467_1979
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467. Beschluß Nr. 4/1979 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 467. Beschluß Nr. 4/1979 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1979_467_0 467. Beschluß Nr. 4/1979 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
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(Übersetzung)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf den Ratsbeschluß Nr. 5/1979,
gestützt auf Artikel 6 Abs. 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
Der Ratsbeschluß Nr. 5/1979 Der Beschluß Nr. 5/1979 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 466/1979 verlautbart. , der Portugal
ermächtigt, aufgrund des Abs. 6 ter des Anhangs
G des Übereinkommens Einfuhrzölle auf
bestimmte Waren anzuwenden, ist auch für Finnland
bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den anderen Parteien des Assoziierungs-
Übereinkommens anzuwenden.