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468. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 468. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulzeitgesetz, BGBl. Nr. 193/1964, wird

wie folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„(1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern

Burgenland, Niederesterreich und Wien am

ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten,

Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und

Vorarlberg am zweiten Montag im September

und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr

und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr

besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien.

Das erste Semester beginnt mit dem

Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien.

Die Semesterferien dauern eine Woche

und beginnen in den Bundesländern Burgenland,

Niederösterreich und Wien am ersten Montag im

Feber, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,

Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg

am zweiten Montag im Feber. Das zweite Semester

beginnt in den Bundesländern Burgenland,

Niederösterreich und Wien am zweiten Montag

im Feber, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,

Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg

am dritten Montag im Feber und endet

mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien

beginnen in den Bundesländern Burgenland,

Niederösterreich und Wien an dem Samstag,

der frühestens am 28. Juni und spätestens am

4. Juli liegt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,

Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg

an dem Samstag, der frühestens am

5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden

mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht

nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind,

sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres

a) die Sonntage und gesetzlichen Feiertage,

der Allerseelentag, in jedem Bundesland der

Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag,

wenn ein solcher in dem betreffenden

Bundesland arbeitsfrei begangen

wird;

b) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich

6. Jänner (Weihnachtsferien); überdies

können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner,

wenn es für einzelne Schulen aus Gründen

der Ab- oder Anreise der Schüler

zweckmäßig ist, von der Schulbehörde

erster Instanz durch Verordnung schulfrei

erklärt werden;

c) der einem gemäß lit. a oder b schulfreien

Freitag unmittelbar folgende Samstag;

d) die Tage vom Montag bis einschließlich

Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

e) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag

bis einschließlich Dienstag nach Ostern

(Osterferien);

f) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich

Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Die Schulbehörde erster Instanz kann zur

Abhaltung von Wiederholungsprüfungen u. ä. die

ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres, ferner

zur Abhaltung von Elternsprechtagen und

Lehrerkonferenzen höchstens vier Tage in jedem

Unterrichtsjahr ganz oder teilweise durch Verordnung

schulfrei erklären, wenn mit der sonst

schulfreien Zeit das Auslangen nicht gefunden

werden kann. Aus Anlässen des schulischen oder

sonstigen öffentlichen Lebens können weiters in

jedem Unterrichtsjahr der Schulleiter einen Tag,

die Schulbehörde erster Instanz einen weiteren

Tag und der Bundesminister für Unterricht und

Kunst in besonderen Fällen ebenfalls einen weiteren

Tag durch Verordnung schulfrei erklären.

Ferner kann der Bundesminister für Unterricht

und Kunst zur Abhaltung von Eignungs- oder

Aufnahmsprüfungen einen weiteren Tag schulfrei

erklären, sofern dies aus Gründen der Einheitlichkeit

des Prüfungstermins zweckmäßig ist.

(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen

Prüfungen notwendige Anzahl von

aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht

kommenden Zeit des Unterrichtsjahres

nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung

solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich

erschwert, können diese Prüfungen auch an

sonst schulfreien Tagen — ausgenommen die in

Abs. 4 lit. a genannten Tage, der 24. und der

31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche

— abgehalten werden.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in

Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden

oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen

Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz

höchstens drei Tage, der Bundesminister für Unterricht

und Kunst darüber hinaus die unumgänglich

notwendige Zeit durch Verordnung

schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß

die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage

durch Verringerung der in den Abs. 2, 4 und 5

vorgesehenen schulfreien Tage — ausgenommen

die im Abs. 4 lit. a genannten Tage, der 24. und

31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche

— einzubringen sind, wobei die ersten

sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden

können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem

Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt

werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten

Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem

ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde

eine derartige Verfügung treffen."

2. Im § 3 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten

„Am Samstag darf der Unterricht längstens bis

12 Uhr 30 dauern."

3. Im § 4 Abs. 1 hat es statt „das Bundesministerium

für Unterricht" „der Bundesminister für

Unterricht und Kunst" zu lauten.

4. Im § 5 hat es in den Abs. 2 und 3 statt

„des Bundesministeriums für Unterricht" jeweils

„des Bundesministers für Unterricht und Kunst"

zu lauten.

5. Im § 6 hat es statt „Das Bundesministerium

für Unterricht" „Der Bundesminister für Unterricht

und Kunst" zu lauten.

6. Die Überschrift des Abschnittes II Unterabschnitt

A hat zu lauten

„Grundsätze für Volks-, Haupt-, Sonderschulen

und Polytechnische Lehrgänge".

7. Im § 8

a) hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Das Schuljahr hat zwischen dem 16. August

und dem 30. September zu beginnen und bis zum

Beginn des nächsten Schuljahres zu dauern. Es besteht

aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.

Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem

Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.

Es besteht aus zwei Semestern.";

b) haben die Abs. 3 bis 5 zu lauten

„(3) Schulfrei sind außer den Hauptferien die

Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der

Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember, die

letzten drei Tage der Karwoche, in jedem Bundesland

der Festtag des Landespatrons sowie der

Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden

Bundesland arbeitsfrei begangen wird.

(4) Über die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

hinaus können in der Zeit vom 23. Dezember bis

einschließlich 7. Jänner, in der Zeit vom Samstag

vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag

nach Ostern und in der Zeit vom Samstag vor bis

einschließlich Dienstag nach Pfingsten alle oder

einzelne Tage sowie bis zu einer Woche aus Anlaß

des Abschlusses des ersten Semesters schulfrei erklärt

werden. Ferner kann der einem gemäß

Abs. 3 schulfreien Freitag unmittelbar folgende

Samstag schulfrei erklärt werden; dies gilt auch

für Samstag, den 8. Jänner, wenn der vorangehende

Freitag schulfrei erklärt ist.

(5) Außerdem können in jedem Unterrrichtsjahr

ein oder zwei Tage aus Anlässen des schulischen

oder sonstigen öffentlichen Lebens, in besonderen

Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei

erklärt werden."

8. Im § 10

a) hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Das Schuljahr hat im September zu beginnen

und bis zum Beginn des nächsten Schuljahres

zu dauern. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr

und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr

beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem

Beginn der Hauptferien. Es besteht an ganzjährigen

Berufsschulen aus zwei Semestern.";

b) haben an die Stelle des bisherigen Abs. 4 folgende

Absätze zu treten

„(4) Schulfrei sind die Sonntage und die gesetzlichen

Feiertage, der Allerseelentag, der 24. und

31. Dezember, die letzten- drei Tage der Karwoche,

in jedem Bundesland der Festtag des

Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn

ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei

begangen wird.

(5) Über die Bestimmungen des Abs. 4 hinaus

können in der Zeit vom 23. Dezember bis einschließlich

7. Jänner, in der Zeit vom Samstag

vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag

nach Ostern und in der Zeit vom Samstag vor

bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten alle

oder einzelne Tage schulfrei erklärt werden.

Ferner können anläßlich des Abschlusses des

ersten Semesters an ganzjährigen Berufsschulen

an diesen sowie an saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen

Berufsschulen einzelne Tage bis zu einer

Woche schulfrei erklärt werden. Außerdem kann

der einem gemäß Abs. 4 schulfreien Freitag unmittelbar

folgende Samstag schulfrei erklärt werden;

dies gilt auch für Samstag den 8. Jänner,

wenn der vorangehende Freitag schulfrei erklärt

ist.

(6) Außerdem können in jedem Unterrichtsjahr

ein oder zwei Tage aus Anlässen des schulischen

oder sonstigen öffentlichen Lebens, in besonderen

Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt

werden.";

c) erhält der bisherige Abs. 5 die Bezeichnung

„(7)";

d) erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung

„(8)" und hat zu lauten

„(8) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem

Tag sowie die Dauer der Haupt-, der Weihnachts-,

der Semester-, der Oster- und der

Pfingstferien sind so zu bestimmen, daß die im

Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden

für eine Schulstufe durch Tage, die nach

den Absätzen 4, 5 und 6 schulfrei sind, um nicht

mehr als ein Zehntel unterschritten wird.";

e) erhält der bisherige Abs. 7 die Bezeichnung.,

(9)".

9. Im § 13 Abs. 3 hat es statt „das Bundesministerium

für Unterricht" „der Bundesminister

für Unterricht und Kunst" zu lauten.

10. Im § 15 Abs. 2 hat es statt „des Bundesministeriums

für Unterricht" „des Bundesministers

für Unterricht und Kunst" zu lauten.

11. Im § 19 hat es statt „das Bundesministerium

für Unterricht" „der Bundesminister für

Unterricht und Kunst" zu lauten.

Artikel II

Die Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz

sind innerhalb von sechs Monaten, vom

Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an

gerechnet, zu erlassen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit

sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie

mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf

dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst

betraut.

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