467. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 219 Poysdorfer Straße im Bereich der Stadtgemeinde Poysdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 219
Poysdorfer Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde
Poysdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 8,713 (alt) und bindet bei km 8,912 (alt) wieder
in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde
Poysdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. 219/23-81 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.