Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
468_1973 AT

468. Verordnung: Änderung der Schiffahrtsanlagen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 468. Verordnung: Änderung der Schiffahrtsanlagen-Verordnung

Auf Grund des § 9 des Schiffahrtsanlagengesetzes,

BGBl. Nr. 12/1973, wird verordnet

Der § 17 der Schiffahrtsanlagen-Verordnung,

BGBl. Nr. 87/1973, wird wie folgt geändert

1. Im Abs. 1, vorletzte Zeile, ist das Wort

„Zivilingenieur" durch die Bezeichnung „Ziviltechniker"

zu ersetzen.

2. Der Abs. 3 lit. d hat zu lauten

„d) Für die Prüfung selbst ist entsprechend

dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand an

Ort und Stelle ein Kostenersatz von

S 222'— je angefangene Stunde zu entrichten,

mindestens jedoch ein Betrag von

S 374— je Prüfung".

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →