467. Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCH, den
internationalen Warenverkehr zu
verbessern,
ANGESICHTS der Notwendigkeit,
den Grenzübergang von
Waren zu erleichtern,
IN ANBETRACHT der Tatsache,
daß die Kontrollmaßnahmen
an den Grenzen von verschiedenen
Kontrolldiensten durchgeführt
werden,
IN DER ERKENNTNIS, daß
die Bedingungen, unter denen
solche Kontrollen durchgeführt
werden, weitgehend harmonisiert
werden können, ohne ihren
Zweck, ihre ordnungsgemäße
Durchführung und ihre Wirksamkeit
zu beeinträchtigen,
IN DER ÜBERZEUGUNG,
daß die Harmonisierung der
Kontrollen an den Grenzen ein
wichtiges Mittel zur Erreichung
dieser Ziele darstellt,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
KAPITEL I - ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
gelten als
a) „Zoll" die Verwaltungsdienststelle,
die für die
Anwendung der Zollgesetzgebung
und die Erhebung
der Eingangs- und Ausgangsabgaben
zuständig
und außerdem mit der
Anwendung sonstiger
Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
zum Beispiel
im Zusammenhang mit der
Einfuhr, Durchfuhr und
Ausfuhr von Waren, betraut
ist;
b) „Zollkontrolle" die Maßnahmen,
die sicherstellen
sollen, daß die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften
eingehalten werden, für
deren Durchführung der
Zoll verantwortlich ist.
c) „Gesundheitsrechtliche
Kontrolle" die zum Schutz
des Lebens und der
Gesundheit von Menschen
durchgeführten Kontrollmaßnahmen
mit Ausnahme
der tierärztlichen Kontrolle.
d) „Tierärztliche Kontrolle"
die zum Schutz des Lebens
und der Gesundheit von
Menschen und Tieren, bei
Tieren und tierischen
Erzeugnissen sowie die bei
Gegenständen oder Waren,
die Träger von Erregern für
Tierkrankheiten sein könnten,
durchgeführte gesundheitsrechtliche
Kontrolle;
e) „Pflanzenschutzrechtliche
Kontrolle" die Kontrolle
zur Verhinderung der Ausbreitung
und Einschleppung
von Schadorganismen der
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
über die Staatsgrenzen;
f) „Kontrolle der Einhaltung
technischer Normen" die
Kontrollmaßnahmen, durch
die geprüft werden soll, ob
die Waren den in den einschlägigen
Rechts- und
Verwaltungsvorschriften
festgelegten internationalen
oder innerstaatlichen Mindestnormen
entsprechen;
g) „Qualitätskontrolle" alle
anderen vorstehend nicht
genannten Kontrollmaßnahmen,
durch die geprüft
werden soll, ob die Waren
den in den einschlägigen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
festgelegten
internationalen oder innerstaatlichen
Mindestqualitätsbestimmungen
entsprechen;
h) „Kontrolldienste" jede für
die Durchführung aller
oder eines Teils der oben
definierten Kontrollen oder
für sonstige üblicherweise
bei der Ein-, Aus- oder
Durchfuhr von Waren
durchgeführten Kontrollen
zuständige Stelle.
Artikel 2
Ziel
Zur Erleichterung des internationalen
Warenverkehrs zielt dieses
Übereinkommen darauf ab,
die Anforderungen bezüglich der
zu erfüllenden Förmlichkeiten
sowie Zahl und Dauer der Kontrollen,
insbesondere durch die
innerstaatliche und internationale
Koordinierung der Kontrollverfahren
und ihrer Anwendungsmethoden,
herabzusetzen.
Artikel 3
Geltungsbereich
1. Dieses Übereinkommen gilt
für sämtliche Waren bei der Ein-,
Aus- oder Durchfuhr, wenn sie
über eine oder mehrere See-,
Luft- oder Landgrenzen befördert
werden.
2. Dieses Übereinkommen gilt
für alle Kontrolldienste der Vertragsparteien.
KAPITEL II - HARMONISIERUNG
DER VERFAHREN
Artikel 4
Koordinierung der
Kontrollen
Die Vertragsparteien verpflichten
sich, den Einsatz der Zollstellen
und sonstigen Kontrolldienste
soweit wie möglich zu harmonisieren.
Artikel 5
Ausstattung der
Dienststellen
Um das ordnungsgemäße
Funktionieren der Kontrolldienste
sicherzustellen, sorgen die
Vertragsparteien dafür, daß diese
soweit wie möglich und im Rahmen
des innerstaatlichen Rechts
ausgestattet werden mit
a) qualifiziertem Personal in
ausreichender Zahl, entsprechend
den Erfordernissen
des Verkehrs;
b) zu Kontrollzwecken geeigneten
Geräten und Einrichtungen;
dabei sind die
Beförderungsart, die zu
prüfenden Waren und die
Erfordernisse des Verkehrs
zu berücksichtigen;
c) Anweisungen für die
Bediensteten, gemäß den
geltenden internationalen
Übereinkünften und Vereinbarungen
sowie innerstaatlichen
Bestimmungen
zu verfahren.
Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten
sich, untereinander zusammenzuarbeiten
und jede notwendige
Zusammenarbeit mit den
zuständigen internationalen
Organen zu suchen, um die Ziele
dieses Übereinkommens zu erreichen;
sie verpflichten sich ferner,
erforderlichenfalls den Abschluß
neuer multilateraler oder bilateraler
Übereinkünfte oder Vereinbarungen
anzustreben.
Artikel 7
Zusammenarbeit zwischen
benachbarten
Staaten
Wird eine gemeinsame Landgrenze
überschritten, treffen die
beteiligten Vertragsparteien,
wenn möglich, geeignete Maßnahmen,
um den Grenzübergang
der Waren zu erleichtern, und
bemühen sich insbesondere
a) durch die Errichtung
gemeinsamer Anlagen, eine
gemeinsame Kontrolle der
Waren und Dokumente zu
ermöglichen,
b) eine Übereinstimmung
— der Öffnungszeiten der
Grenzübergangsstellen;
— der dort tätigen Kontrolldienste;
— der Warenarten, Beförderungsarten
und internationalen
Anweisungsverfahren,
die dort
zugelassen sind oder
angewandt werden,
sicherzustellen.
Artikel 8
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien übermitteln
sich gegenseitig auf Ersuchen
die für die Durchführung dieses
Übereinkommens erforderlichen
Informationen nach Maßgabe der
in den Anlagen festgelegten
Bedingungen.
Artikel 9
Dokumente
1. Die Vertragsparteien bemühen
sich, untereinander und in
Zusammenarbeit mit den zuständigen
internationalen Organen
die Verwendung von Dokumenten
zu fördern, die an das Rahmenmuster
der Vereinten Nationen
angepaßt sind.
2. Die Vertragsparteien erkennen
alle durch ein geeignetes
technisches Verfahren erstellten
Dokumente an, sofern sie den
amtlichen Vorschriften bezüglich
ihrer Form, Echtheit und Bestätigung
entsprechen sowie leserlich
und verständlich sind.
3. Die Vertragsparteien stellen
sicher, daß die erforderlichen
Dokumente in genauer Befolgung
der einschlägigen Rechtsvorschriften
erstellt und beglaubigt
werden.
KAPITEL III - BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE
DURCHFUHR
Artikel 10
Transitwaren
1. Die Vertragsparteien sehen
für Transitwaren, insbesondere
für solche, die im Rahmen eines
internationalen Anweisungsverfahrens
befördert werden, wenn
möglich, eine vereinfachte und
zügige Behandlung vor, indem sie
ihre Kontrolle auf die Fälle
beschränken, in denen diese auf
Grund der gegebenen Umstände
oder Gefahren gerechtfertigt ist.
Außerdem berücksichtigen sie die
Situation von Binnenstaaten. Sie
bemühen sich um eine Verlängerung
der Öffnungszeiten und
eine Erweiterung der Zuständigkeit
der bestehenden Zollstellen,
die für die Zollabfertigung von in
einem internationalen Anweisungsverfahren
beförderten
Waren zur Verfügung stehen.
2. Sie bemühen sich, die Durchfuhr
von Waren in Behältern oder
anderen Ladeeinheiten, die eine
ausreichende Sicherheit bieten,
weitestgehend zu erleichtern.
KAPITEL IV - VERSCHIEDENES
Artikel 11
Öffentliche Ordnung
1. Die Bestimmungen dieses
Übereinkommens stehen der
Anwendung der Verbote und
Beschränkungen bei der Ein-,
Aus- oder Durchfuhr nicht entgegen,
die aus Gründen der öffentlichen
Ordnung und insbesondere
der öffentlichen Sicherheit,
Moral und Gesundheit oder zum
Schutz der Umwelt, des kulturellen
Erbes oder gewerblichen,
kommerziellen und geistigen
Eigentums erlassen worden sind.
2. Die Vertragsparteien bemühen
sich jedoch, bei den Kontrollen
im Zusammenhang mit der
Anwendung der Maßnahmen
nach Absatz 1, die Bestimmungen
dieses Übereinkommens, insbesondere
Artikel 6 bis 9, soweit
wie möglich und ohne Beeinträchtigung
der Wirksamkeit dieser
Kontrollen anzuwenden.
Artikel 12
Notmaßnahmen
1. Die Notmaßnahmen, zu
denen sich die Vertragsparteien
auf Grund besonderer Umstände
veranlaßt sehen können, müssen
im angemessenen Verhältnis zu
den Gründen stehen, die zu ihrer
Einleitung führen. Sie sind auszusetzen
oder aufzuheben, wenn
diese Gründe nicht mehr gegeben
sind.
2. Sofern dies ohne Beeinträchtigung
der Wirksamkeit der Maßnahmen
möglich ist, veröffentlichen
die Vertragsparteien die einschlägigen
Vorschriften für diese
Maßnahmen.
Artikel 13
Anlagen
1. Die Anlagen dieses Übereinkommens
sind Bestandteil des
Übereinkommens.
2. Neue Anlagen, die andere
Kontrollbereiche betreffen, können
diesem Übereinkommen
nach dem Verfahren der Artikel
22 oder 24 hinzugefügt werden.
Artikel 14
Verhältnis zu anderen
Verträgen
Unbeschadet des Artikels 6
werden die Rechte und Pflichten
aus Verträgen, die die Vertragsparteien
des Übereinkommens
geschlossen haben, bevor sie Ver-
tragsparteien dieses Übereinkommens
wurden, durch das Übereinkommen
nicht berührt.
Artikel 15
Dieses Übereinkommen steht
weder der Anwendung weitergehender
Erleichterungen entgegen,
die zwei oder mehr Vertragsparteien
einander gewähren möchten,
noch dem Recht der in Artikel
16 genannten regionalen
Organisationen zur wirtschaftlichen
Integration, die Vertragsparteien
sind, ihre eigenen
Rechtsvorschriften auf die Kontrollen
an ihren inneren Grenzen
anzuwenden, vorausgesetzt, daß
dadurch in keiner Weise die sich
aus diesem Übereinkommen ergebenden
Erleichterungen eingeschränkt
werden.
Artikel 16
Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme,
Genehmigung und Beitritt
1. Dieses Übereinkommen, das
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt wird,
steht allen Staaten und den aus
souveränen Staaten zusammengesetzten
regionalen Organisationen
zur wirtschaftlichen Integration,
die befugt sind, internationale
Übereinkünfte in den durch
das Übereinkommen erfaßten
Bereichen auszuhandeln, abzuschließen
und anzuwenden, zur
Teilnahme offen.
2. Die in Absatz 1 genannten
regionalen Organisationen zur
wirtschaftlichen Integration können
auf in ihre Zuständigkeit fallenden
Gebieten im eigenen
Namen die Rechte ausüben und
die Verpflichtungen erfüllen, die
das Übereinkommen sonst ihren
Mitgliedstaaten überträgt, die
Vertragsparteien dieses Übereinkommens
sind. In diesen Fällen
sind die Mitgliedstaaten dieser
Organisationen nicht berechtigt,
diese Rechte einschließlich des
Stimmrechts individuell auszuüben.
3. Staaten und die vorgenannten
regionalen Organisationen
zur wirtschaftlichen Integration
können Vertragsparteien dieses
Übereinkommens werden
a) indem sie eine Ratifikations-,
Annahme- oder
Genehmigungsurkunde hinterlegen,
nachdem sie es
unterzeichnet haben, oder
b) indem sie eine Beitrittsurkunde
hinterlegen.
4. Dieses Übereinkommen liegt
für alle Staaten und die in
Absatz 1 genannten regionalen
Organisationen zur wirtschaftlichen
Integration beim Büro der
Vereinten Nationen in Genf vom
1. April 1983 bis einschließlich
31. März 1984 zur Unterzeichnung
auf.
5. Ab 1. April 1983 liegt es für
sie auch zum Beitritt auf.
6. Die Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- und Beitrittsurkunden
werden beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
Artikel 17
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt
drei Monate nach dem Tag in
Kraft, an dem fünf Staaten ihre
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben.
2. Nachdem fünf Staaten ihre
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben, tritt dieses
Übereinkommen für weitere
Vertragsparteien drei Monate
nach dem Tag in Kraft, an dem
sie ihre Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben.
3. Jede Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
die nach dem
Inkafttreten einer Änderung dieses
Übereinkommens hinterlegt
wird, gilt als für dieses Übereinkommen
in der geänderten Fassung
hinterlegt.
4. Jede Urkunde dieser Art, die
nach der Annahme einer Änderung
gemäß dem Verfahren nach
Artikel 22, jedoch vor deren
Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt
ab dem Tage des Inkrafttretens
der Änderung als für dieses Übereinkommen
in der geänderten
Fassung hinterlegt.
Artikel 18
Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses
Übereinkommen durch Notifikation
an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen wirksam.
Artikel 19
Außerkrafttreten
Beträgt die Zahl der Staaten,
die Vertragsparteien sind, nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommes
während zwölf aufeinanderfolgender
Monate weniger als
fünf, so tritt dieses Übereinkommen
am Ende dieses Zeitraumes
von zwölf Monaten außer Kraft.
Artikel 20
Beilegung von Streitigkeiten
1. Streitigkeiten zwischen zwei
oder mehr Vertragsparteien über
die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens werden
möglichst durch Verhandlungen
zwischen ihnen oder auf andere
Weise beigelegt.
2. Streitigkeiten zwischen zwei
oder mehreren Vertragsparteien
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens,
die nicht auf die in Absatz 1 vorgesehene
Weise beigelegt werden
können, werden auf Antrag einer
von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten
Schiedsgericht vorgelegt
Jede der am Streitfall
beteiligten Parteien ernennt einen
Schiedsrichter und diese Schiedsrichter
ernennen einen weiteren
Schiedsrichter als Vorsitzenden.
Hat eine der Parteien drei
Monate nach Erhalt des Antrags
noch keinen Schiedsrichter
ernannt oder haben die Schiedsrichter
noch keinen Vorsitzenden
gewählt, so kann jede der Parteien
den Generalsekretär der
Vereinten Nationen ersuchen,
einen Schiedsrichter oder den
Schiedsgerichtsvorsitzenden zu
ernennen.
3. Die Entscheidung des nach
Absatz 2 gebildeten Schiedsgerichts
ist für die am Streitfall
beteiligten Parteien endgültig und
bindend.
4. Das Schiedsgericht beschließt
seine eigene Geschäftsordnung.
5. Das Schiedsgericht entscheidet
mit Stimmenmehrheit und auf
der Grundlage der zwischen den
am Streitfall beteiligten Parteien
bestehenden Verträge und des
allgemeinen Völkerrechts.
6. Streitfragen, die sich zwischen
den am Streitfall beteiligten
Parteien wegen der Auslegung
und Durchführung des Schiedsspruchs
ergeben, können von
jeder der Parteien dem Schiedsgericht,
das den Spruch gefällt
hat, zur Entscheidung vorgelegt
werden.
7. Jede der am Streitfall beteiligten
Parteien trägt die Kosten
des von ihr ernannten Schiedsrichters
und ihrer Vertreter in
dem Schiedsgerichtsverfahren;
die Kosten des Vorsitzenden und
die übrigen Kosten werden zu
gleichen Teilen von den am
Streitfall beteiligten Parteien
getragen.
Artikel 21
Vorbehalte
1. Jede Vertragspartei kann bei
der Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung
dieses Übereinkommens
oder bei ihrem Beitritt erklären,
daß sie sich durch Artikel 20
Absätze 2 bis 7 nicht gebunden
fühlt. Die anderen Vertragsparteien
sind gegenüber einer Vertragspartei,
die einen solchen
Vorbehalt macht, durch diese
Absätze nicht gebunden.
2. Jede Vertragspartei, die einen
Vorbehalt nach Absatz 1 macht,
kann ihn durch Notifikation an
den Generalsekretär der Vereinten
Nationen jederzeit zurücknehmen.
3. Von den in Absatz 1 vorgesehenen
Vorbehalten abgesehen, ist
gegenüber diesem Übereinkommen
kein Vorbehalt zulässig.
Artikel 22
Verfahren zur Änderung
dieses Übereinkommens
1. Dieses Übereinkommen kann
mit seinen Anlagen auf Vorschlag
einer Vertragspartei nach dem in
diesem Artikel vorgesehenen Verfahren
geändert werden.
2. Jeder Vorschlag einer Änderung
dieses Übereinkommens
wird von einem Verwaltungsausschuß
geprüft, der sich gemäß der
Geschäftsordnung in Anlage 7
aus allen Vertragsparteien zusammensetzt.
Jeder derartige auf
einer Sitzung des Verwaltungsausschusses
geprüfte oder ausgearbeitete
und vom Ausschuß
angenommene Änderungsvorschlag
wird den Vertragsparteien
durch den Generalsekretär der
Vereinten Nationen zur
Annahme mitgeteilt.
3. Jeder nach Absatz 2 mitgeteilte
Änderungsvorschlag tritt
für alle Vertragsparteien drei
Monate nach Ablauf einer Frist
von zwölf Monaten nach dem
Datum der Mitteilung in Kraft,
wenn nicht während dieser Frist
ein Staat, der Vertragspartei ist,
oder eine regionale Organisation
zur wirtschaftlichen Integration,
die selbst Vertragspartei ist und
die in diesem Falle im Rahmen
der Bedingungen des Artikels 16
Absatz 2 handelt, dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
einen Einwand gegen den Ände-
rungsvorschlag mitgeteilt hat.
4. Ist nach Absatz 3 ein Einwand
gegen einen Änderungsvorschlag
mitgeteilt worden, so gilt
die Änderung als nicht angenommen
und bleibt ohne jede Wirkung.
Artikel 23
Ersuchen, Mitteilungen
und Einwände
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen unterrichtet alle
Vertragsparteien und alle Staaten
über alle Ersuchen, Mitteilungen
und Einwände nach Artikel 22
und das Datum des Inkrafttretens
einer Änderung.
Artikel 24
Revisionskonferenz
Nachdem dieses Übereinkommen
fünf Jahre in Kraft ist, kann
jede Vertragspartei durch Notifikation
an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Einberufung
einer Konferenz zur
Revision dieses Übereinkommens
verlangen; hierbei sind die Vorschläge
anzugeben, die von der
Konferenz behandelt werden
sollten. In diesem Fall wird wie
folgt verfahren
i) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen notifiziert
dieses Ersuchen allen
Vertragsparteien und fordert
sie auf, innerhalb von
drei Monaten zu den Vorschlägen
Stellung zu nehmen
sowie gegebenenfalls
sonstige Vorschläge zu
unterbreiten, die ihres
Erachtens von der Konferenz
geprüft werden sollten;
ii) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen teilt
ferner allen Vertragsparteien
den Wortlaut etwaiger
sonstiger Vorschläge
mit und beruft eine Revi-
sionskonferenz ein, wenn
innerhalb von sechs Monaten
nach dem Datum dieser
Mitteilung mindestens
ein Drittel der Vertragsparteien
dem Generalsekretär
der Vereinten
Nationen ihr Einverständnis
mit der Einberufung
dieser Konferenz notifiziert;
iii) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen kann
jedoch, wenn er der Auffassung
ist, daß ein Revisionsvorschlag
als Vorschlag
einer Änderung im
Sinne des Artikels 22
Absatz 1 angesehen werden
könnte, im Einvernehmen
mit der Vertragspartei,
die den Vorschlag
unterbreitet hat, statt des
Revisionsverfahrens das
Änderungsverfahren nach
Artikel 22 einleiten.
Artikel 25
Notifikationen
Außer den Notifikationen und
Mitteilungen nach den Artikeln
23 und 24 notifiziert der
Generalsekretär der Vereinten
Nationen allen Staaten
a) Die Unterzeichnungen,
Ratifikationen, Annahmen,
Genehmigungen und Beitritte
nach Artikel 16;
b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach Artikel 17;
c) die Kündigungen nach Artikel
18;
d) das Außerkrafttreten dieses
Übereinkommens nach
Artikel 19;
e) die Vorbehalte nach Artikel
21.
Artikel 26
Beglaubigte Texte
Nach dem 31. März 1984 übersendet
der Generalsekretär der
Vereinten Nationen allen Vertragsparteien
und allen Staaten,
die keine Vertragsparteien sind,
zwei beglaubigte Abschriften der
Urschrift dieses Übereinkommens.
GESCHEHEN zu Genf am
21. Oktober 1982 in einer
Urschrift, wobei der englische,
französische, russische und spanische
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
ZU URKUND DESSEN
haben die Unterzeichneten,
hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen
unterzeichnet.
Anlage 1
HARMONISIERUNG DER
ZOLLKONTROLLEN UND
SONSTIGEN KONTROLLEN
Artikel 1
Grundsätze
1. Auf Grund der Präsenz des
Zolls an allen Grenzen und des
allgemeinen Charakters seiner
Maßnahmen werden die übrigen
Kontrollen soweit wie möglich in
Abstimmung mit den Zollkontrollen
organisiert.
2. In Anwendung dieses Grundsatzes
können diese Kontrollen
gegebenenfalls ganz oder teilweise
an einem anderen Ort als
an der Grenze durchgeführt werden,
sofern die angewandten Verfahren
zur Erleichterung des
internationalen Warenverkehrs
beitragen.
Artikel 2
1. Der Zoll wird umfassend
über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
unterrichtet,
die zur Vornahme anderer als
zollamtlicher Kontrollen führen
könnten.
2. Werden andere Kontrollen
für erforderlich gehalten, so stellt
der Zoll sicher, daß die betreffen-
den Dienste unterrichtet werden,
und arbeitet mit ihnen zusammen.
Artikel 3
Organisation der Kontrollen
1. Sind verschiedene Kontrollen
am selben Ort durchzuführen, so
treffen die zuständigen Dienste
alle erforderlichen Vorkehrungen,
um sie möglichst gleichzeitig
oder unverzüglich nacheinander
durchzuführen. Sie bemühen
sich, ihre Vorschriften bezüglich
der Dokumente und Informationen
zu koordinieren.
2. Insbesondere treffen die
zuständigen Dienste alle geeigneten
Vorkehrungen, damit das
erforderliche Personal und die
benötigten Einrichtungen dort
zur Verfügung stehen, wo die
Kontrollen durchgeführt werden.
3. Der Zoll kann auf Grund
ausdrücklicher Übertragung der
entsprechenden Befugnisse durch
die zuständigen Dienste in deren
Namen alle oder einen Teil der
Kontrollen durchführen, für die
diese Dienste zuständig sind. In
diesem Fall sorgen diese Dienste
dafür, daß dem Zoll die erforderlichen
Mittel zur Verfügung
gestellt werden.
Artikel 4
Ergebnis der Kontrollen
1. In allen Bereichen, die
Gegenstand dieses Übereinkommens
sind, tauschen die Kontrolldienste
und der Zoll so bald wie
möglich alle sachdienlichen
Informationen aus, um die Wirksamkeit
der Kontrollen sicherzustellen.
2. Auf der Grundlage der
Ergebnissse der durchgeführten
Kontrollen entscheidet der
zuständige Dienst über die weitere
Behandlung der Waren und
unterrichtet erforderlichenfalls
die für die anderen Kontrollen
zuständigen Dienste. Auf Grund
dieser Entscheidung führt der
Zoll die Ware dem entsprechenden
Zollverfahren zu.
Anlage 2
GESUNDHEITSRECHTLICHE
KONTROLLE
Artikel 1
Grundsätze
Die gesundheitsrechtliche
Kontrolle wird ungeachtet des
Ortes, an dem sie stattfindet,
nach den in diesem Übereinkommen
und insbesondere in
Anlage 1 festgelegten Grundsätzen
durchgeführt.
Artikel 2
Informationen
Jede Vertragspartei stellt
sicher, daß den Beteiligten ohne
weiteres Informationen zugänglich
sind über
— die Waren, die einer gesundheitsrechtlichen
Kontrolle
unterliegen,
— die Orte, an denen die
betreffenden Waren zur
Prüfung vorgeführt werden
können,
— die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend
die gesundheitsrechtliche
Kontrolle sowie deren
allgemeine Anwendungsverfahren.
Artikel 3
Organisation der Kontrollen
1. Die Kontrolldienste sorgen
dafür, daß bei den Grenzübergangsstellen,
an denen die
gesundheitsrechtliche Kontrolle
durchgeführt werden kann, die
erforderlichen Anlagen zur Verfügung
stehen.
2. Die gesundheitsrechtliche
Kontrolle kann auch an Orten im
Landesinneren vorgenommen
werden, wenn aus den vorgelegten
Zeugnissen und aus den angewandten
Transporttechniken klar
ersichtlich ist, daß die Waren
während ihrer Beförderung nicht
verderben oder Kontaminationen
verursachen können.
3. Die Vertragsparteien bemühen
sich im Rahmen der geltenden
Übereinkommen, die Prüfung
verderblicher Waren unterwegs
soweit wie möglich einzuschränken.
4. Müssen die Waren bis zum
Vorliegen der Ergebnisse der
gesundheitsrechtlichen Kontrolle
gelagert werden, sorgen die
zuständigen Kontrolldienste der
Vertragsparteien dafür, daß diese
Lagerung die Voraussetzungen
für die Erhaltung der Waren
erfüllt und mit einem Minimum
an Zollförmlichkeiten verbunden
ist.
Artikel 4
Transitwaren
Im Rahmen der geltenden
Übereinkommen verzichten die
Vertragsparteien soweit wie möglich
auf die gesundheitsrechtliche
Kontrolle von Transitwaren,
wenn keine Kontaminationsgefahr
besteht.
Artikel 5
Zusammenarbeit
1. Die für die gesundheitsrechtliche
Kontrolle zuständigen
Dienste arbeiten mit den entsprechenden
Diensten anderer Vertragsparteien,
insbesondere durch
den Austausch zweckdienlicher
Informationen, zusammen, um
den Grenzübergang verderblicher
Waren, die gesundheitsrechtlichen
Kontrollen unterliegen, zu
beschleunigen.
2. Wird eine Sendung verderblicher
Waren bei der gesundheitsrechtlichen
Kontrolle aufgehalten,
so bemüht sich der zuständige
Dienst um möglichst rasche
Unterrichtung des entsprechenden
Dienstes des Ausfuhrlandes
unter Angabe der Gründe und
der bezüglich der Waren getroffenen
Maßnahmen.
Anlage 3
TIERÄRZTLICHE KONTROLLE
Artikel 1
Grundsätze
Die tierärztliche Kontrolle
wird ungeachtet des Ortes, an
dem sie stattfindet, nach den in
diesem Übereinkommen und insbesondere
in Anlage 1 festgelegten
Grundsätzen durchgeführt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Die tierärztliche Kontrolle im
Sinne von Artikel 1 lit. d dieses
Übereinkommens umfaßt auch
die Kontrolle der Beförderungsmittel
und -bedingungen yon Tieren
und tierischen Erzeugnissen.
Sie kann ferner die Kontrollen
bezüglich der Qualität, der Normen
und verschiedener Regelungen,
wie die Kontrolle zum
Schutz gefährdeter Arten, einschließen,
die aus Gründen der
Wirksamkeit häufig mit der tierärztlichen
Kontrolle verbunden
werden.
Artikel 3
Informationen
Jede Vertragspartei stellt
sicher, daß den Beteiligten ohne
weiteres Informationen zugänglich
sind über
— die Waren, die einer tierärztlichen
Kontrolle unterliegen,
— die Orte, an denen die
Waren zur Prüfung vorgeführt
werden können,
— die mitteilungspflichtigen
Krankheiten,
— die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend
die tierärztliche Kontrolle
sowie deren allgemeine
Anwendungsverfahren.
Artikel 4
Organisation der Kontrollen
1. Die Vertragsparteien bemühen
sich,
— soweit erforderlich und
möglich, geeignete Anlagen
für die tierärztliche Kontrolle
entsprechend den
Erfordernissen des Verkehrs
einzurichten;
— den Warenverkehr insbesondere
durch Abstimmung
der Dienstzeiten der tierärztlichen
Dienste und der
Zollstellen sowie durch
Genehmigung der Abfertigung
außerhalb der normalen
Dienstzeiten zu erleichtern,
sofern die Ankunft
dieser Waren im voraus
mitgeteilt worden ist.
2. Die tierärztliche Kontrolle
tierischer Erzeugnisse kann auch
im Landesinneren durchgeführt
werden, sofern nachgewiesen
werden kann und die benutzten
Beförderungsmittel so beschaffen
sind, daß die Erzeugnisse während
ihrer Beförderung nicht verderben
oder Kontaminationen
verursachen können.
3. Die Vertragsparteien bemühen
sich im Rahmen der geltenden
Übereinkommen, die Prüfung
verderblicher Waren unterwegs
soweit wie möglich einzuschränken.
4. Müssen die Waren bis zum
Vorliegen der Ergebnisse der tierärztlichen
Kontrollen gelagert
werden, sorgen die zuständigen
Kontrolldienste der Vertragsparteien
dafür, daß diese Lagerung
mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten
erfolgt und die Voraussetzungen
für die Quarantänesicherheit
und die Erhaltung der
Waren erfüllt.
Artikel 5
Transitwaren
Im Rahmen der geltenden
Übereinkommen verzichten die
Vertragsparteien soweit wie möglich
auf die tierärztliche Kontrolle
von tierischen Erzeugnissen,
die sich im Transit befinden,
wenn keine Kontaminationsgefahr
besteht.
Artikel 6
Zusammenarbeit
1. Die für die tierärztliche Kontrolle
zuständigen Dienste arbeiten
mit den entsprechenden Diensten
anderer Vertragsparteien,
insbesondere durch den Austausch
zweckdienlicher Informationen,
zusammen, um den
Grenzübergang von Waren, die
der tierärztlichen Kontrolle
unterliegen, zu beschleunigen.
2. Wird eine Sendung verderblicher
Waren oder lebender Tiere
bei der tierärztlichen Kontrolle
aufgehalten, so bemüht sich der
zuständige Dienst um möglichst
rasche Unterrichtung des entsprechenden
Dienstes des Ausfuhrlandes
unter Angabe der Gründe
und der bezüglich der Waren
getroffenen Maßnahmen.
Anlage 4
PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE
KONTROLLE
Artikel 1
Grundsätze
Die pflanzenschutzrechtliche
Kontrolle wird ungeachtet des
Ortes, an dem sie stattfindet,
nach den in diesem Übereinkommen
und insbesondere in
Anlage 1 festgelegten Grundsätzen
durchgeführt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Die pflanzenschutzrechtliche
Kontrolle im Sinne von Artikel 1
lit. e dieses Übereinkommens
umfaßt auch die Kontrolle der
Beförderungsmittel und Beförderungsbedingungen
von Pflanzen
und Pflanzenerzeugnissen. Sie
kann ferner die Maßnahmen zum
Schutz gefährdeter Pflanzenarten
umfassen.
Artikel 3
Informationen
Jede Vertragspartei stellt
sicher, daß den Beteiligten ohne
weiteres Informationen zugänglich
sind über
— die Waren, die besonderen
pflanzenschutzrechtlichen
Bedingungen unterliegen,
— die Orte, an denen
bestimmte Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse zur
Prüfung vorgeführt werden
können,
— die Liste der Schadorganismen
der Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse, für
die Verbote und Beschränkungen
bestehen,
— die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend
die pflanzenschutzrechtliche
Kontrolle sowie
deren allgemeine Anwendungsverfahren.
Artikel 4
Organisation der Kontrollen
1. Die Vertragsparteien bemühen
sich,
— soweit erforderlich und
möglich, geeignete Anlagen
für die pflanzenschutzrechtliche
Kontrolle, Lagerung
sowie Entwesung und
Desinfektion entsprechend
den Erfordernissen des
Verkehrs einzurichten;
— den Warenverkehr insbesondere
durch Abstimmung
der Dienstzeiten des Pflanzenschutzdienstes
und der
Zollstellen sowie durch
Genehmigung der Abfertigung
verderblicher Waren
außerhalb der normalen
Dienstzeiten zu erleichtern,
sofern die Ankunft dieser
Waren im voraus mitgeteilt
worden ist.
2. Die pflanzenschutzrechtliche
Kontrolle von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen kann auch
im Landesinneren durchgeführt
werden, sofern nachgewiesen
werden kann und die benutzten
Beförderungsmittel so beschaffen
sind, daß die Waren während
ihrer Beförderung keinen Ungezieferbefall
verursachen können.
3. Die Vertragsparteien bemühen
sich im Rahmen der geltenden
Übereinkommen, die Prüfung
verderblicher Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse unterwegs
soweit wie möglich einzuschränken.
4. Müssen die Waren bis zum
Vorliegen der Ergebnisse der
pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle
gelagert werden, sorgen die
zuständigen Kontrolldienste der
Vertragsparteien dafür, daß diese
Lagerung mit einem Minimum an
Zollförmlichkeiten erfolgt und
die Voraussetzungen für die
Quarantänesicherheit und Erhaltung
der Waren erfüllt.
Artikel 5
Transitwaren
Im Rahmen der geltenden
Übereinkommen verzichten die
Vertragsparteien soweit wie möglich
auf die pflanzenschutzrechtliche
Kontrolle von Transitwaren,
sofern diese Maßnahmen nicht
zum Schutz ihrer eigenen Pflanzen
erforderlich sind.
Artikel 6
Zusammenarbeit
(1) Der Pflanzenschutzdienst
arbeitet mit den entsprechenden
Diensten anderer Vertragsparteien,
insbesondere durch den
Austausch zweckdienlicher Informationen
zusammen, um den
Grenzübergang von Pflanzen
und Pflanzenerzeugnissen, die
der pflanzenschutzrechtlichen
Kontrolle unterliegen, zu
beschleunigen.
(2) Wird eine Sendung von
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen
bei der pflanzenschutzrechtlichen
Kontrolle aufgehalten,
so bemüht sich der zuständige
Dienst um möglichst rasche
Unterrichtung des entsprechenden
Dienstes des Ausfuhrlandes
unter Angabe der Gründe und
der bezüglich der Waren getroffenen
Maßnahmen.
Anlage 5
KONTROLLE DER EINHALTUNG
TECHNISCHER NORMEN
Artikel 1
Grundsätze
Die Kontrolle der Einhaltung
technischer Normen der durch
dieses Übereinkommen erfaßten
Waren wird ungeachtet des
Ortes, an dem sie stattfindet,
nach den in diesem Übereinkommen
und insbesondere in
Anlage 1 festgelegten Grundsätzen
durchgeführt.
Artikel 2
Informationen
Jede Vertragspartei stellt
sicher, daß den Beteiligten ohne
weiteres Informationen zugänglich
sind über
— die von ihr angewandten
Normen,
— die Orte, an denen die
Waren zur Prüfung vorgeführt
werden können,
— die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend
die Kontrolle der Einhaltung
technischer Normen
sowie deren allgemeine
Anwendungsverfahren.
Artikel 3
Harmonisierung der
Normen
In Ermangelung internationaler
Normen bemühen sich die
Vertragsparteien, die innerstaatliche
Normen anwenden, diese
durch internationale Übereinkünfte
zu harmonisieren.
Artikel 4
Organisation der Kontrollen
1. Die Vertragsparteien bemühen
sich,
— soweit erforderlich und
möglich, Stellen für die
Kontrolle der Einhaltung
technischer Normen entsprechend
den Erfordernissen
des Verkehrs einzurichten;
— den Warenverkehr insbesondere
durch Abstimmung
der Dienstzeiten des für die
Kontrolle der Einhaltung
technischer Normen
zuständigen Dienstes und
der Zollstellen sowie durch
Genehmigung der Abfertigung
verderblicher Waren
außerhalb der normalen
Dienstzeiten zu erleichtern,
sofern die Ankunft dieser
Waren im voraus mitgeteilt
worden ist.
2. Die Kontrolle der Einhaltung
technischer Normen kann auch
im Landesinneren durchgeführt
werden, sofern nachgewiesen
werden kann und die Beförderungsmittel
so beschaffen sind,
daß die Waren, insbesondere verderbliche
Waren, während ihrer
Beförderung nicht verderben
können.
3. Die Vertragsparteien bemühen
sich im Rahmen der geltenden
Übereinkommen, die Prüfung
verderblicher Waren, die der
Kontrolle der Einhaltung technischer
Normen unterliegen, unterwegs
soweit wie möglich einzuschränken.
4. Die Vertragsparteien organisieren
die Kontrolle der Einhaltung
technischer Normen in der
Weise, daß die Verfahren des für
diese Kontrolle zuständigen
Dienstes auf die Verfahren der
für andere Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen
zuständigen
Dienste soweit wie möglich abgestimmt
sind.
5. Müssen verderbliche Waren
bis zum Vorliegen der Ergebnisse
der Kontrolle der Einhaltung
technischer Normen gelagert
werden, sorgen die zuständigen
Kontrolldienste der Vertragsparteien
dafür, daß die Lagerung der
Waren oder das Abstellen des
Beförderungsmittels mit einem
Minimum an Zollförmlichkeiten
erfolgt und die Voraussetzungen
für die Erhaltung der Waren
erfüllt.
Artikel 5
Transitwaren
Die Kontrolle der Einhaltung
technischer Normen gilt normalerweise
nicht für in unmittelbarer
Durchfuhr befindliche Waren.
Artikel 6
Zusammenarbeit
1. Die für die Kontrolle der
Einhaltung technischer Normen
zuständigen Dienste arbeiten mit
den entsprechenden Diensten
anderer Vertragsparteien, insbesondere
durch den Austausch
zweckdienlicher Informationen,
zusammen, um den Grenzübergang
verderblicher Waren, die
der Kontrolle der Einhaltung
technischer Normen unterliegen,
zu beschleunigen.
2. Wird eine Sendung verderblicher
Waren bei der Kontrolle der
Einhaltung technischer Normen
aufgehalten, so bemüht sich der
zuständige Dienst um möglichst
rasche Unterrichtung des entsprechenden
Dienstes des Ausfuhrlandes
unter Angabe der Gründe
und der bezüglich der Waren
getroffenen Maßnahmen.
Anlage 6
QUALITÄTSKONTROLLE
Artikel 1
Grundsätze
Die Qualitätskontrolle der in
diesem Übereinkommen erfaßten
Waren wird ungeachtet des
Ortes, an dem sie stattfindet,
nach den in diesem Übereinkommen
und insbesondere in
Anlage 1 festgelegten Grundsätzen
durchgeführt.
Artikel 2
Informationen
Jede Vertragspartei stellt
sicher, daß den Beteiligten ohne
weiteres Informationen zugänglich
sind über
— die Orte, an denen die
Waren zur Prüfung vorgeführt
werden können;
— die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über die
Qualitätskontrolle sowie
deren allgemeine Anwendungsverfahren.
Artikel 3
Organisation der Kontrollen
1. Die Vertragsparteien bemühen
sich,
— soweit erforderlich und
möglich, Stellen für die
Qualitätskontrolle entsprechend
den Erfordernissen
des Verkehrs einzurichten,
— den Warenverkehr insbesondere
durch Abstimmung
der Dienstzeiten der für die
Qualitätskontrolle zuständigen
Dienste und der Zollstellen
sowie durch Genehmigung
der Abfertigung
verderblicher Waren außerhalb
der normalen Dienstzeiten
zu erleichtern,
sofern die Ankunft dieser
Waren im voraus mitgeteilt
worden ist.
2. Die Qualitätskontrolle kann
auch im Landesinnern durchgeführt
werden, sofern die angewandten
Verfahren zur Erleichterung
des internationalen Warenverkehrs
beitragen.
3. Die Vertragsparteien bemühen
sich im Rahmen der geltenden
Übereinkommen, die Prüfung
verderblicher Waren, die der
Qualitätskontrolle unterliegen,
unterwegs soweit wie möglich
einzuschränken.
4. Die Vertragsparteien organisieren
die Qualitätskontrolle in
der Weise, daß die Verfahren des
für diese Kontrolle zuständigen
Dienstes auf die Verfahren der
für andere Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen
zuständigen
Dienste soweit wie möglich abgestimmt
sind.
Artikel 4
Transitwaren
Die Qualitätskontrolle gilt normalerweise
nicht für in unmittelbarer
Durchfuhr befindliche
Waren.
Artikel 5
Zusammenarbeit
1. Die für die Qualitätskontrolle
zuständigen Dienste arbeiten
mit den entsprechenden Diensten
anderer Vertragsparteien,
insbesondere durch den Austausch
zweckdienlicher Informationen
zusammen, um den
Grenzübergang verderblicher
Waren, die der Qualitätskontrolle
unterliegen, zu beschleunigen.
2. Wird eine Sendung verderblicher
Waren bei der Qualitätskontrolle
aufgehalten, so bemüht sich
der zuständige Dienst um möglichst
rasche Unterrichtung des
entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes
unter Angabe der
Gründe und der bezüglich der
Waren getroffenen Maßnahmen.
Anlage 7
GESCHÄFTSORDNUNG DES
VERWALTUNGSAUSSCHUSSES
NACH ARTIKEL 22 DIESES
ÜBEREINKOMMENS
Artikel 1
Mitglieder
Mitglieder des Verwaltungsausschusses
sind die Vertragsparteien
dieses Übereinkommens.
Artikel 2
Beobachter
1. Der Verwaltungsausschuß
kann beschließen, die zuständigen
Verwaltungen aller Staaten,
die keine Vertragsparteien sind,
oder Vertreter internationaler
Organisationen, die keine Vertragsparteien
sind, einzuladen, an
seinen Tagungen als Beobachter
teilzunehmen, wenn sie interessierende
Fragen behandelt werden.
2. Die für die in den Anlagen zu
diesen Übereinkommen behandelten
Bereiche zuständigen, in
Absatz 1 genannten internationalen
Organisationen, sind jedoch
unbeschadet des Artikels 1
berechtigt, an den Arbeiten des
Verwaltungsausschusses als
Beobachter teilzunehmen.
Artikel 3
Sekretariat
Das Sekretariat des Ausschusses
wird vom Exekutivsekretär
der Wirtschaftskommission für
Europa gestellt.
Artikel 4
Einberufungen
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission
für Europa
beruft den Ausschuß ein
i) zwei Jahre nach Inkrafttreten
des Übereinkommens;
ii) danach zu einem vom Ausschuß
festgelegten Zeitpunkt,
jedoch mindestens
alle fünf Jahre;
iii) auf Verlangen der zuständigen
Verwaltungen von
mindestens fünf Staaten,
die Vertragsparteien sind.
Artikel 5
Vorsitz
Der Ausschuß wählt anläßlich
jeder Tagung einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Artikel 6
Beschlußfähigkeit
Der Ausschuß ist beschlußfähig,
wenn mindestens ein Drittel
der Staaten, die Vertragsparteien
sind, vertreten ist.
Artikel 7
Beschlüsse
i) Über Vorschläge wird
abgestimmt.
ii) Jeder Staat, der Vertragspartei
und auf der Tagung
vertreten ist, hat eine
Stimme.
iii) Soweit Artikel 16 Absatz 2
des Übereinkommens
Anwendung findet, haben
die regionalen Organisationen
zur wirtschaftlichen
Integration, die Vertragsparteien
des Übereinkommens
sind, im Falle der
Abstimmung nur so viele
Stimmen, wie ihren Mitgliedstaaten,
die auch
Vertragsparteien des Übereinkommens
sind, insgesamt
zustehen. In dem
letzteren Fall üben diese
Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht
nicht aus.
iv) Vorbehaltlich des Absatzes
v) werden die Vorschläge
mit einfacher Mehrheit der
anwesenden und gemäß
den Absätzen ii) und iii)
abstimmenden Mitglieder
angenommen.
v) Änderungen dieses Übereinkommens
werden mit
Zweidrittelmehrheit der
anwesenden und gemäß
den Absätzen ii) und iii)
abstimmenden Mitglieder
angenommen.
Artikel 8
Bericht
Vor Abschluß der Tagung
nimmt der Ausschuß seinen
Bericht an.
Artikel 9
Zusatzbestimmungen
Soweit diese Anlage keine einschlägigen
Bestimmungen enthält,
gilt die Geschäftsordnung
der Wirtschaftskommission für
Europa, es sei denn, daß der Ausschuß
etwas anderes beschließt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 22. Juli 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 für Österreich mit 22. Oktober 1987 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Jugoslawien, Liechtenstein, Norwegen, Schweden,
Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika und Ungarn.
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 2 bis 7 gebunden
zu erachten: Deutsche Demokratische Republik, Sowjetunion, Südafrika und Ungarn.