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467_1991 AT

467. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG-GO)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 467. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG-GO)

Auf Grund der Abschnitte IV bis VII des

Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 366/1991, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung, mit der

eine Geschäftsordnung für die Kommissionen nach

dem Ausschreibungsgesetz 1989 erlassen wird

(Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989 -

AusG-GO), BGBl. Nr. 635/1989, wird wie folgt

geändert

An die Stelle des Abschnittes III treten folgende

Bestimmungen

„ABSCHNITT III

Aufnahmekommissionen

Einberufung der Sitzungen

§ 16. (1) Die Sitzungen einer Aufnahmekommission

sind von dem oder der Vorsitzenden

vorzubereiten. Der oder die Vorsitzende hat die

Mitglieder der Aufnahmekommission unter Angabe

von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der

Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuberufen.

(2) Ist ein Mitglied einer Aufnahmekommission

durch mehr als eine Woche verhindert, an den

Sitzungen der Aufnahmekommission teilzunehmen,

so hat es den Vorsitzenden oder die Vorsitzende

hievon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall und für

den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an

der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der

oder die Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied

(§ 31 AusG) einzuberufen.

(3) In allen anderen Fällen der Verhinderung hat

das Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende

Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.

(4) Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung der

Aufnahmekommission, wenn die Mitglieder und —

bei deren Verhinderung — die erforderlichen

Ersatzmitglieder die Einberufung hiezu spätestens

48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Eine Vertretung

nach Abs. 3 kann ohne Einhaltung dieser Frist

veranlaßt werden.

(5) Eine ohne Einhaltung der im Abs. 4

genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich

oder fernmündlich einberufene Sitzung der Aufnahmekommission

gilt als ordnungsgemäß einberufen,

wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich

Folge leisten.

Beschlußfähigkeit

§ 17. (1) Die Aufnahmekommission ist beschlußfähig,

wenn alle vier Mitglieder (oder bei

Verhinderung von Mitgliedern die entsprechenden

Ersatzmitglieder) anwesend sind.

(2) Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder,

1. die befangen sind oder

2. auf die ein die Entsendung hindernder

Umstand (§ 33 AusG) zutrifft oder

3. deren Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission

gemäß § 34 Abs. 2 AusG ruht.

(3) Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der

Kommissionssitzung zu prüfen und bei Vorliegen

festzustellen.

(4) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen

Sitzung nicht alle Mitglieder (oder entsprechenden

Ersatzmitglieder) erschienen, so hat der oder die

Vorsitzende unverzüglich eine neuerliche Sitzung

einzuberufen, die nicht später als drei Tage danach

stattfinden darf. Auf dieser und auf den folgenden

Sitzungen ist die Aufnahmekommission jedenfalls

beschlußfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden

mindestens ein weiteres Mitglied (oder

Ersatzmitglied) anwesend ist.

(5) Die Maßnahmen nach Abs. 4 sind so

rechtzeitig zu treffen, daß die im AusG für das

betreffende Verfahren angeführten Fristen eingehalten

werden können.

Vorsitz

§ 18. Der oder die Vorsitzende hat die

Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und

kostensparender Weise zu leiten. Er oder sie hat vor

allem die Einhaltung der im § 35 Abs. 5 AusG

angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen.

Tagesordnung

§ 19. (1) Der oder die Vorsitzende hat für jede

Kommissionssitzung eine Tagesordnung festzulegen.

Jedes anwesende Mitglied kann Punkte auf die

Tagesordnung setzen lassen.

(2) Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung

der Beschlußfähigkeit der Aufnahmekommission

hat der oder die Vorsitzende die Tagesordnung zu

verlesen. Die Tagesordnung bedarf des Beschlusses

der Aufnahmekommission. Eine Änderung der

Tagesordnung darf nur vor dem Eingehen in die

Tagesordnung beschlossen werden.

Schriftverkehr

§ 20. Nach der Beschlußfassung über die

Tagesordnung und bei Folgesitzungen im selben

Aufnahme- oder Überprüfungsverfahren nach der

Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung

ist der Aufnahmekommission der seit der letzten

Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu

bringen.

Bewerbungsgespräche

§ 21. Die Bewerbungsgespräche sind mit den

einzelnen Bewerbern in Abwesenheit der übrigen

Bewerber zu führen.

Beratung

§ 22. (1) Jedes Mitglied kann zu den einzelnen

Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen und

Anträge stellen.

(2) Der oder die Vorsitzende hat den Mitgliedern

in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort

zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines

Antrages, so steht dem Antragsteller oder der

Antragstellerin das Schlußwort zu.

Verhandlungsführung

§ 23. Der oder die Vorsitzende hat auf eine

rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung

der Tagesordnung hinzuwirken. Er oder sie

hat insbesondere vom Thema abschweifende

Ausführungen zu verhindern.

Abstimmung

§ 24. (1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu

verlesen.

(2) Bei der Abstimmung ist über weitergehende

Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden.

Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über

Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem

Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt

der oder die Vorsitzende, in welcher Reihenfolge

über die einzelnen Anträge abzustimmen ist.

(3) Die Abstimmung ist nach § 35 Abs. 4 AusG

durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine

geheime Abstimmung ist unzulässig.

(4) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand

der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt

werden.

(5) Der oder die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis

festzustellen.

Niederschrift

§ 25. (1) Der oder die Vorsitzende hat über jede

Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll)

zu führen. Er oder sie kann zur Führung des

Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht

der Aufnahmekommission angehört. Wenn kein

Einwand erhoben wird, kann der oder die

Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger

verwenden.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten

1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,

2. die Namen der anwesenden Mitglieder und

Ersatzmitglieder,

3. die Tagesordnung,

4. den seit der letzten Sitzung geführten

Schriftverkehr,

5. den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,

6. die zur Information der Mitglieder gemachten

Mitteilungen,

7. die Anträge in wörtlicher Fassung,

8. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,

9. das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,

10. das zu erstattende Gutachten in wörtlicher

Fassung einschließlich allfälliger Meinungen

von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in

der Minderheit geblieben sind (§ 50 Abs. 3

Satz 1 und § 57 Abs. 2 Satz 1 AusG),

11. die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein

Gutachten der bei der Abstimmung in der

Minderheit gebliebenen Mitglieder (§ 50

Abs. 3 Satz 2 und § 57 Abs. 2 Satz 2 AusG)

vorzulegen.

Verlesung und Genehmigung der Niederschrift

§ 26. (1) Die Niederschrift ist bei der nächsten

Sitzung der Aufnahmekommission vor dem Bericht

über den seit der letzten Sitzung geführten

Schriftverkehr zu verlesen.

(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der

Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der

Niederschrift zu stellen. Über sie ist sogleich

abzustimmen.

(3) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung

durch die Aufnahmekommission und ist von den

Mitgliedern zu unterfertigen.

(4) Die Niederschrift über die Kommissionssitzung,

in der über den Inhalt eines Gutachtens nach

dem AusG Beschluß gefaßt wird, ist vor dem Ende

dieser Sitzung zu unterfertigen.

(5) Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung

dieser Niederschrift den Mitgliedern zuzustellen.

Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht

binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine

Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt

bei dem oder der Vorsitzenden ein solcher Antrag

innerhalb der erwähnten Frist ein, so ist zu seiner

Behandlung eine weitere Sitzung der Aufnahmekommission

einzuberufen.

Aufbewahrung der Niederschrift

§ 27. Die Niederschriften samt Anlagen sowie

allfällige Minderheitengutachten gemäß § 29 sind

nach Beendigung der Tätigkeit der Aufnahmekommission

bei der für die Aufnahme zuständigen

Dienststelle durch mindestens drei Jahre unter

Verschluß aufzubewahren.

Ausfertigungen

§ 28. Schriftstücke, die im Namen der Aufnahmekommission

ausgefertigt werden, sind von dem oder

der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Minderheitengutachten

§ 29. (1) Hat bei der Abstimmung über ein

Gutachten in einem Aufnahmeverfahren die Stimme

des oder der Vorsitzenden den Ausschlag gegeben,

so ist die Sitzung auf Verlangen der bei der

Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder

zu unterbrechen, um ihnen Gelegenheit zu

kurzer interner Beratung und Beschlußfassung zu

geben.

(2) Beschließen die bei der Abstimmung in der

Minderheit gebliebenen Mitglieder im Zuge dieser

Beratung die Vorlage eines gemeinsamen Minderheitengutachtens,

so haben sie dies in der

wiederaufgenommenen Kommissionssitzung bekanntzugeben.

Fassen sie einen solchen Beschluß

erst nach Ablauf der Kommissionssitzung, haben sie

ihre Entscheidung dem oder der Vorsitzenden

umgehend schriftlich nachzureichen.

(3) Die Entscheidung nach Abs. 2 ist in der

Niederschrift zu vermerken oder bei der nächsten

Sitzung als Schriftverkehr bekanntzugeben oder in

das Gutachten aufzunehmen.

(4) Die bei der Abstimmung in der Minderheit

gebliebenen Mitglieder haben das Minderheitengutachten

eigenhändig zu fertigen und möglichst

binnen zwei Wochen ab der Mitteilung nach Abs. 2

der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu

übermitteln. Sie haben dabei außerdem die im AusG

für das betreffende Aufnahmeverfahren angeführten

Fristen einzuhalten.

(5) Eine Durchschrift des Minderheitengutachtens

ist unter Einhaltung der im Abs. 4 angeführten

Fristen dem oder der Vorsitzenden der Aufnahmekommission

zu übermitteln.

ABSCHNITT IV

Schlußbestimmung

§ 30. Es treten in Kraft

1. die §§ 1 bis 15 mit 1. Jänner 1990,

2. die §§ 16 bis 29 mit 1. September 1991."

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