468. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, BGBl.
Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 299/
1987, wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste) wie folgt geändert
1. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Bautechnischer Zeichner" lauten wie folgt
2. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Tapezierer und Bettwarenerzeuger" werden
folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Technischer Zeichner" eingefügt
3. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs-
oder Elektrotechnik)" entfallen.
Artikel II
1. Durch die Änderung der Lehrberufsliste gemäß Artikel I wird in bestehende Lehrverhältnisse nicht
eingegriffen.
2. Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf „Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-,
Heizungs- oder Elektrotechnik)" vor dem 1. Jänner 1989 begonnen hat, ist die in diesem Lehrberuf
zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes „Technischer Zeichner" hinsichtlich des ersten
und zweiten Lehrjahres, auf die Lehrzeit des Lehrberufes „Bautechnischer Zeichner" hinsichtlich des
ersten, zweiten und dritten Lehrjahres im vollen Ausmaß anzurechnen.
Artikel III
Diese Verordnung tritt hinsichtlich des Artikels I Z 3 mit 1. Jänner 1989, ansonsten mit 1. September
1988 in Kraft.