467. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG-GO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Abschnitte IV bis VII des
Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 366/1991, wird verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung, mit der
eine Geschäftsordnung für die Kommissionen nach
dem Ausschreibungsgesetz 1989 erlassen wird
(Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989 -
AusG-GO), BGBl. Nr. 635/1989, wird wie folgt
geändert
An die Stelle des Abschnittes III treten folgende
Bestimmungen
„ABSCHNITT III
Aufnahmekommissionen
Einberufung der Sitzungen
§ 16. (1) Die Sitzungen einer Aufnahmekommission
sind von dem oder der Vorsitzenden
vorzubereiten. Der oder die Vorsitzende hat die
Mitglieder der Aufnahmekommission unter Angabe
von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der
Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuberufen.
(2) Ist ein Mitglied einer Aufnahmekommission
durch mehr als eine Woche verhindert, an den
Sitzungen der Aufnahmekommission teilzunehmen,
so hat es den Vorsitzenden oder die Vorsitzende
hievon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall und für
den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an
der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der
oder die Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied
(§ 31 AusG) einzuberufen.
(3) In allen anderen Fällen der Verhinderung hat
das Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende
Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.
(4) Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung der
Aufnahmekommission, wenn die Mitglieder und —
bei deren Verhinderung — die erforderlichen
Ersatzmitglieder die Einberufung hiezu spätestens
48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Eine Vertretung
nach Abs. 3 kann ohne Einhaltung dieser Frist
veranlaßt werden.
(5) Eine ohne Einhaltung der im Abs. 4
genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich
oder fernmündlich einberufene Sitzung der Aufnahmekommission
gilt als ordnungsgemäß einberufen,
wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich
Folge leisten.
Beschlußfähigkeit
§ 17. (1) Die Aufnahmekommission ist beschlußfähig,
wenn alle vier Mitglieder (oder bei
Verhinderung von Mitgliedern die entsprechenden
Ersatzmitglieder) anwesend sind.
(2) Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder,
1. die befangen sind oder
2. auf die ein die Entsendung hindernder
Umstand (§ 33 AusG) zutrifft oder
3. deren Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission
gemäß § 34 Abs. 2 AusG ruht.
(3) Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der
Kommissionssitzung zu prüfen und bei Vorliegen
festzustellen.
(4) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen
Sitzung nicht alle Mitglieder (oder entsprechenden
Ersatzmitglieder) erschienen, so hat der oder die
Vorsitzende unverzüglich eine neuerliche Sitzung
einzuberufen, die nicht später als drei Tage danach
stattfinden darf. Auf dieser und auf den folgenden
Sitzungen ist die Aufnahmekommission jedenfalls
beschlußfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden
mindestens ein weiteres Mitglied (oder
Ersatzmitglied) anwesend ist.
(5) Die Maßnahmen nach Abs. 4 sind so
rechtzeitig zu treffen, daß die im AusG für das
betreffende Verfahren angeführten Fristen eingehalten
werden können.
Vorsitz
§ 18. Der oder die Vorsitzende hat die
Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und
kostensparender Weise zu leiten. Er oder sie hat vor
allem die Einhaltung der im § 35 Abs. 5 AusG
angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen.
Tagesordnung
§ 19. (1) Der oder die Vorsitzende hat für jede
Kommissionssitzung eine Tagesordnung festzulegen.
Jedes anwesende Mitglied kann Punkte auf die
Tagesordnung setzen lassen.
(2) Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung
der Beschlußfähigkeit der Aufnahmekommission
hat der oder die Vorsitzende die Tagesordnung zu
verlesen. Die Tagesordnung bedarf des Beschlusses
der Aufnahmekommission. Eine Änderung der
Tagesordnung darf nur vor dem Eingehen in die
Tagesordnung beschlossen werden.
Schriftverkehr
§ 20. Nach der Beschlußfassung über die
Tagesordnung und bei Folgesitzungen im selben
Aufnahme- oder Überprüfungsverfahren nach der
Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung
ist der Aufnahmekommission der seit der letzten
Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu
bringen.
Bewerbungsgespräche
§ 21. Die Bewerbungsgespräche sind mit den
einzelnen Bewerbern in Abwesenheit der übrigen
Bewerber zu führen.
Beratung
§ 22. (1) Jedes Mitglied kann zu den einzelnen
Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen und
Anträge stellen.
(2) Der oder die Vorsitzende hat den Mitgliedern
in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort
zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines
Antrages, so steht dem Antragsteller oder der
Antragstellerin das Schlußwort zu.
Verhandlungsführung
§ 23. Der oder die Vorsitzende hat auf eine
rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung
der Tagesordnung hinzuwirken. Er oder sie
hat insbesondere vom Thema abschweifende
Ausführungen zu verhindern.
Abstimmung
§ 24. (1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu
verlesen.
(2) Bei der Abstimmung ist über weitergehende
Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden.
Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über
Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem
Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt
der oder die Vorsitzende, in welcher Reihenfolge
über die einzelnen Anträge abzustimmen ist.
(3) Die Abstimmung ist nach § 35 Abs. 4 AusG
durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine
geheime Abstimmung ist unzulässig.
(4) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand
der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt
werden.
(5) Der oder die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis
festzustellen.
Niederschrift
§ 25. (1) Der oder die Vorsitzende hat über jede
Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll)
zu führen. Er oder sie kann zur Führung des
Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht
der Aufnahmekommission angehört. Wenn kein
Einwand erhoben wird, kann der oder die
Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger
verwenden.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten
1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
2. die Namen der anwesenden Mitglieder und
Ersatzmitglieder,
3. die Tagesordnung,
4. den seit der letzten Sitzung geführten
Schriftverkehr,
5. den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
6. die zur Information der Mitglieder gemachten
Mitteilungen,
7. die Anträge in wörtlicher Fassung,
8. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
9. das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
10. das zu erstattende Gutachten in wörtlicher
Fassung einschließlich allfälliger Meinungen
von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in
der Minderheit geblieben sind (§ 50 Abs. 3
Satz 1 und § 57 Abs. 2 Satz 1 AusG),
11. die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein
Gutachten der bei der Abstimmung in der
Minderheit gebliebenen Mitglieder (§ 50
Abs. 3 Satz 2 und § 57 Abs. 2 Satz 2 AusG)
vorzulegen.
Verlesung und Genehmigung der Niederschrift
§ 26. (1) Die Niederschrift ist bei der nächsten
Sitzung der Aufnahmekommission vor dem Bericht
über den seit der letzten Sitzung geführten
Schriftverkehr zu verlesen.
(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der
Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der
Niederschrift zu stellen. Über sie ist sogleich
abzustimmen.
(3) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung
durch die Aufnahmekommission und ist von den
Mitgliedern zu unterfertigen.
(4) Die Niederschrift über die Kommissionssitzung,
in der über den Inhalt eines Gutachtens nach
dem AusG Beschluß gefaßt wird, ist vor dem Ende
dieser Sitzung zu unterfertigen.
(5) Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung
dieser Niederschrift den Mitgliedern zuzustellen.
Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht
binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine
Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt
bei dem oder der Vorsitzenden ein solcher Antrag
innerhalb der erwähnten Frist ein, so ist zu seiner
Behandlung eine weitere Sitzung der Aufnahmekommission
einzuberufen.
Aufbewahrung der Niederschrift
§ 27. Die Niederschriften samt Anlagen sowie
allfällige Minderheitengutachten gemäß § 29 sind
nach Beendigung der Tätigkeit der Aufnahmekommission
bei der für die Aufnahme zuständigen
Dienststelle durch mindestens drei Jahre unter
Verschluß aufzubewahren.
Ausfertigungen
§ 28. Schriftstücke, die im Namen der Aufnahmekommission
ausgefertigt werden, sind von dem oder
der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Minderheitengutachten
§ 29. (1) Hat bei der Abstimmung über ein
Gutachten in einem Aufnahmeverfahren die Stimme
des oder der Vorsitzenden den Ausschlag gegeben,
so ist die Sitzung auf Verlangen der bei der
Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder
zu unterbrechen, um ihnen Gelegenheit zu
kurzer interner Beratung und Beschlußfassung zu
geben.
(2) Beschließen die bei der Abstimmung in der
Minderheit gebliebenen Mitglieder im Zuge dieser
Beratung die Vorlage eines gemeinsamen Minderheitengutachtens,
so haben sie dies in der
wiederaufgenommenen Kommissionssitzung bekanntzugeben.
Fassen sie einen solchen Beschluß
erst nach Ablauf der Kommissionssitzung, haben sie
ihre Entscheidung dem oder der Vorsitzenden
umgehend schriftlich nachzureichen.
(3) Die Entscheidung nach Abs. 2 ist in der
Niederschrift zu vermerken oder bei der nächsten
Sitzung als Schriftverkehr bekanntzugeben oder in
das Gutachten aufzunehmen.
(4) Die bei der Abstimmung in der Minderheit
gebliebenen Mitglieder haben das Minderheitengutachten
eigenhändig zu fertigen und möglichst
binnen zwei Wochen ab der Mitteilung nach Abs. 2
der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu
übermitteln. Sie haben dabei außerdem die im AusG
für das betreffende Aufnahmeverfahren angeführten
Fristen einzuhalten.
(5) Eine Durchschrift des Minderheitengutachtens
ist unter Einhaltung der im Abs. 4 angeführten
Fristen dem oder der Vorsitzenden der Aufnahmekommission
zu übermitteln.
ABSCHNITT IV
Schlußbestimmung
§ 30. Es treten in Kraft
1. die §§ 1 bis 15 mit 1. Jänner 1990,
2. die §§ 16 bis 29 mit 1. September 1991."