

5. er keinen Namen enthält.

(3) Werden in einem Wahlkuvert mehr als ein

Stimmzettel mit gleichem Namen vorgefunden, so

ist nur ein Stimmzettel gültig. Werden mehr als ein

Stimmzettel mit verschiedenen Namen vorgefunden,

so sind alle ungültig. Ein leeres Wahlkuvert gilt

als ungültige Stimme.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die zu

anderen Zwecken als zur Bezeichnung des gewählten

Zivildienstleistenden angebracht wurden, beeinträchtigen

die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht,

wenn sich hiedurch nicht ein Ungültigkeitsgrund

nach Abs. 2 oder 3 ergibt.

Stimmenzählung

§ 13. (1) Die Wahlkommission hat zunächst

1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,

2. die Summe der ungültigen Stimmzettel und

3. die Summe der gültigen Stimmzettel

festzustellen.

(2) Die Wahlkommission hat sodann die Zahl der

für die einzelnen Zivildienstleistenden abgegebenen

gültigen Stimmen festzustellen. Jener Zivildienstleistende,

auf den die meisten Stimmen entfallen, ist

zum Vertrauensmann gewählt. Zum (ersten) Stellvertreter

ist jener Zivildienstleistende gewählt, der

nach dem gewählten Vertrauensmann die nächstniedrigere

Stimmenanzahl erhalten hat. Ist nach § 5

ein zweiter Stellvertreter zu wählen, so ist neben

dem ersten Stellvertreter jener Zivildienstleistende

zum Stellvertreter gewählt, welcher die nächstniedrigere

Stimmenanzahl aufweist. Bei Stimmengleichheit

entscheidet das Los. Die Auslosung hat der

Wahlleiter vorzunehmen.

(3) Erachtet ein Mitglied der Wahlkommission

das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so

kann es die unverzügliche Überprüfung der

Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat

die Wahlkommission durchzuführen. Ergibt sich

daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der

Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtigzustellen.

Annahme der Wahl

§ 14. (1) Nach Beendigung der Stimmenzählung

hat der Wahlleiter den gewählten Vertrauensmann

und den (die) Stellvertreter zu befragen, ob sie die

Wahl annehmen. Lehnt der Vertrauensmann die

Wahl ab, so gilt der (erste) Stellvertreter als

Vertrauensmann gewählt. Die dadurch erforderliche

Bestellung des Stellvertreters (der Stellvertreter)

richtet sich nach § 13 Abs. 2. Gleiches gilt, wenn ein

Stellvertreter die Wahl ablehnt.

(2) Das Ergebnis der Stimmenzählung sowie

einer allfälligen Überprüfung und das Ergebnis der

Befragung der gewählten Zivildienstleistenden über

die Annahme der Wahl sind in der Niederschrift

gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 festzuhalten. Diese ist von den

Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen.

Kundmachung

§ 15. (1) Das Wahlergebnis und die Namen des

Vertrauensmannes sowie des (der) Stellvertreter(s)

sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege

des Rechtsträgers unverzüglich in den Einrichtungen

oder Einsatzstellen an einer für alle Zivildienstleistenden

zugänglichen Stelle kundzumachen.

(2) Das Bundesministerium für Inneres und das

Amt der zuständigen Landesregierung sind vom

Rechtsträger der Einrichtung über eine durchgeführte

Wahl — wie auch über eine Abberufung nach

§ 16 — unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Abberufung

§ 16. (1) Bei einer Abstimmung über die

Abberufung eines Vertrauensmannes oder eines

Stellvertreters (§ 37 d Abs. 3 ZDG) sind die

Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe

sinngemäß anzuwenden, daß die Stimmzettel auf

„ja" oder „nein" zu lauten haben.

(2) Für die Abberufung eines Vertrauensmannes

(Stellvertreters) ist die Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit

gilt der Vertrauensmann (Stellvertreter) in

seiner Funktion bestätigt.

Inkrafttreten

§ 17. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1989

in Kraft.

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