468_1973
AT
468. Verordnung: Änderung der Schiffahrtsanlagen-Verordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 468. Verordnung: Änderung der Schiffahrtsanlagen-Verordnung
Auf Grund des § 9 des Schiffahrtsanlagengesetzes,
BGBl. Nr. 12/1973, wird verordnet
Der § 17 der Schiffahrtsanlagen-Verordnung,
BGBl. Nr. 87/1973, wird wie folgt geändert
1. Im Abs. 1, vorletzte Zeile, ist das Wort
„Zivilingenieur" durch die Bezeichnung „Ziviltechniker"
zu ersetzen.
2. Der Abs. 3 lit. d hat zu lauten
„d) Für die Prüfung selbst ist entsprechend
dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand an
Ort und Stelle ein Kostenersatz von
S 222'— je angefangene Stunde zu entrichten,
mindestens jedoch ein Betrag von
S 374— je Prüfung".