468. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Amtshilfe zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Italienische
Republik,
IN DER ERWÄGUNG, daß Zuwiderhandlungen
gegen die Zollgesetze den wirtschaftlichen,
fiskalischen und kommerziellen Interessen der
betroffenen Länder schaden,
IN DER ERWÄGUNG, daß es wichtig ist,
die genaue Erhebung der Zölle und anderer Abgaben
sicherzustellen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Bekämpfung
von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze
durch die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
gefördert wird,
UNTER BEDACHTNAHME auf die Empfehlung
vom 5. Dezember 1953 des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
über die gegenseitige Amtshilfe,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet
(1) „Zollvorschriften" die Gesamtheit der
Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr,
Durchfuhr und Verbringung von Waren und
über die Lagerung unter Zollaufsicht, die sich
auf die Erhebung der Zölle und sonstigen von
der Zollverwaltung erhobenen Abgaben und der
staatlichen Monopolabgaben oder Sicherheitsleistungen
dafür beziehen, sowie über Vorschriften
der landwirtschaftlichen Marktordnungen, nach
denen Abschöpfungen und Erstattungen bei der
Einfuhr oder Ausfuhr vorgenommen werden.
(2) „Zollverwaltung" die zur Vollziehung der
unter Absatz 1 genannten Vorschriften zuständigen
Verwaltungen.
(3) „Zuwiderhandlung" eine Verletzung der
unter Absatz 1 genannten Vorschriften sowie den
Versuch einer solchen Verletzung.
Artikel 2
Unterstützung
(1) Nach Maßgabe dieses Abkommens leisten
die Zollverwaltungen der Vertragsparteien einander
Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung
und Verfolgung von Zuwiderhandlungen.
(2) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien
erteilen einander alle Auskünfte, die geeignet
sind, die genaue Erhebung der Zölle und der
anderen Eingangs- und Ausgangsabgaben sicherzustellen,
insbesondere zur Erleichterung der Ermittlung
des Zollwertes und der Tarifierung von
Waren.
Artikel 3
Geheimhaltung
(1) Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen
Auskünfte, Mitteilungen und Schriftstücke
dürfen unter den Bedingungen der jeweiligen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften nur für die
in diesem Abkommen niedergelegten Zwecke in
zivilgerichtlichen, strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Verfahren verwendet werden.
(2) Diese Auskünfte, Mitteilungen und Schriftstücke
dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung
betrauten Organen nur weitergegeben
werden, wenn die Zollverwaltung, die sie mitgeteilt
hat, dem ausdrücklich zustimmt und wenn
für die Behörde, die sie erhalten hat, maßgebliche
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Artikel 4
Ausnahmen von der Unterstützung
(1) Die Unterstützung kann verweigert oder
von der Erfüllung bestimmter Bedingungen und
Auflagen abhängig gemacht werden, wenn die
ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die
Unterstützung geeignet ist, ihre Souveränität,
Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public)
oder ihre anderen wesentlichen Interessen zu
beeinträchtigen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei kann die Unterstützung
verweigern, wenn die ersuchende
Vertragspartei einem entsprechenden Ersuchen
seitens der anderen Vertragspartei aus rechtlichen
Gründen nicht entsprechen kann.
Artikel 5
Erledigung von Ersuchen
(1) Bei der Erledigung von Ersuchen ist das
Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden.
(2) Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer
Vertragspartei veranlaßt die Zollverwaltung der
ersuchten Vertragspartei alle amtlichen Ermittlungen,
insbesondere die Vernehmung von einer
Zuwiderhandlung verdächtigen Personen sowie
von Zeugen und Sachverständigen.
(3) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen
werden kann, ist die ersuchende Vertragspartei
hievon unter Angabe der Gründe unverzüglich
zu benachrichtigen.
(4) Die Ersuchen, Auskünfte, Sachverständigengutachten
und sonstigen Mitteilungen, über die
die Zollverwaltung einer Vertragspartei auf
Grund dieses Abkommens verfügt, genießen den
Schutz, den die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei
für Schriftstücke und Auskünfte der
gleichen Art vorsehen.
(5) Die ersuchte Vertragspartei kann gestatten,
daß Vertreter der anderen Vertragspartei bei den
das Ersuchen betreffenden Ermittlungen in ihrem
Gebiet anwesend sind.
Artikel 6
Zeugen und Sachverständige
Die Zollverwaltung jeder der beiden Vertragsparteien
kann ihren Organen die Bewilligung erteilen,
im Rahmen dieser Bewilligung als Zeugen
oder Sachverständige in zivilgerichtlichen, strafgerichtlichen
oder verwaltungsbehördlichen Verfahren
in den durch dieses Abkommen geregelten
Angelegenheiten im Gebiet der anderen
Vertragspartei auszusagen und die für das Verfahren
unerläßlichen Berichte oder Akten oder
beglaubigte Abschriften davon vorzulegen.
Artikel 7
Kosten
Die Vertragsparteien verzichten untereinander
auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus
der Durchführung dieses Abkommens ergebenden
Kosten, mit Ausnahme der an Sachverständige
oder an im Artikel 6 genannte Organe gezahlten
Entschädigungen.
Artikel 8
Zustellungen
Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen
Vertragspartei stellt die Zollverwaltung der anderen
Vertragspartei den Empfängern unter Beachtung
der in ihrem Staat geltenden Rechts-
vorschriften die Anwendung der Zollvorschriften
betreffende Schriftstücke zu.
Artikel 9
Besondere Fälle der Unterstützung
(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien
teilen einander auf Ersuchen mit, ob aus dem
Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführte
Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen
Vertragspartei eingeführt worden sind. In
der Mitteilung geben sie auf Ersuchen das Zollverfahren
an, zu dem die Waren abgefertigt
wurden.
(2) Die Zollverwaltung jeder der Vertragsparteien
überwacht auf Ersuchen und im Rahmen
des Möglichen besonders
— Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht
besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen
im Gebiet ,der anderen Vertragspartei
verwendet werden;
— Ortsveränderungen, insbesondere die Einreise
und Ausreise von Personen, die verdächtig
sind, daß sie gewerbsmäßig oder gewohnheitsmäßig
Zuwiderhandlungen im
Gebiet der anderen Vertragspartei begehen;
— Orte, an denen ungewöhnliche Warenlager
eingerichtet werden, die annehmen lassen,
daß die Lager keinen anderen Zweck haben
als die Versorgung eines Warenverkehrs
unter Begehung von Zuwiderhandlungen
im Gebiet der anderen Vertragspartei;
— die Verbringung von Waren und Geldbeträgen,
von denen die andere Vertragspartei
mitgeteilt hat, daß sie Gegenstand eines
ausgedehnten Verkehrs in ihr Gebiet unter
Begehung von Zuwiderhandlungen sind.
(3) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien
erteilen einander aus eigenem oder auf Ersuchen
durch Übermittlung von Berichten, Aufzeichnungen
oder Urkunden alle verfügbaren Auskünfte
über Handlungen, die zu Zuwiderhandlungen
im Gebiet der anderen Vertragspartei führen
könnten, insbesondere in Fällen, die eine beträchtliche
Schädigung der Wirtschaft oder anderer
wesentlicher Interessen der anderen Vertragspartei
verursachen könnten.
Sie teilen einander die Waren mit, von denen
bekannt ist, daß sie bei der Einfuhr, Ausfuhr
oder Durchfuhr den Gegenstand eines Verkehrs
unter Begehung von Zuwiderhandlungen bilden.
(4) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei
erteilt der Zollverwaltung der anderen
Vertragspartei alle Auskünfte, die dieser bei der
Bekämpfung von Zuwiderhandlungen nützlich
sein können, insbesondere über neue Mittel und
Wege der Begehung von Zuwiderhandlungen; sie
übermittelt ihr weiters Kopien von Berichten
oder Auszüge aus Berichten ihrer Erhebungsdienste
über besondere Methoden der Bekämpfung
von Zuwiderhandlungen.
Artikel 10
Durchführung des Abkommens
Die in diesem Abkommen vorgesehene Unterstützung
erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen
den Zollverwaltungen im Sinne des Artikels
1 Absatz 2.
Diese Verwaltungen legen nach gegenseitiger
Befassung auch die zur Durchführung dieses Abkommens
notwendigen Maßnahmen fest und
lösen Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der
Auslegung oder Anwendung des Abkommens
auftreten.
Artikel 11
Inkrafttreten und Beendigung
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren; die
Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag
des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden
stattfindet.
{3) Es kann von jeder der beiden Vertragsparteien
jederzeit schriftlich auf diplomatischem
Weg gekündigt werden. In einem solchen Fall
tritt es drei Monate nach dem Einlangen der
Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer
Kraft.
GESCHEHEN zu Wien am 26. Juni 1978
in zwei Urschriften, jede in deutscher und italienischer
Sprache, von denen beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Perrelli eh.
Für die Italienische Republik
Ernesto Del Gizzo eh.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 21. Juni 1979 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel
11 am 1. September 1979 in Kraft getreten.