Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
467_1985 AT

467. Verordnung: Mahnform-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 467. Verordnung: Mahnform-Verordnung

Auf Grund der §§ 450 Abs. 1 und 453 Abs. 3 der

Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 104/1985, und des § 79 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 70/1985, wird verordnet

I. Automationsunterstützt durchgeführtes Mahnverfahren

§ 1. Bei Gerichten, die nach einer Verordnung

gemäß § 453 Abs. 2 ZPO das Mahnverfahren mit

Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung

durchführen, (umgestellte Gerichte) ist für Klagen,

über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen

ist, das in der Anlage A wiedergegebene Formblatt

zu verwenden.

§ 2. Die Klage darf auch ohne Verwendung des

Formblatts eingebracht werden, wenn sie denselben

feststehenden Text sowie dieselben Überschriften

zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben

Aufbau, derselben Numerierung und derselben

Abfolge enthält; diese Bestandteile der Klage

müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst

maschinell erstellt sein.

§ 3. (1) Im Fall des § 2 dürfen

(2) Wäre im Klagsformblatt nach Anlage A ein

Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen

von Daten auszufüllen, so ist in der Klage nach § 2

der Code und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes

anzuführen. Nicht benötigte Schreibfelder

und Alternativangaben können samt Überschriften

entfallen.

(3) Für gerichtliche Erledigungen ist auf der

ersten Seite rechts unten Raum im Ausmaß von

mindestens 100 mm Breite und 120 mm Höhe freizulassen.

§ 4. (1) Mit Ausnahme von vorgedruckten Teilen

darf für die Klage keine Maschinschrift mit mehr

als 12 Zeichen pro Zoll oder mehr als 6 Zeilen pro

Zoll verwendet werden.

(2) Die Klage darf auch auf Endlospapier (Breite

210 mm, Länge 12 Zoll) eingebracht werden.

§ 5. Das Gericht hat das Verfahren über die

Klage insbesondere dann nicht mit Hilfe automationsunterstützter

Datenverarbeitung durchzuführen,

wenn die Klage den Regeln der Anlage C nicht

entspricht.

§ 6. Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls

ist die in der Anlage D wiedergegebene Stampiglie

zu verwenden, wobei der Kostenbetrag nicht

eingesetzt werden muß.

II. Gekürzte Urschrift und gekürzte Ausfertigung

§ 7. (1) Wird ein Zahlungsbefehl nicht mit Hilfe

automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt,

so ist für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls

die in der Anlage D wiedergegebene

Stampiglie zu verwenden, wobei der Betrag der

bestimmten Kosten einzusetzen und das Wort

„antragsgemäß" zu streichen ist.

(2) Für die gekürzte Ausfertigung des Zahlungsbefehls

ist die in der Anlage E wiedergegebene

Stampiglie zu verwenden. Diese Form der Ausfertigung

bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in

der Erledigung.

(3) Ist einer bei einem umgestellten Gericht eingebrachten

Klage nicht die für die Ausfertigung in

gekürzter Form erforderliche Anzahl von Gleichschriften

oder Halbschriften angeschlossen, so hat

das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen.

(4) Ausfertigungen nach Abs. 2, die der beklagten

Partei zugestellt werden, hat das Gericht zur

leichten und sicheren Erfaßbarkeit des Inhalts der

Klage und des Zahlungsbefehls Erläuterungen

anzuschließen.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner

1986 in Kraft.

(2) Der § 7 kann nach Maßgabe der technischen

Möglichkeiten schon ab dem der Kundmachung

folgenden Tag angewendet werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →