467. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1995, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den berufsbildenden
höheren Schulen, BGBl. Nr. 847/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 269/1993
wird wie folgt geändert
1. § 2 samt Überschrift entfällt.
2. Die Überschrift des § 3 lautet
„Formen und Umfang der Reifeprüfung“
3. Im § 3 werden die Abs. 1 und 2 durch folgende Abs. 1, 2 und 2a ersetzt
„(1) Die Reifeprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus
1. einer Hauptprüfung oder
2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
(2) Die Vorprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus zwei praktischen Klausurarbeiten.
(2a) Die Hauptprüfung besteht aus
1. einer Klausurprüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes schriftliche, graphische und/oder
praktische Klausurarbeiten umfaßt und
2. einer mündlichen Prüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes mündliche Teilprüfungen umfaßt.“
4. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden
Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände, sofern im 8. Abschnitt nicht
anderes bestimmt wird.“
5. Im § 10 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Wenn ein Pflichtgegenstand, der ein Prüfungsgebiet bildet, von mehreren Lehrern unterrichtet
wurde, hat der Schulleiter höchstens zwei dieser Lehrer als Prüfer zu bestimmen.“
6. § 12 samt Überschrift lautet
„Erstellung und Festsetzung der Aufgabenstellungen der Vorprüfung
§ 12. (1) Die Aufgabenstellungen der Vorprüfung sind vom Prüfer zu erstellen und von diesem mit
Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission (Schulleiter) festzulegen.
(2) Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind im Schwierigkeitsgrad
gleichwertige Aufgabenstellungen zu erstellen, und zwar für jeden Prüfungshalbtag mindestens eine
Aufgabenstellung.
(3) Die Aufgabenstellungen in den praktischen Prüfungsgebieten sind so zu stellen, daß in geeigneten
Teilbereichen der praktischen Arbeit unmittelbar dazu in Bezug stehende Fachgespräche geführt
werden können.
(4) § 13 Abs. 4 und 5 findet Anwendung.“
7. Die Überschrift des § 13 lautet
„Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung im Rahmen der Hauptprüfung“
8. Im § 14 Abs. 1 werden die Wendungen „Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung
„Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.
9. § 15 samt Überschrift lautet
„Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung
§ 15. (1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit
Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
(2) Die Teilprüfungen haben entweder
1. von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
2. wenn dies im 8. Abschnitt bei der jeweiligen Prüfung angeordnet ist, von einem vom jeweiligen
Schüler erarbeiteten Projekt oder Themenschwerpunkt
auszugehen.
(3) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet vom
Prüfer (von den Prüfern) zwei von einander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert
sein können, schriftlich vorzulegen.
(4) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist dem Prüfungskandidaten vom Prüfer (von den Prüfern) eine
strukturierte Aufgabenstellung vorzulegen; diese Prüfungen umfassen die Präsentation und die Diskussion
des Projektes oder des Themenschwerpunktes einschließlich des jeweiligen fachlichen Umfeldes. Die
Auswahl des Projektes oder des Themenschwerpunktes hat auf Vorschlag des Schülers durch den Prüfer
spätestens zu Beginn des 2. Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen.
(5) Bei der Festlegung allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlicher Hilfsmittel (§ 20
Abs. 10) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel
allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung
besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer bekanntzugeben.“
10. § 18 lautet
„§ 18. Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen
1. in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Englisch“, „Lebende Fremdsprache“, „Zweite lebende
Fremdsprache“, „Rechnungswesen und Controlling“ und „Rechnungswesen“: fünf Stunden,
2. im Prüfungsgebiet „Küche“: fünf Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,
3. im Prüfungsgebiet „Service“ an der Höheren Lehranstalt und am Aufbaulehrgang für Tourismus
vier Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,
4. im Prüfungsgebiet „Service“ an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe: drei Stunden
einschließlich Vorbereitungszeit,
5. im Prüfungsgebiet „Projekt“
a) an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik und an der Höheren Lehranstalt
für Kunstgewerbe: 45 Stunden,
b) am Aufbaulehrgang für Mode und Bekleidungstechnik: 15 Stunden,
c) ansonsten 40 Stunden,
6. im Prüfungsgebiet einer Jahresprüfung
a) zwei Stunden für schriftliche Klausurarbeiten,
b) bis zu acht Stunden für praktische Klausurarbeiten,
7. für alle anderen Prüfungsgebiete einschließlich des Prüfungsgebietes einer Zusatzprüfung zur
Reifeprüfung: vier Stunden.“
11. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Der Prüfungskandidat hat bei Prüfungen gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 eine der vorgelegten Aufgabenstellungen
zu wählen und seine Wahl spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben.“
12. Im § 20 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt
„(7a) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können mündliche Teilprüfungen
zur Gänze oder zum Teil in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden, wenn der dem Prüfungs-
gebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest teilweise in der lebenden Fremdsprache unterrichtet
wurde.“
13. § 22 Abs. 4 lautet
„(4) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend“ festgesetzt
wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zwei Wochen, spätestens jedoch
eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.“
14. Dem § 22 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Eine allfällige Jahresprüfung gilt nicht als Klausurarbeit der Hauptprüfung im Sinne dieser Bestimmung.“
15. Dem § 23 Abs. 2 wird angefügt
„Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß § 20 Abs. 7a in einer lebenden Fremdsprache abgehalten, haben
mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung des Prüfungsgebietes außer
Betracht zu bleiben.“
16. § 24 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Wenn die Beurteilung in einem oder in allen Prüfungsgebieten der Vorprüfung oder in bis zu
drei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung
der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin
zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in mehr als drei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung, jedoch nicht in
sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der
Prüfung in diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.“
17. Im 8. Abschnitt lautet die Überschrift des 1. Unterabschnittes
„Reifeprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die
Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe
sowie die Höhere Lehranstalt für Tourismus“
18. Im § 28 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 Z 1“ durch die Zitierung „§ 3 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
19. § 29 Abs. 2 lautet
„(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie
die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw.
des jeweiligen Ausbildungszweiges.“
20. § 30 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. drei in der Anlage A dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige)
angeführte mündliche Teilprüfungen; auf Wunsch des Prüfungskandidaten kann eine davon als
mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 abgelegt werden.“
21. Im § 31 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 Z 1“ durch die Zitierung „§ 3 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
22. Im 8. Abschnitt lautet die Überschrift des 3. Unterabschnittes
„Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus“
23. Die §§ 34 bis 37 samt Überschriften lauten
„Form der Reifeprüfung
§ 34. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus besteht aus einer verpflichtenden
Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.
Umfang der Vorprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 35. (1) Die Vorprüfung umfaßt
1. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
2. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Küchenführung und -organisation“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Restaurant“.
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 36. Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“
oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
3. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und Controlling“.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 37. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt
„Dritte lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Geschichte und Kultur“,
d) „Biologie und Ökologie“,
e) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
f) „Politische Bildung und Recht“ oder
g) „Allgemeinbildendes Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden,
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
3. eine mündliche Teilprüfung gem. § 15 Abs. 2 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem
der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Tourismusgeographie“,
b) „Tourismus und Marketing“,
c) „Verkehr und Reisebüro“,
d) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“ oder
e) „Fachtheoretisches Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt
„Hotelmanagement“, „Touristisches Management“ oder „Kulturelle Animation“
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
a) „Englisch“ wenn der Prüfungskandidat gem. § 36 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet
„Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gem. § 36
Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung gem. § 15 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“
und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Geschichte und Kultur“,
d) „Biologie und Ökologie“,
e) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
f) „Politische Bildung und Recht“ oder
g) „Allgemeinbildendes Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(3) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfassen den Pflichtgegenstand des jeweiligen
Ausbildungsschwerpunktes.“
24. Im § 38 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 Z 1“ durch die Zitierung „§ 3 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
25. Die §§ 41 bis 44 samt Überschriften lauten
„Form der Reifeprüfung
§ 41. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe besteht aus einer verpflichtenden
Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3
Abs. 1 Z 2.
Umfang der Vorprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 42. (1) Die Vorprüfung umfaßt
1. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
2. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Teilbereich „Küchenführung“ des Pflichtgegenstandes
„Küchenführung und Servierkunde“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Teilbereich „Servierkunde“ des Pflichtgegenstandes
„Küchenführung und Servierkunde“.
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 43. Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“
oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
3. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 44. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung
das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43
Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“, die für die Ausbildungsschwerpunkte
„Dritte lebende Fremdsprache“ und „Fremdsprachen und Wirtschaft“ als
Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 1, für alle übrigen Ausbildungsschwerpunkte als Teilprüfung
gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 abzuhalten ist, und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete,
sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier
Wochenstunden unterrichtet wurde
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Geschichte und Kultur“,
d) „Wirtschaftsgeographie“,
e) „Musikerziehung“,
f) „Bildnerische Erziehung“,
g) „Psychologie und Philosophie“,
h) „Biologie und Ökologie“,
i) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
j) „Chemie“,
k) „Physik“,
l) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
m) „Rechnungswesen“,
n) „Politische Bildung und Recht“,
o) „Ernährung“,
p) „Angewandte Betriebsorganisation“ oder
q) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“
im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.“
26. Im § 45 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 Z 1“ durch die Zitierung „§ 3 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
27. § 46 Abs. 2 lautet
„(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände der jeweiligen
Fachrichtung.“
28. § 47 lautet
„§ 47. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Lebende Fremdsprache“,
d) „Zweite lebende Fremdsprache“, sofern der entsprechende Pflichtgegenstand zumindest sechs
Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
e) „Politische Bildung“ und
2. drei in der Anlage B für die einzelnen Fachrichtungen angeführte mündliche Teilprüfungen; der
Schulleiter kann bestimmen, daß eines der in der Anlage B genannten Prüfungsgebiete, das nicht
ein Wahlgebiet ist, durch ein Prüfungsgebiet ersetzt wird, das einem im Rahmen eines allfälligen
schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes im Ausmaß von zumindest sechs Wochenstunden
unterrichteten Pflichtgegenstand entspricht.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfaßt den Pflichtgegenstand „Geschichte, Sozialkunde
und Politische Bildung“.“
29. § 48 Abs. 3 lautet
„(3) Prüfungskandidaten, die eine Höhere Lehranstalt für Tourismus oder eine Höhere Lehranstalt
für wirtschaftliche Berufe spätestens im Schuljahr 1992/93 begonnen haben, haben die Reifeprüfung
noch gemäß dieser Verordnung in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 467/1996 abzulegen.“
30. Dem § 48 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 467/1996 treten wie folgt in Kraft
1. der Entfall des § 2 samt Überschrift, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1, 2 und 2a, § 5 Abs. 2,
§ 10 Abs. 1a, § 14 Abs. 1, § 15 samt Überschrift, § 20 Abs. 2 und 7a, § 22 Abs. 4 und 5, § 23
Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 28, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31, § 34 samt Überschrift, § 38, § 41
samt Überschrift, § 45, § 46 Abs. 2, § 47, § 48 Abs. 3 sowie die Anlagen A und B mit Ablauf des
Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt,
2. § 12 samt Überschrift, die Überschrift des § 13, § 18, die Überschriften des 1. und des 3. Unterabschnittes
des 8. Abschnittes sowie die §§ 35 und 42 samt Überschriften mit 1. Jänner 1997 und
3. die §§ 36, 37, 43 und 44 samt Überschriften mit 1. Jänner 1998.“
31. Die Anlage A zur Verordnung lautet
„Anlage A
Höhere technische Lehranstalten
Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 30 Abs. 1 Bei den Hinweisen auf die Lehrpläne bedeuten
Lehrplan 1977 – BGBl. Nr. 492/1977,
Lehrplan 1986 – BGBl. Nr. 412/1986,
Lehrplan 1987 – BGBl. Nr. 487/1987,
Lehrplan 1989 – BGBl. Nr. 571/1989,
Lehrplan 1991 – BGBl. Nr. 463/1991,
Lehrplan 1992 – BGBl. Nr. 682/1992,
Lehrplan 1993 – BGBl. Nr. 734/1993,
Lehrplan 1995 – BGBl. Nr. 665/1995 und idF – in der Fassung.
1.1.1 Höhere Lehranstalt für Bautechnik – Ausbildungszweig Hochbau (Lehrplan 1989 idF
1993 und 1995)
a) „Baukonstruktion“ oder „Baubetrieb“ (Zuteilungsgebiet),
b) „Statik“ oder „Stahlbetonbau“ (Zuteilungsgebiet),
c) „Baustile“ oder „Stahl- und Holzbau“ (Wahlgebiet).
1.1.2 Höhere Lehranstalt für Bautechnik – Ausbildungszweig Tiefbau (Lehrplan 1989 idF 1993
und 1995)
a) „Statik“ oder „Stahlbetonbau“ (Zuteilungsgebiet),
b) „Baubetrieb“ oder „Baukonstruktion“ oder „Grund- und Wasserbau (Zuteilungsgebiet),
c) „Brückenbau“ oder „Stahl- und Holzbau“ oder „Verkehrswegebau“ oder „Siedlungswasserbau“
(Wahlgebiet).
1.1.4 Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau (Lehrplan 1989 idF 1993 und 1995)
a) „Tischlerkonstruktionen“ oder „Baukonstruktion“ (Zuteilungsgebiet),
b) „Technologie“ oder „Betriebstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
c) „Bau- und Möbelstile“ oder „Innenräume“ (Wahlgebiet).
1.1.6 Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft – Ausbildungszweig Sägetechnik (Lehrplan 1992
idF 1993 und 1995)
a) „Holzbearbeitungsmaschinen“,
b) „Betriebswirtschaft“,
c) „Sägewerksanlagen“ oder „Holzwirtschaft“ oder „Technologie“ (Wahlgebiet).
1.1.7 Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft – Ausbildungszweig Holztechnologie (Lehrplan
1992 idF 1993 und 1995)
a) „Technologie“,
b) „Betriebswirtschaft“,
c) „Baukonstruktion und Holzbau“ oder „Forstwirtschaft“ und „Holzwirtschaft“ oder
„Holzbearbeitungsmaschinen“ (Wahlgebiet).
1.2.1.A Höhere Lehranstalt für Chemie – Ausbildungszweig Technische Chemie (Lehrplan 1987
idF 1993)
a) „Analytische Chemie“,
b) „Anorganisch-chemische Technologie“ oder „Organisch-chemische Technologie“ (Zuteilungsgebiet),
c) „Allgemeine und anorganische Chemie“ oder „Organische Chemie“ oder „Physikalische
Chemie“ (Wahlgebiet).
1.2.1 Höhere Lehranstalt für Chemie (Lehrplan 1995)
Ausbildungsschwerpunkt Technische Chemie – Umwelttechnik
a) „Verfahrens- und Umwelttechnik“,
b) „Chemische Technologie und Umwelttechnik“,
c) „Qualitätssicherung“ oder „Umweltanalytik“ (Wahlgebiet).
Ausbildungsschwerpunkt Biochemie, Bio- und Gentechnologie
a) „Verfahrens- und Umwelttechnik“,
b) „Angewandte Mikrobiologie und Gentechnik“,
c) „Qualitätssicherung“ oder „Biochemie und Lebensmittelchemie“ oder „Biotechnologie und
Fermentationstechnik“ (Wahlgebiet).
Ausbildungsschwerpunkt Leder- und Naturstofftechnologie
a) „Verfahrens- und Umwelttechnik“,
b) „Chemie und Technologie des Leders“,
c) „Qualitätssicherung“ oder „Technologie der Naturstoffe“ (Wahlgebiet).
Ausbildungsschwerpunkt Oberflächentechnik
a) „Verfahrens- und Umwelttechnik“,
b) „Chemie und Technologie der Oberflächenbeschichtung“,
c) „Qualitätssicherung“ oder „Korrosionsschutz“ (Wahlgebiet).
1.2.2 Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)
a) „Anorganisch-chemische Technologie“ oder „Organisch-chemische Technologie und Biotechnologie“
oder „Materialtechnologie“ (Zuteilungsgebiet),
b) „Physikalische Chemie“,
c) „Apparate- und Anlagenbau“ oder „Elektrotechnik, Elektronik und Regelungstechnik“ oder
„Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1.2.3.A Höhere Lehranstalt für Chemie – Ausbildungszweig Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik
(Lehrplan 1987 idF 1993)
a) „Biochemie“,
b) „Biochemische Technologie“ oder „Biologie, Mikrobiologie und Gentechnik“
(Zuteilungsgebiet),
c) „Allgemeine und anorganische Chemie“ oder „Organische Chemie“ oder „Physikalische
Chemie“ (Wahlgebiet).
1.2.4.A Höhere Lehranstalt für Chemie – Ausbildungszweig Leder- und Naturstofftechnologie
(Lehrplan 1987 idF 1993)
a) „Analytische Chemie“,
b) „Technologie der Naturstoffe“ oder „Technologie des Leders und Gerbereichemie“ (Zuteilungsgebiet),
c) „Allgemeine und anorganische Chemie“ oder „Organische Chemie“ oder „Physikalische
Chemie“ (Wahlgebiet).
1.3.1 Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik – Ausbildungszweig Energietechnik und Leistungselektronik
(Lehrplan 1986 idF 1993 und 1995)
a) „Elektrische Maschinen und Stromrichter“,
b) „Elektrische Anlagen“,
c) „Elektronik und Mikroelektronik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Wahlgebiet).
1.3.1.1 Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik – Ausbildungszweig Steuerungs- und Regelungstechnik
(Lehrplan 1986 idF 1993 und 1995)
a) „Steuerungs- und Regelungstechnik“,
b) „Meßtechnik“,
c) „Elektronik und Impulstechnik“ oder „Prozeßrechentechnik“ oder „Elektrische Maschinen
und Anlagen“ (Wahlgebiet).
1.3.2 Höhere Lehranstalt für Elektronik – Ausbildungszweig Nachrichtentechnik (Lehrplan
1993 idF 1995)
a) „Elektronik und Digitaltechnik“,
b) „Nachrichtentechnik“,
c) „Hochfrequenz- und Impulstechnik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“
(Wahlgebiet).
1.3.2.1.A Höhere Lehranstalt für Elektronik – Ausbildungszweig Informatik (Lehrplan 1986 idF
1993)
a) „Elektronik und Digitaltechnik“,
b) „Technische Informatik“,
c) „Nachrichten- und Hochfrequenztechnik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“
(Wahlgebiet).
1.3.2.1 Höhere Lehranstalt für Elektronik – Ausbildungszweig Technische Informatik (Lehrplan
1993 idF 1995)
a) „Elektronik und Digitaltechnik“,
b) „Technische Informatik“,
c) „Nachrichten- und Hochfrequenztechnik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“
(Wahlgebiet).
1.3.2.2 Höhere Lehranstalt für Elektronik – Ausbildungszweig Biomedizinische Technik
(Lehrplan 1986 idF 1993 und 1995)
a) „Elektronik und Digitaltechnik“,
b) „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“,
c) „Nachrichtentechnik“ oder „Hochfrequenz- und Impulstechnik einschließlich biomedizinische
Technik“ (Wahlgebiet).
1.3.3 Höhere Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Lehrplan
1991 idF 1993 und 1995)
a) „Programmieren“,
b) „Angewandte Datentechnik“ oder „System- und Einsatzplanung“ oder „Prozeßregelung
und Rechnerverbund“ (Zuteilungsgebiet),
c) „Betriebliche Organisation“ oder „Rechnungswesen“ (Wahlgebiet).
1.4.1.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Betriebstechnik (Lehrplan 1977)
a) „Betriebstechnik“,
b) „Mechanische Technologie“ oder „Werkzeugmaschinen“ oder „Werkzeug- und Vorrichtungsbau“
(Zuteilungsgebiet),
c) „Maschinenkunde“ oder „Elektrotechnik“ oder „Steuerungs- und Regeltechnik“ (Wahlgebiet).
1.4.1 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Allgemeiner Maschinenbau
(Lehrplan 1991 idF 1993 und 1995)
a) „Mechanik“,
b) „Fertigungstechnik“,
c) „Fördertechnik“ oder „Strömungsmaschinen“ oder „Kolbenmaschinen“ oder „Energie- und
Umwelttechnologie“ (Wahlgebiet).
1.4.2.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Flugtechnik (Lehrplan 1977)
a) „Mechanik“,
b) „Luftfahrzeugbau“ oder „Gasturbinen und Strahltriebwerke“ oder „Kolbenflugtriebwerke“
oder „Navigation und Flugmeßtechnik“ (Zuteilungsgebiet),
c) „Mechanische Technologie“ oder „Elektrotechnik, Nachrichtentechnik und Elektronik“
(Wahlgebiet).
1.4.2.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Flugtechnik (Lehrplan 1992
idF 1993 und 1995)
a) „Mechanik“ und „Leichtbau“,
b) „Luftfahrzeugbau“ oder „Triebwerke“ oder „Navigation, Flugmeßtechnik und Flugbetrieb“
(Zuteilungsgebiet),
c) „Fertigungstechnik“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ (Wahlgebiet).
1.4.3.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Gießereitechnik (Lehrplan 1977)
a) „Eisengießereikunde“ oder „Metallgießereikunde“ (Zuteilungsgebiet),
b) „Gießereimaschinen und Gießereieinrichtungen“ oder „Elemente des Maschinenbaues und
Fördertechnik“ oder „Mechanik“ (Zuteilungsgebiet),
c) „Betriebstechnik“ oder „Modellbau und Dauerformen“ (Wahlgebiet).
1.4.3.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Gießereitechnik (Lehrplan
1992 idF 1993 und 1995)
a) „Gießereitechnik“,
b) „Maschinenelemente“,
c) „Energie- und Umwelttechnologie“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder
„Betriebs- und Führungstechnik“ (Wahlgebiet).
1.4.4.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Hüttentechnik (Lehrplan 1977)
a) „Wärmetechnik“,
b) „Hüttenmaschinenkunde“,
c) „Hochofen- und Gießereikunde“ oder „Verformungs- und Schmiedekunde“ oder „Stahlwerkskunde“
oder „Metallhüttenkunde“ (Wahlgebiet).
1.4.4.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Hüttentechnik (Lehrplan
1995)
a) „Wärmetechnik“ und „Stahlwerkskunde“,
b) „Metallhüttenkunde“ oder „Hüttenmaschinen“ (Zuteilungsgebiet),
c) „Gesteinshüttenkunde und feuerfeste Brennstoffe“ oder „Gießereikunde“ und
„Hochofenkunde“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ (Wahlgebiet).
1.4.5.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Installation, Heizungs- und Klimatechnik
(Lehrplan 1977)
a) „Mechanik“,
b) „Thermische Anlagen und Behälterbau“ oder „Heizungs-, Klima- und Kältechnik“ oder
„Apparate- und Armaturenbau“ oder „Installationstechnik und Wasserversorgung“ (Zuteilungsgebiet),
c) „Mechanische Technologie und Fertigungstechnik“ oder „Elektrotechnik und Regeltechnik“
(Wahlgebiet).
1.4.5.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Technische Gebäudeausrüstung
und Energieplanung (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)
a) „Mechanik“,
b) „Heizungs-, Klima- und Kältetechnik“ oder „Thermische Anlagen“ oder „Sanitärtechnik
und Wasserversorgung“ oder „Energieplanung“ (Zuteilungsgebiet),
c) „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder „Maschinen der Gebäudetechnik“ oder
„Wirtschaftliche Bildung und Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1.4.6.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Kraftfahrzeugbau (Lehrplan 1977)
a) „Mechanik“,
b) „Motorenbau“ oder „Kraftfahrzeugbau“ oder „Leichtbau“ oder „Elektrotechnik und Kraftfahrzeugelektrik“
(Zuteilungsgebiet),
c) „Mechanische Technologie“ oder „Werkzeugmaschinen und Vorrichtungsbau“ (Wahlgebiet).
1.4.6.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Kraftfahrzeugbau (Lehrplan
1992 idF 1993 und 1995)
a) „Mechanik“,
b) „Fertigungstechnik“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ und „Meß-, Steuerungs- und
Regelungstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
c) „Motorenbau“ oder „Fahrzeugbau“ (Wahlgebiet).
1.4.7.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Schweißtechnik (Lehrplan 1977)
a) „Mechanik“ oder „Schweißtechnik und Stahlbau“ (Zuteilungsgebiet),
b) „Elemente des Maschinenbaues und Fördertechnik“ oder „Strömungsmaschinen (Kreiselpumpen,
Wasserturbinen)“ oder „Thermische Anlagen und Strömungsmaschinen (Dampf-
und Gasturbinen sowie Kreiselverdichter)“ oder „Kolbenmaschinen“ oder „Werkzeugmaschinen
und Vorrichtungsbau“ (Zuteilungsgebiet),
c) „Mechanische Technologie“ oder „Metallurgie der Metallschweißung“ oder „Material- und
Schweißnahtprüfung“ (Wahlgebiet).
1.4.7.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Umwelttechnik (Lehrplan
1995)
a) „Verfahrenstechnik und Umwelttechnik“,
b) „Mechanik“ oder „Maschinenelemente und Anlagenbau“ (Zuteilungsgebiet),
c) „Chemie und angewandte Chemie“ oder „Energietechnik und Energieplanung“ oder
„Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“
(Wahlgebiet).
1.4.8.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Waffentechnik (Lehrplan 1977)
a) „Mechanik“,
b) „Ballistik und Munitionslehre“ oder „Waffenbau oder Betriebstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
c) „Mechanische Technologie“ oder „Werkzeugmaschinenbau“ (Wahlgebiet).
1.4.8.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Waffentechnik (Lehrplan
1993 idF 1995)
a) „Mechanik“,
b) „Fertigungstechnik“ oder „Waffentechnik“ (Zuteilungsgebiet),
c) „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder „Wirtschaftliche Bildung und Betriebstechnik“
oder „Ballistik und technische Optik“ (Wahlgebiet).
1.4.9 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Automatisierungstechnik
(Lehrplan 1989 idF 1993)
a) „Fertigungstechnik“,
b) „Mechanik“ oder „Automatisierungstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
c) „Prozeßrechentechnik“ oder „Manipulationstechnik“ (Wahlgebiet).
1.4.10.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Fertigungstechnik (Lehrplan
1989 idF 1993)
a) „Fertigungstechnik“,
b) „Mechanik“ oder „Werkzeugbau“ (Zuteilungsgebiet),
c) „Vorrichtungsbau“ oder „Automatisierungstechnik“ (Wahlgebiet).
1.4.10.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Fertigungstechnik (Lehrplan
1993 idF 1995)
a) „Fertigungstechnik“,
b) „Mechanik“ oder „Werkzeugbau“ (Zuteilungsgebiet),
c) „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder „Wirtschaftliche Bildung und Betriebstechnik“
oder „Vorrichtungsbau“ (Wahlgebiet).
1.4.11 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Werkstofftechnologie
(Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)
a) „Fertigungstechnik“ und „Korrosionsschutz und Oberflächentechnik“,
b) „Werkstoffprüfung“ oder „Schweißtechnologie“ oder Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“
(Zuteilungsgebiet),
c) „Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Maschinen und Anlagen“ oder „Qualitätssicherung“
(Wahlgebiet).
1.5.1 Höhere Lehranstalt für Textiltechnik – Ausbildungszweig Weberei und Spinnerei;
(Lehrplan 1989 idF 1993 und 1995)
1.5.2 Höhere Lehranstalt für Textiltechnik – Ausbildungszweig Wirkerei und Strickerei
(Lehrplan 1989 idF 1993 und 1995)
a) „Textiltheorie“,
b) „Textiltechnologie“,
c) „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Textiltechnische
Untersuchungen“ (Wahlgebiet).
1.5.3 Höhere Lehranstalt für Textilchemie (Lehrplan 1989 idF 1993 und 1995)
a) „Chemische Textiltechnologie“,
b) „Analytische Chemie“,
c) „Organische Chemie“ oder „Textiltechnische Untersuchungen“ oder „Maschinenbau und
Elektrotechnik“ (Wahlgebiet).
1.5.4 Höhere Lehranstalt für Textil-Design (Lehrplan 1989 idF 1993 und 1995)
a) „Dessinatur für die Weberei“ oder „Dessinatur für die Wirkerei und Strickerei“
(Zuteilungsgebiet),
b) „Stilkunde“,
c) „Textiltechnologie“ oder „Dessinatur für die Druckerei“ (Wahlgebiet).
1.6.1 Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)
a) „Betriebstechnik“,
b) „Fertigungstechnik“,
c) „Maschinenkunde und Fördertechnik“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Meß-,
Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder „Qualitätsmanagement“ (Wahlgebiet).
1.6.1.1 Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen – Ausbildungszweig Betriebsinformatik
(Lehrplan 1995)
a) „Betriebstechnik“,
b) „Elektronische Datenverarbeitung und Betriebsinformatik“ oder „Programmieren und Projektentwicklung“
(Zuteilungsgebiet),
c) „Elektrotechnik, Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder „Fertigungstechnik“ (Wahlgebiet).
1.6.2.A Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Lehrplan 1977)
a) „Chemische Technologie der Kunststoffe“,
b) „Mechanische Technologie der Kunststoffe“,
c) „Maschinen- und Formenbau“ oder „Antriebs-, Steuerungs- und Regeltechnik“ (Wahlgebiet).
1.6.2.B Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Lehrplan 1993 idF 1995)
a) „Fertigungstechnik und Kunststoffverarbeitung“,
b) „Polymerphysik und Kunststoffprüfung“ oder „Technische Chemie und Polymerchemie“
(Zuteilungsgebiet),
c) „Maschinen- und Werkzeugbau“ oder „Verfahrens- und Umwelttechnik“ oder „Meß-,
Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder „Wirtschaftliche Bildung und Betriebstechnik“
(Wahlgebiet).
1.6.3 Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik (Lehrplan 1992 idF 1993 und
1995)
a) „Reproduktions- und Drucktechnologie“,
b) „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ oder „Betriebswirtschaftslehre der Reproduktions-
und Drucktechnik“ oder „Meß- und Prüftechnik“ (Zuteilungsgebiet),
c) „Bedruckstofftechnologie“ oder „Bildtechnologie“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).“
32. In Anlage B Z 8 wird die Wendung „Land- und Hauswirtschaft“ durch die Wendung „Land- und
Ernährungswirtschaft“ ersetzt.