468_1983
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468. Beschluß Nr. 2/1983 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 468. Beschluß Nr. 2/1983 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1983_468_0 468. Beschluß Nr. 2/1983 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
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(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 2/83
(In der 5. gemeinsamen Sitzung am 24. März 1983
gefaßt)
ÄNDERUNG DER LISTE A DES ANHANGS B
DES ÜBEREINKOMMENS
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf den Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Beschluß des Rates Nr. 2/83 Der Beschluß Nr. 2/83 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 467/1983 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den anderen Parteien des Assoziierungs-
Übereinkommens anzuwenden.
2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.