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468. Bundesgesetz: EG-Abkommen-Durchführungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 468. Bundesgesetz: EG-Abkommen-Durchführungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

der Begriff

a) „Abkommen (EWG)" das am 22. Juli 1972

in Brüssel unterzeichnete Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;

b) „Abkommen (EGKS)" das am 22. Juli 1972

in Brüssel unterzeichnete Abkommen

zwischen der Republik Österreich einerseits

und den Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und

Stahl andererseits;

c) „andere Vertragsparteien" die durch den

Vertrag vom 25. März 1957 gegründete

und durch die Verträge vom 22. Jänner

1972 erweiterte Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und die Mitgliedstaaten der

durch den Vertrag vom 18. April 1951 gegründeten

und durch die Verträge vom

22. Jänner 1972 erweiterten Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie

diese Gemeinschaft selbst;

d) „Gemischter Ausschuß" den im Artikel 29

des Abkommens (EWG) und im Artikel 26

des Abkommens (EGKS) genannten Ausschuß;

e) „Zolltarif" den einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes

1958, BGBl. Nr. 74, bildenden

Zolltarif, in der jeweiligen Fassung;

f) „Zollgesetz 1955" das Zollgesetz 1955,

BGBl. Nr. 129, in der jeweiligen Fassung;

g) „Wertzollgesetz 1955" das Wertzollgesetz

1955, BGBl. Nr. 60, in der jeweiligen Fassung;

h) „Vorzugszollsätze" die nach dem Abkommen

(EWG) und dem Abkommen (EGKS)

anzuwendenden Zollsätze;

i) „Protokoll Nr. 2" das im Artikel 9 des

Abkommens (EWG) genannte Protokoll

über Waren, für die zur Berücksichtigung

der Preisunterschiede bei verarbeiteten

landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung

gilt;

j) „Protokoll Nr. 3" das im Artikel 11 des

Abkommens (EWG) und das im Artikel 8

des Abkommens (EGKS) genannte Protokoll

über die Ursprungsregeln;

k) „EFTA-Übereinkommen" das am 4. Jänner

1960 unterzeichnete Übereinkommen zur

Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,

BGBl. Nr. 100, in der jeweiligen

Fassung.

ABSCHNITT II

Zollsondervorschriften und Zollverfahren

§ 2. (1) Ausgangszollsätze im Sinne des Art. 5

des Abkommens (EWG) und des Art. 4 des

Abkommens (EGKS) sind

a) die im Zolltarif festgelegten allgemeinen

Zollsätze oder

b) die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

(GATT), BGBl. Nr. 254/1951, vereinbarten

und in der Liste XXXII — Österreich enthaltenen

Vertragszollsätze oder

c) die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz

angeführten Zollsätze,

je nachdem, welcher von diesen Zollsätzen im

Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergibt.

Im Falle der lit. a und b sind die Zollsätze

nach dem Stande vom 1. Jänner 1972 zugrunde

zu legen.

(2) Für die im Protokoll Nr. 2 angeführten

landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

gelten die in der Tabelle II dieses Protokolls

angeführten Ausgangssätze.

(3) Bei Wirksamwerden der noch gemäß Z. 1 der

Allgemeinen Bestimmungen der Liste XXXII —

Österreich des Genfer Protokolls (1967) zum

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

(GATT), BGBl. Nr. 397/1967, vorgesehenen Zollzugeständnisse

ersetzen diese Zollsätze die im

Abs. 1 festgelegten Ausgangszollsätze, soweit sich

durch ihre Anwendung eine niedrigere Abgabenbelastung

ergibt.

(4) Keine Ausgangszollsätze im Sinne des Abs. 1

sind Zollsätze, die im Rahmen von Kontingenten

bei Vorliegen eines Erlaubnisscheines oder einer

Bestätigung angewendet werden, sowie Zollermäßigungen,

die auf Grund des § 6 des Zolltarifgesetzes

1958 oder anderer gesetzlicher Bestimmungen

gewährt werden können.

(5) Bei Berechnung der Vorzugszollsätze sind

Bruchteile von Wertzollsätzen von mehr als

0'05 vom Hundert und Bruchteile der in Schilling

festgelegten Zollsätze von mehr als S 0"05

auf die erste Dezimalstelle aufzurunden, ansonsten

auf die erste Dezimalstelle abzurunden.

§ 3. Die Bestimmungen, die für den Zollabbau

hinsichtlich der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen

aus der Gemeinschaft in ihrer vor dem

1. Jänner 1973 bestandenen Zusammensetzung

nach dem Abkommen (EWG) und dem Abkommen

(EGKS) maßgebend sind, gelten in gleicher

Weise auch für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen

im Sinne des Protokolls Nr. 3 aus

der Republik Irland, wenn diese Einfuhren vom

Tag des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 3 bis

31. Dezember 1973 erfolgen.

§ 4. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist, finden die in Angelegenheiten

der Zölle geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 5. Solange die in der Liste C (Anhang IV

zum Protokoll Nr. 3) angeführten Erdölerzeugnisse

von den in diesem Protokoll festgelegten

Ursprungsregeln ausgenommen sind,

a) gelten bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse

die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 6

des Zollgesetzes 1955 mit der Maßgabe,

daß für die Anwendung des Vorzugszollsatzes

der Ursprung durch ein Ursprungszeugnis

nachzuweisen ist,

b) ist in der Ausfuhr für derartige österreichische

Erdölerzeugnisse ein Ursprungszeugnis

nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 3

und 6 des Zollgesetzes 1955 von den

Kammerämtern der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft auszustellen.

§ 6. Die nach dem Abkommen (EWG) und

dem Abkommen (EGKS) auf Ursprungserzeugnisse

der anderen Vertragsparteien anzuwendenden

Vorzugszollsätze finden auf die im § 4 Abs. 2

und 4 des Zollgesetzes 1955 bezeichneten Waren

keine Anwendung.

§ 7. (1) Zur Erteilung der im Abkommen

(EWG) und im Abkommen (EGKS) vorgesehenen

Warenverkehrsbescheinigungen zum Zweck der

Inanspruchnahme der Vorzugszollsätze in den

Gebieten der anderen Vertragsparteien sind die

Zollämter erster Klasse zuständig. Der Bundesminister

für Finanzen kann die Befugnis zur Erteilung

von Warenverkehrsbescheinigungen durch

Verordnung für bestimmte Waren auf einzelne

Zollämter zweiter Klasse ausdehnen, wenn dies

aus verkehrstechnischen oder wirtschaftlichen

Gründen erforderlich ist.

(2) Wer die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung

beantragt oder eine Ursprungserklärung

ausstellt, hat die dafür notwendigen

Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu

machen und ihre Richtigkeit durch Vorlage aller

nach Lage des Einzelfalles erforderlichen und

geeigneten Unterlagen, wie Rechnungen, Einfuhrpapiere,

Frachtpapiere, Lieferscheine der Vorlieferanten,

nachzuweisen.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung

ist zurückzuweisen, wenn

die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz

oder nach dem Protokoll Nr. 3 nicht gegeben

sind oder die nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen

unvollständig oder mangelhaft sind.

(4) Bei Überprüfung der Angaben in den

Ursprungsnachweisen haben die Zollbehörden

neben den Befugnissen, die in § 26 Abs. 2 des

Zollgesetzes 1955 angeführt sind, die gleichen

Berechtigungen und Befugnisse, wie sie in der

Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in

der jeweiligen Fassung, den Abgabenbehörden

für Zwecke der Abgabenerhebung eingeräumt

sind.

(5) Zur Nachprüfung der von den Zollbehörden

der anderen Vertragsparteien oder deren

Mitgliedstaaten übermittelten Ursprungsnachweise

hinsichtlich der Richtigkeit der darin enthaltenen

Erklärungen, insbesondere über den Ursprung

der Waren und ihre unmittelbare Beförderung,

können die Kammerämter der Kammer

der gewerblichen Wirtschaft herangezogen

werden, wenn dies zur Vereinfachung und Beschleunigung

des Verfahrens zweckdienlich erscheint.

(6) Wird der Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung

erst nach Ausfuhr der

Ware, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung

bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache

befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem

Wohnsitz (Sitz) des Exporteurs oder der Betriebsstätte,

aus der die ausgeführte Ware stammt,

nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten,

sofern dies zur Vereinfachung oder

Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist

und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers

entgegenstehen. Der Antragsteller ist von

der Weiterleitung zu verständigen.

§ 8. Die Herstellung von Vordrucken der im

Abkommen (EWG) und im Abkommen (EGKS)

vorgesehenen Warenverkehrsbescheinigungen und

Ursprungserklärungen ist in Österreich der Österreichischen

Staatsdruckerei vorbehalten.

§ 9. Unbedeutende formelle Mängel der Warenverkehrsbescheinigung

oder der Ursprungserklä-

rung oder geringfügige Abweidlungen der Angaben

in diesen Ursprungsnachweisen von den

Angaben in der Warenerklärung oder dem Inhalt

der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten

Unterlagen und unbedeutende Abweichungen

von den die unmittelbare Beförderung betreffenden

Bestimmungen stehen der Anwendung des

Vorzugszollsatzes nicht entgegen, wenn nachgewiesen

wird, daß die Nämlichkeit der zur Abfertigung

beantragten Waren mit den den Gegenstand

des vorgelegten Ursprungsnachweises bildenden

Waren gegeben ist, und wenn trotz der

hervorgekommenen Mängel keine Zweifel hinsichtlich

des Ursprunges der Waren in den Gebieten

der anderen Vertragsparteien bestehen.

§ 10. Die Anträge auf Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen

sowie die bei der Einfuhr

von Ursprungserzeugnissen dem Zollamt

vorzulegenden Warenverkehrsbescheinigungen

und die bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen

vom Zollamt zu bestätigenden Warenverkehrsbescheinigungen

sind von den Stempelgebühren

befreit.

§ 11. Der Bundesminister für Finanzen hat

die im Abkommen (EWG) und im Abkommen

(EGKS) oder in Beschlüssen des Gemischten Ausschusses

in Rechnungseinheiten festgelegten Wertgrenzen

und Beträge, soweit sie für das Zollverfahren

in Österreich, insbesondere für die in

Art. 14 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3 vorgesehenen

Fälle, bedeutsam sind, unter Berücksichtigung

der Parität zwischen Gold und Schilling durch

Verordnung jeweils festzusetzen. Dabei sind die

sich aus der Berechnung ergebenden Werte auf

die nächsten S 100'— aufzurunden.

§ 12. (1) Auf Antrag ist der Vorzugszollsatz

nach Maßgabe des § 6 des Zollgesetzes 1955 unter

der Bedingung, daß innerhalb von vier Monaten

nach dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 3

eine gültige Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt

wird, auch auf Waren anzuwenden,

a) die vor dem Inkrafttreten des Protokolls

Nr. 3 bereits nach Österreich versandt worden

sind oder die sich im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Protokolls im Zollgebiet

im gebundenen Verkehr, in einer Zollfreizone,

in einem offenen Lager auf Vormerkrechnung

oder in einem Veredlungsverkehr

auf Vormerkrechnung befinden;

b) die nach dem Inkrafttreten des Protokolls

Nr. 3 nach Österreich versandt werden und

für die eine Warenverkehrsbescheinigung

oder eine Ursprungserklärung nicht zugleich

mit der für das beantragte Zollverfahren

abgegebenen Warenerklärung vorgelegt

werden kann, sofern dieser Antrag

innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten

des Protokolls Nr. 3 gestellt wird.

(2) Einem Antrag nach Abs. 1 ist zu entsprechen,

wenn in der Warenerklärung, von der in

diesem Fall eine zusätzliche Ausfertigung beizubringen

ist, erklärt wird, daß die Waren Ursprungserzeugnisse

der anderen Vertragsparteien

sind, und wenn nachgewiesen wird, daß das Erfordernis

der unmittelbaren Beförderung nach

Art. 7 des Protokolls Nr. 3 erfüllt ist. Bei der

nachträglichen Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung

ist anzugeben, auf welche Abfertigung

sie sich bezieht. Wird die Warenverkehrsbescheinigung

bis zum Ablauf der angeführten

Frist dem mit der Sache befaßten Zollamt nicht

vorgelegt, so entsteht kraft Gesetzes die Abgabenschuld

hinsichtlich des unerhoben gebliebenen

Abgabenbetrages.

(3) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen

Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren

bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht

angewendet wird, so entsteht mit der Ausfolgung

der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes

hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages.

Das gleiche gilt, wenn durch unrichtige

Angaben oder durch die Vorlage sachlich unrichtiger

Unterlagen bewirkt wird, daß das Erfordernis

der unmittelbaren Beförderung nach

Art. 7 des Protokolls Nr. 3 zu Unrecht als erfüllt

angesehen wird.

(4) Auf die nach Abs. 2 oder 3 entstandene

Abgabenschuld sind die für eine Zollschuld nach

§ 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955 geltenden

gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

§ 13. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

unter Beachtung der Interessen der

heimischen Wirtschaft zur Erleichterung und Beschleunigung

des Zollverfahrens sowie zur wirksameren

Überprüfung des Ursprungs der durch

das Abkommen (EWG) oder durch das Abkommen

(EGKS) begünstigten Waren für die Anwendung

des Protokolls Nr. 3 Verfahrenserleichterungen

durch Verordnung festzulegen, wobei auf

die vom Gemischten Ausschuß gegebenenfalls

erteilten Empfehlungen Bedacht zu nehmen ist.

§ 14. In Angelegenheiten der Vollziehung der

im Abkommen (EWG) und im Abkommen

(EGKS) vorgesehenen Ursprungsregeln und übrigen

Zollregelungen können das Bundesministerium

für Finanzen und über seinen Auftrag die

nachgeordneten Dienststellen unmittelbar mit

den von den anderen Vertragsparteien oder deren

Mitgliedstaaten bekanntgegebenen Behörden verkehren.

§ 15. (1) Für die Einreihung einer durch das

Abkommen (EWG) oder durch das Abkommen

(EGKS) begünstigten Ware in den österreichischen

Zolltarif gelten die Bestimmungen des

Zolltarifgesetzes 1958.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die

im Anhang zum Art. 2 (i) des Abkommens (EWG)

und die in den Anhängen II, III und IV des

Protokolls Nr. 3 des Abkommens (EWG) und

im Anhang zum Abkommen (EGKS) enthaltenen

Warenlisten in der Nomenklatur des österreichischen

Zolltarifs mit Verordnung kundzumachen.

(3) Werden die im Abs. 2 genannten Listen

des Abkommens (EWG) oder des Abkommens

(EGKS) durch den Gemischten Ausschuß oder

durch sonstige, mit den anderen Vertragsparteien

getroffene Vereinbarungen der Republik Österreich

geändert, so hat der Bundesminister für

Finanzen die im Abs. 2 genannte Verordnung

entsprechend zu ändern.

ABSCHNITT III

Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche

Erzeugnisse

§ 16. (1) Zur Durchführung der Art. 10 und

15 Abs. 1 und 3 des Abkommens (EWG) kann

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft und, soweit Regelungen des Abkommens

gemäß Art. 10 dieses Abkommens angepaßt

werden müssen, auch im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie unter Bedachtnahme auf die Interessen

der heimischen Wirtschaft und in einem zur

Gewährung der Gegenseitigkeit erforderlichen

Umfang durch Verordnung

1. die für landwirtschaftliche Erzeugnisse bestehenden

Zollsätze, auch in Form von Kontingenten,

ganz oder teilweise ermäßigen, oder

2. die für die betreffenden Waren jeweils geltenden

Vorzugszölle ganz oder teilweise zurücknehmen,

oder

3. die für die Einfuhren von im Zolltarif vorgesehenen

landwirtschaftlichen Erzeugnissen

genannten Zeitspannen verkürzen oder erweitern.

(2) Bei den unter Abs. 1 genannten Maßnahmen

ist auf die vom Gemischten Ausschuß gegebenenfalls

erteilten Empfehlungen Bedacht zu

nehmen.

ABSCHNITT IV

Kontingentverwaltung

§ 17. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie ist mit der Überwachung

der in den Protokollen Nr. 1 Abschnitt B des

Abkommens (EWG) und des Abkommens (EGKS)

vorgesehenen zollbegünstigten Kontingente und

jährlichen Richtplafonds betraut.

(2) Die Zollämter haben die Abfertigungen

zum freien Verkehr der aus den Gebieten der

anderen Vertragsparteien stammenden Ursprungserzeugnisse

der in Abs. 1 genannten Protokolle

dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie zu melden.

(3) Die Eröffnung von Kontingenten und die

Festlegung jährlicher Richtplafonds ist vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu

verlautbaren.

(4) Ist ein Kontingent erschöpft, so hat der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

dies durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt

zu verlautbaren. Von dem auf die Kundmachung

im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an

ist der für dieses Kontingent vorgesehene begünstigte

Zollsatz bis zum Ablauf des betreffenden

Kalenderjahres nicht mehr anzuwenden.

(5) Wird ein jährlicher Richtplafond überschritten,

kann der Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme

auf die Interessen der heimischen Wirtschaft

durch Verordnung festlegen, daß der für

diesen jährlichen Richtplafond vorgesehene begünstigte

Zollsatz bis zum Ende des Kalenderjahres

nicht mehr anzuwenden ist.

ABSCHNITT V

Zollrückvergütung

§ 18. (1) Werden Ursprungserzeugnisse im

Sinne des Protokolls Nr. 3 von Österreich in

das Gebiet einer der den Europäischen Gemeinschaften

beitretenden Vertragsparteien des EFTA-

Ubereinkommens ausgeführt, dann darf vom

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls

Nr. 3 an eine Warenverkehrsbescheinigung zur

Inanspruchnahme der Zollfreiheit nach Art. 3

Abs. 1 des Abkommens (EWG) oder des Art. 2

Abs. 1 des Abkommens (EGKS) nur dann erteilt

werden, wenn in Österreich keine unzulässige

Zollrückvergütung für Ausgangsmaterialien gewährt

wird.

(2) Der Begriff der unzulässigen Zollrückvergütung

im Sinne des Abs. 1 umfaßt die Einräumung

jeglicher Zollbegünstigung, die nur im

Zusammenhang mit der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen

für Ausgangsmaterialien gewährt

wird, mit Ausnahme der im Protokoll Nr. 2

angeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

hinsichtlich der dem Ausgleich der

Preisunterschiede bei den in diesen Waren mitverarbeiteten

landwirtschaftlichen Erzeugnissen

dienenden Abgaben oder Abgabenteile.

(3) In den im Abs. 1 genannten Fällen ist unter

Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 2

eine Warenverkehrsbescheinigung nur dann zu

erteilen, wenn

a) Zölle nach § 45 des Zollgesetzes 1955 nicht

vergütet werden oder

b) Ausgangsmaterialien, die in einem Vormerkverkehr

zur Veredlung oder Ausbesserung,

und die inneren Umschließungen, die

in einem Vormerkverkehr zur vorübergehenden

Benutzung eingeführt worden

sind, trotz ihrer Wiederausfuhr so behandelt

werden, als ob sie im Inland verblieben

wären oder

c) für eingeführte Ausgangsmaterialien, die in

einer Zollfreizone oder einem Zollager be-

oder verarbeitet wurden, oder für ausländische

Umschließungen, die in einer Zollfreizone

oder einem Zollager zum Verpak-

ken oder Umpacken verwendet worden

sind, trotz ihrer Wiederausfuhr jener Betrag

an Zoll vorgeschrieben worden ist,

der zu entrichten gewesen wäre, wenn sie

zum freien Verkehr im übrigen Zollgebiet

abgefertigt worden wären.

(4) Wird die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung

beantragt, so darf eine unzulässige

Zollrückvergütung im Sinne des Abs. 2 nicht

mehr beansprucht werden; ein durch eine Zollrückvergütung

Begünstigter hat anläßlich der Antragstellung

auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung

zu beantragen, die unzulässige

Zollrückvergütung durch Erhebung des Zollbetrages

in der Höhe des durch sie erlangten Zollvorteiles

unwirksam zu machen. Der Begünstigte

hat dem Zollamt die für die Zollvorschreibung

erforderlichen Angaben zu machen.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 über das

Verbot der Zollrückvergütung gelten nicht, wenn

die Vorzugszollbehandlung in einem der im Abs. 1

genannten Staaten nicht beansprucht oder verweigert

worden ist oder wenn Rückwaren im

Sinne des Zollgesetzes 1955 vorliegen. Eine bereits

erfolgte Zollvergütung oder Zollabrechnung

oder eine gemäß Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 erfolgte

Vorschreibung ist auf Antrag entsprechend abzuändern,

sofern kein Zweifel an der Nämlichkeit

der Waren besteht. Ein solcher Antrag kann

innerhalb von drei Jahren nach dem Austritt der

betreffenden Ware aus Österreich gestellt werden.

(6) Ist eine unzulässige Zollrückvergütung in

Anspruch genommen worden, so ist sie durch

Erhebung eines Zollbetrages in der Höhe des

durch die Zollrückvergütung erlangten Zollvorteiles

unwirksam zu machen.

ABSCHNITT VI

Schutzbestimmungen

§ 19. (1) Zur Durchführung der in den Artikeln

22, 23, 24 und 26 des Abkommens (EWG)

und der in den Artikeln 18, 19, 20, 21 und 23

des Abkommens (EGKS) vorgesehenen Schutzmaßnahmen

hat der Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der

im Protokoll Nr. 2 angeführten landwirtschaftlichen

Verarbeitungserzeugnisse auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, bei Vorliegen der in diesen Artikeln

der genannten Abkommen vorgesehenen

Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf

die im Art. 27 des Abkommens (EWG) und im

Art. 24 des Abkommens (EGKS) vorgesehenen

Verfahren den Vorzugszollsatz oder die Ermäßigung

des festen Teilbetrages der Ausgleichsabgabe

nach dem Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967 in der

jeweiligen Fassung, oder dem Ausgleichsabgabegesetz,

BGBl. Nr. 219/1967 in der jeweiligen

Fassung, auf die betreffenden Waren mit Verordnung

ganz oder teilweise auszusetzen, soweit dies

zur Verhütung oder Behebung der wirtschaftlichen

Nachteile erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der

im Protokoll Nr. 2 angeführten landwirtschaftlichen

Verarbeitungserzeugnisse auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, bei Vorliegen der Voraussetzungen,

die in den im Abs. 1 genannten Artikeln

der Abkommen vorgesehen sind, die Erhebung

von Ausgleichsabgaben mit Verordnung anordnen.

Die Verordnung hat sowohl die betroffene

Ware genau zu bezeichnen als auch die Höhe

der Ausgleichsabgabe festzulegen. Der Satz der

Ausgleichsabgabe ist auf Grund der Wirkung

zu berechnen, welche die Zolldisparitäten für die

verarbeiteten Rohstoffe oder Halberzeugnisse

auf den Wert der betreffenden Ware nach dem

Wertzollgesetz 1955 haben. Auf die Erhebung

der Ausgleichsabgaben sind die für den Zoll

geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß

anzuwenden. Die Erhebung der Ausgleichsabgaben

obliegt den Zollämtern.

(3) Im Falle von Zolldisparitäten nach Art. 24

des Abkommens (EWG) und Art. 21 des Abkommens

(EGKS) kann der Bundesminister für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich

der im Protokoll Nr. 2 angeführten

landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, unter Bedachtnahme

auf die im Art. 27 des Abkommens (EWG)

und im Art. 24 des Abkommens (EGKS) vorgesehenen

Verfahren zur Abwendung der Einführung

von Ausgleichsabgaben seitens einer anderen

Vertragspartei Zölle mit Verordnung in dem

Ausmaß einführen, das erforderlich ist, die Zolldisparität

auszugleichen; dabei dürfen die Zölle

bei Rohmaterialien und Halberzeugnissen 10 vom

Hundert und bei Fertigwaren 20 vom Hundert

des Wertes nach dem Wertzollgesetz 1955 nicht

übersteigen.

(4) Dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie und, soweit es sich um im Protokoll

Nr. 2 angeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

handelt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

obliegt hiebei die Ermittlung, ob die

Voraussetzungen gegeben sind, die in den in

Abs. 1 genannten Artikeln der Abkommen vorgesehen

sind.

(5) Verordnungen nach den Abs. 1 bis 3 sind

aufzuheben, wenn die in den genannten Artikeln

der Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen

nicht mehr gegeben sind.

§ 20. Zur Durchführung des Art. 14 des Abkommens

(EWG) und zur Wahrung der Gegenseitigkeit

sowie zur Verhütung oder Behebung

wirtschaftlicher Nachteile hat der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie für

die Erdölerzeugnisse der Tarifnummern 27.10,

27.11, 27.12, aus 27.13 (Paraffin, mikrokristallines

Wachs oder andere Mineralwachse, Paraffinrückstände)

und 27.14 des Zolltarifs die Anwendung

der Vorzugszollsätze für die betreffenden Waren

ganz oder teilweise auszusetzen, soweit dies zur

Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile

erforderlich ist. Dabei hat er auf die von

den anderen Vertragsparteien vorgenommenen

Änderungen und auf die von der Gemischten

Kommission gegebenenfalls erteilten Empfehlungen

Bedacht zu nehmen.

ABSCHNITT VII

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 21. (1) Im Warenverkehr zwischen Österreich

und den den Europäischen Gemeinschaften beitretenden

Vertragsparteien des EFTA-Ubereinkommens

gelten ab 1. Jänner 1973 bis zum Wirksamwerden

des Protokolls Nr. 3 die Bestimmungen

des Art. 4 Abs. 1 bis 4 und Art. 7 Abs. 2, 4 und 5

sowie des Anhanges B zum EFTA-Übereinkommen

und die sich darauf gründenden Rechtsvorschriften

im Ausmaß des von den genannten

Staaten geübten Gegenrechtes.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und,

soweit Waren des Protokolls Nr. 2 oder andere

landwirtschaftliche Erzeugnisse betroffen sind,

auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung

die Zollsätze und Ausgleichsabgabesätze für jene

Waren, die bis zum 31. Dezember 1972 aus den

im Abs. 1 genannten Staaten auf Grund des

EFTA-Übereinkommens zollfrei eingeführt werden

können, und für die nach diesem Zeitpunkt

mangels Einschluß in das Abkommen (EWG)

die Zölle oder Ausgleichsabgaben in voller Höhe

wirksam wären, zur Vermeidung von wirtschaftlichen

Härten und im Ausmaß des geübten Gegenrechtes

zu ermäßigen. Diese Ermäßigung ist der

Übung des Gegenrechtes entsprechend stufenweise

mit der Maßgabe zurückzunehmen, daß

diese Abgaben ab 1. Juli 1977 volle Wirksamkeit

erlangen.

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1973 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Tritt das Abkommen

(EGKS) zum 1. Jänner 1973 nicht in Kraft,

dann sind bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Abkommens die Zollbestimmungen des

Abkommens (EGKS) und die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes zu dem Zeitpunkt und in

dem Ausmaß, in dem die Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und

Stahl Gegenrecht üben, anzuwenden. Der Bundesminister

für Finanzen hat im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt

zu verlautbaren, ab welchem Zeitpunkt und

in welchem Ausmaß die Zollbestimmungen des

Abkommens (EGKS) gegenüber den Vertragsparteien

des Abkommens (EGKS) anzuwenden

sind.

(3) Verordnungen zur Durchführung dieses

Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten

erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens

mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie und, soweit

es sich um im Protokoll Nr. 2 angeführte

landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

handelt, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 19 Abs. 1,

2, 3 und 5;

b) der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie und, soweit es sich um im

Protokoll Nr. 2 angeführte landwirtschaftliche

Verarbeitungserzeugnisse handelt, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des

§ 19 Abs. 4;

c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich

des § 5 lit. b, § 7 Abs. 5, § 17 Abs. 5,

§ 20 und § 21 Abs. 2;

d) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, in dem dort

bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, hinsichtlich des

§ 16;

e) der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hinsichtlich des § 17 Abs. 1,

3 und 4;

f) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, in dem

dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des

§ 21 Abs. 2;

g) die Bundesregierung hinsichtlich des § 22

Abs. 2;

h) im übrigen der Bundesminister für Finanzen.

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