468_1969
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468. Verordnung: Erhöhung der Wertgrenze für die Entrichtung von Hundertsatzgebühren in Stempelmarken
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 468. Verordnung: Erhöhung der Wertgrenze für die Entrichtung von Hundertsatzgebühren in Stempelmarken
1969_468_0 468. Verordnung: Erhöhung der Wertgrenze für die Entrichtung von Hundertsatzgebühren in Stempelmarken
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Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gebührengesetzes
1957, BGBl. Nr. 267/1957, wird verordnet
§ 1. Der im § 3 Abs. 3 des Gebührengesetzes
1957 festgelegte Höchstbetrag für die Entrichtung
der Hundertsatzgebühren in Stempelmarken wird
auf 300 S erhöht.
§ 2. Diese Verordnung ist auf alle Vorgänge
anzuwenden, für welche die Gebührenschuld
nach dem 31. Dezember 1969 entsteht.