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468_1986 AT

468. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 468. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1986, insbesondere

dessen §§ 6 und 39, sowie des § 29 des Minderheiten-

Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/

1959, ferner hinsichtlich der Einstufungen in die

Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 551/1984,

wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst, BGBl. Nr. 275/1970, über eine

Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden

höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71

bis 1993/94 sowie über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen,

zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 360/1985, wird wie folgt

geändert

1. In der Anlage a (Lehrplan des Gymnasiums,

des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen

Realgymnasiums für Mädchen), Abschnitt V

(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Lehrstoff, Didaktische Grundsätze)

a) lautet am Gymnasium der Lehrstoff des

Pflichtgegenstandes Latein für die 5. und 6. Klasse

„5. Klasse (4 Wochenstunden)

In Verbindung mit der Schriftsteilerlektüre Festigung

und systematische Zusammenfassung der

Grammatikkenntnisse und gelegentlich sprachkundliche

Betrachtungen.

Lesen von Schriftwerken

Auswahl aus Caesars Bellum Gallicum.

Allenfalls: Auswahl aus leichten Prosatexten (zB

Stellen aus Cornelius Nepos, Sueton, Eugippius,

Inschriften, Proben aus dem Neuen Testament).

Zum Themenkreis „Römische Republik": Auswahl

aus Ciceros Reden.

Schriftliche Arbeiten

Hausübungen.

Fünf Schularbeiten, davon zwei oder drei im

ersten Semester.

6. Klasse (4 Wochenstunden)

Lesen von Schriftwerken

Zum Themenkreis „Römische Republik": Auswähl

aus Sallust und/oder Livius.

Allenfalls: Briefe Ciceros.

Auswahl aus Ovid.

Schriftliche Arbeiten

Hausübungen.

Fünf Schularbeiten; davon zwei oder drei im

ersten Semester."

b) lautet am Naturwissenschaftlichen Realgymnasium

und am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium

für Mädchen der Lehrstoff des Pflichtgegenstandes

Latein für die 5. und 6. Klasse

„5. Klasse (4 Wochenstunden)

Formenlehre

Deklination der Substantiva, Deklination und

Komparation der Adjektiva, Bildung und Komparation

der Adverbia, wichtigste Pronomina und

Numeralia (cardinalia und ordinalia). Konjugation

des Verbums einschließlich des Konjunktivs, der

Bildungen des Perfektstamms und der Partizipia

des Präsens und des Perfekts, esse und seine Komposita.

Satzlehre

Einfache Hauptsätze; häufigste indikativische

Nebensätze; die wichtigsten konjunktivischen

Nebensätze; einfache Partizipialkonstruktionen;

Infinitivkonstruktionen.

Wortschatz

Exakte Aneignung von Wörtern und Redewendungen

zur Vorbereitung auf die Schriftstellerlektüre.

Einführung in die griechisch-römische Kulturwelt.

Schriftliche Arbeiten

Hausübungen.

Fünf Schularbeiten, davon zwei im ersten Semester.

6. Klasse (4 Wochenstunden)

Formen- und Satzlehre

Noch nicht behandelte Pronomina und Numeralia;

noch nicht behandelte Verbalformen wie

Gerundium und Gerundiv; Verba deponentia, anomala

und defectiva.

Ergänzung der Satzlehre.

Wortschatz

Planmäßige Erweiterung im Hinblick auf die

einsetzende Schriftstellerlektüre.

Lesen von Schriftwerken

Etwa ab März: ausgewählte Abschnitte aus

Caesars Bellum Gallicum und/oder Auswahl aus

leichten Prosatexten (zB Stellen aus Cornelius

Nepos, Sueton, Eugippius, Inschriften; Proben aus

dem Neuen Testament).

Schriftliche Arbeiten

Hausübungen.

Fünf Schularbeiten, davon zwei oder drei im

ersten Semester."

2. In der Anlage a/i (Lehrplan der Höheren Internatsschulen) lautet Abschnitt I (Stundentafeln)

„a) Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Mädchen

b) Sonderformen des Realgymnasiums

aa) Bei Führung als Realgymnasium

unter besonderer Berücksichtigung

der musischen Ausbildung ist die

Stundentafel der Pflichtgegenstände

in Anlage a/m² mit folgender Ergänzung

anzuwenden

Vor dem Pflichtgegenstand

Geschichte und Sozialkunde ist folgende

Zeile einzufügen

„Fremdsprachliche Konversation

6)... 1 [+1] 1 [+1]II".

Folgende Fußnote ist anzufügen

„6) Für jede als Pflichtgegenstand

geführte lebende Fremdsprache."

Die Gesamtwochenstundenzahl der

5. Klasse lautet

„36", die der Summe „144".

[37] [145]

bb) Bei Führung als Realgymnasium

unter besonderer Berücksichtigung

der sportlichen Ausbildung ist die

Stundentafel der Pflichtgegenstände

in Anlage a/sp mit folgender Ergänzung

anzuwenden

Vor dem Pflichtgegenstand

Geschichte und Sozialkunde ist folgende

Zeile einzufügen

„Fremdsprachliche Konversation

3).. . 1 [+1] 1 [+1]II".

Folgende Fußnote ist anzufügen

„Für jede als Pflichtgegenstand

geführte lebende Fremdsprache."

Die Gesamtwochenstundenzahl der

5. Klasse lautet

„36", die der Summe „144"

[37] [145]."

3. In der Anlage a/me (Lehrplan des Mathematischen

Realgymnasiums mit zusätzlicher Ausbildung

in Metallurgie, Abschnitt I (Stundentafel), lautet

a) im die Freigegenstände betreffenden Teil die

Zeile „Elektronische Datenverarbeitung"

„Elektronische Datenverarbeitung — (2) (2)

(2) 6 4 a) II"

und wird bei den Anmerkungen hiezu nach

Anmerkung 4) folgende Anmerkung eingefügt

„4 a) In drei aufeinanderfolgenden Klassen je

2 Wochenstunden."

b) die Angabe der Lehrverpflichtungsgruppe

beim Freigegenstand Werkerziehung „(IV)"

und bei der unverbindlichen Übung Leibesübungen

„(IV a)".

4. In der Anlage a/me (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,

Didaktische Grundsätze) lautet der Pflichtgegenstand

„Biologie und Umweltkunde"

„Wie Anlage a für das Naturwissenschaftliche

Realgymnasium mit ergänzendem Unterricht in

Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie,

jedoch ohne die Schularbeiten in der 7. und

8. Klasse."

5. In der Anlage c (Lehrplan des Aufbaugymnasiums

und des Aufbaurealgymnasiums), Abschnitt I

(Stundentafeln), lautet

a) im die Freigegenstände betreffenden Teil die

Zeile „Elektronische Datenverarbeitung"

„Elektronische Datenverarbeitung —

2 2 2 6 II",

b) die Angabe der Lehrverpflichtungsgruppe

beim Freigegenstand Werkerziehung „(TV)"

und bei der unverbindlichen Übung Leibesübungen

„(TV a)".

Artikel II

Übergangsbestimmung

Artikel I Z 1 lit. a findet in den Schuljahren

1986/87 und 1987/88 mit folgender Änderung

Anwendung

1. lautet für die 5. Klasse des Schuljahres

1986/87 im Abschnitt „Lesen von Schriftwerken"

der dritte Absatz

„Beginn der Ovid-Lektüre";

2. lautet für die 6. Klasse in den Schuljahren

1986/87 und 1987/88 der Abschnitt „Lesen

von Schriftwerken"

„Fortsetzung der Ovid-Lektüre.

Zum Themenkreis „Römische Republik": Auswahl

aus Ciceros Reden. Auswahl aus Sallust und/

oder Livius.

Allenfalls Briefe Ciceros.

Artikel III

Diese Verordnung tritt

a) hinsichtlich des Artikels I Z 1 lit. a für die

5. Klasse mit 1. September 1987 und für die

6. Klasse mit 1. September 1988,

b) hinsichtlich des Artikels I Z 1 lit. b für die 5.

und 6. Klasse mit 1. September 1986,

c) sowie hinsichtlich Art. I Z 2 bis 5 für die 5.

und 6. Klasse mit 1. September 1986, für die

7. Klasse mit 1. September 1987, für die

8. Klasse mit 1. September 1988 und für die

9. Klasse mit 1. September 1989 in Kraft.

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