468. Bundesgesetz: EG-Abkommen-Durchführungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
der Begriff
a) „Abkommen (EWG)" das am 22. Juli 1972
in Brüssel unterzeichnete Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
b) „Abkommen (EGKS)" das am 22. Juli 1972
in Brüssel unterzeichnete Abkommen
zwischen der Republik Österreich einerseits
und den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl andererseits;
c) „andere Vertragsparteien" die durch den
Vertrag vom 25. März 1957 gegründete
und durch die Verträge vom 22. Jänner
1972 erweiterte Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und die Mitgliedstaaten der
durch den Vertrag vom 18. April 1951 gegründeten
und durch die Verträge vom
22. Jänner 1972 erweiterten Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie
diese Gemeinschaft selbst;
d) „Gemischter Ausschuß" den im Artikel 29
des Abkommens (EWG) und im Artikel 26
des Abkommens (EGKS) genannten Ausschuß;
e) „Zolltarif" den einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes
1958, BGBl. Nr. 74, bildenden
Zolltarif, in der jeweiligen Fassung;
f) „Zollgesetz 1955" das Zollgesetz 1955,
BGBl. Nr. 129, in der jeweiligen Fassung;
g) „Wertzollgesetz 1955" das Wertzollgesetz
1955, BGBl. Nr. 60, in der jeweiligen Fassung;
h) „Vorzugszollsätze" die nach dem Abkommen
(EWG) und dem Abkommen (EGKS)
anzuwendenden Zollsätze;
i) „Protokoll Nr. 2" das im Artikel 9 des
Abkommens (EWG) genannte Protokoll
über Waren, für die zur Berücksichtigung
der Preisunterschiede bei verarbeiteten
landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung
gilt;
j) „Protokoll Nr. 3" das im Artikel 11 des
Abkommens (EWG) und das im Artikel 8
des Abkommens (EGKS) genannte Protokoll
über die Ursprungsregeln;
k) „EFTA-Übereinkommen" das am 4. Jänner
1960 unterzeichnete Übereinkommen zur
Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
BGBl. Nr. 100, in der jeweiligen
Fassung.
ABSCHNITT II
Zollsondervorschriften und Zollverfahren
§ 2. (1) Ausgangszollsätze im Sinne des Art. 5
des Abkommens (EWG) und des Art. 4 des
Abkommens (EGKS) sind
a) die im Zolltarif festgelegten allgemeinen
Zollsätze oder
b) die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
(GATT), BGBl. Nr. 254/1951, vereinbarten
und in der Liste XXXII — Österreich enthaltenen
Vertragszollsätze oder
c) die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz
angeführten Zollsätze,
je nachdem, welcher von diesen Zollsätzen im
Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergibt.
Im Falle der lit. a und b sind die Zollsätze
nach dem Stande vom 1. Jänner 1972 zugrunde
zu legen.
(2) Für die im Protokoll Nr. 2 angeführten
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse
gelten die in der Tabelle II dieses Protokolls
angeführten Ausgangssätze.
(3) Bei Wirksamwerden der noch gemäß Z. 1 der
Allgemeinen Bestimmungen der Liste XXXII —
Österreich des Genfer Protokolls (1967) zum
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(GATT), BGBl. Nr. 397/1967, vorgesehenen Zollzugeständnisse
ersetzen diese Zollsätze die im
Abs. 1 festgelegten Ausgangszollsätze, soweit sich
durch ihre Anwendung eine niedrigere Abgabenbelastung
ergibt.
(4) Keine Ausgangszollsätze im Sinne des Abs. 1
sind Zollsätze, die im Rahmen von Kontingenten
bei Vorliegen eines Erlaubnisscheines oder einer
Bestätigung angewendet werden, sowie Zollermäßigungen,
die auf Grund des § 6 des Zolltarifgesetzes
1958 oder anderer gesetzlicher Bestimmungen
gewährt werden können.
(5) Bei Berechnung der Vorzugszollsätze sind
Bruchteile von Wertzollsätzen von mehr als
0'05 vom Hundert und Bruchteile der in Schilling
festgelegten Zollsätze von mehr als S 0"05
auf die erste Dezimalstelle aufzurunden, ansonsten
auf die erste Dezimalstelle abzurunden.
§ 3. Die Bestimmungen, die für den Zollabbau
hinsichtlich der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen
aus der Gemeinschaft in ihrer vor dem
1. Jänner 1973 bestandenen Zusammensetzung
nach dem Abkommen (EWG) und dem Abkommen
(EGKS) maßgebend sind, gelten in gleicher
Weise auch für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen
im Sinne des Protokolls Nr. 3 aus
der Republik Irland, wenn diese Einfuhren vom
Tag des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 3 bis
31. Dezember 1973 erfolgen.
§ 4. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, finden die in Angelegenheiten
der Zölle geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 5. Solange die in der Liste C (Anhang IV
zum Protokoll Nr. 3) angeführten Erdölerzeugnisse
von den in diesem Protokoll festgelegten
Ursprungsregeln ausgenommen sind,
a) gelten bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse
die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 6
des Zollgesetzes 1955 mit der Maßgabe,
daß für die Anwendung des Vorzugszollsatzes
der Ursprung durch ein Ursprungszeugnis
nachzuweisen ist,
b) ist in der Ausfuhr für derartige österreichische
Erdölerzeugnisse ein Ursprungszeugnis
nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 3
und 6 des Zollgesetzes 1955 von den
Kammerämtern der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft auszustellen.
§ 6. Die nach dem Abkommen (EWG) und
dem Abkommen (EGKS) auf Ursprungserzeugnisse
der anderen Vertragsparteien anzuwendenden
Vorzugszollsätze finden auf die im § 4 Abs. 2
und 4 des Zollgesetzes 1955 bezeichneten Waren
keine Anwendung.
§ 7. (1) Zur Erteilung der im Abkommen
(EWG) und im Abkommen (EGKS) vorgesehenen
Warenverkehrsbescheinigungen zum Zweck der
Inanspruchnahme der Vorzugszollsätze in den
Gebieten der anderen Vertragsparteien sind die
Zollämter erster Klasse zuständig. Der Bundesminister
für Finanzen kann die Befugnis zur Erteilung
von Warenverkehrsbescheinigungen durch
Verordnung für bestimmte Waren auf einzelne
Zollämter zweiter Klasse ausdehnen, wenn dies
aus verkehrstechnischen oder wirtschaftlichen
Gründen erforderlich ist.
(2) Wer die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung
beantragt oder eine Ursprungserklärung
ausstellt, hat die dafür notwendigen
Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu
machen und ihre Richtigkeit durch Vorlage aller
nach Lage des Einzelfalles erforderlichen und
geeigneten Unterlagen, wie Rechnungen, Einfuhrpapiere,
Frachtpapiere, Lieferscheine der Vorlieferanten,
nachzuweisen.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung
ist zurückzuweisen, wenn
die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz
oder nach dem Protokoll Nr. 3 nicht gegeben
sind oder die nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen
unvollständig oder mangelhaft sind.
(4) Bei Überprüfung der Angaben in den
Ursprungsnachweisen haben die Zollbehörden
neben den Befugnissen, die in § 26 Abs. 2 des
Zollgesetzes 1955 angeführt sind, die gleichen
Berechtigungen und Befugnisse, wie sie in der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in
der jeweiligen Fassung, den Abgabenbehörden
für Zwecke der Abgabenerhebung eingeräumt
sind.
(5) Zur Nachprüfung der von den Zollbehörden
der anderen Vertragsparteien oder deren
Mitgliedstaaten übermittelten Ursprungsnachweise
hinsichtlich der Richtigkeit der darin enthaltenen
Erklärungen, insbesondere über den Ursprung
der Waren und ihre unmittelbare Beförderung,
können die Kammerämter der Kammer
der gewerblichen Wirtschaft herangezogen
werden, wenn dies zur Vereinfachung und Beschleunigung
des Verfahrens zweckdienlich erscheint.
(6) Wird der Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung
erst nach Ausfuhr der
Ware, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung
bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache
befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem
Wohnsitz (Sitz) des Exporteurs oder der Betriebsstätte,
aus der die ausgeführte Ware stammt,
nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten,
sofern dies zur Vereinfachung oder
Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist
und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers
entgegenstehen. Der Antragsteller ist von
der Weiterleitung zu verständigen.
§ 8. Die Herstellung von Vordrucken der im
Abkommen (EWG) und im Abkommen (EGKS)
vorgesehenen Warenverkehrsbescheinigungen und
Ursprungserklärungen ist in Österreich der Österreichischen
Staatsdruckerei vorbehalten.
§ 9. Unbedeutende formelle Mängel der Warenverkehrsbescheinigung
oder der Ursprungserklä-
rung oder geringfügige Abweidlungen der Angaben
in diesen Ursprungsnachweisen von den
Angaben in der Warenerklärung oder dem Inhalt
der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten
Unterlagen und unbedeutende Abweichungen
von den die unmittelbare Beförderung betreffenden
Bestimmungen stehen der Anwendung des
Vorzugszollsatzes nicht entgegen, wenn nachgewiesen
wird, daß die Nämlichkeit der zur Abfertigung
beantragten Waren mit den den Gegenstand
des vorgelegten Ursprungsnachweises bildenden
Waren gegeben ist, und wenn trotz der
hervorgekommenen Mängel keine Zweifel hinsichtlich
des Ursprunges der Waren in den Gebieten
der anderen Vertragsparteien bestehen.
§ 10. Die Anträge auf Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen
sowie die bei der Einfuhr
von Ursprungserzeugnissen dem Zollamt
vorzulegenden Warenverkehrsbescheinigungen
und die bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen
vom Zollamt zu bestätigenden Warenverkehrsbescheinigungen
sind von den Stempelgebühren
befreit.
§ 11. Der Bundesminister für Finanzen hat
die im Abkommen (EWG) und im Abkommen
(EGKS) oder in Beschlüssen des Gemischten Ausschusses
in Rechnungseinheiten festgelegten Wertgrenzen
und Beträge, soweit sie für das Zollverfahren
in Österreich, insbesondere für die in
Art. 14 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3 vorgesehenen
Fälle, bedeutsam sind, unter Berücksichtigung
der Parität zwischen Gold und Schilling durch
Verordnung jeweils festzusetzen. Dabei sind die
sich aus der Berechnung ergebenden Werte auf
die nächsten S 100'— aufzurunden.
§ 12. (1) Auf Antrag ist der Vorzugszollsatz
nach Maßgabe des § 6 des Zollgesetzes 1955 unter
der Bedingung, daß innerhalb von vier Monaten
nach dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 3
eine gültige Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt
wird, auch auf Waren anzuwenden,
a) die vor dem Inkrafttreten des Protokolls
Nr. 3 bereits nach Österreich versandt worden
sind oder die sich im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Protokolls im Zollgebiet
im gebundenen Verkehr, in einer Zollfreizone,
in einem offenen Lager auf Vormerkrechnung
oder in einem Veredlungsverkehr
auf Vormerkrechnung befinden;
b) die nach dem Inkrafttreten des Protokolls
Nr. 3 nach Österreich versandt werden und
für die eine Warenverkehrsbescheinigung
oder eine Ursprungserklärung nicht zugleich
mit der für das beantragte Zollverfahren
abgegebenen Warenerklärung vorgelegt
werden kann, sofern dieser Antrag
innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten
des Protokolls Nr. 3 gestellt wird.
(2) Einem Antrag nach Abs. 1 ist zu entsprechen,
wenn in der Warenerklärung, von der in
diesem Fall eine zusätzliche Ausfertigung beizubringen
ist, erklärt wird, daß die Waren Ursprungserzeugnisse
der anderen Vertragsparteien
sind, und wenn nachgewiesen wird, daß das Erfordernis
der unmittelbaren Beförderung nach
Art. 7 des Protokolls Nr. 3 erfüllt ist. Bei der
nachträglichen Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung
ist anzugeben, auf welche Abfertigung
sie sich bezieht. Wird die Warenverkehrsbescheinigung
bis zum Ablauf der angeführten
Frist dem mit der Sache befaßten Zollamt nicht
vorgelegt, so entsteht kraft Gesetzes die Abgabenschuld
hinsichtlich des unerhoben gebliebenen
Abgabenbetrages.
(3) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen
Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren
bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht
angewendet wird, so entsteht mit der Ausfolgung
der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes
hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages.
Das gleiche gilt, wenn durch unrichtige
Angaben oder durch die Vorlage sachlich unrichtiger
Unterlagen bewirkt wird, daß das Erfordernis
der unmittelbaren Beförderung nach
Art. 7 des Protokolls Nr. 3 zu Unrecht als erfüllt
angesehen wird.
(4) Auf die nach Abs. 2 oder 3 entstandene
Abgabenschuld sind die für eine Zollschuld nach
§ 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955 geltenden
gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
§ 13. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
unter Beachtung der Interessen der
heimischen Wirtschaft zur Erleichterung und Beschleunigung
des Zollverfahrens sowie zur wirksameren
Überprüfung des Ursprungs der durch
das Abkommen (EWG) oder durch das Abkommen
(EGKS) begünstigten Waren für die Anwendung
des Protokolls Nr. 3 Verfahrenserleichterungen
durch Verordnung festzulegen, wobei auf
die vom Gemischten Ausschuß gegebenenfalls
erteilten Empfehlungen Bedacht zu nehmen ist.
§ 14. In Angelegenheiten der Vollziehung der
im Abkommen (EWG) und im Abkommen
(EGKS) vorgesehenen Ursprungsregeln und übrigen
Zollregelungen können das Bundesministerium
für Finanzen und über seinen Auftrag die
nachgeordneten Dienststellen unmittelbar mit
den von den anderen Vertragsparteien oder deren
Mitgliedstaaten bekanntgegebenen Behörden verkehren.
§ 15. (1) Für die Einreihung einer durch das
Abkommen (EWG) oder durch das Abkommen
(EGKS) begünstigten Ware in den österreichischen
Zolltarif gelten die Bestimmungen des
Zolltarifgesetzes 1958.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die
im Anhang zum Art. 2 (i) des Abkommens (EWG)
und die in den Anhängen II, III und IV des
Protokolls Nr. 3 des Abkommens (EWG) und
im Anhang zum Abkommen (EGKS) enthaltenen
Warenlisten in der Nomenklatur des österreichischen
Zolltarifs mit Verordnung kundzumachen.
(3) Werden die im Abs. 2 genannten Listen
des Abkommens (EWG) oder des Abkommens
(EGKS) durch den Gemischten Ausschuß oder
durch sonstige, mit den anderen Vertragsparteien
getroffene Vereinbarungen der Republik Österreich
geändert, so hat der Bundesminister für
Finanzen die im Abs. 2 genannte Verordnung
entsprechend zu ändern.
ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse
§ 16. (1) Zur Durchführung der Art. 10 und
15 Abs. 1 und 3 des Abkommens (EWG) kann
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft und, soweit Regelungen des Abkommens
gemäß Art. 10 dieses Abkommens angepaßt
werden müssen, auch im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie unter Bedachtnahme auf die Interessen
der heimischen Wirtschaft und in einem zur
Gewährung der Gegenseitigkeit erforderlichen
Umfang durch Verordnung
1. die für landwirtschaftliche Erzeugnisse bestehenden
Zollsätze, auch in Form von Kontingenten,
ganz oder teilweise ermäßigen, oder
2. die für die betreffenden Waren jeweils geltenden
Vorzugszölle ganz oder teilweise zurücknehmen,
oder
3. die für die Einfuhren von im Zolltarif vorgesehenen
landwirtschaftlichen Erzeugnissen
genannten Zeitspannen verkürzen oder erweitern.
(2) Bei den unter Abs. 1 genannten Maßnahmen
ist auf die vom Gemischten Ausschuß gegebenenfalls
erteilten Empfehlungen Bedacht zu
nehmen.
ABSCHNITT IV
Kontingentverwaltung
§ 17. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie ist mit der Überwachung
der in den Protokollen Nr. 1 Abschnitt B des
Abkommens (EWG) und des Abkommens (EGKS)
vorgesehenen zollbegünstigten Kontingente und
jährlichen Richtplafonds betraut.
(2) Die Zollämter haben die Abfertigungen
zum freien Verkehr der aus den Gebieten der
anderen Vertragsparteien stammenden Ursprungserzeugnisse
der in Abs. 1 genannten Protokolle
dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie zu melden.
(3) Die Eröffnung von Kontingenten und die
Festlegung jährlicher Richtplafonds ist vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu
verlautbaren.
(4) Ist ein Kontingent erschöpft, so hat der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
dies durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt
zu verlautbaren. Von dem auf die Kundmachung
im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an
ist der für dieses Kontingent vorgesehene begünstigte
Zollsatz bis zum Ablauf des betreffenden
Kalenderjahres nicht mehr anzuwenden.
(5) Wird ein jährlicher Richtplafond überschritten,
kann der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme
auf die Interessen der heimischen Wirtschaft
durch Verordnung festlegen, daß der für
diesen jährlichen Richtplafond vorgesehene begünstigte
Zollsatz bis zum Ende des Kalenderjahres
nicht mehr anzuwenden ist.
ABSCHNITT V
Zollrückvergütung
§ 18. (1) Werden Ursprungserzeugnisse im
Sinne des Protokolls Nr. 3 von Österreich in
das Gebiet einer der den Europäischen Gemeinschaften
beitretenden Vertragsparteien des EFTA-
Ubereinkommens ausgeführt, dann darf vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls
Nr. 3 an eine Warenverkehrsbescheinigung zur
Inanspruchnahme der Zollfreiheit nach Art. 3
Abs. 1 des Abkommens (EWG) oder des Art. 2
Abs. 1 des Abkommens (EGKS) nur dann erteilt
werden, wenn in Österreich keine unzulässige
Zollrückvergütung für Ausgangsmaterialien gewährt
wird.
(2) Der Begriff der unzulässigen Zollrückvergütung
im Sinne des Abs. 1 umfaßt die Einräumung
jeglicher Zollbegünstigung, die nur im
Zusammenhang mit der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen
für Ausgangsmaterialien gewährt
wird, mit Ausnahme der im Protokoll Nr. 2
angeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse
hinsichtlich der dem Ausgleich der
Preisunterschiede bei den in diesen Waren mitverarbeiteten
landwirtschaftlichen Erzeugnissen
dienenden Abgaben oder Abgabenteile.
(3) In den im Abs. 1 genannten Fällen ist unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 2
eine Warenverkehrsbescheinigung nur dann zu
erteilen, wenn
a) Zölle nach § 45 des Zollgesetzes 1955 nicht
vergütet werden oder
b) Ausgangsmaterialien, die in einem Vormerkverkehr
zur Veredlung oder Ausbesserung,
und die inneren Umschließungen, die
in einem Vormerkverkehr zur vorübergehenden
Benutzung eingeführt worden
sind, trotz ihrer Wiederausfuhr so behandelt
werden, als ob sie im Inland verblieben
wären oder
c) für eingeführte Ausgangsmaterialien, die in
einer Zollfreizone oder einem Zollager be-
oder verarbeitet wurden, oder für ausländische
Umschließungen, die in einer Zollfreizone
oder einem Zollager zum Verpak-
ken oder Umpacken verwendet worden
sind, trotz ihrer Wiederausfuhr jener Betrag
an Zoll vorgeschrieben worden ist,
der zu entrichten gewesen wäre, wenn sie
zum freien Verkehr im übrigen Zollgebiet
abgefertigt worden wären.
(4) Wird die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
beantragt, so darf eine unzulässige
Zollrückvergütung im Sinne des Abs. 2 nicht
mehr beansprucht werden; ein durch eine Zollrückvergütung
Begünstigter hat anläßlich der Antragstellung
auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung
zu beantragen, die unzulässige
Zollrückvergütung durch Erhebung des Zollbetrages
in der Höhe des durch sie erlangten Zollvorteiles
unwirksam zu machen. Der Begünstigte
hat dem Zollamt die für die Zollvorschreibung
erforderlichen Angaben zu machen.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 über das
Verbot der Zollrückvergütung gelten nicht, wenn
die Vorzugszollbehandlung in einem der im Abs. 1
genannten Staaten nicht beansprucht oder verweigert
worden ist oder wenn Rückwaren im
Sinne des Zollgesetzes 1955 vorliegen. Eine bereits
erfolgte Zollvergütung oder Zollabrechnung
oder eine gemäß Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 erfolgte
Vorschreibung ist auf Antrag entsprechend abzuändern,
sofern kein Zweifel an der Nämlichkeit
der Waren besteht. Ein solcher Antrag kann
innerhalb von drei Jahren nach dem Austritt der
betreffenden Ware aus Österreich gestellt werden.
(6) Ist eine unzulässige Zollrückvergütung in
Anspruch genommen worden, so ist sie durch
Erhebung eines Zollbetrages in der Höhe des
durch die Zollrückvergütung erlangten Zollvorteiles
unwirksam zu machen.
ABSCHNITT VI
Schutzbestimmungen
§ 19. (1) Zur Durchführung der in den Artikeln
22, 23, 24 und 26 des Abkommens (EWG)
und der in den Artikeln 18, 19, 20, 21 und 23
des Abkommens (EGKS) vorgesehenen Schutzmaßnahmen
hat der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der
im Protokoll Nr. 2 angeführten landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnisse auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, bei Vorliegen der in diesen Artikeln
der genannten Abkommen vorgesehenen
Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf
die im Art. 27 des Abkommens (EWG) und im
Art. 24 des Abkommens (EGKS) vorgesehenen
Verfahren den Vorzugszollsatz oder die Ermäßigung
des festen Teilbetrages der Ausgleichsabgabe
nach dem Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967 in der
jeweiligen Fassung, oder dem Ausgleichsabgabegesetz,
BGBl. Nr. 219/1967 in der jeweiligen
Fassung, auf die betreffenden Waren mit Verordnung
ganz oder teilweise auszusetzen, soweit dies
zur Verhütung oder Behebung der wirtschaftlichen
Nachteile erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der
im Protokoll Nr. 2 angeführten landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnisse auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, bei Vorliegen der Voraussetzungen,
die in den im Abs. 1 genannten Artikeln
der Abkommen vorgesehen sind, die Erhebung
von Ausgleichsabgaben mit Verordnung anordnen.
Die Verordnung hat sowohl die betroffene
Ware genau zu bezeichnen als auch die Höhe
der Ausgleichsabgabe festzulegen. Der Satz der
Ausgleichsabgabe ist auf Grund der Wirkung
zu berechnen, welche die Zolldisparitäten für die
verarbeiteten Rohstoffe oder Halberzeugnisse
auf den Wert der betreffenden Ware nach dem
Wertzollgesetz 1955 haben. Auf die Erhebung
der Ausgleichsabgaben sind die für den Zoll
geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß
anzuwenden. Die Erhebung der Ausgleichsabgaben
obliegt den Zollämtern.
(3) Im Falle von Zolldisparitäten nach Art. 24
des Abkommens (EWG) und Art. 21 des Abkommens
(EGKS) kann der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich
der im Protokoll Nr. 2 angeführten
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, unter Bedachtnahme
auf die im Art. 27 des Abkommens (EWG)
und im Art. 24 des Abkommens (EGKS) vorgesehenen
Verfahren zur Abwendung der Einführung
von Ausgleichsabgaben seitens einer anderen
Vertragspartei Zölle mit Verordnung in dem
Ausmaß einführen, das erforderlich ist, die Zolldisparität
auszugleichen; dabei dürfen die Zölle
bei Rohmaterialien und Halberzeugnissen 10 vom
Hundert und bei Fertigwaren 20 vom Hundert
des Wertes nach dem Wertzollgesetz 1955 nicht
übersteigen.
(4) Dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und, soweit es sich um im Protokoll
Nr. 2 angeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
obliegt hiebei die Ermittlung, ob die
Voraussetzungen gegeben sind, die in den in
Abs. 1 genannten Artikeln der Abkommen vorgesehen
sind.
(5) Verordnungen nach den Abs. 1 bis 3 sind
aufzuheben, wenn die in den genannten Artikeln
der Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind.
§ 20. Zur Durchführung des Art. 14 des Abkommens
(EWG) und zur Wahrung der Gegenseitigkeit
sowie zur Verhütung oder Behebung
wirtschaftlicher Nachteile hat der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie für
die Erdölerzeugnisse der Tarifnummern 27.10,
27.11, 27.12, aus 27.13 (Paraffin, mikrokristallines
Wachs oder andere Mineralwachse, Paraffinrückstände)
und 27.14 des Zolltarifs die Anwendung
der Vorzugszollsätze für die betreffenden Waren
ganz oder teilweise auszusetzen, soweit dies zur
Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile
erforderlich ist. Dabei hat er auf die von
den anderen Vertragsparteien vorgenommenen
Änderungen und auf die von der Gemischten
Kommission gegebenenfalls erteilten Empfehlungen
Bedacht zu nehmen.
ABSCHNITT VII
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 21. (1) Im Warenverkehr zwischen Österreich
und den den Europäischen Gemeinschaften beitretenden
Vertragsparteien des EFTA-Ubereinkommens
gelten ab 1. Jänner 1973 bis zum Wirksamwerden
des Protokolls Nr. 3 die Bestimmungen
des Art. 4 Abs. 1 bis 4 und Art. 7 Abs. 2, 4 und 5
sowie des Anhanges B zum EFTA-Übereinkommen
und die sich darauf gründenden Rechtsvorschriften
im Ausmaß des von den genannten
Staaten geübten Gegenrechtes.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und,
soweit Waren des Protokolls Nr. 2 oder andere
landwirtschaftliche Erzeugnisse betroffen sind,
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung
die Zollsätze und Ausgleichsabgabesätze für jene
Waren, die bis zum 31. Dezember 1972 aus den
im Abs. 1 genannten Staaten auf Grund des
EFTA-Übereinkommens zollfrei eingeführt werden
können, und für die nach diesem Zeitpunkt
mangels Einschluß in das Abkommen (EWG)
die Zölle oder Ausgleichsabgaben in voller Höhe
wirksam wären, zur Vermeidung von wirtschaftlichen
Härten und im Ausmaß des geübten Gegenrechtes
zu ermäßigen. Diese Ermäßigung ist der
Übung des Gegenrechtes entsprechend stufenweise
mit der Maßgabe zurückzunehmen, daß
diese Abgaben ab 1. Juli 1977 volle Wirksamkeit
erlangen.
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1973 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Tritt das Abkommen
(EGKS) zum 1. Jänner 1973 nicht in Kraft,
dann sind bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Abkommens die Zollbestimmungen des
Abkommens (EGKS) und die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zu dem Zeitpunkt und in
dem Ausmaß, in dem die Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und
Stahl Gegenrecht üben, anzuwenden. Der Bundesminister
für Finanzen hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt
zu verlautbaren, ab welchem Zeitpunkt und
in welchem Ausmaß die Zollbestimmungen des
Abkommens (EGKS) gegenüber den Vertragsparteien
des Abkommens (EGKS) anzuwenden
sind.
(3) Verordnungen zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten
erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie und, soweit
es sich um im Protokoll Nr. 2 angeführte
landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 19 Abs. 1,
2, 3 und 5;
b) der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und, soweit es sich um im
Protokoll Nr. 2 angeführte landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse handelt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des
§ 19 Abs. 4;
c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich
des § 5 lit. b, § 7 Abs. 5, § 17 Abs. 5,
§ 20 und § 21 Abs. 2;
d) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, in dem dort
bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, hinsichtlich des
§ 16;
e) der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hinsichtlich des § 17 Abs. 1,
3 und 4;
f) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, in dem
dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des
§ 21 Abs. 2;
g) die Bundesregierung hinsichtlich des § 22
Abs. 2;
h) im übrigen der Bundesminister für Finanzen.