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468_1988 AT

468. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 468. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, BGBl.

Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 299/

1987, wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste) wie folgt geändert

1. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Bautechnischer Zeichner" lauten wie folgt

2. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Tapezierer und Bettwarenerzeuger" werden

folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Technischer Zeichner" eingefügt

3. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs-

oder Elektrotechnik)" entfallen.

Artikel II

1. Durch die Änderung der Lehrberufsliste gemäß Artikel I wird in bestehende Lehrverhältnisse nicht

eingegriffen.

2. Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf „Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-,

Heizungs- oder Elektrotechnik)" vor dem 1. Jänner 1989 begonnen hat, ist die in diesem Lehrberuf

zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes „Technischer Zeichner" hinsichtlich des ersten

und zweiten Lehrjahres, auf die Lehrzeit des Lehrberufes „Bautechnischer Zeichner" hinsichtlich des

ersten, zweiten und dritten Lehrjahres im vollen Ausmaß anzurechnen.

Artikel III

Diese Verordnung tritt hinsichtlich des Artikels I Z 3 mit 1. Jänner 1989, ansonsten mit 1. September

1988 in Kraft.

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