468. Verordnung: Datenschutz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes
(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1981 und der
Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982 wird verordnet
Geltungsbereich und Aufgabengebiete
S 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und
Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) im Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Pflichten des Auftraggebers sind vom
Leiter der nach der Geschäftseinteilung für die
Ermittlung der Daten zuständigen Organisationseinheit
wahrzunehmen. § 10 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, bleibt unberührt;
diese Bestimmung ist im Wirkungsbereich
der in § 2 Z 1 bis 4 genannten Organe bei Vollziehung
dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
(3) Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 sind die im
§ 2 genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten
im Sinne des § 3 Z 6 DSG, insbesondere Eingabe
und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenverarbeitung
für sich oder andere Auftraggeber verrichten.
§ 2. Auftraggeber im Sinne des § 1 sind nach
Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit
1. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
für
a) die Personalverwaltung,
b) die Haushaltsführung,
c) das Agrar-, Ernährungs- und Forstwesen,
d) die Mineralölsteuervergütung,
e) den Bericht über die Lage der Landwirtschaft,
f) das Wasserrecht und die Wasserwirtschaft,
g) die Wildbach- und Lawinenverbauung;
2. a) die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft,
b) die Bundesanstalt für alpenländische
Landwirtschaft,
c) die Bundesanstalt für alpenländische
Milchwirtschaft,
d) die Bundesanstalt für Bergbauernfragen,
e) die Bundesanstalt für Bodenwirtschaft,
f) die Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft,
g) die Bundesanstalt für Fortpflanzung und
Besamung von Haustieren,
h) die Bundesanstalt für Landtechnik,
i) die Bundesanstalt für Milchwirtschaft,
j) die Bundesanstalt für Pferdezucht,
k) die Bundesanstalt für Pflanzenbau,
1) die Bundesanstalt für Pflanzenschutz,
m) die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Gartenbau,
n) die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Wein- und Obstbau mit Institut
für Bienenkunde,
o) die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt,
p) die Forstliche Bundesversuchsanstalt,
q) die Vieh- und Fleischkommission beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
r) der Milchwirtschaftsfonds und
s) der Getreidewirtschaftsfonds
für das Agrar-, Ernährungs- und Forstwesen;
3. a) die Bundesanstalt für Wassergüte,
b) die Bundesanstalt für Kulturtechnik und
Bodenwasserhaushalt,
c) die Bundesanstalt für Wasserhaushalt in
Karstgebieten,
d) die Bundesanstalt für Wasserbauversuche
und hydronometrische Prüfung
für das Wasserrecht und die Wasserwirtschaft;
4. a) die Sektionen des Forsttechnischen Dienstes
der Wildbach- und Lawinenverbauung,
b) die Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen
Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung
für die Wildbach- und Lawinenverbauung
und die Personalverwaltung für die Arbeiter
und Angestellten nach dem Kollektivvertrag
und Zusatzkollektiwertrag für Wildbach-
und Lawinenverbauung.
§ 3. (1) Die in § 2 Z 1 genannten Aufgabengebiete
bedeuten im Rahmen dieser Verordnung
1. Personalverwaltung: die Vollziehung des
Dienst- und Besoldungsrechtes für die aktiven
Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften
über die Ausbildung und die
Planstellenbewirtschaftung;
2. Haushaltsführung: Haushaltsführung einschließlich
der damit im Zusammenhang stehenden
Neben- und HilfsVerrechnungen
sowie der Betriebsabrechnungen;
3. Agrar-, Ernährungs- und Forstwesen: die in
der Anlage zu § 2 Teil 2 Abschnitt K Z 1, 2, 3,
4, 5, 6, 8, 11, 12, 13 und 14 des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, bezeichneten
Angelegenheiten sowie die Angelegenheiten
des LFBIS-Gesetzes, BGBl.
Nr. 448/1980;
4. Mineralölsteuervergütung: die durch das
Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597,
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
übertragenen Aufgaben;
5. Bericht über die Lage der Landwirtschaft: die
durch §§ 7 und 8 des Landwirtschaftsgesetzes
1976, BGBl. Nr. 299, genannten Aufgaben;
6. Wasserrecht und Wasserwirtschaft: die in der
Anlage zu § 2 Teil 2 Abschnitt K Z 7 und 15
des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl.
Nr. 389, bezeichneten Angelegenheiten;
7. Wildbach- und Lawinenverbauung: die in der
Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 507/1979,
bezeichneten Angelegenheiten.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung
nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG),
die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes
Gegenstand einer automationsunterstützten
Verarbeitung sind.
(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder
Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit
fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn
die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit
Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet
werden.
Grundsätze für die Ermittlung
§ 4. (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem
sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber (§ 1
Abs. 2). Er kann sich hiebei des Verarbeiters bedienen;
dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft zulässig.
(2) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in
Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die
Zulässigkeit der Übermittlung gemäß § 7 DSG
beurteilen kann.
Grundsätze für die Verarbeitung
§ 5. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei
jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden
Verarbeitungsschritte ein gleichartiger
Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung,
Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte
Verwendung und Weitergabe zu schützen.
Der Auftraggeber hat in der Betriebsordnung die
entsprechenden Sicherheitsstandards festzulegen,
die bei der Verarbeitung einzuhalten sind.
(2) Werden Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
verarbeitet, ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen
von Daten verschiedener Aufgabengebiete
unbeschadet weiterreichender gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften
nur in den in § 7 DSG
genannten Fällen erfolgen.
(3) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen
Aufträgen des Auftraggebers verarbeitet werden;
Datenerfassungsunterlagen sind zu überprüfen
und aufzubewahren.
(4) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke oder sonstiger Datenträger
ist vom Auftraggeber zu überwachen. Diese
Verpflichtung trifft, soweit sich die Ausdrucke oder
sonstigen Datenträger in seiner Verfügungsgewalt
befinden, den Verarbeiter.
§ 6. (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der
Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu
überprüfen.
(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber
unverzüglich geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um das Schadensausmaß möglichst
gering zu halten, dem Betroffenen unnötige Mühe
zu ersparen, die Fehlerbehebung einzuleiten und
Folgefehler zu verhindern. Ist zu vermuten, daß die
Fehlerursache im Tätigkeitsbereich des Verarbeiters
gelegen ist, ist dieser unverzüglich zu verständigen
und zur Fehlerbehebung zu verpflichten.
Grundsätze für die Benützung
§ 7. (1) Die Benützung von Daten darf nur in der
Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den
Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
bildet.
(2) Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der
ihnen in der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung
übertragenen Aufgaben benötigen.
Grundsätze für die Übermittlung
§ 8. (1) Der Auftraggeber hat Übermittlungen,
deren Zulässigkeit sich auf § 7 Abs. 1 Z 2 bis 5 oder
Abs. 2 DSG gründet, schriftlich anzuordnen (Übermittlungsauftrag);
der Übermittlungsauftrag kann
als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden.
(2) Im Übermittlungsauftrag ist anzugeben, auf
Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die
Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag
auf
1. § 7 Abs. 1 Z 3 DSG, ist durch das für die Auftragserteilung
zuständige Organ überdies zu
prüfen, ob durch die zur Anonymisierung der
Daten getroffenen Maßnahmen sichergestellt
ist, daß der Betroffene nicht bestimmbar ist;
2. § 7 Abs. 2 DSG, ist auch darzulegen, durch
welche gesetzliche Bestimmungen dem Empfänger
jene Aufgaben übertragen sind, zu
deren Wahrnehmung die zu übermittelnden
Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3) Zur Durchführung von Übermittlungen kann
sich der Auftraggeber eines Verarbeiters bedienen.
Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten
darf in einem Zweifelsfall nur dann entsprochen
werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung
der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung
maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt;
auf diese Mitwirkungspflicht ist erforderlichenfalls
hinzuweisen.
(5) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung
gemäß § 11 Abs. 1 DSG über die
Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig
zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des § 9
Abs. 2 dieser Verordnung.
Auskunftsverfahren
§ 9. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 Abs. 1 DSG
darf dem Betroffenen nur bei Nachweis seiner
Identität erteilt werden; sie ist ihm nur gegen Empfangsbestätigung
auszufolgen oder zu seinen eigenen
Handen zuzustellen.
(2) Dem Betroffenen gegenüber sind unbeschadet
der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften
zustehenden Rechte wegen überwiegenden
öffentlichen Interesses die Empfänger übermittelter
Daten geheimzuhalten, sofern die Übermittlung
für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens
durchgeführt wurde. In anderen
Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen
werden hiedurch nicht berührt.
§ 10. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im
Sinne des § 11 Abs. 1 DSG werden für den Kostenersatz
folgende pauschalierte Kostensätze festgelegt
1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand
der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck
der Verarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Zweck der Verarbeitung;
3. für jede Auskunft gemäß Z 2, die einen besonders
hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S je Zweck
der Verarbeitung.
(2) Dem Antragsteller sind spätestens anläßlich
der Antragstellung die für die Auskunftserteilung
zu entrichtenden Kostensätze mitzuteilen.
(3) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der Kostenersatz (Abs. 1) nicht
geleistet wurde.
(4) Die im § 11 DSG enthaltene Frist für die
Erteilung von Auskünften beginnt mit Nachweis
der Leistung des Kostenersatzes zu laufen.
(5) Die in Abs. 1 angeführten Kostensätze sind
nicht zu entrichten, wenn
1. der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches
Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
nicht überschreitet;
2. der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(6) Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 sind auf
solche Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften
des Bundes besondere Regelungen des
Auskunftsrechtes außerhalb des Datenschutzgesetzes
festgelegt sind.
Richtigstellung und Löschung
§ 11. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten
dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für
die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt
oder gelöscht werden.
(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation
oder der internen Kontrolle aufbewahrt werden,
dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist
nicht gelöscht werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf zu Sicherungszwecken aufbewahrte
Datenbestände allfällige Richtigstellungen und
Löschungen wirksam bleiben.
Angabe der Registernummer
§ 12. (1) Bei Übermittlungen und Mitteilungen
an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen
und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist
auf jedem Schriftstück die Registernummer anzugeben.
(2) Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den
Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger
ist, soweit es sich nicht um maschinell lesbare
Schriftstücke handelt, die Registernummer auf den
Begleitpapieren anzugeben.
(3) Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den
Betroffenen im Namen mehrerer Auftraggeber ist
lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber
mit dem Zusatz „ua" anzugeben.
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in
Kraft. Mit Wirksamkeit vom gleichen Zeitpunkt
wird die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember
1979, BGBl. Nr. 581, aufgehoben.