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467_1989 AT

467. Protokoll der XL. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehenen Gemischten Kommission

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 467. Protokoll der XL. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehenen Gemischten Kommission

Die im Art. 6 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen

Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen

Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehene

Gemischte Kommission hat im Geiste einer herzlichen Zusammenarbeit ihre XL. Tagung in der Zeit vom

21. bis 22. Juni 1989 in Riva del Garda abgehalten.

Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung des Warenverkehrs zwischen den beteiligten Regionen

geprüft und folgendes vereinbart

Artikel 1

Mit dem Inkrafttreten der diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten die bisher geltenden

Listen A und B außer Kraft.

Die diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten mit 1. Oktober 1989 in Kraft und gelten

bis 30. September 1990.

Artikel 2

Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober 1953 und die dazugehörigen Beilagen bleiben,

soweit sie nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin in Kraft.

Artikel 3

Die in den diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B vorgesehenen Jahreskontingente

erneuern sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission vor Ablauf

des Vertragsjahres nicht stattfinden sollte.

Die Kontingente der Listen A und B dürfen auch über das Ende des jeweiligen Vertragsjahres hinaus —

und zwar bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres (letztmögliches Datum der Anmeldung zur

Verzollung) — durch Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen seitens der zuständigen Behörden,

welche nicht über dieses Datum hinaus gültig sein dürfen, ausgenützt werden.

Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem Wege im laufenden Vertragsjahr oder während

der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964 beigeschlossenen

Briefwechsels genehmigt werden, finden auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres neu in Kraft

tretenden Kontingente keine Anrechnung.

Artikel 4

Auf Grund der im Dezember 1987 in Klagenfurt erfolgten Zustimmung des italienischen

Außenministers, on. Giulio Andreotti, zum Vorschlag des österreichischen Außenministers, Vizekanzler Dr.

Alois Mock, hat die Gemischte Kommission Möglichkeiten einer erweiterten Anwendung des Art. 3 lit. d

des Gruber-Degasperi-Abkommens überprüft.

Unter Bedachtnahme auf die in den Jahren 1988 und 1989 erfolgten Treffen der Vorsitzenden der

beiden Delegationen sind folgende Themen überprüft worden

1. Rettungsflugverkehr

Ein Ambulanzflugabkommen wurde im Februar 1989 unterzeichnet und befindet sich im

Ratifizierungsverfahren.

Such- und Bergungsflüge: Verhandlungen sind im Gange.

2. Funk- und Telefongeräte in Fahrzeugen

Eine Expertengruppe wird mit der Prüfung dieses Themas beauftragt werden.

3. Tagesrandverbindungen zwischen den begünstigten Regionen

Es wurde bereits probeweise für die Dauer eines Jahres eine Tagesrandverbindung von Innsbruck

nach Trient geschaffen.

4. Zweigstellengründungen von Banken

Keine Schwierigkeiten bei Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen.

5. Erweiterte Warenverzollung am Zollamt Brenner

Ist aus topographischen Gegebenheiten nicht möglich.

6. Gleichstellung von Bürgern der begünstigten Gebiete auf dem Arbeitsmarkt

Eine Expertengruppe wird mit der Prüfung dieses Themas beauftragt werden.

7. Erleichterungen bei der Ein- und Ausfuhr von Kunstgütern zu Ausstellungszwecken

Zu Zwecken von Kunstausstellungen in den begünstigten Gebieten wird die vom zuständigen Amt

in Verona auszugebende Unbedenklichkeitsbescheinigung in Bozen oder Trient ausgestellt.

8. Fragen der Berufsausbildung und des Gewerberechts

Eine Expertengruppe wird mit der Prüfung dieses Themas beauftragt.

9. Sichtflugkorridor durch das Pustertal

Kann nicht gewährt werden.

10. Engere Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft

Weitere Untersuchungen wären erforderlich.

11. Grenzüberschreitung außerhalb der Grenzübertrittsstellen

Kann derzeit italienischerseits nicht gewährt werden.

12. Autobahn-Maut

Weitere Klärungen erscheinen erforderlich.

13. Telefongebühren

Es bestehen derzeit bereits zwischen beiden Seiten begünstigte Tarife.

Artikel 5

Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1990.

Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten

Kommission nicht stattfinden sollte.

Gegeben zu Riva del Garda am 22. Juni 1989

in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation

Mag. DDDr. PSCHORN

Der Vorsitzende der italienischen Delegation

Botschafter CASILLI D'ARAGONA

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste A

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste A

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation

an den Vorsitzenden der italienischen Delegation

Riva del Garda, 22. Juni 1989

Herr Vorsitzender!

Im Verlauf der heute beendeten XL. Tagung der Gemischen Kommission sind die beiden Delegationen

wie folgt übereingekommen

In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden begünstigten Zonen

weiter zu erleichtern, werden die für die Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen und

österreichischen Zollbehörden ermächtigt, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1989 zusätzlich

die zollfreie Einfuhr der unten angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position angegebenen Beträge

zuzulassen.

Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches, die auf jeder Seite 830 Mio. Lire beträgt,

entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung, die der Plafond nachstehender Waren in den Warenlisten B, die

dem am heutigen Tag unterzeichneten Protokoll angeschlossen sind, gegenüber ihrem Plafond in den am

9. Juni 1988 in Gaschurn vereinbarten Listen B erfahren hat.

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

Auf die vorstehend angeführten Kontingente werden die Bestimmungen des Artikels 3 des heute

unterzeichneten Protokolls angewendet.

Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Mag. DDDr. PSCHORN

Der Vorsitzende der italienischen Delegation

an den Vorsitzenden der österreichischen Delegation

Riva del Garda, 22. Juni 1989

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, welches

folgendermaßen lautet

„Im Verlauf der heute beendeten XL. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden

Delegationen wie folgt übereingekommen

In dem Bestreben, (es folgt der weitere Text der Note des Vorsitzenden der österreichischen

Delegation in deutscher Sprache) ausgezeichneten Hochachtung."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Botschafter CASILLI D'ARAGONA

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