468. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1986, insbesondere
dessen §§ 6 und 39, sowie des § 29 des Minderheiten-
Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/
1959, ferner hinsichtlich der Einstufungen in die
Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 551/1984,
wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst, BGBl. Nr. 275/1970, über eine
Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden
höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71
bis 1993/94 sowie über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen,
zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 360/1985, wird wie folgt
geändert
1. In der Anlage a (Lehrplan des Gymnasiums,
des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen
Realgymnasiums für Mädchen), Abschnitt V
(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoff, Didaktische Grundsätze)
a) lautet am Gymnasium der Lehrstoff des
Pflichtgegenstandes Latein für die 5. und 6. Klasse
„5. Klasse (4 Wochenstunden)
In Verbindung mit der Schriftsteilerlektüre Festigung
und systematische Zusammenfassung der
Grammatikkenntnisse und gelegentlich sprachkundliche
Betrachtungen.
Lesen von Schriftwerken
Auswahl aus Caesars Bellum Gallicum.
Allenfalls: Auswahl aus leichten Prosatexten (zB
Stellen aus Cornelius Nepos, Sueton, Eugippius,
Inschriften, Proben aus dem Neuen Testament).
Zum Themenkreis „Römische Republik": Auswahl
aus Ciceros Reden.
Schriftliche Arbeiten
Hausübungen.
Fünf Schularbeiten, davon zwei oder drei im
ersten Semester.
6. Klasse (4 Wochenstunden)
Lesen von Schriftwerken
Zum Themenkreis „Römische Republik": Auswähl
aus Sallust und/oder Livius.
Allenfalls: Briefe Ciceros.
Auswahl aus Ovid.
Schriftliche Arbeiten
Hausübungen.
Fünf Schularbeiten; davon zwei oder drei im
ersten Semester."
b) lautet am Naturwissenschaftlichen Realgymnasium
und am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium
für Mädchen der Lehrstoff des Pflichtgegenstandes
Latein für die 5. und 6. Klasse
„5. Klasse (4 Wochenstunden)
Formenlehre
Deklination der Substantiva, Deklination und
Komparation der Adjektiva, Bildung und Komparation
der Adverbia, wichtigste Pronomina und
Numeralia (cardinalia und ordinalia). Konjugation
des Verbums einschließlich des Konjunktivs, der
Bildungen des Perfektstamms und der Partizipia
des Präsens und des Perfekts, esse und seine Komposita.
Satzlehre
Einfache Hauptsätze; häufigste indikativische
Nebensätze; die wichtigsten konjunktivischen
Nebensätze; einfache Partizipialkonstruktionen;
Infinitivkonstruktionen.
Wortschatz
Exakte Aneignung von Wörtern und Redewendungen
zur Vorbereitung auf die Schriftstellerlektüre.
Einführung in die griechisch-römische Kulturwelt.
Schriftliche Arbeiten
Hausübungen.
Fünf Schularbeiten, davon zwei im ersten Semester.
6. Klasse (4 Wochenstunden)
Formen- und Satzlehre
Noch nicht behandelte Pronomina und Numeralia;
noch nicht behandelte Verbalformen wie
Gerundium und Gerundiv; Verba deponentia, anomala
und defectiva.
Ergänzung der Satzlehre.
Wortschatz
Planmäßige Erweiterung im Hinblick auf die
einsetzende Schriftstellerlektüre.
Lesen von Schriftwerken
Etwa ab März: ausgewählte Abschnitte aus
Caesars Bellum Gallicum und/oder Auswahl aus
leichten Prosatexten (zB Stellen aus Cornelius
Nepos, Sueton, Eugippius, Inschriften; Proben aus
dem Neuen Testament).
Schriftliche Arbeiten
Hausübungen.
Fünf Schularbeiten, davon zwei oder drei im
ersten Semester."
2. In der Anlage a/i (Lehrplan der Höheren Internatsschulen) lautet Abschnitt I (Stundentafeln)
„a) Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Mädchen
b) Sonderformen des Realgymnasiums
aa) Bei Führung als Realgymnasium
unter besonderer Berücksichtigung
der musischen Ausbildung ist die
Stundentafel der Pflichtgegenstände
in Anlage a/m² mit folgender Ergänzung
anzuwenden
Vor dem Pflichtgegenstand
Geschichte und Sozialkunde ist folgende
Zeile einzufügen
„Fremdsprachliche Konversation
6)... 1 [+1] 1 [+1]II".
Folgende Fußnote ist anzufügen
„6) Für jede als Pflichtgegenstand
geführte lebende Fremdsprache."
Die Gesamtwochenstundenzahl der
5. Klasse lautet
„36", die der Summe „144".
[37] [145]
bb) Bei Führung als Realgymnasium
unter besonderer Berücksichtigung
der sportlichen Ausbildung ist die
Stundentafel der Pflichtgegenstände
in Anlage a/sp mit folgender Ergänzung
anzuwenden
Vor dem Pflichtgegenstand
Geschichte und Sozialkunde ist folgende
Zeile einzufügen
„Fremdsprachliche Konversation
3).. . 1 [+1] 1 [+1]II".
Folgende Fußnote ist anzufügen
„Für jede als Pflichtgegenstand
geführte lebende Fremdsprache."
Die Gesamtwochenstundenzahl der
5. Klasse lautet
„36", die der Summe „144"
[37] [145]."
3. In der Anlage a/me (Lehrplan des Mathematischen
Realgymnasiums mit zusätzlicher Ausbildung
in Metallurgie, Abschnitt I (Stundentafel), lautet
a) im die Freigegenstände betreffenden Teil die
Zeile „Elektronische Datenverarbeitung"
„Elektronische Datenverarbeitung — (2) (2)
(2) 6 4 a) II"
und wird bei den Anmerkungen hiezu nach
Anmerkung 4) folgende Anmerkung eingefügt
„4 a) In drei aufeinanderfolgenden Klassen je
2 Wochenstunden."
b) die Angabe der Lehrverpflichtungsgruppe
beim Freigegenstand Werkerziehung „(IV)"
und bei der unverbindlichen Übung Leibesübungen
„(IV a)".
4. In der Anlage a/me (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,
Didaktische Grundsätze) lautet der Pflichtgegenstand
„Biologie und Umweltkunde"
„Wie Anlage a für das Naturwissenschaftliche
Realgymnasium mit ergänzendem Unterricht in
Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie,
jedoch ohne die Schularbeiten in der 7. und
8. Klasse."
5. In der Anlage c (Lehrplan des Aufbaugymnasiums
und des Aufbaurealgymnasiums), Abschnitt I
(Stundentafeln), lautet
a) im die Freigegenstände betreffenden Teil die
Zeile „Elektronische Datenverarbeitung"
„Elektronische Datenverarbeitung —
2 2 2 6 II",
b) die Angabe der Lehrverpflichtungsgruppe
beim Freigegenstand Werkerziehung „(TV)"
und bei der unverbindlichen Übung Leibesübungen
„(TV a)".
Artikel II
Übergangsbestimmung
Artikel I Z 1 lit. a findet in den Schuljahren
1986/87 und 1987/88 mit folgender Änderung
Anwendung
1. lautet für die 5. Klasse des Schuljahres
1986/87 im Abschnitt „Lesen von Schriftwerken"
der dritte Absatz
„Beginn der Ovid-Lektüre";
2. lautet für die 6. Klasse in den Schuljahren
1986/87 und 1987/88 der Abschnitt „Lesen
von Schriftwerken"
„Fortsetzung der Ovid-Lektüre.
Zum Themenkreis „Römische Republik": Auswahl
aus Ciceros Reden. Auswahl aus Sallust und/
oder Livius.
Allenfalls Briefe Ciceros.
Artikel III
Diese Verordnung tritt
a) hinsichtlich des Artikels I Z 1 lit. a für die
5. Klasse mit 1. September 1987 und für die
6. Klasse mit 1. September 1988,
b) hinsichtlich des Artikels I Z 1 lit. b für die 5.
und 6. Klasse mit 1. September 1986,
c) sowie hinsichtlich Art. I Z 2 bis 5 für die 5.
und 6. Klasse mit 1. September 1986, für die
7. Klasse mit 1. September 1987, für die
8. Klasse mit 1. September 1988 und für die
9. Klasse mit 1. September 1989 in Kraft.