468. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Autobahngrenzübergang Arnoldstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Italienischen Republik haben gemäß
Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 29. März
1974 zwischen der Republik Österreich und der
Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden
Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung
während der Fahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976 folgendes vereinbart
Artikel 1
Am Autobahngrenzübergang Arnoldstein werden
auf österreichischem Staatsgebiet nebeneinanderliegende
Grenzabfertigungsstellen für den Reiseverkehr
errichtet.
Artikel 2
Die Zone, in der die italienischen Bediensteten
berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen,
umfaßt
1. die freie oder überdachte Fläche, die wie folgt
begrenzt wird
a) vom Autobahnkilometer 380.717,656
(neue Achse),
b) von der Staatsgrenze,
c) im Südosten durch die Autobahngrundgrenze
am südöstlichen Dammfuß der von
Italien nach Österreich führenden Güterspur,
d) im Nordwesten durch den südöstlichen
Dammfuß der von Österreich nach Italien
führenden Güterspur;
2. die der italienischen Seite zur Verfügung
gestellten Baulichkeiten (Einreiseabfertigungsgebäude,
Ausreiseabfertigungsgebäude,
Busüberprüfungshalle und fünf Abfertigungskioske).
Artikel 3
Die italienischen Bediensteten dürfen für den
Zugang zur Zone den auf österreichischem
Hoheitsgebiet gelegenen Fußweg, der das österreichische
Zollamt auf der Bundesstraße B 83 mit der
Zone verbindet, und die Bundesstraße B 83 von der
Staatsgrenze bis zur Abzweigung des erwähnten
Fußweges benützen.
Artikel 4
Die Lagepläne der Zone gemäß Artikel 2 und
des Weges gemäß Artikel 3 werden in der österreichischen
und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle
angeschlagen.
Artikel 5
Die italienischen Bediensteten werden in der
Ausübung ihres Dienstes in der Zone und bei der
Benützung des Fußweges ihre Dienstkleidung tragen,
falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen
ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände
mitführen.
Artikel 6
1. Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag
des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden
Monats in Kraft.
2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich
auf diplomatischem Weg gekündigt werden
und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang
der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft.
3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die
Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen
vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich
und der Italienischen Republik über die
nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer
Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig
Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985
in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Gratschmayer
Für die Regierung der Italienischen Republik
Cantiello
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 6 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft.