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468_1975 AT

468. Kundmachung: Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und dessen Ratifikation durch Spanien

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BGBlPdf 468. Kundmachung: Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und dessen Ratifikation durch Spanien

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist die Deutsche Demokratische

Republik dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

(BGBl. Nr. 107/1964, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl.

Nr. 135/1973) am 20. Feber 1975 beigetreten, während Spanien seine Ratifikationsurkunde hiezu

am 12. Mai 1975 hinterlegt hat.

Anläßlich ihres Beitrittes hat die Deutsche Demokratische Republik folgende Erklärung abgegeben

„Die gemäß Artikel IV der Konvention dem Präsidenten der zuständigen Handelskammer

übertragenen Aufgaben werden in der Deutschen Demokratischen Republik vom Präsidenten der

Kammer für Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik wahrgenommen."

Der Ratifikationsurkunde Spaniens war die nachstehend abgedruckte Liste der Handelskammern

beigeschlossen, deren Präsidenten die in Artikel IV des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben

erfüllen sollen

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