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468_1969 AT

468. Verordnung: Erhöhung der Wertgrenze für die Entrichtung von Hundertsatzgebühren in Stempelmarken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 468. Verordnung: Erhöhung der Wertgrenze für die Entrichtung von Hundertsatzgebühren in Stempelmarken

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gebührengesetzes

1957, BGBl. Nr. 267/1957, wird verordnet

§ 1. Der im § 3 Abs. 3 des Gebührengesetzes

1957 festgelegte Höchstbetrag für die Entrichtung

der Hundertsatzgebühren in Stempelmarken wird

auf 300 S erhöht.

§ 2. Diese Verordnung ist auf alle Vorgänge

anzuwenden, für welche die Gebührenschuld

nach dem 31. Dezember 1969 entsteht.

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