467. Verordnung: Mahnform-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 450 Abs. 1 und 453 Abs. 3 der
Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 104/1985, und des § 79 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 70/1985, wird verordnet
I. Automationsunterstützt durchgeführtes Mahnverfahren
§ 1. Bei Gerichten, die nach einer Verordnung
gemäß § 453 Abs. 2 ZPO das Mahnverfahren mit
Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung
durchführen, (umgestellte Gerichte) ist für Klagen,
über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen
ist, das in der Anlage A wiedergegebene Formblatt
zu verwenden.
§ 2. Die Klage darf auch ohne Verwendung des
Formblatts eingebracht werden, wenn sie denselben
feststehenden Text sowie dieselben Überschriften
zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben
Aufbau, derselben Numerierung und derselben
Abfolge enthält; diese Bestandteile der Klage
müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst
maschinell erstellt sein.
§ 3. (1) Im Fall des § 2 dürfen
(2) Wäre im Klagsformblatt nach Anlage A ein
Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen
von Daten auszufüllen, so ist in der Klage nach § 2
der Code und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes
anzuführen. Nicht benötigte Schreibfelder
und Alternativangaben können samt Überschriften
entfallen.
(3) Für gerichtliche Erledigungen ist auf der
ersten Seite rechts unten Raum im Ausmaß von
mindestens 100 mm Breite und 120 mm Höhe freizulassen.
§ 4. (1) Mit Ausnahme von vorgedruckten Teilen
darf für die Klage keine Maschinschrift mit mehr
als 12 Zeichen pro Zoll oder mehr als 6 Zeilen pro
Zoll verwendet werden.
(2) Die Klage darf auch auf Endlospapier (Breite
210 mm, Länge 12 Zoll) eingebracht werden.
§ 5. Das Gericht hat das Verfahren über die
Klage insbesondere dann nicht mit Hilfe automationsunterstützter
Datenverarbeitung durchzuführen,
wenn die Klage den Regeln der Anlage C nicht
entspricht.
§ 6. Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls
ist die in der Anlage D wiedergegebene Stampiglie
zu verwenden, wobei der Kostenbetrag nicht
eingesetzt werden muß.
II. Gekürzte Urschrift und gekürzte Ausfertigung
§ 7. (1) Wird ein Zahlungsbefehl nicht mit Hilfe
automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt,
so ist für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls
die in der Anlage D wiedergegebene
Stampiglie zu verwenden, wobei der Betrag der
bestimmten Kosten einzusetzen und das Wort
„antragsgemäß" zu streichen ist.
(2) Für die gekürzte Ausfertigung des Zahlungsbefehls
ist die in der Anlage E wiedergegebene
Stampiglie zu verwenden. Diese Form der Ausfertigung
bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in
der Erledigung.
(3) Ist einer bei einem umgestellten Gericht eingebrachten
Klage nicht die für die Ausfertigung in
gekürzter Form erforderliche Anzahl von Gleichschriften
oder Halbschriften angeschlossen, so hat
das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen.
(4) Ausfertigungen nach Abs. 2, die der beklagten
Partei zugestellt werden, hat das Gericht zur
leichten und sicheren Erfaßbarkeit des Inhalts der
Klage und des Zahlungsbefehls Erläuterungen
anzuschließen.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner
1986 in Kraft.
(2) Der § 7 kann nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten schon ab dem der Kundmachung
folgenden Tag angewendet werden.