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468_1987 AT

468. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 468. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

— geleitet von dem Wunsche, die Beziehungen

zwischen der Republik Österreich und der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu

erweitern und zu vertiefen,

— überzeugt davon, daß der Fremdenverkehr zu

einer vollständigeren Kenntnis des Lebens, der

Kultur und der Geschichte anderer Länder, zu

wachsendem Verständnis zwischen den Völkern,

zur Verbesserung der Kontakte und zur

umfassenderen Freizeitgestaltung beiträgt, wie

dies in der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten

Schlußakte der Konferenz über

Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa festgelegt

ist,

— eingedenk der Bedeutung, die die Entwicklung

des Fremdenverkehrs bei der weiteren Festigung

der Beziehungen zwischen beiden Staaten

spielen kann,

— erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiete des

Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte

Zusammenarbeit zu fördern,

haben,

auf der Grundlage des anläßlich der Konferenz

der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei

der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge

und im Reiseverkehr beschlossenen

Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,

des Zusatzprotokolles zum Abkommen über

Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die

Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für

den Fremdenverkehr

und des Zollabkommens über die vorübergehende

Einfuhr privater Straßenfahrzeuge,

die am 4. Juni 1954 Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956 unterzeichnet wurden,

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden der Entwicklung

und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs einschließlich

dessen finanziellen Aspekten besondere

Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung

bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie die

Zusammenarbeit zwischen den offiziellen Fremdenverkehrsinstitutionen

sowie Organisationen und

Unternehmen des Fremdenverkehrs der Vertragsparteien

fördern.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen

von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in

das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei fördern.

Zu diesem Zweck werden sie auch die notwendigen

Visa und Reisedokumente ausstellen.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die

Grenz- und anderen Formalitäten für Reisen österreichischer

Staatsbürger nach der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken und sowjetischer

Staatsbürger nach der Republik Österreich zu

erleichtern und zu vereinfachen sowie alle sonstigen

Hindernisse, die dem gegenseitigen Reiseverkehr

ihrer Staatsbürger im Wege stehen, zu beseitigen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer

Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung

entsprechende Maßnahmen zur Förderung,

Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung

der gegenseitigen Verbindungen auf allen

Gebieten des Verkehrs ergreifen. Sie werden in diesem

Sinne die Tätigkeit der Reisebüros aber auch

der Personenbeförderungsunternehmen ihrer Staaten

fördern und unterstützen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden die Fremdenverkehrswerbung,

den Austausch und die Verbreitung

von Fremdenverkehrsinformationen und Publikationen,

die Veranstaltung von Ausstellungen über

den Tourismus durch die andere Vertragspartei

fördern und unterstützen. In diesem Zusammenhang

werden sie einander über die für den Fremdenverkehr

und die damit zusammenhängenden

Tätigkeiten jeweils geltenden Vorschriften informieren.

Sie werden auch alle entsprechenden Maßnahmen

ergreifen, um den Touristen größere Möglichkeiten

für die Anschaffung von Zeitungen ihres

Landes in dem Aufenthaltsland einzuräumen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden Besuche von Journalisten

der Hörfunk- und Fernsehanstalten und

der Presse sowie von Fachleuten auf dem Gebiete

des Fremdenverkehrs zwecks Information der

Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen

des anderen Vertragsstaates unterstützen und fördern.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden den Informationsaustausch

auf dem Gebiet des Baues und der Ausstattung

von Fremdenverkehrsbetrieben und -einrichtungen,

der Ausbildung von Fachkräften für

den Fremdenverkehr und in allen anderen Fragen,

die den Fremdenverkehr betreffen, fördern.

Die Vertragsparteien werden nach Möglichkeit

die Zusammenarbeit österreichischer und sowjetischer

Unternehmen bei der Errichtung touristischer

Anlagen auf dem Staatsgebiet jeder der Vertragsparteien

sowie der Lieferung von Ausstattung hierfür

fördern.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden die Errichtung und

den Betrieb von je einer nichtkommerziellen Werbestelle

für den Fremdenverkehr auf dem Hoheitsgebiet

des jeweils anderen Vertragsstaates ermöglichen

und unterstützen. Für die Tätigkeit dieser

Werbestellen gelten in beiden Staaten die gleichen

Bedingungen.

Artikel 9

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem

Fremdenverkehr anfallen, erfolgen in Übereinstimmung

mit den Langfristigen Abkommen über den

Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken vom 30. Mai 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 499/1975 in öster-

reichischen Schilling oder in jeder frei konvertierbaren

Währung.

Artikel 10

Die Vertragsparteien (die Regierung der Republik

Österreich, vertreten durch das Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, und die

Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

vertreten durch das Staatskomitee der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für den

Fremdenverkehr) werden eine Gemischte Kommission

für den Fremdenverkehr bilden, die die

Anwendung und Durchführung dieses Abkommens

zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen

dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu

pflegen hat. Die Kommission kann zu diesem

Zweck auch Expertengruppen einsetzen. Diese

Gemischte Kommission wird alle zwei Jahre

abwechselnd in der Republik Österreich und in der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, nach

vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten.

Über das Ergebnis der Sitzung der Kommission,

insbesondere den Stand und die beabsichtigte

Weiterentwicklung des Reiseverkehrs sowie der

Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus

insgesamt, wird ein Protokoll errichtet.

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Unterzeichnung stattfand. Es wird für unbestimmte

Zeit geschlossen.

Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien

schriftlich auf diplomatischem Wege

gekündigt werden und tritt sechs Monate nach Einlangen

der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 9. Juli 1987, in zwei

Urschriften, jeweils in deutscher und russischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Robert Graf

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

Für die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

V. Pawlov

Vorsitzender des Staatskomitees der UdSSR für

den Fremdenverkehr

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 mit 1. Oktober 1987 in Kraft.

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