468. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des
BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 19 Abs. 2
des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/
1975, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe A mit Ausnahme
folgender Verwendungen
1. Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im
Versorgungs- und Behindertenwesen und in
der Arbeitsinspektion,
2. Dienst der Ärzte und der Tierärzte an
Ämtern und Anstalten,
3. Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst,
4. diplomatischer Dienst und Auslandskulturdienst,
5. Finanzdienst, Bodenschätzungsdienst, Betriebsprüfungsdienst,
technischer Finanzdienst
und Dienst in der Finanzprokuratur,
6. Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe,
7. Dienst in der Österreichischen Postsparkasse,
8. Dienst im Patentamt,
9. Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung,
soweit für die betreffende Verwendung
eine Grundausbildung im Rahmen der
Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen
ist,
10. schulpsychologischer Dienst und Studentenberatungsdienst,
11. technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen.
Ausbildung
§ 2. An der Verwaltungsakademie sind für die
nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge
einzurichten
§ 3. (1) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang
im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 2 BDG 1979
erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des
Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in
einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche
Abschluß dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis
vorgeschrieben ist.
(2) Am Beginn des Lehrganges ist eine mindestens
zweitägige Einführungsveranstaltung über
grundsätzliche Fragen der Verwaltung und des
öffentlichen Dienstes, insbesondere über den Aufbau
der Verwaltung, ihre Aufgaben und ihre
Stellung in der Gesellschaft, abzuhalten.
(3) Die Bediensteten haben am Ende des Lehrganges
in den gemäß § 2 Z 1 lit. a und 6 bis 8
für sie vorgesehenen Gegenständen je eine zweistündige
Klausurarbeit abzufassen. Die Themenstellung
und die Bewertung dieser Arbeiten obliegen
dem Vortragenden des betreffenden Gegenstandes.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel
des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges
versäumt, so ist die Zuteilung (Zulassung) zum
Lehrgang zu widerrufen.
§ 4. (1) In jenen Gegenständen der Dienstprüfung,
die im § 2 nicht angeführt sind, erfolgt
die Ausbildung durch Selbststudium und in der
Regel durch praktische Verwendung (Schulung am
Arbeitsplatz).
(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend
Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige
Bundesminister ergänzend eine gemeinsame
lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.
Dienstprüfung
§ 5. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind
vom Direktor der Verwaltungsakademie zur
Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete
zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert
haben, die aber die Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 erfüllen.
(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich
abzulegen.
Schriftliche Prüfung
§ 6. (1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung
sind in einem der Verwendungsgruppe A
angemessenen Schwierigkeitsgrad zu erstellen und
dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die
mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen
ist. Bei der Themenstellung ist auf die Verwendung
des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als
sechs Stunden dauern. Die Klausurarbeit in den
technischen Fächern darf nicht mehr als acht
Stunden dauern, wenn sie zeichnerische Darstellungen
umfaßt oder wenn technische Planungsaufgaben
zu lösen sind.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
kann vorgelegte einschlägige wissenschaftliche
Veröffentlichungen des Bediensteten, soweit sie
nicht für die Erlangung eines akademischen Grades
maßgebend waren, einer erfolgreichen Ablegung
der schriftlichen Prüfung gleichhalten.
Mündliche Prüfung
§ 7. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die
im § 2 Z 1 bis 10 für die betreffende Verwendung
vorgesehenen Gegenstände, ausgenommen jene,
in denen der Bedienstete eine positiv bewertete
Klausurarbeit (§ 3 Abs. 3) abgefaßt hat.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt außerdem
die Gegenstände, die nach der Anlage zu dieser
Verordnung für die betreffende Verwendung
vorgesehen sind oder die entsprechend den Vorschriften
dieser Anlage von der Dienstbehörde
bestimmt wurden. Die Dienstbehörde hat bei
der in der Anlage vorgesehenen Auswahl der
Gegenstände auf die Verwendung des Bediensteten
Bedacht zu nehmen.
(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen
sind auch — soweit dort nichts anderes
bestimmt wird — die mit dem betreffenden Gegenstand
in sachlichem Zusammenhang stehenden
Rechtsvorschriften zu prüfen, soweit dies für die
betreffende Verwendung in Betracht kommt.
Prüfungszeugnis
§ 8. Im Prüfungszeugnis sind — mit Ausnahme
des im § 2 Z 11 angeführten Gegenstandes —
sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich
die Grundausbildung erstreckt hat. Ausmaß und
Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder
Prüfung gemäß § 35 BDG 1979 sind im Prüfungszeugnis
zu bezeichnen.
Prüfungskommission
§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
beim Bundeskanzleramt einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A
oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen
sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte,
wissenschaftlich tätige Personen bestellt
werden. Vortragende beim Lehrgang sind
vorzugsweise zu berücksichtigen.
Prüfungssenat
§ 10. (1) Der Prüfungssenat darf neben dem
Vorsitzenden nicht mehr als fünf Mitglieder umfassen.
Eine Überschreitung dieser Zahl ist nur
zulässig, wenn sich die mündliche Prüfung auf
mindestens einen der im § 3 Abs. 3 angeführten
Gegenstände erstreckt.
(2) Die im § 2 Z 1, 2, 4 und 5 angeführten
Gegenstände sind von rechtskundigen Senatsmitgliedern
zu prüfen.
(3) Für Prüfungen von Kandidaten
1. der rechtskundigen Dienste ist ein rechtskundiger
Bediensteter,
2. der technischen Dienste ist ein Absolvent
einer technischen Universität oder Fakultät
als Senatsvorsitzender heranzuziehen.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 11. Der Vorsitzende der Prüfungskommission
kann nachstehende Ausbildungen und Prüfungen
gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildung
anrechnen
1. Prüfung für den Apothekerberuf,
2. Staatsprüfung für den höheren Forstdienst,
3. Richteramts-, Rechtsanwalts- und Notariatsprüfung,
4. Ziviltechnikerprüfung,
5. erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit
in ihnen Kenntnisse in dem für den
Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten
Datenverarbeitung" erforderlichen
Umfang vermittelt werden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Dienst im Agrar- und Ernährungswesen
§ 12. Im Dienst im Agrar- und Ernährungswesen
kann die Dienstbehörde mit Rücksicht
auf die Verwendung des Bediensteten vorschreiben,
daß vom Gegenstand „Landwirtschaft (einschließlich
Ernährungswesen)" ausschließlich bestimmte
Teilgebiete zu prüfen sind, die der Bedienstete
allerdings besonders eingehend zu beherrschen
hat. Wenn es der Stoffumfang erfordert,
kann die Dienstbehörde bestimmen, daß
diese Teilgebiete fachlich auf zwei Prüfer aufzuteilen
sind.
Akademische Restauratoren
§ 13. (1) Akademische Restauratoren haben
für die Zulassung zur Dienstprüfung zusätzlich
eine dreijährige künstlerische Ausbildung oder
Verwendung im betreffenden Fachgebiet nachzuweisen.
(2) Akademische Restauratoren haben an
Stelle der schriftlichen Prüfung im Rahmen einer
praktischen Prüfung in ihrem Fachgebiet eine
Probearbeit (schwierige, der Tätigkeit eines akademischen
Restaurators entsprechende abgeschlossene
Restaurierung) vorzulegen. Die Themenstellung
obliegt dem fachlich in Betracht kommenden
Mitglied des Prüfungssenates.
Archivdienst
§ 14. Im Archivdienst entfällt bei der mündlichen
Prüfung der Gegenstand „Archivwesen",
wenn der Bedienstete die Staatsprüfung des österreichischen
Institutes für Geschichtsforschung erfolgreich
abgelegt hat.
Bergbehördlicher Dienst
§ 15. Im bergbehördlichen Dienst hat die Klausurarbeit
der schriftlichen Prüfung zwei Themen
zu umfassen. Je eines ist den Gegenständen „Bergrecht"
und „Technische Angelegenheiten des
Montanwesens" zu entnehmen.
Dolmetscher und Übersetzer
§ 16. Im Dienst der Dolmetscher und Übersetzer
ist an Stelle der schriftlichen Prüfung und
der gemäß § 7 Abs. 2 vorzusehenden Gegenstände
die Kenntnis einer zusätzlichen Fremdsprache im
Ausmaß der Universitätssprachprüfung beider
Leistungsstufen nachzuweisen.
Dienst im Forstwesen
§ 17. (1) Für den Dienst im Forstwesen tritt
an die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der
Grundausbildung für die Vierwendungsgruppe A
die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für
den höheren Forstdienst.
(2) Für den Dienst im Forstwesen in der
Wildbach- und Lawinenverbauung sind überdies
folgende Erfordernisse zu erfüllen
1. für Absolventen des Studienzweiges „Wildbach-
und Lawinenverbauung": die erfolgreiche
Ablegung der Prüfungen in den
Gegenständen „Hydrobiologie I (Fischereiwirtschaft)
mit Übungen", „Hydrobiologie
II (Gewässerschutz)" und „Alpschutz
und Alpverbesserungen mit Übungen" an
der Universität für Bodenkultur, ferner der
Nachweis des erfolgten Vorlesungsbesuches
im Gegenstand „Agrarische Operationen"
an dieser Universität,
2. in den übrigen Fällen: zusätzlich zu den in
Z 1 angeführten Erfordernissen die erfolgreiche
Ablegung der Prüfungen in den Gegenständen
„Wildbach- und Lawinenverbauung",
„Stahlbetonbau I", „Baubetriebslehre
I", „Hydraulik I", „Gewässerkunde"
und „Wasserwirtschaft und allgemeiner
Wasserbau" an der Universität für Bodenkultur.
Kriminaltechnischer Dienst
§ 18. Im kriminaltechnischen Dienst ist an
Stelle der schriftlichen Prüfung im Rahmen
einer praktischen Prüfung eine gestellte kriminaltechnische
Aufgabe zu lösen und ein schriftliches
Gutachten hierüber zu erstatten. Die Themenstellung
obliegt dem fachlich in Betracht kommenden
Mitglied des Prüfungssenates.
Verwendung im Bereich des Bundesministeriums
für Landesverteidigung
§ 19. Im Bereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung wird die erfolgreiche Absolvierung
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
A durch die erfolgreiche Absolvierung
der Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes
oder der Grundausbildung für
Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes
ersetzt.
Pädagogisch-administrativer
Dienst
§ 20. Im pädagogisch-administrativen Dienst
ist für die Zulassung zur Dienstprüfung zusätzlich
die Erfüllung der Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse
für Lehrer der Verwendungsgruppen
L PA oder L 1 nachzuweisen.
Verwendung im Rechnungshof
§ 21. (1) Bei Verwendung im Rechnungshof
hat sich die Grundausbildung auch auf die Gegenstände
1. Allgemeine Staatsverrechnung (allgemeine
Verrechnungslehre; staatliches Rechnungs- und
Kontrollwesen),
2. Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung
des Bundes; Grundzüge der Verrechnung
der Länder und Gemeinden),
3. Grundzüge des Finanzrechtes und
4. Grundlagen des Prüfungswesens in der
öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen
Unternehmungen und Grundzüge
der Organisationslehre
zu erstrecken.
(2) Die zusätzliche Ausbildung und Prüfung
in diesen Gegenständen hat im Rahmen der
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B
— Rechnungsdienst nach der Verordnung über
die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
B, BGBl. Nr. 9/1979, zu erfolgen. Von dem
im Abs. 1 Z 4 angeführten Gegenstand ist jedoch
das Teilgebiet „Grundzüge der Organisationslehre"
nicht zu prüfen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der Bedienstete bereits die Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe B — Rechnungsdienst
oder eine für den Rechnungsdienst
der Verwendungsgruppe B früher vorgeschriebene
Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Rechtskundiger Dienst im Bundesministerium
für Justiz
§ 22. Im rechtskundigen Dienst im Bundesministerium
für Justiz (mit Ausnahme des Dienstes
in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe)
ist an Stelle der Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe A die Richteramtsprüfung
abzulegen.
Sozial- und Wirtschaftsdienst
§ 23. (1) Dem Sozial- und Wirtschaftsdienst
sind jene Verwaltungsdienste zuzuordnen, deren
Ausübung Kenntnisse in Teilgebieten der Sozialbeziehungsweise
Wirtschaftswissenschaften erfor-
dert, sofern nach der Anlage zu dieser Verordnung
keine anderen Gegenstände für die betreffende
Verwendung in Betracht kommen.
(2) § 12 ist auf den Gegenstand „Wirtschaftslehre"
sinngemäß anzuwenden.
Stenographendienst
§ 24. Im Stenographendienst der Parlamentsdirektion
tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung
der Nachweis der Beherrschung der Stenographie
in dem für Parlamentsstenographen erforderlichen
Ausmaß. Dieser Nachweis ist Voraussetzung
für die Zulassung zur mündlichen
Prüfung.
Dienst an Volksbibliotheken
§ 25. (1) Im Dienst an Volksbibliotheken ist im
Rahmen der schriftlichen Prüfung an Stelle der
Klausurarbeit eine Hausarbeit zu verfassen und
spätestens sechs Wochen vor der mündlichen
Prüfung maschinschriftlich oder gedruckt in zwei
Exemplaren der Prüfungskommission vorzulegen.
Das Thema ist dem Gegenstand „Volksbibliothekswesen"
zu entnehmen. Themenstellung und
Beurteilung der Hausarbeit obliegen einem vom
Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür
bestimmten Mitglied der Prüfungskommission.
Eine positive Beurteilung der Hausarbeit ist Voraussetzung
für die Zulassung zur mündlichen
Prüfung. § 6 Abs. 3 wird durch diese Bestimmungen
nicht berührt.
(2) Bei der mündlichen Prüfung wird der Gegenstand
„Volksbibliothekswesen" durch die erfolgreiche
Absolvierung des beim Bundesinstitut
für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium
für Unterricht und Kunst eingerichteten
Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare
ersetzt.
Wissenschaftliche Verwendung
§ 26. (1) Auf Bedienstete in wissenschaftlicher
Verwendung, für die keiner der in der Anlage
zu dieser Verordnung angeführten Gegenstände
inhaltlich in Betracht kommt, ist § 7 Abs. 2 und 3
nicht anzuwenden.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Bediensteten
haben im Rahmen der schriftlichen Prüfung an
Stelle einer Klausurarbeit eine Hausarbeit zu
verfassen. § 25 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß das Thema jenem Zweig der
Wissenschaften zu entnehmen ist, in dem der
Bedienstete tätig ist oder tätig sein soll.
Schlußbestimmungen
§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März
1981 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 treten mit
Ablauf des 28. Feber 1981 außer Kraft
1. Verordnung der Bundesregierung betreffend
die Prüfung für den Dienstzweig „Höherer
Ministerialdienst und höherer Verwaltungsdienst
beim Rechnungshof, Verfassungsgerichtshof
und Verwaltungsgerichtshof",
BGBl. Nr. 484/1971,
2. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für den höheren Wirtschaftsdienst,
BGBl. Nr. 70/1972,
3. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen
Dienst, BGBl. Nr. 103/1972,
4. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für den höheren technischen
Dienst, BGBl. Nr. 219/1973,
5. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit
und Umweltschutz betreffend die
Prüfung für den höheren Dienst an den
Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen
Sanitätsverwaltung, BGBl. Nr. 535/
1973,
6. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit
und Umweltschutz betreffend die
Prüfung für den höheren Dienst an den
Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,
BGBl. Nr. 536/1973,
7. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit
und Umweltschutz betreffend die
Prüfung für den höheren Dienst an den
veterinär-medizinischen Bundesanstalten,
BGBl. Nr. 537/1973,
8. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für den wissenschaftlichen
Dienst, BGBl. Nr. 160/1974, in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 381/1975,
9. Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft über die Prüfung für
den höheren Dienst an land- und forstwirtschaftlichen
Bundeslehr- und Versuchsanstalten,
an wasserbaulichen Bundesversuchsanstalten,
am Agrarwirtschaftlichen Institut
und bei der Verwaltung der Bundesgärten,
BGBl. Nr. 321/1974,
10. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für den höheren statistischen
Dienst, den gehobenen statistischen Dienst,
den statistischen Fachdienst und den mittleren
statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/1974,
soweit sie noch in Geltung steht,
11. Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend die Prüfung für den Höheren
technischen Dienst beim Hauptmünzamt
und bei den Behörden des Punzierungswesens,
BGBl. Nr. 640/1974,
12. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für den höheren Redaktionsdienst
und den gehobenen Redaktionsdienst,
BGBl. Nr. 39/1975, soweit sie noch in Geltung
steht,
13. Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft über die Prüfung für
den höheren technischen Agrardienst, BGBl.
Nr. 202/1975,
14. Verordnung des Bundesministers für Verkehr
betreffend die Zusatzprüfung für
höhere Dienste im Bereich der Post- und
Telegraphenvenwaltung, BGBl. Nr. 474/
1975,
15. Verordnung der Bundesregierung betreffend
die Grundausbildung und die Prüfung für
den Rechtskundigen Dienst, BGBl. Nr. 222/
1976.
(3) Ausbildungslehrgänge gemäß den bis zum
28. Feber 1981 geltenden Vorschriften sind,
wenn sie bis zu diesem Tage noch nicht beendet
wurden, nach den bisherigen Bestimmungen zu
Ende zu führen.
(4) Bedienstete, die einen Lehrgang nach den
bis zum 28. Feber 1981 geltenden Bestimmungen
absolviert haben, können bis zum 31. Dezember
1981 die Dienstprüfung nach den bisherigen Vorschriften
— jedoch bereits vor einem Senat der
neuen Prüfungskommission — ablegen.