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467_1987 AT

467. Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 467. Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, den

internationalen Warenverkehr zu

verbessern,

ANGESICHTS der Notwendigkeit,

den Grenzübergang von

Waren zu erleichtern,

IN ANBETRACHT der Tatsache,

daß die Kontrollmaßnahmen

an den Grenzen von verschiedenen

Kontrolldiensten durchgeführt

werden,

IN DER ERKENNTNIS, daß

die Bedingungen, unter denen

solche Kontrollen durchgeführt

werden, weitgehend harmonisiert

werden können, ohne ihren

Zweck, ihre ordnungsgemäße

Durchführung und ihre Wirksamkeit

zu beeinträchtigen,

IN DER ÜBERZEUGUNG,

daß die Harmonisierung der

Kontrollen an den Grenzen ein

wichtiges Mittel zur Erreichung

dieser Ziele darstellt,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

KAPITEL I - ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

gelten als

a) „Zoll" die Verwaltungsdienststelle,

die für die

Anwendung der Zollgesetzgebung

und die Erhebung

der Eingangs- und Ausgangsabgaben

zuständig

und außerdem mit der

Anwendung sonstiger

Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

zum Beispiel

im Zusammenhang mit der

Einfuhr, Durchfuhr und

Ausfuhr von Waren, betraut

ist;

b) „Zollkontrolle" die Maßnahmen,

die sicherstellen

sollen, daß die Rechts- und

Verwaltungsvorschriften

eingehalten werden, für

deren Durchführung der

Zoll verantwortlich ist.

c) „Gesundheitsrechtliche

Kontrolle" die zum Schutz

des Lebens und der

Gesundheit von Menschen

durchgeführten Kontrollmaßnahmen

mit Ausnahme

der tierärztlichen Kontrolle.

d) „Tierärztliche Kontrolle"

die zum Schutz des Lebens

und der Gesundheit von

Menschen und Tieren, bei

Tieren und tierischen

Erzeugnissen sowie die bei

Gegenständen oder Waren,

die Träger von Erregern für

Tierkrankheiten sein könnten,

durchgeführte gesundheitsrechtliche

Kontrolle;

e) „Pflanzenschutzrechtliche

Kontrolle" die Kontrolle

zur Verhinderung der Ausbreitung

und Einschleppung

von Schadorganismen der

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

über die Staatsgrenzen;

f) „Kontrolle der Einhaltung

technischer Normen" die

Kontrollmaßnahmen, durch

die geprüft werden soll, ob

die Waren den in den einschlägigen

Rechts- und

Verwaltungsvorschriften

festgelegten internationalen

oder innerstaatlichen Mindestnormen

entsprechen;

g) „Qualitätskontrolle" alle

anderen vorstehend nicht

genannten Kontrollmaßnahmen,

durch die geprüft

werden soll, ob die Waren

den in den einschlägigen

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

festgelegten

internationalen oder innerstaatlichen

Mindestqualitätsbestimmungen

entsprechen;

h) „Kontrolldienste" jede für

die Durchführung aller

oder eines Teils der oben

definierten Kontrollen oder

für sonstige üblicherweise

bei der Ein-, Aus- oder

Durchfuhr von Waren

durchgeführten Kontrollen

zuständige Stelle.

Artikel 2

Ziel

Zur Erleichterung des internationalen

Warenverkehrs zielt dieses

Übereinkommen darauf ab,

die Anforderungen bezüglich der

zu erfüllenden Förmlichkeiten

sowie Zahl und Dauer der Kontrollen,

insbesondere durch die

innerstaatliche und internationale

Koordinierung der Kontrollverfahren

und ihrer Anwendungsmethoden,

herabzusetzen.

Artikel 3

Geltungsbereich

1. Dieses Übereinkommen gilt

für sämtliche Waren bei der Ein-,

Aus- oder Durchfuhr, wenn sie

über eine oder mehrere See-,

Luft- oder Landgrenzen befördert

werden.

2. Dieses Übereinkommen gilt

für alle Kontrolldienste der Vertragsparteien.

KAPITEL II - HARMONISIERUNG

DER VERFAHREN

Artikel 4

Koordinierung der

Kontrollen

Die Vertragsparteien verpflichten

sich, den Einsatz der Zollstellen

und sonstigen Kontrolldienste

soweit wie möglich zu harmonisieren.

Artikel 5

Ausstattung der

Dienststellen

Um das ordnungsgemäße

Funktionieren der Kontrolldienste

sicherzustellen, sorgen die

Vertragsparteien dafür, daß diese

soweit wie möglich und im Rahmen

des innerstaatlichen Rechts

ausgestattet werden mit

a) qualifiziertem Personal in

ausreichender Zahl, entsprechend

den Erfordernissen

des Verkehrs;

b) zu Kontrollzwecken geeigneten

Geräten und Einrichtungen;

dabei sind die

Beförderungsart, die zu

prüfenden Waren und die

Erfordernisse des Verkehrs

zu berücksichtigen;

c) Anweisungen für die

Bediensteten, gemäß den

geltenden internationalen

Übereinkünften und Vereinbarungen

sowie innerstaatlichen

Bestimmungen

zu verfahren.

Artikel 6

Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten

sich, untereinander zusammenzuarbeiten

und jede notwendige

Zusammenarbeit mit den

zuständigen internationalen

Organen zu suchen, um die Ziele

dieses Übereinkommens zu erreichen;

sie verpflichten sich ferner,

erforderlichenfalls den Abschluß

neuer multilateraler oder bilateraler

Übereinkünfte oder Vereinbarungen

anzustreben.

Artikel 7

Zusammenarbeit zwischen

benachbarten

Staaten

Wird eine gemeinsame Landgrenze

überschritten, treffen die

beteiligten Vertragsparteien,

wenn möglich, geeignete Maßnahmen,

um den Grenzübergang

der Waren zu erleichtern, und

bemühen sich insbesondere

a) durch die Errichtung

gemeinsamer Anlagen, eine

gemeinsame Kontrolle der

Waren und Dokumente zu

ermöglichen,

b) eine Übereinstimmung

— der Öffnungszeiten der

Grenzübergangsstellen;

— der dort tätigen Kontrolldienste;

— der Warenarten, Beförderungsarten

und internationalen

Anweisungsverfahren,

die dort

zugelassen sind oder

angewandt werden,

sicherzustellen.

Artikel 8

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien übermitteln

sich gegenseitig auf Ersuchen

die für die Durchführung dieses

Übereinkommens erforderlichen

Informationen nach Maßgabe der

in den Anlagen festgelegten

Bedingungen.

Artikel 9

Dokumente

1. Die Vertragsparteien bemühen

sich, untereinander und in

Zusammenarbeit mit den zuständigen

internationalen Organen

die Verwendung von Dokumenten

zu fördern, die an das Rahmenmuster

der Vereinten Nationen

angepaßt sind.

2. Die Vertragsparteien erkennen

alle durch ein geeignetes

technisches Verfahren erstellten

Dokumente an, sofern sie den

amtlichen Vorschriften bezüglich

ihrer Form, Echtheit und Bestätigung

entsprechen sowie leserlich

und verständlich sind.

3. Die Vertragsparteien stellen

sicher, daß die erforderlichen

Dokumente in genauer Befolgung

der einschlägigen Rechtsvorschriften

erstellt und beglaubigt

werden.

KAPITEL III - BESTIMMUNGEN

ÜBER DIE

DURCHFUHR

Artikel 10

Transitwaren

1. Die Vertragsparteien sehen

für Transitwaren, insbesondere

für solche, die im Rahmen eines

internationalen Anweisungsverfahrens

befördert werden, wenn

möglich, eine vereinfachte und

zügige Behandlung vor, indem sie

ihre Kontrolle auf die Fälle

beschränken, in denen diese auf

Grund der gegebenen Umstände

oder Gefahren gerechtfertigt ist.

Außerdem berücksichtigen sie die

Situation von Binnenstaaten. Sie

bemühen sich um eine Verlängerung

der Öffnungszeiten und

eine Erweiterung der Zuständigkeit

der bestehenden Zollstellen,

die für die Zollabfertigung von in

einem internationalen Anweisungsverfahren

beförderten

Waren zur Verfügung stehen.

2. Sie bemühen sich, die Durchfuhr

von Waren in Behältern oder

anderen Ladeeinheiten, die eine

ausreichende Sicherheit bieten,

weitestgehend zu erleichtern.

KAPITEL IV - VERSCHIEDENES

Artikel 11

Öffentliche Ordnung

1. Die Bestimmungen dieses

Übereinkommens stehen der

Anwendung der Verbote und

Beschränkungen bei der Ein-,

Aus- oder Durchfuhr nicht entgegen,

die aus Gründen der öffentlichen

Ordnung und insbesondere

der öffentlichen Sicherheit,

Moral und Gesundheit oder zum

Schutz der Umwelt, des kulturellen

Erbes oder gewerblichen,

kommerziellen und geistigen

Eigentums erlassen worden sind.

2. Die Vertragsparteien bemühen

sich jedoch, bei den Kontrollen

im Zusammenhang mit der

Anwendung der Maßnahmen

nach Absatz 1, die Bestimmungen

dieses Übereinkommens, insbesondere

Artikel 6 bis 9, soweit

wie möglich und ohne Beeinträchtigung

der Wirksamkeit dieser

Kontrollen anzuwenden.

Artikel 12

Notmaßnahmen

1. Die Notmaßnahmen, zu

denen sich die Vertragsparteien

auf Grund besonderer Umstände

veranlaßt sehen können, müssen

im angemessenen Verhältnis zu

den Gründen stehen, die zu ihrer

Einleitung führen. Sie sind auszusetzen

oder aufzuheben, wenn

diese Gründe nicht mehr gegeben

sind.

2. Sofern dies ohne Beeinträchtigung

der Wirksamkeit der Maßnahmen

möglich ist, veröffentlichen

die Vertragsparteien die einschlägigen

Vorschriften für diese

Maßnahmen.

Artikel 13

Anlagen

1. Die Anlagen dieses Übereinkommens

sind Bestandteil des

Übereinkommens.

2. Neue Anlagen, die andere

Kontrollbereiche betreffen, können

diesem Übereinkommen

nach dem Verfahren der Artikel

22 oder 24 hinzugefügt werden.

Artikel 14

Verhältnis zu anderen

Verträgen

Unbeschadet des Artikels 6

werden die Rechte und Pflichten

aus Verträgen, die die Vertragsparteien

des Übereinkommens

geschlossen haben, bevor sie Ver-

tragsparteien dieses Übereinkommens

wurden, durch das Übereinkommen

nicht berührt.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen steht

weder der Anwendung weitergehender

Erleichterungen entgegen,

die zwei oder mehr Vertragsparteien

einander gewähren möchten,

noch dem Recht der in Artikel

16 genannten regionalen

Organisationen zur wirtschaftlichen

Integration, die Vertragsparteien

sind, ihre eigenen

Rechtsvorschriften auf die Kontrollen

an ihren inneren Grenzen

anzuwenden, vorausgesetzt, daß

dadurch in keiner Weise die sich

aus diesem Übereinkommen ergebenden

Erleichterungen eingeschränkt

werden.

Artikel 16

Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme,

Genehmigung und Beitritt

1. Dieses Übereinkommen, das

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt wird,

steht allen Staaten und den aus

souveränen Staaten zusammengesetzten

regionalen Organisationen

zur wirtschaftlichen Integration,

die befugt sind, internationale

Übereinkünfte in den durch

das Übereinkommen erfaßten

Bereichen auszuhandeln, abzuschließen

und anzuwenden, zur

Teilnahme offen.

2. Die in Absatz 1 genannten

regionalen Organisationen zur

wirtschaftlichen Integration können

auf in ihre Zuständigkeit fallenden

Gebieten im eigenen

Namen die Rechte ausüben und

die Verpflichtungen erfüllen, die

das Übereinkommen sonst ihren

Mitgliedstaaten überträgt, die

Vertragsparteien dieses Übereinkommens

sind. In diesen Fällen

sind die Mitgliedstaaten dieser

Organisationen nicht berechtigt,

diese Rechte einschließlich des

Stimmrechts individuell auszuüben.

3. Staaten und die vorgenannten

regionalen Organisationen

zur wirtschaftlichen Integration

können Vertragsparteien dieses

Übereinkommens werden

a) indem sie eine Ratifikations-,

Annahme- oder

Genehmigungsurkunde hinterlegen,

nachdem sie es

unterzeichnet haben, oder

b) indem sie eine Beitrittsurkunde

hinterlegen.

4. Dieses Übereinkommen liegt

für alle Staaten und die in

Absatz 1 genannten regionalen

Organisationen zur wirtschaftlichen

Integration beim Büro der

Vereinten Nationen in Genf vom

1. April 1983 bis einschließlich

31. März 1984 zur Unterzeichnung

auf.

5. Ab 1. April 1983 liegt es für

sie auch zum Beitritt auf.

6. Die Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- und Beitrittsurkunden

werden beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt.

Artikel 17

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt

drei Monate nach dem Tag in

Kraft, an dem fünf Staaten ihre

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben.

2. Nachdem fünf Staaten ihre

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben, tritt dieses

Übereinkommen für weitere

Vertragsparteien drei Monate

nach dem Tag in Kraft, an dem

sie ihre Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben.

3. Jede Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,

die nach dem

Inkafttreten einer Änderung dieses

Übereinkommens hinterlegt

wird, gilt als für dieses Übereinkommen

in der geänderten Fassung

hinterlegt.

4. Jede Urkunde dieser Art, die

nach der Annahme einer Änderung

gemäß dem Verfahren nach

Artikel 22, jedoch vor deren

Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt

ab dem Tage des Inkrafttretens

der Änderung als für dieses Übereinkommen

in der geänderten

Fassung hinterlegt.

Artikel 18

Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses

Übereinkommen durch Notifikation

an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen wirksam.

Artikel 19

Außerkrafttreten

Beträgt die Zahl der Staaten,

die Vertragsparteien sind, nach

Inkrafttreten dieses Übereinkommes

während zwölf aufeinanderfolgender

Monate weniger als

fünf, so tritt dieses Übereinkommen

am Ende dieses Zeitraumes

von zwölf Monaten außer Kraft.

Artikel 20

Beilegung von Streitigkeiten

1. Streitigkeiten zwischen zwei

oder mehr Vertragsparteien über

die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens werden

möglichst durch Verhandlungen

zwischen ihnen oder auf andere

Weise beigelegt.

2. Streitigkeiten zwischen zwei

oder mehreren Vertragsparteien

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens,

die nicht auf die in Absatz 1 vorgesehene

Weise beigelegt werden

können, werden auf Antrag einer

von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten

Schiedsgericht vorgelegt

Jede der am Streitfall

beteiligten Parteien ernennt einen

Schiedsrichter und diese Schiedsrichter

ernennen einen weiteren

Schiedsrichter als Vorsitzenden.

Hat eine der Parteien drei

Monate nach Erhalt des Antrags

noch keinen Schiedsrichter

ernannt oder haben die Schiedsrichter

noch keinen Vorsitzenden

gewählt, so kann jede der Parteien

den Generalsekretär der

Vereinten Nationen ersuchen,

einen Schiedsrichter oder den

Schiedsgerichtsvorsitzenden zu

ernennen.

3. Die Entscheidung des nach

Absatz 2 gebildeten Schiedsgerichts

ist für die am Streitfall

beteiligten Parteien endgültig und

bindend.

4. Das Schiedsgericht beschließt

seine eigene Geschäftsordnung.

5. Das Schiedsgericht entscheidet

mit Stimmenmehrheit und auf

der Grundlage der zwischen den

am Streitfall beteiligten Parteien

bestehenden Verträge und des

allgemeinen Völkerrechts.

6. Streitfragen, die sich zwischen

den am Streitfall beteiligten

Parteien wegen der Auslegung

und Durchführung des Schiedsspruchs

ergeben, können von

jeder der Parteien dem Schiedsgericht,

das den Spruch gefällt

hat, zur Entscheidung vorgelegt

werden.

7. Jede der am Streitfall beteiligten

Parteien trägt die Kosten

des von ihr ernannten Schiedsrichters

und ihrer Vertreter in

dem Schiedsgerichtsverfahren;

die Kosten des Vorsitzenden und

die übrigen Kosten werden zu

gleichen Teilen von den am

Streitfall beteiligten Parteien

getragen.

Artikel 21

Vorbehalte

1. Jede Vertragspartei kann bei

der Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung

dieses Übereinkommens

oder bei ihrem Beitritt erklären,

daß sie sich durch Artikel 20

Absätze 2 bis 7 nicht gebunden

fühlt. Die anderen Vertragsparteien

sind gegenüber einer Vertragspartei,

die einen solchen

Vorbehalt macht, durch diese

Absätze nicht gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die einen

Vorbehalt nach Absatz 1 macht,

kann ihn durch Notifikation an

den Generalsekretär der Vereinten

Nationen jederzeit zurücknehmen.

3. Von den in Absatz 1 vorgesehenen

Vorbehalten abgesehen, ist

gegenüber diesem Übereinkommen

kein Vorbehalt zulässig.

Artikel 22

Verfahren zur Änderung

dieses Übereinkommens

1. Dieses Übereinkommen kann

mit seinen Anlagen auf Vorschlag

einer Vertragspartei nach dem in

diesem Artikel vorgesehenen Verfahren

geändert werden.

2. Jeder Vorschlag einer Änderung

dieses Übereinkommens

wird von einem Verwaltungsausschuß

geprüft, der sich gemäß der

Geschäftsordnung in Anlage 7

aus allen Vertragsparteien zusammensetzt.

Jeder derartige auf

einer Sitzung des Verwaltungsausschusses

geprüfte oder ausgearbeitete

und vom Ausschuß

angenommene Änderungsvorschlag

wird den Vertragsparteien

durch den Generalsekretär der

Vereinten Nationen zur

Annahme mitgeteilt.

3. Jeder nach Absatz 2 mitgeteilte

Änderungsvorschlag tritt

für alle Vertragsparteien drei

Monate nach Ablauf einer Frist

von zwölf Monaten nach dem

Datum der Mitteilung in Kraft,

wenn nicht während dieser Frist

ein Staat, der Vertragspartei ist,

oder eine regionale Organisation

zur wirtschaftlichen Integration,

die selbst Vertragspartei ist und

die in diesem Falle im Rahmen

der Bedingungen des Artikels 16

Absatz 2 handelt, dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

einen Einwand gegen den Ände-

rungsvorschlag mitgeteilt hat.

4. Ist nach Absatz 3 ein Einwand

gegen einen Änderungsvorschlag

mitgeteilt worden, so gilt

die Änderung als nicht angenommen

und bleibt ohne jede Wirkung.

Artikel 23

Ersuchen, Mitteilungen

und Einwände

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen unterrichtet alle

Vertragsparteien und alle Staaten

über alle Ersuchen, Mitteilungen

und Einwände nach Artikel 22

und das Datum des Inkrafttretens

einer Änderung.

Artikel 24

Revisionskonferenz

Nachdem dieses Übereinkommen

fünf Jahre in Kraft ist, kann

jede Vertragspartei durch Notifikation

an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen die Einberufung

einer Konferenz zur

Revision dieses Übereinkommens

verlangen; hierbei sind die Vorschläge

anzugeben, die von der

Konferenz behandelt werden

sollten. In diesem Fall wird wie

folgt verfahren

i) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen notifiziert

dieses Ersuchen allen

Vertragsparteien und fordert

sie auf, innerhalb von

drei Monaten zu den Vorschlägen

Stellung zu nehmen

sowie gegebenenfalls

sonstige Vorschläge zu

unterbreiten, die ihres

Erachtens von der Konferenz

geprüft werden sollten;

ii) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen teilt

ferner allen Vertragsparteien

den Wortlaut etwaiger

sonstiger Vorschläge

mit und beruft eine Revi-

sionskonferenz ein, wenn

innerhalb von sechs Monaten

nach dem Datum dieser

Mitteilung mindestens

ein Drittel der Vertragsparteien

dem Generalsekretär

der Vereinten

Nationen ihr Einverständnis

mit der Einberufung

dieser Konferenz notifiziert;

iii) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen kann

jedoch, wenn er der Auffassung

ist, daß ein Revisionsvorschlag

als Vorschlag

einer Änderung im

Sinne des Artikels 22

Absatz 1 angesehen werden

könnte, im Einvernehmen

mit der Vertragspartei,

die den Vorschlag

unterbreitet hat, statt des

Revisionsverfahrens das

Änderungsverfahren nach

Artikel 22 einleiten.

Artikel 25

Notifikationen

Außer den Notifikationen und

Mitteilungen nach den Artikeln

23 und 24 notifiziert der

Generalsekretär der Vereinten

Nationen allen Staaten

a) Die Unterzeichnungen,

Ratifikationen, Annahmen,

Genehmigungen und Beitritte

nach Artikel 16;

b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach Artikel 17;

c) die Kündigungen nach Artikel

18;

d) das Außerkrafttreten dieses

Übereinkommens nach

Artikel 19;

e) die Vorbehalte nach Artikel

21.

Artikel 26

Beglaubigte Texte

Nach dem 31. März 1984 übersendet

der Generalsekretär der

Vereinten Nationen allen Vertragsparteien

und allen Staaten,

die keine Vertragsparteien sind,

zwei beglaubigte Abschriften der

Urschrift dieses Übereinkommens.

GESCHEHEN zu Genf am

21. Oktober 1982 in einer

Urschrift, wobei der englische,

französische, russische und spanische

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist.

ZU URKUND DESSEN

haben die Unterzeichneten,

hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen

unterzeichnet.

Anlage 1

HARMONISIERUNG DER

ZOLLKONTROLLEN UND

SONSTIGEN KONTROLLEN

Artikel 1

Grundsätze

1. Auf Grund der Präsenz des

Zolls an allen Grenzen und des

allgemeinen Charakters seiner

Maßnahmen werden die übrigen

Kontrollen soweit wie möglich in

Abstimmung mit den Zollkontrollen

organisiert.

2. In Anwendung dieses Grundsatzes

können diese Kontrollen

gegebenenfalls ganz oder teilweise

an einem anderen Ort als

an der Grenze durchgeführt werden,

sofern die angewandten Verfahren

zur Erleichterung des

internationalen Warenverkehrs

beitragen.

Artikel 2

1. Der Zoll wird umfassend

über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften

unterrichtet,

die zur Vornahme anderer als

zollamtlicher Kontrollen führen

könnten.

2. Werden andere Kontrollen

für erforderlich gehalten, so stellt

der Zoll sicher, daß die betreffen-

den Dienste unterrichtet werden,

und arbeitet mit ihnen zusammen.

Artikel 3

Organisation der Kontrollen

1. Sind verschiedene Kontrollen

am selben Ort durchzuführen, so

treffen die zuständigen Dienste

alle erforderlichen Vorkehrungen,

um sie möglichst gleichzeitig

oder unverzüglich nacheinander

durchzuführen. Sie bemühen

sich, ihre Vorschriften bezüglich

der Dokumente und Informationen

zu koordinieren.

2. Insbesondere treffen die

zuständigen Dienste alle geeigneten

Vorkehrungen, damit das

erforderliche Personal und die

benötigten Einrichtungen dort

zur Verfügung stehen, wo die

Kontrollen durchgeführt werden.

3. Der Zoll kann auf Grund

ausdrücklicher Übertragung der

entsprechenden Befugnisse durch

die zuständigen Dienste in deren

Namen alle oder einen Teil der

Kontrollen durchführen, für die

diese Dienste zuständig sind. In

diesem Fall sorgen diese Dienste

dafür, daß dem Zoll die erforderlichen

Mittel zur Verfügung

gestellt werden.

Artikel 4

Ergebnis der Kontrollen

1. In allen Bereichen, die

Gegenstand dieses Übereinkommens

sind, tauschen die Kontrolldienste

und der Zoll so bald wie

möglich alle sachdienlichen

Informationen aus, um die Wirksamkeit

der Kontrollen sicherzustellen.

2. Auf der Grundlage der

Ergebnissse der durchgeführten

Kontrollen entscheidet der

zuständige Dienst über die weitere

Behandlung der Waren und

unterrichtet erforderlichenfalls

die für die anderen Kontrollen

zuständigen Dienste. Auf Grund

dieser Entscheidung führt der

Zoll die Ware dem entsprechenden

Zollverfahren zu.

Anlage 2

GESUNDHEITSRECHTLICHE

KONTROLLE

Artikel 1

Grundsätze

Die gesundheitsrechtliche

Kontrolle wird ungeachtet des

Ortes, an dem sie stattfindet,

nach den in diesem Übereinkommen

und insbesondere in

Anlage 1 festgelegten Grundsätzen

durchgeführt.

Artikel 2

Informationen

Jede Vertragspartei stellt

sicher, daß den Beteiligten ohne

weiteres Informationen zugänglich

sind über

— die Waren, die einer gesundheitsrechtlichen

Kontrolle

unterliegen,

— die Orte, an denen die

betreffenden Waren zur

Prüfung vorgeführt werden

können,

— die Rechts- und Verwaltungsvorschriften

betreffend

die gesundheitsrechtliche

Kontrolle sowie deren

allgemeine Anwendungsverfahren.

Artikel 3

Organisation der Kontrollen

1. Die Kontrolldienste sorgen

dafür, daß bei den Grenzübergangsstellen,

an denen die

gesundheitsrechtliche Kontrolle

durchgeführt werden kann, die

erforderlichen Anlagen zur Verfügung

stehen.

2. Die gesundheitsrechtliche

Kontrolle kann auch an Orten im

Landesinneren vorgenommen

werden, wenn aus den vorgelegten

Zeugnissen und aus den angewandten

Transporttechniken klar

ersichtlich ist, daß die Waren

während ihrer Beförderung nicht

verderben oder Kontaminationen

verursachen können.

3. Die Vertragsparteien bemühen

sich im Rahmen der geltenden

Übereinkommen, die Prüfung

verderblicher Waren unterwegs

soweit wie möglich einzuschränken.

4. Müssen die Waren bis zum

Vorliegen der Ergebnisse der

gesundheitsrechtlichen Kontrolle

gelagert werden, sorgen die

zuständigen Kontrolldienste der

Vertragsparteien dafür, daß diese

Lagerung die Voraussetzungen

für die Erhaltung der Waren

erfüllt und mit einem Minimum

an Zollförmlichkeiten verbunden

ist.

Artikel 4

Transitwaren

Im Rahmen der geltenden

Übereinkommen verzichten die

Vertragsparteien soweit wie möglich

auf die gesundheitsrechtliche

Kontrolle von Transitwaren,

wenn keine Kontaminationsgefahr

besteht.

Artikel 5

Zusammenarbeit

1. Die für die gesundheitsrechtliche

Kontrolle zuständigen

Dienste arbeiten mit den entsprechenden

Diensten anderer Vertragsparteien,

insbesondere durch

den Austausch zweckdienlicher

Informationen, zusammen, um

den Grenzübergang verderblicher

Waren, die gesundheitsrechtlichen

Kontrollen unterliegen, zu

beschleunigen.

2. Wird eine Sendung verderblicher

Waren bei der gesundheitsrechtlichen

Kontrolle aufgehalten,

so bemüht sich der zuständige

Dienst um möglichst rasche

Unterrichtung des entsprechenden

Dienstes des Ausfuhrlandes

unter Angabe der Gründe und

der bezüglich der Waren getroffenen

Maßnahmen.

Anlage 3

TIERÄRZTLICHE KONTROLLE

Artikel 1

Grundsätze

Die tierärztliche Kontrolle

wird ungeachtet des Ortes, an

dem sie stattfindet, nach den in

diesem Übereinkommen und insbesondere

in Anlage 1 festgelegten

Grundsätzen durchgeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Die tierärztliche Kontrolle im

Sinne von Artikel 1 lit. d dieses

Übereinkommens umfaßt auch

die Kontrolle der Beförderungsmittel

und -bedingungen yon Tieren

und tierischen Erzeugnissen.

Sie kann ferner die Kontrollen

bezüglich der Qualität, der Normen

und verschiedener Regelungen,

wie die Kontrolle zum

Schutz gefährdeter Arten, einschließen,

die aus Gründen der

Wirksamkeit häufig mit der tierärztlichen

Kontrolle verbunden

werden.

Artikel 3

Informationen

Jede Vertragspartei stellt

sicher, daß den Beteiligten ohne

weiteres Informationen zugänglich

sind über

— die Waren, die einer tierärztlichen

Kontrolle unterliegen,

— die Orte, an denen die

Waren zur Prüfung vorgeführt

werden können,

— die mitteilungspflichtigen

Krankheiten,

— die Rechts- und Verwaltungsvorschriften

betreffend

die tierärztliche Kontrolle

sowie deren allgemeine

Anwendungsverfahren.

Artikel 4

Organisation der Kontrollen

1. Die Vertragsparteien bemühen

sich,

— soweit erforderlich und

möglich, geeignete Anlagen

für die tierärztliche Kontrolle

entsprechend den

Erfordernissen des Verkehrs

einzurichten;

— den Warenverkehr insbesondere

durch Abstimmung

der Dienstzeiten der tierärztlichen

Dienste und der

Zollstellen sowie durch

Genehmigung der Abfertigung

außerhalb der normalen

Dienstzeiten zu erleichtern,

sofern die Ankunft

dieser Waren im voraus

mitgeteilt worden ist.

2. Die tierärztliche Kontrolle

tierischer Erzeugnisse kann auch

im Landesinneren durchgeführt

werden, sofern nachgewiesen

werden kann und die benutzten

Beförderungsmittel so beschaffen

sind, daß die Erzeugnisse während

ihrer Beförderung nicht verderben

oder Kontaminationen

verursachen können.

3. Die Vertragsparteien bemühen

sich im Rahmen der geltenden

Übereinkommen, die Prüfung

verderblicher Waren unterwegs

soweit wie möglich einzuschränken.

4. Müssen die Waren bis zum

Vorliegen der Ergebnisse der tierärztlichen

Kontrollen gelagert

werden, sorgen die zuständigen

Kontrolldienste der Vertragsparteien

dafür, daß diese Lagerung

mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten

erfolgt und die Voraussetzungen

für die Quarantänesicherheit

und die Erhaltung der

Waren erfüllt.

Artikel 5

Transitwaren

Im Rahmen der geltenden

Übereinkommen verzichten die

Vertragsparteien soweit wie möglich

auf die tierärztliche Kontrolle

von tierischen Erzeugnissen,

die sich im Transit befinden,

wenn keine Kontaminationsgefahr

besteht.

Artikel 6

Zusammenarbeit

1. Die für die tierärztliche Kontrolle

zuständigen Dienste arbeiten

mit den entsprechenden Diensten

anderer Vertragsparteien,

insbesondere durch den Austausch

zweckdienlicher Informationen,

zusammen, um den

Grenzübergang von Waren, die

der tierärztlichen Kontrolle

unterliegen, zu beschleunigen.

2. Wird eine Sendung verderblicher

Waren oder lebender Tiere

bei der tierärztlichen Kontrolle

aufgehalten, so bemüht sich der

zuständige Dienst um möglichst

rasche Unterrichtung des entsprechenden

Dienstes des Ausfuhrlandes

unter Angabe der Gründe

und der bezüglich der Waren

getroffenen Maßnahmen.

Anlage 4

PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE

KONTROLLE

Artikel 1

Grundsätze

Die pflanzenschutzrechtliche

Kontrolle wird ungeachtet des

Ortes, an dem sie stattfindet,

nach den in diesem Übereinkommen

und insbesondere in

Anlage 1 festgelegten Grundsätzen

durchgeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Die pflanzenschutzrechtliche

Kontrolle im Sinne von Artikel 1

lit. e dieses Übereinkommens

umfaßt auch die Kontrolle der

Beförderungsmittel und Beförderungsbedingungen

von Pflanzen

und Pflanzenerzeugnissen. Sie

kann ferner die Maßnahmen zum

Schutz gefährdeter Pflanzenarten

umfassen.

Artikel 3

Informationen

Jede Vertragspartei stellt

sicher, daß den Beteiligten ohne

weiteres Informationen zugänglich

sind über

— die Waren, die besonderen

pflanzenschutzrechtlichen

Bedingungen unterliegen,

— die Orte, an denen

bestimmte Pflanzen und

Pflanzenerzeugnisse zur

Prüfung vorgeführt werden

können,

— die Liste der Schadorganismen

der Pflanzen und

Pflanzenerzeugnisse, für

die Verbote und Beschränkungen

bestehen,

— die Rechts- und Verwaltungsvorschriften

betreffend

die pflanzenschutzrechtliche

Kontrolle sowie

deren allgemeine Anwendungsverfahren.

Artikel 4

Organisation der Kontrollen

1. Die Vertragsparteien bemühen

sich,

— soweit erforderlich und

möglich, geeignete Anlagen

für die pflanzenschutzrechtliche

Kontrolle, Lagerung

sowie Entwesung und

Desinfektion entsprechend

den Erfordernissen des

Verkehrs einzurichten;

— den Warenverkehr insbesondere

durch Abstimmung

der Dienstzeiten des Pflanzenschutzdienstes

und der

Zollstellen sowie durch

Genehmigung der Abfertigung

verderblicher Waren

außerhalb der normalen

Dienstzeiten zu erleichtern,

sofern die Ankunft dieser

Waren im voraus mitgeteilt

worden ist.

2. Die pflanzenschutzrechtliche

Kontrolle von Pflanzen und

Pflanzenerzeugnissen kann auch

im Landesinneren durchgeführt

werden, sofern nachgewiesen

werden kann und die benutzten

Beförderungsmittel so beschaffen

sind, daß die Waren während

ihrer Beförderung keinen Ungezieferbefall

verursachen können.

3. Die Vertragsparteien bemühen

sich im Rahmen der geltenden

Übereinkommen, die Prüfung

verderblicher Pflanzen und

Pflanzenerzeugnisse unterwegs

soweit wie möglich einzuschränken.

4. Müssen die Waren bis zum

Vorliegen der Ergebnisse der

pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle

gelagert werden, sorgen die

zuständigen Kontrolldienste der

Vertragsparteien dafür, daß diese

Lagerung mit einem Minimum an

Zollförmlichkeiten erfolgt und

die Voraussetzungen für die

Quarantänesicherheit und Erhaltung

der Waren erfüllt.

Artikel 5

Transitwaren

Im Rahmen der geltenden

Übereinkommen verzichten die

Vertragsparteien soweit wie möglich

auf die pflanzenschutzrechtliche

Kontrolle von Transitwaren,

sofern diese Maßnahmen nicht

zum Schutz ihrer eigenen Pflanzen

erforderlich sind.

Artikel 6

Zusammenarbeit

(1) Der Pflanzenschutzdienst

arbeitet mit den entsprechenden

Diensten anderer Vertragsparteien,

insbesondere durch den

Austausch zweckdienlicher Informationen

zusammen, um den

Grenzübergang von Pflanzen

und Pflanzenerzeugnissen, die

der pflanzenschutzrechtlichen

Kontrolle unterliegen, zu

beschleunigen.

(2) Wird eine Sendung von

Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen

bei der pflanzenschutzrechtlichen

Kontrolle aufgehalten,

so bemüht sich der zuständige

Dienst um möglichst rasche

Unterrichtung des entsprechenden

Dienstes des Ausfuhrlandes

unter Angabe der Gründe und

der bezüglich der Waren getroffenen

Maßnahmen.

Anlage 5

KONTROLLE DER EINHALTUNG

TECHNISCHER NORMEN

Artikel 1

Grundsätze

Die Kontrolle der Einhaltung

technischer Normen der durch

dieses Übereinkommen erfaßten

Waren wird ungeachtet des

Ortes, an dem sie stattfindet,

nach den in diesem Übereinkommen

und insbesondere in

Anlage 1 festgelegten Grundsätzen

durchgeführt.

Artikel 2

Informationen

Jede Vertragspartei stellt

sicher, daß den Beteiligten ohne

weiteres Informationen zugänglich

sind über

— die von ihr angewandten

Normen,

— die Orte, an denen die

Waren zur Prüfung vorgeführt

werden können,

— die Rechts- und Verwaltungsvorschriften

betreffend

die Kontrolle der Einhaltung

technischer Normen

sowie deren allgemeine

Anwendungsverfahren.

Artikel 3

Harmonisierung der

Normen

In Ermangelung internationaler

Normen bemühen sich die

Vertragsparteien, die innerstaatliche

Normen anwenden, diese

durch internationale Übereinkünfte

zu harmonisieren.

Artikel 4

Organisation der Kontrollen

1. Die Vertragsparteien bemühen

sich,

— soweit erforderlich und

möglich, Stellen für die

Kontrolle der Einhaltung

technischer Normen entsprechend

den Erfordernissen

des Verkehrs einzurichten;

— den Warenverkehr insbesondere

durch Abstimmung

der Dienstzeiten des für die

Kontrolle der Einhaltung

technischer Normen

zuständigen Dienstes und

der Zollstellen sowie durch

Genehmigung der Abfertigung

verderblicher Waren

außerhalb der normalen

Dienstzeiten zu erleichtern,

sofern die Ankunft dieser

Waren im voraus mitgeteilt

worden ist.

2. Die Kontrolle der Einhaltung

technischer Normen kann auch

im Landesinneren durchgeführt

werden, sofern nachgewiesen

werden kann und die Beförderungsmittel

so beschaffen sind,

daß die Waren, insbesondere verderbliche

Waren, während ihrer

Beförderung nicht verderben

können.

3. Die Vertragsparteien bemühen

sich im Rahmen der geltenden

Übereinkommen, die Prüfung

verderblicher Waren, die der

Kontrolle der Einhaltung technischer

Normen unterliegen, unterwegs

soweit wie möglich einzuschränken.

4. Die Vertragsparteien organisieren

die Kontrolle der Einhaltung

technischer Normen in der

Weise, daß die Verfahren des für

diese Kontrolle zuständigen

Dienstes auf die Verfahren der

für andere Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen

zuständigen

Dienste soweit wie möglich abgestimmt

sind.

5. Müssen verderbliche Waren

bis zum Vorliegen der Ergebnisse

der Kontrolle der Einhaltung

technischer Normen gelagert

werden, sorgen die zuständigen

Kontrolldienste der Vertragsparteien

dafür, daß die Lagerung der

Waren oder das Abstellen des

Beförderungsmittels mit einem

Minimum an Zollförmlichkeiten

erfolgt und die Voraussetzungen

für die Erhaltung der Waren

erfüllt.

Artikel 5

Transitwaren

Die Kontrolle der Einhaltung

technischer Normen gilt normalerweise

nicht für in unmittelbarer

Durchfuhr befindliche Waren.

Artikel 6

Zusammenarbeit

1. Die für die Kontrolle der

Einhaltung technischer Normen

zuständigen Dienste arbeiten mit

den entsprechenden Diensten

anderer Vertragsparteien, insbesondere

durch den Austausch

zweckdienlicher Informationen,

zusammen, um den Grenzübergang

verderblicher Waren, die

der Kontrolle der Einhaltung

technischer Normen unterliegen,

zu beschleunigen.

2. Wird eine Sendung verderblicher

Waren bei der Kontrolle der

Einhaltung technischer Normen

aufgehalten, so bemüht sich der

zuständige Dienst um möglichst

rasche Unterrichtung des entsprechenden

Dienstes des Ausfuhrlandes

unter Angabe der Gründe

und der bezüglich der Waren

getroffenen Maßnahmen.

Anlage 6

QUALITÄTSKONTROLLE

Artikel 1

Grundsätze

Die Qualitätskontrolle der in

diesem Übereinkommen erfaßten

Waren wird ungeachtet des

Ortes, an dem sie stattfindet,

nach den in diesem Übereinkommen

und insbesondere in

Anlage 1 festgelegten Grundsätzen

durchgeführt.

Artikel 2

Informationen

Jede Vertragspartei stellt

sicher, daß den Beteiligten ohne

weiteres Informationen zugänglich

sind über

— die Orte, an denen die

Waren zur Prüfung vorgeführt

werden können;

— die Rechts- und Verwaltungsvorschriften

über die

Qualitätskontrolle sowie

deren allgemeine Anwendungsverfahren.

Artikel 3

Organisation der Kontrollen

1. Die Vertragsparteien bemühen

sich,

— soweit erforderlich und

möglich, Stellen für die

Qualitätskontrolle entsprechend

den Erfordernissen

des Verkehrs einzurichten,

— den Warenverkehr insbesondere

durch Abstimmung

der Dienstzeiten der für die

Qualitätskontrolle zuständigen

Dienste und der Zollstellen

sowie durch Genehmigung

der Abfertigung

verderblicher Waren außerhalb

der normalen Dienstzeiten

zu erleichtern,

sofern die Ankunft dieser

Waren im voraus mitgeteilt

worden ist.

2. Die Qualitätskontrolle kann

auch im Landesinnern durchgeführt

werden, sofern die angewandten

Verfahren zur Erleichterung

des internationalen Warenverkehrs

beitragen.

3. Die Vertragsparteien bemühen

sich im Rahmen der geltenden

Übereinkommen, die Prüfung

verderblicher Waren, die der

Qualitätskontrolle unterliegen,

unterwegs soweit wie möglich

einzuschränken.

4. Die Vertragsparteien organisieren

die Qualitätskontrolle in

der Weise, daß die Verfahren des

für diese Kontrolle zuständigen

Dienstes auf die Verfahren der

für andere Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen

zuständigen

Dienste soweit wie möglich abgestimmt

sind.

Artikel 4

Transitwaren

Die Qualitätskontrolle gilt normalerweise

nicht für in unmittelbarer

Durchfuhr befindliche

Waren.

Artikel 5

Zusammenarbeit

1. Die für die Qualitätskontrolle

zuständigen Dienste arbeiten

mit den entsprechenden Diensten

anderer Vertragsparteien,

insbesondere durch den Austausch

zweckdienlicher Informationen

zusammen, um den

Grenzübergang verderblicher

Waren, die der Qualitätskontrolle

unterliegen, zu beschleunigen.

2. Wird eine Sendung verderblicher

Waren bei der Qualitätskontrolle

aufgehalten, so bemüht sich

der zuständige Dienst um möglichst

rasche Unterrichtung des

entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes

unter Angabe der

Gründe und der bezüglich der

Waren getroffenen Maßnahmen.

Anlage 7

GESCHÄFTSORDNUNG DES

VERWALTUNGSAUSSCHUSSES

NACH ARTIKEL 22 DIESES

ÜBEREINKOMMENS

Artikel 1

Mitglieder

Mitglieder des Verwaltungsausschusses

sind die Vertragsparteien

dieses Übereinkommens.

Artikel 2

Beobachter

1. Der Verwaltungsausschuß

kann beschließen, die zuständigen

Verwaltungen aller Staaten,

die keine Vertragsparteien sind,

oder Vertreter internationaler

Organisationen, die keine Vertragsparteien

sind, einzuladen, an

seinen Tagungen als Beobachter

teilzunehmen, wenn sie interessierende

Fragen behandelt werden.

2. Die für die in den Anlagen zu

diesen Übereinkommen behandelten

Bereiche zuständigen, in

Absatz 1 genannten internationalen

Organisationen, sind jedoch

unbeschadet des Artikels 1

berechtigt, an den Arbeiten des

Verwaltungsausschusses als

Beobachter teilzunehmen.

Artikel 3

Sekretariat

Das Sekretariat des Ausschusses

wird vom Exekutivsekretär

der Wirtschaftskommission für

Europa gestellt.

Artikel 4

Einberufungen

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission

für Europa

beruft den Ausschuß ein

i) zwei Jahre nach Inkrafttreten

des Übereinkommens;

ii) danach zu einem vom Ausschuß

festgelegten Zeitpunkt,

jedoch mindestens

alle fünf Jahre;

iii) auf Verlangen der zuständigen

Verwaltungen von

mindestens fünf Staaten,

die Vertragsparteien sind.

Artikel 5

Vorsitz

Der Ausschuß wählt anläßlich

jeder Tagung einen Vorsitzenden

und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Artikel 6

Beschlußfähigkeit

Der Ausschuß ist beschlußfähig,

wenn mindestens ein Drittel

der Staaten, die Vertragsparteien

sind, vertreten ist.

Artikel 7

Beschlüsse

i) Über Vorschläge wird

abgestimmt.

ii) Jeder Staat, der Vertragspartei

und auf der Tagung

vertreten ist, hat eine

Stimme.

iii) Soweit Artikel 16 Absatz 2

des Übereinkommens

Anwendung findet, haben

die regionalen Organisationen

zur wirtschaftlichen

Integration, die Vertragsparteien

des Übereinkommens

sind, im Falle der

Abstimmung nur so viele

Stimmen, wie ihren Mitgliedstaaten,

die auch

Vertragsparteien des Übereinkommens

sind, insgesamt

zustehen. In dem

letzteren Fall üben diese

Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht

nicht aus.

iv) Vorbehaltlich des Absatzes

v) werden die Vorschläge

mit einfacher Mehrheit der

anwesenden und gemäß

den Absätzen ii) und iii)

abstimmenden Mitglieder

angenommen.

v) Änderungen dieses Übereinkommens

werden mit

Zweidrittelmehrheit der

anwesenden und gemäß

den Absätzen ii) und iii)

abstimmenden Mitglieder

angenommen.

Artikel 8

Bericht

Vor Abschluß der Tagung

nimmt der Ausschuß seinen

Bericht an.

Artikel 9

Zusatzbestimmungen

Soweit diese Anlage keine einschlägigen

Bestimmungen enthält,

gilt die Geschäftsordnung

der Wirtschaftskommission für

Europa, es sei denn, daß der Ausschuß

etwas anderes beschließt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 22. Juli 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 für Österreich mit 22. Oktober 1987 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Jugoslawien, Liechtenstein, Norwegen, Schweden,

Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika und Ungarn.

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 2 bis 7 gebunden

zu erachten: Deutsche Demokratische Republik, Sowjetunion, Südafrika und Ungarn.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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