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467_1993 AT

467. Verordnung: Gärtner-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 467. Verordnung: Gärtner-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Gärtner (§ 94 Z 11 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Vermessen,

2. Erdarbeiten,

3. Pflanzarbeiten,

4. Rasenarbeiten,

5. gärtnerische Steinarbeiten,

6. Anlegen von Wegen und Plätzen und

7. Baum- und Strauchpflege.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 15 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach vier Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach fünf Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen

1. Flächenberechnung,

2. Materialbedarfsrechnung und

3. Fachkalkulation.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat eine gartentechnische Zeichnung und einen Bepflanzungsplan zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Pflanzenkunde,

2. Materialkunde,

3. Pflanzenschutz,

4. Düngelehre,

5. Bodenkunde und

6. Ökologie.

Zusatzprüfung zur Erlangung der Befähigung für das mit dem Handwerk der Blumenbinder (Floristen) verwandte Handwerk der Gärtner

§ 7. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Blumenbinder (Floristen) verwandte Handwerk der Gärtner hat sich auf jene für das Handwerk der Gärtner erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Blumenbinder (Floristen) nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 15 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(4) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach vier Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach fünf Stunden zu beenden.

(5) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Sachgebiete Materialkunde (§6 Z 2) und Bodenkunde (§6 Z 5) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Schlußbestimmung

§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. März 1978 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Gärtner, BGBl. Nr. 177, außer Kraft.

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