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468_1979 AT

468. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Amtshilfe zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 468. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Amtshilfe zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Italienische

Republik,

IN DER ERWÄGUNG, daß Zuwiderhandlungen

gegen die Zollgesetze den wirtschaftlichen,

fiskalischen und kommerziellen Interessen der

betroffenen Länder schaden,

IN DER ERWÄGUNG, daß es wichtig ist,

die genaue Erhebung der Zölle und anderer Abgaben

sicherzustellen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Bekämpfung

von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze

durch die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

gefördert wird,

UNTER BEDACHTNAHME auf die Empfehlung

vom 5. Dezember 1953 des Rates für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

über die gegenseitige Amtshilfe,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet

(1) „Zollvorschriften" die Gesamtheit der

Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr,

Durchfuhr und Verbringung von Waren und

über die Lagerung unter Zollaufsicht, die sich

auf die Erhebung der Zölle und sonstigen von

der Zollverwaltung erhobenen Abgaben und der

staatlichen Monopolabgaben oder Sicherheitsleistungen

dafür beziehen, sowie über Vorschriften

der landwirtschaftlichen Marktordnungen, nach

denen Abschöpfungen und Erstattungen bei der

Einfuhr oder Ausfuhr vorgenommen werden.

(2) „Zollverwaltung" die zur Vollziehung der

unter Absatz 1 genannten Vorschriften zuständigen

Verwaltungen.

(3) „Zuwiderhandlung" eine Verletzung der

unter Absatz 1 genannten Vorschriften sowie den

Versuch einer solchen Verletzung.

Artikel 2

Unterstützung

(1) Nach Maßgabe dieses Abkommens leisten

die Zollverwaltungen der Vertragsparteien einander

Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung

und Verfolgung von Zuwiderhandlungen.

(2) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien

erteilen einander alle Auskünfte, die geeignet

sind, die genaue Erhebung der Zölle und der

anderen Eingangs- und Ausgangsabgaben sicherzustellen,

insbesondere zur Erleichterung der Ermittlung

des Zollwertes und der Tarifierung von

Waren.

Artikel 3

Geheimhaltung

(1) Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen

Auskünfte, Mitteilungen und Schriftstücke

dürfen unter den Bedingungen der jeweiligen

innerstaatlichen Rechtsvorschriften nur für die

in diesem Abkommen niedergelegten Zwecke in

zivilgerichtlichen, strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen

Verfahren verwendet werden.

(2) Diese Auskünfte, Mitteilungen und Schriftstücke

dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung

betrauten Organen nur weitergegeben

werden, wenn die Zollverwaltung, die sie mitgeteilt

hat, dem ausdrücklich zustimmt und wenn

für die Behörde, die sie erhalten hat, maßgebliche

Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Artikel 4

Ausnahmen von der Unterstützung

(1) Die Unterstützung kann verweigert oder

von der Erfüllung bestimmter Bedingungen und

Auflagen abhängig gemacht werden, wenn die

ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die

Unterstützung geeignet ist, ihre Souveränität,

Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public)

oder ihre anderen wesentlichen Interessen zu

beeinträchtigen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei kann die Unterstützung

verweigern, wenn die ersuchende

Vertragspartei einem entsprechenden Ersuchen

seitens der anderen Vertragspartei aus rechtlichen

Gründen nicht entsprechen kann.

Artikel 5

Erledigung von Ersuchen

(1) Bei der Erledigung von Ersuchen ist das

Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden.

(2) Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer

Vertragspartei veranlaßt die Zollverwaltung der

ersuchten Vertragspartei alle amtlichen Ermittlungen,

insbesondere die Vernehmung von einer

Zuwiderhandlung verdächtigen Personen sowie

von Zeugen und Sachverständigen.

(3) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen

werden kann, ist die ersuchende Vertragspartei

hievon unter Angabe der Gründe unverzüglich

zu benachrichtigen.

(4) Die Ersuchen, Auskünfte, Sachverständigengutachten

und sonstigen Mitteilungen, über die

die Zollverwaltung einer Vertragspartei auf

Grund dieses Abkommens verfügt, genießen den

Schutz, den die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei

für Schriftstücke und Auskünfte der

gleichen Art vorsehen.

(5) Die ersuchte Vertragspartei kann gestatten,

daß Vertreter der anderen Vertragspartei bei den

das Ersuchen betreffenden Ermittlungen in ihrem

Gebiet anwesend sind.

Artikel 6

Zeugen und Sachverständige

Die Zollverwaltung jeder der beiden Vertragsparteien

kann ihren Organen die Bewilligung erteilen,

im Rahmen dieser Bewilligung als Zeugen

oder Sachverständige in zivilgerichtlichen, strafgerichtlichen

oder verwaltungsbehördlichen Verfahren

in den durch dieses Abkommen geregelten

Angelegenheiten im Gebiet der anderen

Vertragspartei auszusagen und die für das Verfahren

unerläßlichen Berichte oder Akten oder

beglaubigte Abschriften davon vorzulegen.

Artikel 7

Kosten

Die Vertragsparteien verzichten untereinander

auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus

der Durchführung dieses Abkommens ergebenden

Kosten, mit Ausnahme der an Sachverständige

oder an im Artikel 6 genannte Organe gezahlten

Entschädigungen.

Artikel 8

Zustellungen

Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen

Vertragspartei stellt die Zollverwaltung der anderen

Vertragspartei den Empfängern unter Beachtung

der in ihrem Staat geltenden Rechts-

vorschriften die Anwendung der Zollvorschriften

betreffende Schriftstücke zu.

Artikel 9

Besondere Fälle der Unterstützung

(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien

teilen einander auf Ersuchen mit, ob aus dem

Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführte

Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen

Vertragspartei eingeführt worden sind. In

der Mitteilung geben sie auf Ersuchen das Zollverfahren

an, zu dem die Waren abgefertigt

wurden.

(2) Die Zollverwaltung jeder der Vertragsparteien

überwacht auf Ersuchen und im Rahmen

des Möglichen besonders

— Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht

besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen

im Gebiet ,der anderen Vertragspartei

verwendet werden;

— Ortsveränderungen, insbesondere die Einreise

und Ausreise von Personen, die verdächtig

sind, daß sie gewerbsmäßig oder gewohnheitsmäßig

Zuwiderhandlungen im

Gebiet der anderen Vertragspartei begehen;

— Orte, an denen ungewöhnliche Warenlager

eingerichtet werden, die annehmen lassen,

daß die Lager keinen anderen Zweck haben

als die Versorgung eines Warenverkehrs

unter Begehung von Zuwiderhandlungen

im Gebiet der anderen Vertragspartei;

— die Verbringung von Waren und Geldbeträgen,

von denen die andere Vertragspartei

mitgeteilt hat, daß sie Gegenstand eines

ausgedehnten Verkehrs in ihr Gebiet unter

Begehung von Zuwiderhandlungen sind.

(3) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien

erteilen einander aus eigenem oder auf Ersuchen

durch Übermittlung von Berichten, Aufzeichnungen

oder Urkunden alle verfügbaren Auskünfte

über Handlungen, die zu Zuwiderhandlungen

im Gebiet der anderen Vertragspartei führen

könnten, insbesondere in Fällen, die eine beträchtliche

Schädigung der Wirtschaft oder anderer

wesentlicher Interessen der anderen Vertragspartei

verursachen könnten.

Sie teilen einander die Waren mit, von denen

bekannt ist, daß sie bei der Einfuhr, Ausfuhr

oder Durchfuhr den Gegenstand eines Verkehrs

unter Begehung von Zuwiderhandlungen bilden.

(4) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei

erteilt der Zollverwaltung der anderen

Vertragspartei alle Auskünfte, die dieser bei der

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen nützlich

sein können, insbesondere über neue Mittel und

Wege der Begehung von Zuwiderhandlungen; sie

übermittelt ihr weiters Kopien von Berichten

oder Auszüge aus Berichten ihrer Erhebungsdienste

über besondere Methoden der Bekämpfung

von Zuwiderhandlungen.

Artikel 10

Durchführung des Abkommens

Die in diesem Abkommen vorgesehene Unterstützung

erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen

den Zollverwaltungen im Sinne des Artikels

1 Absatz 2.

Diese Verwaltungen legen nach gegenseitiger

Befassung auch die zur Durchführung dieses Abkommens

notwendigen Maßnahmen fest und

lösen Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der

Auslegung oder Anwendung des Abkommens

auftreten.

Artikel 11

Inkrafttreten und Beendigung

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren; die

Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag

des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden

stattfindet.

{3) Es kann von jeder der beiden Vertragsparteien

jederzeit schriftlich auf diplomatischem

Weg gekündigt werden. In einem solchen Fall

tritt es drei Monate nach dem Einlangen der

Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer

Kraft.

GESCHEHEN zu Wien am 26. Juni 1978

in zwei Urschriften, jede in deutscher und italienischer

Sprache, von denen beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Perrelli eh.

Für die Italienische Republik

Ernesto Del Gizzo eh.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 21. Juni 1979 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel

11 am 1. September 1979 in Kraft getreten.

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