468. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulzeitgesetz, BGBl. Nr. 193/1964, wird
wie folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„(1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern
Burgenland, Niederesterreich und Wien am
ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten,
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und
Vorarlberg am zweiten Montag im September
und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr
und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr
besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien.
Das erste Semester beginnt mit dem
Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien.
Die Semesterferien dauern eine Woche
und beginnen in den Bundesländern Burgenland,
Niederösterreich und Wien am ersten Montag im
Feber, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,
Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg
am zweiten Montag im Feber. Das zweite Semester
beginnt in den Bundesländern Burgenland,
Niederösterreich und Wien am zweiten Montag
im Feber, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,
Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg
am dritten Montag im Feber und endet
mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien
beginnen in den Bundesländern Burgenland,
Niederösterreich und Wien an dem Samstag,
der frühestens am 28. Juni und spätestens am
4. Juli liegt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,
Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg
an dem Samstag, der frühestens am
5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden
mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht
nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind,
sind Schultage.
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres
a) die Sonntage und gesetzlichen Feiertage,
der Allerseelentag, in jedem Bundesland der
Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag,
wenn ein solcher in dem betreffenden
Bundesland arbeitsfrei begangen
wird;
b) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich
6. Jänner (Weihnachtsferien); überdies
können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner,
wenn es für einzelne Schulen aus Gründen
der Ab- oder Anreise der Schüler
zweckmäßig ist, von der Schulbehörde
erster Instanz durch Verordnung schulfrei
erklärt werden;
c) der einem gemäß lit. a oder b schulfreien
Freitag unmittelbar folgende Samstag;
d) die Tage vom Montag bis einschließlich
Samstag der Semesterferien (Abs. 2);
e) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag
bis einschließlich Dienstag nach Ostern
(Osterferien);
f) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich
Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(5) Die Schulbehörde erster Instanz kann zur
Abhaltung von Wiederholungsprüfungen u. ä. die
ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres, ferner
zur Abhaltung von Elternsprechtagen und
Lehrerkonferenzen höchstens vier Tage in jedem
Unterrichtsjahr ganz oder teilweise durch Verordnung
schulfrei erklären, wenn mit der sonst
schulfreien Zeit das Auslangen nicht gefunden
werden kann. Aus Anlässen des schulischen oder
sonstigen öffentlichen Lebens können weiters in
jedem Unterrichtsjahr der Schulleiter einen Tag,
die Schulbehörde erster Instanz einen weiteren
Tag und der Bundesminister für Unterricht und
Kunst in besonderen Fällen ebenfalls einen weiteren
Tag durch Verordnung schulfrei erklären.
Ferner kann der Bundesminister für Unterricht
und Kunst zur Abhaltung von Eignungs- oder
Aufnahmsprüfungen einen weiteren Tag schulfrei
erklären, sofern dies aus Gründen der Einheitlichkeit
des Prüfungstermins zweckmäßig ist.
(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen
Prüfungen notwendige Anzahl von
aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht
kommenden Zeit des Unterrichtsjahres
nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung
solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich
erschwert, können diese Prüfungen auch an
sonst schulfreien Tagen — ausgenommen die in
Abs. 4 lit. a genannten Tage, der 24. und der
31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche
— abgehalten werden.
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in
Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden
oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen
Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz
höchstens drei Tage, der Bundesminister für Unterricht
und Kunst darüber hinaus die unumgänglich
notwendige Zeit durch Verordnung
schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß
die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage
durch Verringerung der in den Abs. 2, 4 und 5
vorgesehenen schulfreien Tage — ausgenommen
die im Abs. 4 lit. a genannten Tage, der 24. und
31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche
— einzubringen sind, wobei die ersten
sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden
können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem
Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt
werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten
Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem
ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde
eine derartige Verfügung treffen."
2. Im § 3 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten
„Am Samstag darf der Unterricht längstens bis
12 Uhr 30 dauern."
3. Im § 4 Abs. 1 hat es statt „das Bundesministerium
für Unterricht" „der Bundesminister für
Unterricht und Kunst" zu lauten.
4. Im § 5 hat es in den Abs. 2 und 3 statt
„des Bundesministeriums für Unterricht" jeweils
„des Bundesministers für Unterricht und Kunst"
zu lauten.
5. Im § 6 hat es statt „Das Bundesministerium
für Unterricht" „Der Bundesminister für Unterricht
und Kunst" zu lauten.
6. Die Überschrift des Abschnittes II Unterabschnitt
A hat zu lauten
„Grundsätze für Volks-, Haupt-, Sonderschulen
und Polytechnische Lehrgänge".
7. Im § 8
a) hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Das Schuljahr hat zwischen dem 16. August
und dem 30. September zu beginnen und bis zum
Beginn des nächsten Schuljahres zu dauern. Es besteht
aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem
Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
Es besteht aus zwei Semestern.";
b) haben die Abs. 3 bis 5 zu lauten
„(3) Schulfrei sind außer den Hauptferien die
Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der
Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember, die
letzten drei Tage der Karwoche, in jedem Bundesland
der Festtag des Landespatrons sowie der
Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden
Bundesland arbeitsfrei begangen wird.
(4) Über die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
hinaus können in der Zeit vom 23. Dezember bis
einschließlich 7. Jänner, in der Zeit vom Samstag
vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag
nach Ostern und in der Zeit vom Samstag vor bis
einschließlich Dienstag nach Pfingsten alle oder
einzelne Tage sowie bis zu einer Woche aus Anlaß
des Abschlusses des ersten Semesters schulfrei erklärt
werden. Ferner kann der einem gemäß
Abs. 3 schulfreien Freitag unmittelbar folgende
Samstag schulfrei erklärt werden; dies gilt auch
für Samstag, den 8. Jänner, wenn der vorangehende
Freitag schulfrei erklärt ist.
(5) Außerdem können in jedem Unterrrichtsjahr
ein oder zwei Tage aus Anlässen des schulischen
oder sonstigen öffentlichen Lebens, in besonderen
Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei
erklärt werden."
8. Im § 10
a) hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Das Schuljahr hat im September zu beginnen
und bis zum Beginn des nächsten Schuljahres
zu dauern. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr
und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr
beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem
Beginn der Hauptferien. Es besteht an ganzjährigen
Berufsschulen aus zwei Semestern.";
b) haben an die Stelle des bisherigen Abs. 4 folgende
Absätze zu treten
„(4) Schulfrei sind die Sonntage und die gesetzlichen
Feiertage, der Allerseelentag, der 24. und
31. Dezember, die letzten- drei Tage der Karwoche,
in jedem Bundesland der Festtag des
Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn
ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei
begangen wird.
(5) Über die Bestimmungen des Abs. 4 hinaus
können in der Zeit vom 23. Dezember bis einschließlich
7. Jänner, in der Zeit vom Samstag
vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag
nach Ostern und in der Zeit vom Samstag vor
bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten alle
oder einzelne Tage schulfrei erklärt werden.
Ferner können anläßlich des Abschlusses des
ersten Semesters an ganzjährigen Berufsschulen
an diesen sowie an saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen
Berufsschulen einzelne Tage bis zu einer
Woche schulfrei erklärt werden. Außerdem kann
der einem gemäß Abs. 4 schulfreien Freitag unmittelbar
folgende Samstag schulfrei erklärt werden;
dies gilt auch für Samstag den 8. Jänner,
wenn der vorangehende Freitag schulfrei erklärt
ist.
(6) Außerdem können in jedem Unterrichtsjahr
ein oder zwei Tage aus Anlässen des schulischen
oder sonstigen öffentlichen Lebens, in besonderen
Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt
werden.";
c) erhält der bisherige Abs. 5 die Bezeichnung
„(7)";
d) erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung
„(8)" und hat zu lauten
„(8) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem
Tag sowie die Dauer der Haupt-, der Weihnachts-,
der Semester-, der Oster- und der
Pfingstferien sind so zu bestimmen, daß die im
Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden
für eine Schulstufe durch Tage, die nach
den Absätzen 4, 5 und 6 schulfrei sind, um nicht
mehr als ein Zehntel unterschritten wird.";
e) erhält der bisherige Abs. 7 die Bezeichnung.,
(9)".
9. Im § 13 Abs. 3 hat es statt „das Bundesministerium
für Unterricht" „der Bundesminister
für Unterricht und Kunst" zu lauten.
10. Im § 15 Abs. 2 hat es statt „des Bundesministeriums
für Unterricht" „des Bundesministers
für Unterricht und Kunst" zu lauten.
11. Im § 19 hat es statt „das Bundesministerium
für Unterricht" „der Bundesminister für
Unterricht und Kunst" zu lauten.
Artikel II
Die Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz
sind innerhalb von sechs Monaten, vom
Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an
gerechnet, zu erlassen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit
sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie
mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf
dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst
betraut.