468. Kundmachung: Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und dessen Ratifikation durch Spanien
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist die Deutsche Demokratische
Republik dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
(BGBl. Nr. 107/1964, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl.
Nr. 135/1973) am 20. Feber 1975 beigetreten, während Spanien seine Ratifikationsurkunde hiezu
am 12. Mai 1975 hinterlegt hat.
Anläßlich ihres Beitrittes hat die Deutsche Demokratische Republik folgende Erklärung abgegeben
„Die gemäß Artikel IV der Konvention dem Präsidenten der zuständigen Handelskammer
übertragenen Aufgaben werden in der Deutschen Demokratischen Republik vom Präsidenten der
Kammer für Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik wahrgenommen."
Der Ratifikationsurkunde Spaniens war die nachstehend abgedruckte Liste der Handelskammern
beigeschlossen, deren Präsidenten die in Artikel IV des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben
erfüllen sollen