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468_1985 AT

468. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Autobahngrenzübergang Arnoldstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 468. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Autobahngrenzübergang Arnoldstein

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Italienischen Republik haben gemäß

Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 29. März

1974 zwischen der Republik Österreich und der

Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden

Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung

während der Fahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976 folgendes vereinbart

Artikel 1

Am Autobahngrenzübergang Arnoldstein werden

auf österreichischem Staatsgebiet nebeneinanderliegende

Grenzabfertigungsstellen für den Reiseverkehr

errichtet.

Artikel 2

Die Zone, in der die italienischen Bediensteten

berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen,

umfaßt

1. die freie oder überdachte Fläche, die wie folgt

begrenzt wird

a) vom Autobahnkilometer 380.717,656

(neue Achse),

b) von der Staatsgrenze,

c) im Südosten durch die Autobahngrundgrenze

am südöstlichen Dammfuß der von

Italien nach Österreich führenden Güterspur,

d) im Nordwesten durch den südöstlichen

Dammfuß der von Österreich nach Italien

führenden Güterspur;

2. die der italienischen Seite zur Verfügung

gestellten Baulichkeiten (Einreiseabfertigungsgebäude,

Ausreiseabfertigungsgebäude,

Busüberprüfungshalle und fünf Abfertigungskioske).

Artikel 3

Die italienischen Bediensteten dürfen für den

Zugang zur Zone den auf österreichischem

Hoheitsgebiet gelegenen Fußweg, der das österreichische

Zollamt auf der Bundesstraße B 83 mit der

Zone verbindet, und die Bundesstraße B 83 von der

Staatsgrenze bis zur Abzweigung des erwähnten

Fußweges benützen.

Artikel 4

Die Lagepläne der Zone gemäß Artikel 2 und

des Weges gemäß Artikel 3 werden in der österreichischen

und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle

angeschlagen.

Artikel 5

Die italienischen Bediensteten werden in der

Ausübung ihres Dienstes in der Zone und bei der

Benützung des Fußweges ihre Dienstkleidung tragen,

falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen

ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände

mitführen.

Artikel 6

1. Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag

des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden

Monats in Kraft.

2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt werden

und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang

der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft.

3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die

Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen

vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich

und der Italienischen Republik über die

nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer

Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig

Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985

in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Gratschmayer

Für die Regierung der Italienischen Republik

Cantiello

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 6 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft.

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