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468_1984 AT

468. Verordnung: Datenschutz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 468. Verordnung: Datenschutz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft — LFDSV

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes

(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1981 und der

Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982 wird verordnet

Geltungsbereich und Aufgabengebiete

S 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und

Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) im Wirkungsbereich des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Pflichten des Auftraggebers sind vom

Leiter der nach der Geschäftseinteilung für die

Ermittlung der Daten zuständigen Organisationseinheit

wahrzunehmen. § 10 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, bleibt unberührt;

diese Bestimmung ist im Wirkungsbereich

der in § 2 Z 1 bis 4 genannten Organe bei Vollziehung

dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.

(3) Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 sind die im

§ 2 genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten

im Sinne des § 3 Z 6 DSG, insbesondere Eingabe

und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenverarbeitung

für sich oder andere Auftraggeber verrichten.

§ 2. Auftraggeber im Sinne des § 1 sind nach

Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit

1. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

für

a) die Personalverwaltung,

b) die Haushaltsführung,

c) das Agrar-, Ernährungs- und Forstwesen,

d) die Mineralölsteuervergütung,

e) den Bericht über die Lage der Landwirtschaft,

f) das Wasserrecht und die Wasserwirtschaft,

g) die Wildbach- und Lawinenverbauung;

2. a) die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft,

b) die Bundesanstalt für alpenländische

Landwirtschaft,

c) die Bundesanstalt für alpenländische

Milchwirtschaft,

d) die Bundesanstalt für Bergbauernfragen,

e) die Bundesanstalt für Bodenwirtschaft,

f) die Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft,

g) die Bundesanstalt für Fortpflanzung und

Besamung von Haustieren,

h) die Bundesanstalt für Landtechnik,

i) die Bundesanstalt für Milchwirtschaft,

j) die Bundesanstalt für Pferdezucht,

k) die Bundesanstalt für Pflanzenbau,

1) die Bundesanstalt für Pflanzenschutz,

m) die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt

für Gartenbau,

n) die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt

für Wein- und Obstbau mit Institut

für Bienenkunde,

o) die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt,

p) die Forstliche Bundesversuchsanstalt,

q) die Vieh- und Fleischkommission beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

r) der Milchwirtschaftsfonds und

s) der Getreidewirtschaftsfonds

für das Agrar-, Ernährungs- und Forstwesen;

3. a) die Bundesanstalt für Wassergüte,

b) die Bundesanstalt für Kulturtechnik und

Bodenwasserhaushalt,

c) die Bundesanstalt für Wasserhaushalt in

Karstgebieten,

d) die Bundesanstalt für Wasserbauversuche

und hydronometrische Prüfung

für das Wasserrecht und die Wasserwirtschaft;

4. a) die Sektionen des Forsttechnischen Dienstes

der Wildbach- und Lawinenverbauung,

b) die Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen

Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung

für die Wildbach- und Lawinenverbauung

und die Personalverwaltung für die Arbeiter

und Angestellten nach dem Kollektivvertrag

und Zusatzkollektiwertrag für Wildbach-

und Lawinenverbauung.

§ 3. (1) Die in § 2 Z 1 genannten Aufgabengebiete

bedeuten im Rahmen dieser Verordnung

1. Personalverwaltung: die Vollziehung des

Dienst- und Besoldungsrechtes für die aktiven

Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften

über die Ausbildung und die

Planstellenbewirtschaftung;

2. Haushaltsführung: Haushaltsführung einschließlich

der damit im Zusammenhang stehenden

Neben- und HilfsVerrechnungen

sowie der Betriebsabrechnungen;

3. Agrar-, Ernährungs- und Forstwesen: die in

der Anlage zu § 2 Teil 2 Abschnitt K Z 1, 2, 3,

4, 5, 6, 8, 11, 12, 13 und 14 des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, bezeichneten

Angelegenheiten sowie die Angelegenheiten

des LFBIS-Gesetzes, BGBl.

Nr. 448/1980;

4. Mineralölsteuervergütung: die durch das

Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597,

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

übertragenen Aufgaben;

5. Bericht über die Lage der Landwirtschaft: die

durch §§ 7 und 8 des Landwirtschaftsgesetzes

1976, BGBl. Nr. 299, genannten Aufgaben;

6. Wasserrecht und Wasserwirtschaft: die in der

Anlage zu § 2 Teil 2 Abschnitt K Z 7 und 15

des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl.

Nr. 389, bezeichneten Angelegenheiten;

7. Wildbach- und Lawinenverbauung: die in der

Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 507/1979,

bezeichneten Angelegenheiten.

(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung

nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG),

die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes

Gegenstand einer automationsunterstützten

Verarbeitung sind.

(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber

mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen

vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder

Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit

fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn

die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit

Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet

werden.

Grundsätze für die Ermittlung

§ 4. (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem

sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber (§ 1

Abs. 2). Er kann sich hiebei des Verarbeiters bedienen;

dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft zulässig.

(2) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in

Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen

derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die

Zulässigkeit der Übermittlung gemäß § 7 DSG

beurteilen kann.

Grundsätze für die Verarbeitung

§ 5. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei

jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden

Verarbeitungsschritte ein gleichartiger

Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung,

Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte

Verwendung und Weitergabe zu schützen.

Der Auftraggeber hat in der Betriebsordnung die

entsprechenden Sicherheitsstandards festzulegen,

die bei der Verarbeitung einzuhalten sind.

(2) Werden Daten für verschiedene Aufgabengebiete

mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen

verarbeitet, ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen

von Daten verschiedener Aufgabengebiete

unbeschadet weiterreichender gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften

nur in den in § 7 DSG

genannten Fällen erfolgen.

(3) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen

Aufträgen des Auftraggebers verarbeitet werden;

Datenerfassungsunterlagen sind zu überprüfen

und aufzubewahren.

(4) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht

mehr benötigter Ausdrucke oder sonstiger Datenträger

ist vom Auftraggeber zu überwachen. Diese

Verpflichtung trifft, soweit sich die Ausdrucke oder

sonstigen Datenträger in seiner Verfügungsgewalt

befinden, den Verarbeiter.

§ 6. (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der

Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu

überprüfen.

(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber

unverzüglich geeignete Maßnahmen zu

ergreifen, um das Schadensausmaß möglichst

gering zu halten, dem Betroffenen unnötige Mühe

zu ersparen, die Fehlerbehebung einzuleiten und

Folgefehler zu verhindern. Ist zu vermuten, daß die

Fehlerursache im Tätigkeitsbereich des Verarbeiters

gelegen ist, ist dieser unverzüglich zu verständigen

und zur Fehlerbehebung zu verpflichten.

Grundsätze für die Benützung

§ 7. (1) Die Benützung von Daten darf nur in der

Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den

Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich

übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung

bildet.

(2) Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten

nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der

ihnen in der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung

übertragenen Aufgaben benötigen.

Grundsätze für die Übermittlung

§ 8. (1) Der Auftraggeber hat Übermittlungen,

deren Zulässigkeit sich auf § 7 Abs. 1 Z 2 bis 5 oder

Abs. 2 DSG gründet, schriftlich anzuordnen (Übermittlungsauftrag);

der Übermittlungsauftrag kann

als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden.

(2) Im Übermittlungsauftrag ist anzugeben, auf

Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die

Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag

auf

1. § 7 Abs. 1 Z 3 DSG, ist durch das für die Auftragserteilung

zuständige Organ überdies zu

prüfen, ob durch die zur Anonymisierung der

Daten getroffenen Maßnahmen sichergestellt

ist, daß der Betroffene nicht bestimmbar ist;

2. § 7 Abs. 2 DSG, ist auch darzulegen, durch

welche gesetzliche Bestimmungen dem Empfänger

jene Aufgaben übertragen sind, zu

deren Wahrnehmung die zu übermittelnden

Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(3) Zur Durchführung von Übermittlungen kann

sich der Auftraggeber eines Verarbeiters bedienen.

Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten

darf in einem Zweifelsfall nur dann entsprochen

werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung

der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung

maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt;

auf diese Mitwirkungspflicht ist erforderlichenfalls

hinzuweisen.

(5) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung

gemäß § 11 Abs. 1 DSG über die

Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig

zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des § 9

Abs. 2 dieser Verordnung.

Auskunftsverfahren

§ 9. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 Abs. 1 DSG

darf dem Betroffenen nur bei Nachweis seiner

Identität erteilt werden; sie ist ihm nur gegen Empfangsbestätigung

auszufolgen oder zu seinen eigenen

Handen zuzustellen.

(2) Dem Betroffenen gegenüber sind unbeschadet

der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften

zustehenden Rechte wegen überwiegenden

öffentlichen Interesses die Empfänger übermittelter

Daten geheimzuhalten, sofern die Übermittlung

für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen

Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens

durchgeführt wurde. In anderen

Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen

werden hiedurch nicht berührt.

§ 10. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im

Sinne des § 11 Abs. 1 DSG werden für den Kostenersatz

folgende pauschalierte Kostensätze festgelegt

1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand

der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck

der Verarbeitung;

2. für jede darüber hinausgehende Auskunft

500 S je Zweck der Verarbeitung;

3. für jede Auskunft gemäß Z 2, die einen besonders

hohen technischen oder organisatorischen

Aufwand erfordert, 1000 S je Zweck

der Verarbeitung.

(2) Dem Antragsteller sind spätestens anläßlich

der Antragstellung die für die Auskunftserteilung

zu entrichtenden Kostensätze mitzuteilen.

(3) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages

ist abzusehen, wenn der Kostenersatz (Abs. 1) nicht

geleistet wurde.

(4) Die im § 11 DSG enthaltene Frist für die

Erteilung von Auskünften beginnt mit Nachweis

der Leistung des Kostenersatzes zu laufen.

(5) Die in Abs. 1 angeführten Kostensätze sind

nicht zu entrichten, wenn

1. der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches

Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

nicht überschreitet;

2. der Aufwand für die Auskunftserteilung

geringfügig ist.

(6) Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 sind auf

solche Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften

des Bundes besondere Regelungen des

Auskunftsrechtes außerhalb des Datenschutzgesetzes

festgelegt sind.

Richtigstellung und Löschung

§ 11. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten

dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für

die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt

oder gelöscht werden.

(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation

oder der internen Kontrolle aufbewahrt werden,

dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist

nicht gelöscht werden.

(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen

ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes

auf zu Sicherungszwecken aufbewahrte

Datenbestände allfällige Richtigstellungen und

Löschungen wirksam bleiben.

Angabe der Registernummer

§ 12. (1) Bei Übermittlungen und Mitteilungen

an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen

und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist

auf jedem Schriftstück die Registernummer anzugeben.

(2) Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den

Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger

ist, soweit es sich nicht um maschinell lesbare

Schriftstücke handelt, die Registernummer auf den

Begleitpapieren anzugeben.

(3) Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den

Betroffenen im Namen mehrerer Auftraggeber ist

lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber

mit dem Zusatz „ua" anzugeben.

Inkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in

Kraft. Mit Wirksamkeit vom gleichen Zeitpunkt

wird die Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember

1979, BGBl. Nr. 581, aufgehoben.

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