468. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
— geleitet von dem Wunsche, die Beziehungen
zwischen der Republik Österreich und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu
erweitern und zu vertiefen,
— überzeugt davon, daß der Fremdenverkehr zu
einer vollständigeren Kenntnis des Lebens, der
Kultur und der Geschichte anderer Länder, zu
wachsendem Verständnis zwischen den Völkern,
zur Verbesserung der Kontakte und zur
umfassenderen Freizeitgestaltung beiträgt, wie
dies in der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten
Schlußakte der Konferenz über
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa festgelegt
ist,
— eingedenk der Bedeutung, die die Entwicklung
des Fremdenverkehrs bei der weiteren Festigung
der Beziehungen zwischen beiden Staaten
spielen kann,
— erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiete des
Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte
Zusammenarbeit zu fördern,
haben,
auf der Grundlage des anläßlich der Konferenz
der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei
der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge
und im Reiseverkehr beschlossenen
Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,
des Zusatzprotokolles zum Abkommen über
Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die
Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für
den Fremdenverkehr
und des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr privater Straßenfahrzeuge,
die am 4. Juni 1954 Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956 unterzeichnet wurden,
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden der Entwicklung
und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs einschließlich
dessen finanziellen Aspekten besondere
Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung
bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie die
Zusammenarbeit zwischen den offiziellen Fremdenverkehrsinstitutionen
sowie Organisationen und
Unternehmen des Fremdenverkehrs der Vertragsparteien
fördern.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen
von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in
das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei fördern.
Zu diesem Zweck werden sie auch die notwendigen
Visa und Reisedokumente ausstellen.
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die
Grenz- und anderen Formalitäten für Reisen österreichischer
Staatsbürger nach der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken und sowjetischer
Staatsbürger nach der Republik Österreich zu
erleichtern und zu vereinfachen sowie alle sonstigen
Hindernisse, die dem gegenseitigen Reiseverkehr
ihrer Staatsbürger im Wege stehen, zu beseitigen.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer
Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung
entsprechende Maßnahmen zur Förderung,
Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung
der gegenseitigen Verbindungen auf allen
Gebieten des Verkehrs ergreifen. Sie werden in diesem
Sinne die Tätigkeit der Reisebüros aber auch
der Personenbeförderungsunternehmen ihrer Staaten
fördern und unterstützen.
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden die Fremdenverkehrswerbung,
den Austausch und die Verbreitung
von Fremdenverkehrsinformationen und Publikationen,
die Veranstaltung von Ausstellungen über
den Tourismus durch die andere Vertragspartei
fördern und unterstützen. In diesem Zusammenhang
werden sie einander über die für den Fremdenverkehr
und die damit zusammenhängenden
Tätigkeiten jeweils geltenden Vorschriften informieren.
Sie werden auch alle entsprechenden Maßnahmen
ergreifen, um den Touristen größere Möglichkeiten
für die Anschaffung von Zeitungen ihres
Landes in dem Aufenthaltsland einzuräumen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden Besuche von Journalisten
der Hörfunk- und Fernsehanstalten und
der Presse sowie von Fachleuten auf dem Gebiete
des Fremdenverkehrs zwecks Information der
Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen
des anderen Vertragsstaates unterstützen und fördern.
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden den Informationsaustausch
auf dem Gebiet des Baues und der Ausstattung
von Fremdenverkehrsbetrieben und -einrichtungen,
der Ausbildung von Fachkräften für
den Fremdenverkehr und in allen anderen Fragen,
die den Fremdenverkehr betreffen, fördern.
Die Vertragsparteien werden nach Möglichkeit
die Zusammenarbeit österreichischer und sowjetischer
Unternehmen bei der Errichtung touristischer
Anlagen auf dem Staatsgebiet jeder der Vertragsparteien
sowie der Lieferung von Ausstattung hierfür
fördern.
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden die Errichtung und
den Betrieb von je einer nichtkommerziellen Werbestelle
für den Fremdenverkehr auf dem Hoheitsgebiet
des jeweils anderen Vertragsstaates ermöglichen
und unterstützen. Für die Tätigkeit dieser
Werbestellen gelten in beiden Staaten die gleichen
Bedingungen.
Artikel 9
Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem
Fremdenverkehr anfallen, erfolgen in Übereinstimmung
mit den Langfristigen Abkommen über den
Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken vom 30. Mai 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 499/1975 in öster-
reichischen Schilling oder in jeder frei konvertierbaren
Währung.
Artikel 10
Die Vertragsparteien (die Regierung der Republik
Österreich, vertreten durch das Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, und die
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
vertreten durch das Staatskomitee der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für den
Fremdenverkehr) werden eine Gemischte Kommission
für den Fremdenverkehr bilden, die die
Anwendung und Durchführung dieses Abkommens
zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen
dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu
pflegen hat. Die Kommission kann zu diesem
Zweck auch Expertengruppen einsetzen. Diese
Gemischte Kommission wird alle zwei Jahre
abwechselnd in der Republik Österreich und in der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, nach
vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten.
Über das Ergebnis der Sitzung der Kommission,
insbesondere den Stand und die beabsichtigte
Weiterentwicklung des Reiseverkehrs sowie der
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus
insgesamt, wird ein Protokoll errichtet.
Artikel 11
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Unterzeichnung stattfand. Es wird für unbestimmte
Zeit geschlossen.
Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien
schriftlich auf diplomatischem Wege
gekündigt werden und tritt sechs Monate nach Einlangen
der Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 9. Juli 1987, in zwei
Urschriften, jeweils in deutscher und russischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Robert Graf
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
Für die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
V. Pawlov
Vorsitzender des Staatskomitees der UdSSR für
den Fremdenverkehr
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 mit 1. Oktober 1987 in Kraft.