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468. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 468. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des

BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 19 Abs. 2

des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/

1975, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung

für die Verwendungsgruppe A mit Ausnahme

folgender Verwendungen

1. Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im

Versorgungs- und Behindertenwesen und in

der Arbeitsinspektion,

2. Dienst der Ärzte und der Tierärzte an

Ämtern und Anstalten,

3. Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst,

4. diplomatischer Dienst und Auslandskulturdienst,

5. Finanzdienst, Bodenschätzungsdienst, Betriebsprüfungsdienst,

technischer Finanzdienst

und Dienst in der Finanzprokuratur,

6. Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe,

7. Dienst in der Österreichischen Postsparkasse,

8. Dienst im Patentamt,

9. Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung,

soweit für die betreffende Verwendung

eine Grundausbildung im Rahmen der

Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen

ist,

10. schulpsychologischer Dienst und Studentenberatungsdienst,

11. technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen.

Ausbildung

§ 2. An der Verwaltungsakademie sind für die

nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge

einzurichten

§ 3. (1) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang

im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 2 BDG 1979

erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des

Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in

einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche

Abschluß dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis

vorgeschrieben ist.

(2) Am Beginn des Lehrganges ist eine mindestens

zweitägige Einführungsveranstaltung über

grundsätzliche Fragen der Verwaltung und des

öffentlichen Dienstes, insbesondere über den Aufbau

der Verwaltung, ihre Aufgaben und ihre

Stellung in der Gesellschaft, abzuhalten.

(3) Die Bediensteten haben am Ende des Lehrganges

in den gemäß § 2 Z 1 lit. a und 6 bis 8

für sie vorgesehenen Gegenständen je eine zweistündige

Klausurarbeit abzufassen. Die Themenstellung

und die Bewertung dieser Arbeiten obliegen

dem Vortragenden des betreffenden Gegenstandes.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel

des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges

versäumt, so ist die Zuteilung (Zulassung) zum

Lehrgang zu widerrufen.

§ 4. (1) In jenen Gegenständen der Dienstprüfung,

die im § 2 nicht angeführt sind, erfolgt

die Ausbildung durch Selbststudium und in der

Regel durch praktische Verwendung (Schulung am

Arbeitsplatz).

(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend

Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige

Bundesminister ergänzend eine gemeinsame

lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.

Dienstprüfung

§ 5. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind

vom Direktor der Verwaltungsakademie zur

Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete

zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert

haben, die aber die Voraussetzungen des

§ 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich

abzulegen.

Schriftliche Prüfung

§ 6. (1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung

sind in einem der Verwendungsgruppe A

angemessenen Schwierigkeitsgrad zu erstellen und

dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die

mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen

ist. Bei der Themenstellung ist auf die Verwendung

des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als

sechs Stunden dauern. Die Klausurarbeit in den

technischen Fächern darf nicht mehr als acht

Stunden dauern, wenn sie zeichnerische Darstellungen

umfaßt oder wenn technische Planungsaufgaben

zu lösen sind.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

kann vorgelegte einschlägige wissenschaftliche

Veröffentlichungen des Bediensteten, soweit sie

nicht für die Erlangung eines akademischen Grades

maßgebend waren, einer erfolgreichen Ablegung

der schriftlichen Prüfung gleichhalten.

Mündliche Prüfung

§ 7. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die

im § 2 Z 1 bis 10 für die betreffende Verwendung

vorgesehenen Gegenstände, ausgenommen jene,

in denen der Bedienstete eine positiv bewertete

Klausurarbeit (§ 3 Abs. 3) abgefaßt hat.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt außerdem

die Gegenstände, die nach der Anlage zu dieser

Verordnung für die betreffende Verwendung

vorgesehen sind oder die entsprechend den Vorschriften

dieser Anlage von der Dienstbehörde

bestimmt wurden. Die Dienstbehörde hat bei

der in der Anlage vorgesehenen Auswahl der

Gegenstände auf die Verwendung des Bediensteten

Bedacht zu nehmen.

(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen

sind auch — soweit dort nichts anderes

bestimmt wird — die mit dem betreffenden Gegenstand

in sachlichem Zusammenhang stehenden

Rechtsvorschriften zu prüfen, soweit dies für die

betreffende Verwendung in Betracht kommt.

Prüfungszeugnis

§ 8. Im Prüfungszeugnis sind — mit Ausnahme

des im § 2 Z 11 angeführten Gegenstandes —

sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich

die Grundausbildung erstreckt hat. Ausmaß und

Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder

Prüfung gemäß § 35 BDG 1979 sind im Prüfungszeugnis

zu bezeichnen.

Prüfungskommission

§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

beim Bundeskanzleramt einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A

oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen

sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte,

wissenschaftlich tätige Personen bestellt

werden. Vortragende beim Lehrgang sind

vorzugsweise zu berücksichtigen.

Prüfungssenat

§ 10. (1) Der Prüfungssenat darf neben dem

Vorsitzenden nicht mehr als fünf Mitglieder umfassen.

Eine Überschreitung dieser Zahl ist nur

zulässig, wenn sich die mündliche Prüfung auf

mindestens einen der im § 3 Abs. 3 angeführten

Gegenstände erstreckt.

(2) Die im § 2 Z 1, 2, 4 und 5 angeführten

Gegenstände sind von rechtskundigen Senatsmitgliedern

zu prüfen.

(3) Für Prüfungen von Kandidaten

1. der rechtskundigen Dienste ist ein rechtskundiger

Bediensteter,

2. der technischen Dienste ist ein Absolvent

einer technischen Universität oder Fakultät

als Senatsvorsitzender heranzuziehen.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 11. Der Vorsitzende der Prüfungskommission

kann nachstehende Ausbildungen und Prüfungen

gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildung

anrechnen

1. Prüfung für den Apothekerberuf,

2. Staatsprüfung für den höheren Forstdienst,

3. Richteramts-, Rechtsanwalts- und Notariatsprüfung,

4. Ziviltechnikerprüfung,

5. erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit

in ihnen Kenntnisse in dem für den

Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten

Datenverarbeitung" erforderlichen

Umfang vermittelt werden.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

Dienst im Agrar- und Ernährungswesen

§ 12. Im Dienst im Agrar- und Ernährungswesen

kann die Dienstbehörde mit Rücksicht

auf die Verwendung des Bediensteten vorschreiben,

daß vom Gegenstand „Landwirtschaft (einschließlich

Ernährungswesen)" ausschließlich bestimmte

Teilgebiete zu prüfen sind, die der Bedienstete

allerdings besonders eingehend zu beherrschen

hat. Wenn es der Stoffumfang erfordert,

kann die Dienstbehörde bestimmen, daß

diese Teilgebiete fachlich auf zwei Prüfer aufzuteilen

sind.

Akademische Restauratoren

§ 13. (1) Akademische Restauratoren haben

für die Zulassung zur Dienstprüfung zusätzlich

eine dreijährige künstlerische Ausbildung oder

Verwendung im betreffenden Fachgebiet nachzuweisen.

(2) Akademische Restauratoren haben an

Stelle der schriftlichen Prüfung im Rahmen einer

praktischen Prüfung in ihrem Fachgebiet eine

Probearbeit (schwierige, der Tätigkeit eines akademischen

Restaurators entsprechende abgeschlossene

Restaurierung) vorzulegen. Die Themenstellung

obliegt dem fachlich in Betracht kommenden

Mitglied des Prüfungssenates.

Archivdienst

§ 14. Im Archivdienst entfällt bei der mündlichen

Prüfung der Gegenstand „Archivwesen",

wenn der Bedienstete die Staatsprüfung des österreichischen

Institutes für Geschichtsforschung erfolgreich

abgelegt hat.

Bergbehördlicher Dienst

§ 15. Im bergbehördlichen Dienst hat die Klausurarbeit

der schriftlichen Prüfung zwei Themen

zu umfassen. Je eines ist den Gegenständen „Bergrecht"

und „Technische Angelegenheiten des

Montanwesens" zu entnehmen.

Dolmetscher und Übersetzer

§ 16. Im Dienst der Dolmetscher und Übersetzer

ist an Stelle der schriftlichen Prüfung und

der gemäß § 7 Abs. 2 vorzusehenden Gegenstände

die Kenntnis einer zusätzlichen Fremdsprache im

Ausmaß der Universitätssprachprüfung beider

Leistungsstufen nachzuweisen.

Dienst im Forstwesen

§ 17. (1) Für den Dienst im Forstwesen tritt

an die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der

Grundausbildung für die Vierwendungsgruppe A

die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für

den höheren Forstdienst.

(2) Für den Dienst im Forstwesen in der

Wildbach- und Lawinenverbauung sind überdies

folgende Erfordernisse zu erfüllen

1. für Absolventen des Studienzweiges „Wildbach-

und Lawinenverbauung": die erfolgreiche

Ablegung der Prüfungen in den

Gegenständen „Hydrobiologie I (Fischereiwirtschaft)

mit Übungen", „Hydrobiologie

II (Gewässerschutz)" und „Alpschutz

und Alpverbesserungen mit Übungen" an

der Universität für Bodenkultur, ferner der

Nachweis des erfolgten Vorlesungsbesuches

im Gegenstand „Agrarische Operationen"

an dieser Universität,

2. in den übrigen Fällen: zusätzlich zu den in

Z 1 angeführten Erfordernissen die erfolgreiche

Ablegung der Prüfungen in den Gegenständen

„Wildbach- und Lawinenverbauung",

„Stahlbetonbau I", „Baubetriebslehre

I", „Hydraulik I", „Gewässerkunde"

und „Wasserwirtschaft und allgemeiner

Wasserbau" an der Universität für Bodenkultur.

Kriminaltechnischer Dienst

§ 18. Im kriminaltechnischen Dienst ist an

Stelle der schriftlichen Prüfung im Rahmen

einer praktischen Prüfung eine gestellte kriminaltechnische

Aufgabe zu lösen und ein schriftliches

Gutachten hierüber zu erstatten. Die Themenstellung

obliegt dem fachlich in Betracht kommenden

Mitglied des Prüfungssenates.

Verwendung im Bereich des Bundesministeriums

für Landesverteidigung

§ 19. Im Bereich des Bundesministeriums für

Landesverteidigung wird die erfolgreiche Absolvierung

der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

A durch die erfolgreiche Absolvierung

der Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes

oder der Grundausbildung für

Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes

ersetzt.

Pädagogisch-administrativer

Dienst

§ 20. Im pädagogisch-administrativen Dienst

ist für die Zulassung zur Dienstprüfung zusätzlich

die Erfüllung der Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse

für Lehrer der Verwendungsgruppen

L PA oder L 1 nachzuweisen.

Verwendung im Rechnungshof

§ 21. (1) Bei Verwendung im Rechnungshof

hat sich die Grundausbildung auch auf die Gegenstände

1. Allgemeine Staatsverrechnung (allgemeine

Verrechnungslehre; staatliches Rechnungs- und

Kontrollwesen),

2. Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung

des Bundes; Grundzüge der Verrechnung

der Länder und Gemeinden),

3. Grundzüge des Finanzrechtes und

4. Grundlagen des Prüfungswesens in der

öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen

Unternehmungen und Grundzüge

der Organisationslehre

zu erstrecken.

(2) Die zusätzliche Ausbildung und Prüfung

in diesen Gegenständen hat im Rahmen der

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B

— Rechnungsdienst nach der Verordnung über

die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

B, BGBl. Nr. 9/1979, zu erfolgen. Von dem

im Abs. 1 Z 4 angeführten Gegenstand ist jedoch

das Teilgebiet „Grundzüge der Organisationslehre"

nicht zu prüfen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der Bedienstete bereits die Grundausbildung

für die Verwendungsgruppe B — Rechnungsdienst

oder eine für den Rechnungsdienst

der Verwendungsgruppe B früher vorgeschriebene

Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Rechtskundiger Dienst im Bundesministerium

für Justiz

§ 22. Im rechtskundigen Dienst im Bundesministerium

für Justiz (mit Ausnahme des Dienstes

in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe)

ist an Stelle der Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe A die Richteramtsprüfung

abzulegen.

Sozial- und Wirtschaftsdienst

§ 23. (1) Dem Sozial- und Wirtschaftsdienst

sind jene Verwaltungsdienste zuzuordnen, deren

Ausübung Kenntnisse in Teilgebieten der Sozialbeziehungsweise

Wirtschaftswissenschaften erfor-

dert, sofern nach der Anlage zu dieser Verordnung

keine anderen Gegenstände für die betreffende

Verwendung in Betracht kommen.

(2) § 12 ist auf den Gegenstand „Wirtschaftslehre"

sinngemäß anzuwenden.

Stenographendienst

§ 24. Im Stenographendienst der Parlamentsdirektion

tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung

der Nachweis der Beherrschung der Stenographie

in dem für Parlamentsstenographen erforderlichen

Ausmaß. Dieser Nachweis ist Voraussetzung

für die Zulassung zur mündlichen

Prüfung.

Dienst an Volksbibliotheken

§ 25. (1) Im Dienst an Volksbibliotheken ist im

Rahmen der schriftlichen Prüfung an Stelle der

Klausurarbeit eine Hausarbeit zu verfassen und

spätestens sechs Wochen vor der mündlichen

Prüfung maschinschriftlich oder gedruckt in zwei

Exemplaren der Prüfungskommission vorzulegen.

Das Thema ist dem Gegenstand „Volksbibliothekswesen"

zu entnehmen. Themenstellung und

Beurteilung der Hausarbeit obliegen einem vom

Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür

bestimmten Mitglied der Prüfungskommission.

Eine positive Beurteilung der Hausarbeit ist Voraussetzung

für die Zulassung zur mündlichen

Prüfung. § 6 Abs. 3 wird durch diese Bestimmungen

nicht berührt.

(2) Bei der mündlichen Prüfung wird der Gegenstand

„Volksbibliothekswesen" durch die erfolgreiche

Absolvierung des beim Bundesinstitut

für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium

für Unterricht und Kunst eingerichteten

Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare

ersetzt.

Wissenschaftliche Verwendung

§ 26. (1) Auf Bedienstete in wissenschaftlicher

Verwendung, für die keiner der in der Anlage

zu dieser Verordnung angeführten Gegenstände

inhaltlich in Betracht kommt, ist § 7 Abs. 2 und 3

nicht anzuwenden.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Bediensteten

haben im Rahmen der schriftlichen Prüfung an

Stelle einer Klausurarbeit eine Hausarbeit zu

verfassen. § 25 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß das Thema jenem Zweig der

Wissenschaften zu entnehmen ist, in dem der

Bedienstete tätig ist oder tätig sein soll.

Schlußbestimmungen

§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März

1981 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 treten mit

Ablauf des 28. Feber 1981 außer Kraft

1. Verordnung der Bundesregierung betreffend

die Prüfung für den Dienstzweig „Höherer

Ministerialdienst und höherer Verwaltungsdienst

beim Rechnungshof, Verfassungsgerichtshof

und Verwaltungsgerichtshof",

BGBl. Nr. 484/1971,

2. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für den höheren Wirtschaftsdienst,

BGBl. Nr. 70/1972,

3. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen

Dienst, BGBl. Nr. 103/1972,

4. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für den höheren technischen

Dienst, BGBl. Nr. 219/1973,

5. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit

und Umweltschutz betreffend die

Prüfung für den höheren Dienst an den

Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen

Sanitätsverwaltung, BGBl. Nr. 535/

1973,

6. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit

und Umweltschutz betreffend die

Prüfung für den höheren Dienst an den

Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,

BGBl. Nr. 536/1973,

7. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit

und Umweltschutz betreffend die

Prüfung für den höheren Dienst an den

veterinär-medizinischen Bundesanstalten,

BGBl. Nr. 537/1973,

8. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für den wissenschaftlichen

Dienst, BGBl. Nr. 160/1974, in der Fassung

der Kundmachung BGBl. Nr. 381/1975,

9. Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft über die Prüfung für

den höheren Dienst an land- und forstwirtschaftlichen

Bundeslehr- und Versuchsanstalten,

an wasserbaulichen Bundesversuchsanstalten,

am Agrarwirtschaftlichen Institut

und bei der Verwaltung der Bundesgärten,

BGBl. Nr. 321/1974,

10. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für den höheren statistischen

Dienst, den gehobenen statistischen Dienst,

den statistischen Fachdienst und den mittleren

statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/1974,

soweit sie noch in Geltung steht,

11. Verordnung des Bundesministers für Finanzen

betreffend die Prüfung für den Höheren

technischen Dienst beim Hauptmünzamt

und bei den Behörden des Punzierungswesens,

BGBl. Nr. 640/1974,

12. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für den höheren Redaktionsdienst

und den gehobenen Redaktionsdienst,

BGBl. Nr. 39/1975, soweit sie noch in Geltung

steht,

13. Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft über die Prüfung für

den höheren technischen Agrardienst, BGBl.

Nr. 202/1975,

14. Verordnung des Bundesministers für Verkehr

betreffend die Zusatzprüfung für

höhere Dienste im Bereich der Post- und

Telegraphenvenwaltung, BGBl. Nr. 474/

1975,

15. Verordnung der Bundesregierung betreffend

die Grundausbildung und die Prüfung für

den Rechtskundigen Dienst, BGBl. Nr. 222/

1976.

(3) Ausbildungslehrgänge gemäß den bis zum

28. Feber 1981 geltenden Vorschriften sind,

wenn sie bis zu diesem Tage noch nicht beendet

wurden, nach den bisherigen Bestimmungen zu

Ende zu führen.

(4) Bedienstete, die einen Lehrgang nach den

bis zum 28. Feber 1981 geltenden Bestimmungen

absolviert haben, können bis zum 31. Dezember

1981 die Dienstprüfung nach den bisherigen Vorschriften

— jedoch bereits vor einem Senat der

neuen Prüfungskommission — ablegen.

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