467. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 144/1988, 279/1991 und 516/1993, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 Zl lautet
„1. Das Unterrichtsjahr umfaßt
a) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
b) die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;
c) das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung."
2. § 2 Abs. 5 lautet
„(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw der Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die Schulbehörde erster Instanz zur Abhaltung von Wiederholungsprüfungen uä. die ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres und in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig."
3. In § 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs.1l bis 3,§ 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 tritt jeweils an die Stelle der Wendung „Unterricht und Kunst" die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten"
4. § 2 Abs. 8 lautet
„(8) Das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß kann auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären."
5. § 2 Abs. 9 und 10 entfällt.
6. § 5 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
7. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 5 lautet
„(5) Außerdem können in jedem Unterrichtsjahr bis zu vier Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens und in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden."
8. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 9 lautet
„(9) Der Samstag kann schulfrei erklärt werden. Die Schulfreierklärung kann für den Bereich des Landes, für einzelne Schularten, einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen erfolgen. Dabei sind zumindest die Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören."
9. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 10 lautet
„(10) Sofern die Entscheidung gemäß Abs. 5 und 9 an die Schule übertragen wird, ist die Zuständigkeit des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses festzulegen."
10. (Grundsatzbestimmung) In der Überschrift des Unterabschnittes B entfällt der Klammerausdruck „(einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschulen)"
11. Im § 15 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt
„(3) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht dürfen Entscheidungen über die Schulfreierklärung einzelner Unterrichtstage und die Schulfreierklärung des Samstages oder eines anderen Tages je Unterrichtswoche nur im Einvernehmen mit dem Schulerhalter getroffen werden."
12. § 16a Abs. 2 lautet
„(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995 treten wie folgt in Kraft
1. § 2 Abs. 2 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 5 Abs. 1 mit 1". Februar 1997,
2. § 2 Abs. 5 und 8, die Überschrift des Unterabschnittes B, § 15 Abs. 3 sowie der Entfall des § 2 Abs. 9 und 10 mit 1. September 1995,
3. § 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, der Entfall des § 16a Abs. 3, § 16b und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
4. § 8 Abs. 5, 9 und 10 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt."
13. § 16a Abs. 3 entfällt.
14. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt
„§ 16b. (1) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in § 16a genannten Zeitpunkt in Kraft.
(2) Ausführungsgesetze auf Grund der Änderungen von Grundsatzbestimmungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze sind innerhalb von einem Jahr zu erlassen."