467. Protokoll der XL. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehenen Gemischten Kommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Die im Art. 6 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen
Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen
Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehene
Gemischte Kommission hat im Geiste einer herzlichen Zusammenarbeit ihre XL. Tagung in der Zeit vom
21. bis 22. Juni 1989 in Riva del Garda abgehalten.
Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung des Warenverkehrs zwischen den beteiligten Regionen
geprüft und folgendes vereinbart
Artikel 1
Mit dem Inkrafttreten der diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten die bisher geltenden
Listen A und B außer Kraft.
Die diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten mit 1. Oktober 1989 in Kraft und gelten
bis 30. September 1990.
Artikel 2
Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober 1953 und die dazugehörigen Beilagen bleiben,
soweit sie nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin in Kraft.
Artikel 3
Die in den diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B vorgesehenen Jahreskontingente
erneuern sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission vor Ablauf
des Vertragsjahres nicht stattfinden sollte.
Die Kontingente der Listen A und B dürfen auch über das Ende des jeweiligen Vertragsjahres hinaus —
und zwar bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres (letztmögliches Datum der Anmeldung zur
Verzollung) — durch Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen seitens der zuständigen Behörden,
welche nicht über dieses Datum hinaus gültig sein dürfen, ausgenützt werden.
Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem Wege im laufenden Vertragsjahr oder während
der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964 beigeschlossenen
Briefwechsels genehmigt werden, finden auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres neu in Kraft
tretenden Kontingente keine Anrechnung.
Artikel 4
Auf Grund der im Dezember 1987 in Klagenfurt erfolgten Zustimmung des italienischen
Außenministers, on. Giulio Andreotti, zum Vorschlag des österreichischen Außenministers, Vizekanzler Dr.
Alois Mock, hat die Gemischte Kommission Möglichkeiten einer erweiterten Anwendung des Art. 3 lit. d
des Gruber-Degasperi-Abkommens überprüft.
Unter Bedachtnahme auf die in den Jahren 1988 und 1989 erfolgten Treffen der Vorsitzenden der
beiden Delegationen sind folgende Themen überprüft worden
1. Rettungsflugverkehr
Ein Ambulanzflugabkommen wurde im Februar 1989 unterzeichnet und befindet sich im
Ratifizierungsverfahren.
Such- und Bergungsflüge: Verhandlungen sind im Gange.
2. Funk- und Telefongeräte in Fahrzeugen
Eine Expertengruppe wird mit der Prüfung dieses Themas beauftragt werden.
3. Tagesrandverbindungen zwischen den begünstigten Regionen
Es wurde bereits probeweise für die Dauer eines Jahres eine Tagesrandverbindung von Innsbruck
nach Trient geschaffen.
4. Zweigstellengründungen von Banken
Keine Schwierigkeiten bei Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen.
5. Erweiterte Warenverzollung am Zollamt Brenner
Ist aus topographischen Gegebenheiten nicht möglich.
6. Gleichstellung von Bürgern der begünstigten Gebiete auf dem Arbeitsmarkt
Eine Expertengruppe wird mit der Prüfung dieses Themas beauftragt werden.
7. Erleichterungen bei der Ein- und Ausfuhr von Kunstgütern zu Ausstellungszwecken
Zu Zwecken von Kunstausstellungen in den begünstigten Gebieten wird die vom zuständigen Amt
in Verona auszugebende Unbedenklichkeitsbescheinigung in Bozen oder Trient ausgestellt.
8. Fragen der Berufsausbildung und des Gewerberechts
Eine Expertengruppe wird mit der Prüfung dieses Themas beauftragt.
9. Sichtflugkorridor durch das Pustertal
Kann nicht gewährt werden.
10. Engere Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft
Weitere Untersuchungen wären erforderlich.
11. Grenzüberschreitung außerhalb der Grenzübertrittsstellen
Kann derzeit italienischerseits nicht gewährt werden.
12. Autobahn-Maut
Weitere Klärungen erscheinen erforderlich.
13. Telefongebühren
Es bestehen derzeit bereits zwischen beiden Seiten begünstigte Tarife.
Artikel 5
Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1990.
Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten
Kommission nicht stattfinden sollte.
Gegeben zu Riva del Garda am 22. Juni 1989
in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Der Vorsitzende der österreichischen Delegation
Mag. DDDr. PSCHORN
Der Vorsitzende der italienischen Delegation
Botschafter CASILLI D'ARAGONA
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG
Liste A
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Liste A
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG
Liste B
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Liste B
Der Vorsitzende der österreichischen Delegation
an den Vorsitzenden der italienischen Delegation
Riva del Garda, 22. Juni 1989
Herr Vorsitzender!
Im Verlauf der heute beendeten XL. Tagung der Gemischen Kommission sind die beiden Delegationen
wie folgt übereingekommen
In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden begünstigten Zonen
weiter zu erleichtern, werden die für die Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen und
österreichischen Zollbehörden ermächtigt, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1989 zusätzlich
die zollfreie Einfuhr der unten angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position angegebenen Beträge
zuzulassen.
Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches, die auf jeder Seite 830 Mio. Lire beträgt,
entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung, die der Plafond nachstehender Waren in den Warenlisten B, die
dem am heutigen Tag unterzeichneten Protokoll angeschlossen sind, gegenüber ihrem Plafond in den am
9. Juni 1988 in Gaschurn vereinbarten Listen B erfahren hat.
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG
Liste B
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Liste B
Auf die vorstehend angeführten Kontingente werden die Bestimmungen des Artikels 3 des heute
unterzeichneten Protokolls angewendet.
Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Mag. DDDr. PSCHORN
Der Vorsitzende der italienischen Delegation
an den Vorsitzenden der österreichischen Delegation
Riva del Garda, 22. Juni 1989
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, welches
folgendermaßen lautet
„Im Verlauf der heute beendeten XL. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden
Delegationen wie folgt übereingekommen
In dem Bestreben, (es folgt der weitere Text der Note des Vorsitzenden der österreichischen
Delegation in deutscher Sprache) ausgezeichneten Hochachtung."
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Botschafter CASILLI D'ARAGONA